…Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht. Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus…
…Im Rahmen der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde der Vorsteuerabzug im Jahr 1998 als zutreffend anerkannt. Da dieser Fehler des doppelten Vorsteuerabzuges laut Aussage des Steuerberaters der mit der Buchführung betrauten Person unterlaufen ist, kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. der durchgeführten Prüfung dem Bw…
…ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 25. Juli 2007 ergebe. Den Feststellungen der Außenprüfung ist unter Tz. 1 zu entnehmen, dass der Bf…
…selber ein Fehler unterlief, indem er den fehlerhaften Fristeintrag nicht bemerkte, lässt durch die (unbestrittene) einmalige Fehlleistung des Vorgesetzten für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Terminvormerkung und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen in der Kanzlei des Steuerberaters des Bf´s…
…dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären…
…dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären…
…lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach …
…steuerlichen Agenden selbst zu besorgen, weshalb er einen Steuerberater beauftragte. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung der völligen Unkenntnis in buchhalterischen und steuerlichen Belangen den Geschäftsführer einer GmbH schon deshalb nicht exkulpieren kann, da ein Vertreter schon deshalb…
…dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Geschäftsführers vorgelegen wären (vgl…
…Geschäftsführers seien überspannt, wenn dieser auch noch den eigens für die Durchführung der abgabenrechtlichen Belange engagierten und darin spezialisierten Steuerberater überwachen müsse. Es könne von einem Geschäftsführer einer GmbH nicht verlangt werden, dass er Fehler des Steuerberaters aufdecke (UFS 1.3.2007, RV/0497-L…
…Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide wurde vom Bw selbst zugestanden, dass zeitnah erstellte Grundaufzeichnungen, Fahrtenprotokolle und andere den tatsächlichen Geschehensablauf wiedergebende Unterlagen fehlen (siehe RV/nnnn-x/07). Daraus folgt, dass die Durchführung der Lohnverrechnung durch den Steuerberater den Bw nicht…
…lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach …
…dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der gewählten Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen hätten…
…dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mitgeteilt hat und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Geschäftsführers vorgelegen wären…
…richtig: 1998) festgesetzt worden. Am 9. März 2000 sei der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 1998 gemäß der eingereichten Umsatzsteuer(jahres)erklärung ergangen, der nach telefonischer Mitteilung des Steuerberaters mit Bescheid vom 14. März 2000 gemäß § 293 b BAO berichtigt worden sei; die Feststellungen der Betriebsprüfung…
…dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Geschäftsführers vorgelegen wären (VwGH…
…dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären…
…verzichten würde. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Seite 4) sei auch der Widerspruch gegen menschliches Erfahrungsgut als offensichtliche Unrichtigkeit zu werten. Nun könne es sicherlich nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein, Fehler des Steuerberaters oder des Abgabepflichtigen von Amts wegen zu korrigieren, aber…
…lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach …
…lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach …