Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0168-W/07
Einleitung, keine Wissentlichkeit bei ausnahmsweiser UVA-Verpflichtung und möglichem Fehler des Steuerberaters
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0168-W/07vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., C., vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt,
1030 Wien, Invalidenstraße 7/7, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. Oktober 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 18. September 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September
2007 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Dezember 2006 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
4.950,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens aus
dem Bericht über die Außenprüfung vom 25. Juli 2007 ergebe. Den
Feststellungen der Außenprüfung ist unter Tz. 1 zu entnehmen, dass
der Bf. eine Rechnung über 25.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer
ausgestellt habe, diese Umsatzsteuer jedoch nicht an das Finanzamt
abgeführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Oktober 2007,
in der ausgeführt werde, dass der Bf. in steuerlichen Angelegenheiten immer
umsichtig und sorgfältig in all den Jahren seiner
Geschäftstätigkeit vorgegangen sei. Er sei finanzbehördlich in
all den Jahren seiner selbständigen Tätigkeit nie auffällig
gewesen. Es handle sich dabei um ein entschuldbares Versehen seinerseits, dass
wenn überhaupt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 bzw. § 49 des
Finanzstrafgesetzes verwirklichen könnte.
Es handle sich um einen
minderen Grad des Versehens, weil der Bf. im betreffenden Zeitraum in
Übersiedlung nach G. gestanden sei. Im Rahmen der Übersiedlung seien
Geschäftsunterlagen vorübergehend zwischengelagert worden und
letztlich durch diese Stresssituation darauf schlicht und einfach vergessen
worden, dass die Voranmeldung einzureichen gewesen wäre.
Der Bf. verweise nochmals
darauf, dass er in Steuerangelegenheiten, als er noch Vorstand von großen
Gesellschaften gewesen sei, denen er auch als Börserat vorgestanden sei,
ihm nie etwas das in Richtung eines Finanzvergehens deuten könnte, schuldig
gemacht habe. Seine geschäftlichen Aktivitäten habe er immerhin
über dreißig Jahre lang sorgfältig, insbesondere in
steuerrechtlichen Angelegenheiten ausgeübt.
Weitere Säumnisse in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht im Rahmen seiner äußerst
bescheidenen Geschäftsbetätigung habe der Bf. nicht begangen. Er
beantrage, soferne ein Verfahren eingeleitet werde, den Sachverhalt im Sinne des
§ 34 FinStrG zu prüfen, in eventu den Sachverhalt im Sinne des §
49 FinStrG zu prüfen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein hinreichender Verdacht ist bereits dann anzunehmen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl.
beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Den
Beschwerdeausführungen, dass der Bf. im betreffenden Zeitraum in
Übersiedlung nach G. gestanden ist, im Rahmen der Übersiedlung
Geschäftsunterlagen vorübergehend zwischengelagert wurden und
letztlich durch diese Stresssituation darauf schlicht und einfach vergessen
wurde, dass die Voranmeldung einzureichen gewesen wäre, ist zu erwidern,
dass der Bf. laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit 25. Juni 2003
unter der Adresse C., den Hauptwohnsitz und unter der Adresse D., den
Nebenwohnsitz jeweils bis dato gemeldet hat. Eine Übersiedlung im
fraglichen Zeitraum scheint offiziell nicht auf und ist daher nicht
nachvollziehbar.
Allerdings ist aus dem Akt
festzustellen, dass der Bf. mehrere Jahre vor dem
verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum offensichtlich mangels
entsprechender Umsätze weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten musste, daher nicht mit einem
durchschnittlichen Unternehmer, der für laufende Umsätze
regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hat oder
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten hat, verglichen werden kann. Aus
diesem Grund ist dem Beschwerdevorbringen, es handle sich um einen minderen Grad
des Versehens bzw. um ein entschuldbares Versehen, insoweit Rechnung zu tragen,
als aus dem Vorbringen beider Parteien kein Verdacht für die
vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2006 bzw. der wissentlichen Nichtentrichtung der
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung abgeleitet werden kann.
Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit
verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Will der
Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung
der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Bei Aufnahme
einer unternehmerischen Tätigkeit ist es eine der Aufgaben des
Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen
und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen oder sich bei einem befugten
Parteienvertreter kundig zu machen (VwGH 22.9.2000, 96/15/0200). Im vorliegenden
Fall hat der Bf. sich eines steuerlichen Vertreters bedient und über Jahre
hinweg die ihm vom steuerlichen Vertreter erstellten
Jahressteuererklärungen (in den Jahren vor 2006 wurden nur
Einkommensteuererklärungen abgegeben) unterfertigt und dem Finanzamt
weitergeleitet. In vergleichbarer Weise wurden die Steuererklärungen 2006,
diesmal auch für die Jahresumsatzsteuer 2006, vom steuerlichen Vertreter
erstellt, vom Bf. am 21. Juli 2007 unterfertigt und an das Finanzamt
weitergeleitet. Zwischenzeitig hat mit vom Betriebsprüfer dokumentierten
Beginn vom 27. Juli 2007 (richtigerweise wohl 25. Juli 2007) eine
abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer des Bf.
stattgefunden, wobei sich weder der Bf. noch sein steuerlicher Vertreter an
dieser Prüfung beteiligt haben bzw. eine entsprechende Beteiligung nicht
dokumentiert ist.
Wenn ein steuerlicher Vertreter es nicht für notwendig
erachtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen, obwohl für die
Rechnung vom 27. Dezember 2006 eine abzugeben gewesen wäre, sondern
lediglich eine Jahresumsatzsteuererklärung erstellt, der Bf. sich zur
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eines befugten
Parteienvertreters bedient, lässt sich der Verdacht einer für die
vorgeworfene Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geforderten vorsätzlichen Pflichtverletzung und wissentlichen
Verkürzung nicht ableiten, sodass wegen Fehlens der entsprechenden
subjektiven Tatseite der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben war.
Die Entscheidung, ob gegen den
Bf. wegen eines anderen Finanzvergehens (für das eine
bescheidmäßige Einleitung nicht erforderlich ist) ein
Finanzstrafverfahren weitergeführt wird, obliegt der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Wien, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0168-W/07
- Stammnummer
- 36550
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF