Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1454-W/03
Ein Verzicht auf einen Investitionsfreibetrag ist keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1454-W/03vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A-Straße, vom
29. November 2002 vertreten durch die Hans Baumgartner Wirtschaftstreuhand
Ges.m.b.H., Leopoldsgasse 6-8, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23, vertreten durch Mag. Krammer, vom 9. Oktober 2002 hinsichtlich
des Antrages gemäß
§ 293 b BAO auf Berichtigung der Bescheide
betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führte in den Jahren 1997
bis 2000 als Kommanditerwerbsgesellschaft ein Sprachinstitut, das aus dem davor
bestehenden Unternehmen "KSGmbH" am 1. Juli 1996 durch eine Umwandlung
hervorgegangen ist.
Aus dem diesbezüglichen Gesellschaftsvertrag vom
19. September 1996 ist zu entnehmen, dass die Bw. das Sprachinstitut
weiterführt. Mit Notariatsakt vom 25. Jänner 2006 wurde die Bw.
nach Art. III Umgründungssteuergesetz in die "LKCGmbH" eingebracht.
Gegenstand dieses Nachfolgeunternehmens ist gleichfalls der Betrieb eines
Sprachinstitutes.
Am 18. Februar 2006 wurde die Löschung der Bw. im
Firmenbuch eingetragen. Mag. SK war unbeschränkt haftender Gesellschafter,
Mag. CD, geborene D war Kommanditistin der gelöschten Bw. Die
Gesellschafter der nunmehrigen "LKCGmbH " sind ebenso Mag. SK und
Mag. CD , wobei Mag. SK als Geschäftsführer fungiert.
Dem Punkt 6 des Einbringungsvertrages vom 25.
Jänner 2006 ist zu entnehmen, dass Einbringungsstichtag der
31. Dezember 2005 war und alle von diesem Tag eingetretenen
Veränderungen im Vermögen des Betriebes bereits die übernehmende
Gesellschaft betreffen und auf deren Rechnung gehen würden.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist
festzuhalten, dass die Bw. ihren Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 als Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ermittelte.
Dem Verzeichnis Sonderbetriebsvermögen zum 31.12.1997
ist zu entnehmen, dass Mag. SK ein seit dem 28. August 1997 in seinem
Privatvermögen stehendes Geschäftslokal mit einem Anschaffungswert von
2,000.00,00 S an die Bw. vermietet hat. Dabei wurde ein Abschreibungsbetrag im
Ausmaß von 1,5 % der Anschaffungskosten (15.000,00 S) und
Anschaffungsnebenkosten (1.129,00 S), somit insgesamt 16.129,00 S als
Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht.
Die damit zusammenhängenden Einnahmen aus der
Geschäftslokalvermietung in Höhe von S 17.000,00 wurden als
Sonderbetriebseinnahmen in Ansatz gebracht.
Das Finanzamt setzte am 7. Juni 1999 auf Basis der
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr
1997 mit Bescheid die Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
einheitlich in Höhe von 398.152,00 S fest und brachte diese Einkünfte
gesondert für Mag. SK in Höhe von 393.812,00 S und für Mag. CD in
Höhe von 4.340,00 S in Ansatz.
Am 4. September 2002 langte beim Finanzamt eine
berichtigte, am 29. August 2002 ohne nähere Ausführungen
unterschriebene Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 1997 ein, nach der der Einkünfte
Anteil des Mag. SK 237.898,60 S und jener der Frau Mag. CD 4.340,00 S
betragen soll. Aus dem Verzeichnis des Sonderbetriebsvermögens zum
31.12.1997 ergaben sich insoweit Änderungen, als die Bw. vom
Anschaffungswert des an sie vermieteten Geschäftslokales in der
a-straße einen 20%igen Grundanteil im Wert von 400.000,00 S ausgeschieden
und den Anschaffungswert des Gebäudes im Ausmaß von 80 % in
Höhe von 1,600.000,00 S festgesetzt hat. Unter Bedachtnahme auf 80% der
zusätzlichen Anschaffungsnebenkosten am Gebäude ( 120.413,60 S)
machte die Bw. Investitionsfreibeträge in Höhe von 10.837,00 S
betreffend die Nebenkosten des Ankaufes und 144.000,00 S von der Anschaffung des
Geschäftslokales, somit insgesamt einen Investitionsfreibetrag für
1997 im Ausmaß von 154.837,00 S geltend. Auf Basis der geänderten
Feststellungen würde sich für Mag. SK ein Jahresverlust 1997 im
Ausmaß von - 191.709,02 S ergeben.
Im formellen mit 27. Juli 2002 datierten Antrag
führte die Bw. aus, es habe sich in den Feststellungserklärungen 1997
bis 2000 ein aus deren Beilagen zu ersehender offensichtlicher Fehler
eingeschlichen.
Da das Jahr 1997 bereits rechtskräftig veranlagt war,
würdigte das Finanzamt die berichtigte Feststellungserklärung für
das Jahr 1997 als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO
und beauftragte die Bw., zumal die Eingabe nicht den Erfordernissen des
§ 303 a Abs. 1 BAO entsprochen habe, im Sinne dieser Bestimmung
die Behebung der dort angeführten Mängel.
Im Schriftsatz vom 20. September 2002 teilte die Bw.
mit, dass die besagte Feststellungserklärung 1997 nicht als Antrag
gemäß
§ 303 BAO, sondern gemäß
§ 293 b
BAO zu werten sei. Durch eine Verkettung von Missverständnissen hätte
die Ferialpraktikantin nur die korrigierte Steuererklärung 1997 an das
Finanzamt, ohne die ebenso zu berichtigenden Feststellungserklärungen 1998
bis 2000 sowie den dazugehörigen Antrag gemäß
§ 293 b
BAO übermittelt. Die Bw. hatte demnach neben der bereits übermittelten
korrigierten Feststellungserklärung 1997 auch die der Jahre 1998 bis 2000
übermittelt, da diese ebenso vom ursprünglichen Fehler aus 1997
betroffen seien. Weiters legte sie den ursprünglichen Antrag vom
27. Juli 2002, nochmals ausgedruckt am 20. September 2002, vor. Dabei
handelte es sich um einen Antrag gemäß
§ 293 b BAO auf
Berichtigung der Feststellungserklärungen 1997 bis 2000 wegen
offensichtlicher Unrichtigkeiten in den Abgabenerklärungen, in dem die Bw.
ausführte, dass in den Feststellungserklärungen 1997 bis 2000 sich ein
aus den Beilagen zu den Steuererklärungen zu ersehender offensichtlicher
Fehler eingeschlichen habe, der erst jetzt im Zuge der Erstellung der
Steuererklärungen 2001 aufgrund von Finanzierungsgesprächen mit Banken
im Juli und August 2002 entdeckt worden sei. Zum Sachverhalt gab die Bw. an,
dass Mag. SK als Komplementär und Mehrheitsbeteiligter das in seinem
Privatbesitz befindliche Geschäftslokal bzw. Büro in der
A-Straße an die Bw. vermietet habe, wodurch es für die Bw. zum
notwendigen Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen von Mag. SK
geworden wäre. Dies wäre in den Beilagen E 107 der Jahre 1997 bis
2000 auch so dargestellt worden, allerdings wäre das Vermietungssignal
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) aus den Vorjahren gesetzt
worden, da vor Umwandlung der Bw. als GmbH in eine KEG die Rechtsbeziehung
zwischen Mag. SK als Vermieter des damaligen Standortes und der "KSGmbH " als
Mieterin angesichts der Existenz einer juristischen Person eine andere war. Im
Jahre 1996 erfolgte die Umwandlung der genannten GmbH in eine
Kommanditerwerbsgesellschaft, im Jahre 1997 habe Mag. SK den
Geschäftsstandort der Bw. in W., A-Straße , gekauft. Dieser Wechsel
des Geschäftsortes habe den offensichtlichen Fehler verursacht. Zwar
wäre in den Steuererklärungen selbst das neue Geschäftslokal
richtigerweise als Sonderbetriebsvermögen von Mag. SK ausgewiesen worden,
in den den Steuererklärungen beiliegenden Berechnungstabellen sei
allerdings der Fehler passiert, dass die Berechnung auf Basis "Vermietung und
Verpachtung geblieben sei (67 Jahre Nutzungsdauer, kein Investitionsfreibetrag
und kein Ausscheiden von Grund und Boden). Daraus habe sich - wie in den Jahren
davor - eine Divergenz zwischen der inhaltlich richtigen Einstufung des
Geschäftslokals als Sonderbetriebsvermögen, aber der rechnerisch
falschen Behandlung als "Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte", ergeben.
Bei der Jahresübernahme der Datei aus den Vorjahren wurde EDV -
mäßig übersehen, dass die Berechnung nun ab 1997 auf
Sonderbetriebsvermögen zu ändern gewesen sei bzw. wäre diese
Korrektur nicht vollständig durchgezogen worden. Die Bw. führte noch
weiters aus, dass das berühmte Phänomen von Tabellen in
Tabellenkalkulationsprogrammen jenes sei, dass man mehrfach etwas ändert
und nach der letzten entscheidenden Änderung abspeichere, ohne vorher noch
einmal aktualisiert zu haben, weshalb auf diese Weise die alten und falschen
Werte in der Tabelle stehen bleiben würden. Eine tückische
Fehlerquelle, wenn man das automatische Aktualisieren unterbinde, damit man
nicht nach jeder Zahleneingabe durch Neuberechnungen Wartezeiten habe. So
erkläre sich, dass das Formular zwar formell richtig ausgefüllt worden
sei, aber materiell die unrichtigen Zahlen durch diesen Fehler Eingang gefunden
hätten. Die Beilagen wären Vermietungs- und Verpachtungsbeilagen
gewesen, was einen offensichtlichen Fehler zu den Steuererklärungen
dargestellt hätte. Die Tücke an solchen Fehlern sei, dass sie
über Jahre weitergerechnet würden, weil man auf dem Formular ja die
richtige Einstufung sieht und man ja der festen Überzeugung sei, dass in
den Hintergrundtabellen alles passen würde. In den nun beiliegenden
berichtigten E 6 und E 107 der Jahre 1997 bis 2000 würde dieser
offensichtliche Fehler korrigiert worden sein. Die Bw. ersuchte demnach, diesem
Antrag gemäß
§ 293 b BAO stattzugeben und die
Feststellungserklärungen der Jahre 1997 bis 2000 laut den beiliegenden
berichtigten Steuererklärungen zu berichtigen, damit der offensichtliche
Fehler bereinigt würde.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am
9. Oktober 2002 einen abweisenden Bescheid, in dem sie im
Begründungsteil ausführte, dass eine Unrichtigkeit offensichtlich sei,
wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen
im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei. Eine offensichtliche Unrichtigkeit
liege vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277). Ist die Unrichtigkeit erst nach
Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die
Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so sei sie nicht
gemäß
§ 293 b BAO beseitigbar.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
dass im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Jänner
1990 (AÖF 1990/100) sowie laut Ritz, Österreichische Steuerzeitung
1990, 182 in Bezug auf die Gliederung offensichtlicher Unrichtigkeiten unter
anderem als mögliche Beispiele auch die Übernahme unrichtiger
rechtlicher Würdigungen aus der Abgabenerklärung oder
widersprüchliche Angaben im ausgefüllten Erklärungsvordruck und
den dem Erklärungsvordruck angeschlossenen Unterlagen angeführt
werden. Die Bw. bezog sich dabei auf nicht berücksichtigte
Freibeträge, im gegenständlichen Fall würde es sich um die
Nichtgeltendmachung eines Investitionsfreibetrages handeln, darüber hinaus
stünden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch ein
Geschäftslokal als Sonderbetriebsvermögen in Widerspruch zu einem
Geschäftslokal im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung.
Nach Ansicht der Bw. seien widersprüchliche Angaben
aus der Beilage angesichts der Nutzungsdauer von 67 Jahren, der Anführung
des Kaufpreises des Geschäftslokales ohne Grundanteilsausscheidung sowie
der gewählten AfA-Basis im Anlagenverzeichnis und der
erklärungsgemäßen Qualifikation als notwendiges
Sonderbetriebsvermögen eines Gewerbebetriebes auch ohne weitere über
die Aktenlage hinausgehende Nachforschungen als widersprüchliche Angabe zu
erkennen und daher als offensichtlicher Fehler zu qualifizieren gewesen.
Die Bw. vertritt die Meinung, dass für die
Abgabenbehörde der oben dargelegte Gegensatz für den Fall, dass die
Abgabenerklärung geprüft worden wäre, klar erkennbar gewesen
sei.
Einem Finanzierungsberater einer Bank sei dieser
Widerspruch und damit die offensichtliche Unrichtigkeit bei
Refinanzierungsgesprächen im Juli und August 2002, wo unter anderem auch
eine Kopie der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 1997 zwecks
Bonitätsbeurteilung vorgelegt worden wäre sofort und ohne weitere
Nachweise und Ermittlungen aufgefallen. Die Bw. führte unter anderem
Gründe bzw. Verkettung von Ereignissen an, die eine Entschuldbarkeit des
Erklärungsfehlers rechtfertigen würden:
Wie bereits im ursprünglichen Antrag ausgeführt,
habe sich die Fehlerquelle in der Änderung der Rechtsform von der "KSGmbH "
auf die "JKEG" und der Eingabe des Vermietungs- und Verpachtungscodes wie in den
Vorjahren bei dem neu angeschafften Geschäftslokal in den materiellen
Berechnungsbeilagen ergeben, obwohl die formelle Einstufung und der Ausweis als
notwendiges Sonderbetriebsvermögen korrekt vorgenommen worden sei.
Die steuerliche Vollmacht habe zwar schon in den Vorjahren
gegenüber der steuerlichen Vertretung der Bw. bestanden, allerdings wurde
die Bw. durch einen eigen befugten Steuerberater auf Werkvertragsbasis betreut.
Anfang 1998 wäre die Zusammenarbeit mit diesem Steuerberater aus
Konkurrenzgründen beendet worden.
Die steuerliche Vertretung gab ferner bekannt, dass sie
diese Steuererklärungen vor sofortiger und unmittelbarer Weiterleitung an
das Finanzamt schnell dahingehend überprüft habe, ob das
Geschäftslokal in den Erklärungen als Sonderbetriebsvermögen
ausgewiesen gewesen sei. Ihr sei ja selbst diese offensichtliche Unrichtigkeit
aufgrund der leider nur einseitigen Kontrolle des richtigen Ausweises in der
Steuererklärung nicht aufgefallen. Als Entschuldigung für dieses
Verschulden führte sie an, dass sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar vor der
Geburt ihres ersten Kindes stand und daher unter Zeitdruck noch alles erledigt
habe.
Die diesbezüglichen Abgabenbescheide wären
während der Abwesenheit aufgrund des Mutterschutzes nach der Geburt von den
Kanzleimitarbeitern als erklärungsgemäß veranlagt und im Archiv
abgelegt worden.
Die steuerliche Vertretung ersuchte demnach im Lichte der
obigen Ausführungen um Berichtigung der oben genannten
Steuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000 gemäß
§ 293
b BAO in Bezug auf die Nutzungsdauer, das Ausscheiden eines Grundanteils und der
Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für die Anschaffung des als
notwendigen Sonderbetriebsvermögens geltenden Geschäftslokales.
Auch wenn die Geltendmachung
von Investitionsbegünstigungen eine "Kann" Bestimmung sei, so stünde
es doch eindeutig in Widerspruch zur menschlichen Erfahrung, dass eine solche
Investitionsbegünstigung bei einer betragsmäßig so signifikanten
Investition nicht geltend gemacht werden sollte (VwGH 22.4.1998,
93/13/0277).
Weiters ersuchte sie gegebenenfalls den Antrag als Antrag
auf Wideraufnahme gemäß
§ 303 BAO vor allem im Hinblick auf
die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages 1997 zu werten, da hierdurch
alle Unrichtigkeiten behebbar wären und damit der Rechtsrichtigkeit voll
Rechnung getragen würde.
In den Begründungsausführungen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 führte das Finanzamt aus,
dass gemäß
§ 293 b BAO die Abgabenbehörde auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen könne,
als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Die Unrichtigkeit müsse
entweder aus der Abgabenerklärung (worunter nicht nur der
Erklärungsvordruck, sondern auch sämtliche Beilagen hiezu zu verstehen
seien) selbst oder aus ihr in Verbindung mit der übrigen Aktenlage
erkennbar sein.
Nach herrschender Meinung gestatte diese Gesetzesstelle die
Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifiziert rechtswidrig sei, wenn
der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe. Eine Unrichtigkeit
sei offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich
und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei. Eine
offensichtliche Unrichtigkeit liege demnach vor, wenn die Abgabenbehörde
bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen.
Die Bw. ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG 1988. In einer Ergänzungsbilanz sei das Sonderbetriebsvermögen
des Komplementärs verzeichnet und in einer weiteren Beilage seien die
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben angeführt. Im
betrieblichen Bereich sei gemäß
§ 8 EStG 1988 unter
bestimmten Voraussetzungen bei Gebäuden eine AfA bis zu 2 %
möglich, d.h. der Abgabepflichtige könne auch einen geringeren Satz
wählen.
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 ermittelt, so setze die Inanspruchnahme eines
Investitionsfreibetrages die Vorlage eines besonderen Verzeichnisses nach
§ 10 Abs. 10 EStG 1988 voraus, das gleichzeitig mit der ersten
Steuererklärung vorzulegen gewesen sei. Eine Nachfrist von zwei Wochen
wegen Fehlens des Verzeichnisses sei seitens der Behörde nur zu setzen,
wenn aus der Erklärung oder aus den Beilagen hervorgehe, dass ein
Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen worden sei. Vom Wahlrecht einer
Investitionsbegünstigung für das vermietete Gebäude wäre
seitens der Bw. bei Vorlage der ersten Abgabenerklärung in keiner Weise
Gebrauch gemacht worden. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein
Grundanteil ausgeschieden worden wäre, sei ohne weiteres
Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich gewesen.
Demnach könne in keinem Fall von einer Übernahme
einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden. Im Vorlageantrag
führte die Bw. aus, dass es keine behördenübliche Praxis sei,
dass die Bw. unter die maximal möglichen AfA-Sätze des § 8
EStG gehen würde. Es sei eher angesichts der "Feedbacks" aus der
Betriebsprüfung der Fall, von einer Nutzungsdauerverlängerungen
auszugehen, weil eine rasche Abschreibung für den Steuerpflichtigen
aufgrund des Zinseneffektes der Steuerentlastung von Vorteil sei.
Die steuerliche Vertretung verweist auch darauf hin, dass
es bei einer solch starken Veränderung des Vermögens nicht zu einem
Vorhalt seitens des Finanzamtes gekommen sei, in dem um die Vorlage des
Kaufvertrages oder um Bekanntgabe des Grundanteiles ersucht worden sei.
Ein Verzeichnis über die Investitionsfreibeträge
wäre der ursprünglichen Steuererklärung 1997 wohl beigelegt
worden, aber das Sonderbetriebsvermögen wäre darin nicht enthalten
gewesen. Auch hier entspreche es nicht der herrschenden Praxis und Erfahrung,
dass ein Steuerpflichtiger bei einer solch mehrjährigen Investition, wo es
keinen Zweifel an der Einhaltung der Behaltefrist gebe, auf einen solchen
Investitionsfreibetrag freiwillig verzichten würde. Im Sinne des oben
zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Seite 4) sei auch der
Widerspruch gegen menschliches Erfahrungsgut als offensichtliche Unrichtigkeit
zu werten.
Nun könne es sicherlich nicht Aufgabe der
Finanzverwaltung sein, Fehler des Steuerberaters oder des Abgabepflichtigen von
Amts wegen zu korrigieren, aber es sei eine anerkannte Aufgabe der
Finanzverwaltung, Fehler sowohl zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei zu
korrigieren. So wäre im Rahmen einer Betriebsprüfung z.B. der
Investitionsfreibetrag nachzuholen. Bei einer Überprüfung der
Abgabenerklärung 1997 durch das Finanzamt wäre vor Veranlagung
sicherlich ein Vorhalt ergangen, der dazu geführt hätte, dass die drei
Fehler (AfA-Dauer, kein Ausscheiden des Grundanteiles, fehlender
Investitionsfreibetrag) korrigiert worden wären.
Ohne Zweifel wäre es selbstverständlich Aufgabe
der steuerlichen Vertretung gewesen, solche Fehler zu vermeiden. Sie führte
in diesem Schreiben wiederholt die in der Berufungsschrift dargelegten
Gründe an, die aus ihrer Sicht zu einer Entschuldbarkeit des
Erklärungsfehlers geführt hätten.
Aus diesen Gründen ersuchte die steuerliche Vertretung
nochmals um Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO der oben
genannten Steuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000 in Bezug auf
Nutzungsdauer, Ausscheiden eines Grundanteils und die Geltendmachung eines
Investitionsfreibetrages für die Anschaffung des als notwendigen
Sonderbetriebsvermögen geltenden Geschäftslokals.
Weiters ersuchte die steuerliche Vertretung gegebenenfalls
den gegenständlichen Antrag als Antrag gemäß
§ 303 BAO
vor allem im Hinblick auf die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages 1997
zu werten, da hierdurch alle Unrichtigkeiten behebbar wären und damit der
Rechtsrichtigkeit voll Rechnung getragen werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsverfahren besteht Streit, ob eine
Berichtigungsvoraussetzung im Sinne des § 293 b BAO auf die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 zutrifft. Die Bw.
stützte sich in ihren Berufungsausführungen auf den Umstand, dass ihr
Komplementär und Mehrheitsbeteiligter ein ihr im Jahre 1997 privat
angeschafftes Geschäftslokal seit 1997 vermietet hat.
Die steuerliche Vertretung der Bw. habe zwar dem insoweit
bei der Einreichung der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für die besagten Jahre Rechnung getragen, als sie
diese Nutzungsüberlassung als Sonderbetriebsvermögen beurteilt hat.
Hingegen habe sich bei der Ermittlung des Überschussergebnisses des
Komplementärs aus ihrer Sicht eine offensichtliche Unrichtigkeit
eingeschlichen, wonach die steuerliche Vertretung bei Übernahme der Datei
aus den Vorjahren EDV - mäßig keine Korrektur der Berechnung
durchführte und für das Geschäftslokal einen Abschreibungssatz in
Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten wählte. Dadurch sei die
steuerliche Vertretung irrtümlich der Umwandlung der Bw. von einer GmbH in
eine KEG nicht gefolgt und habe den erwähnten Abschreibungssatz für
Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen (vgl. §
16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) gewählt. Darüber hinaus hat sie
anlässlich der Anschaffung des besagten Geschäftslokales weder einen
Investitionsfreibetrag Gewinn mindernd geltend gemacht noch den auf Grund und
Boden entfallenden Teil ausgeschieden. Diese Berechnungen hätten sich in
den Beilagen eindeutig auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bezogen, was einen offensichtlichen Fehler zu den vorgelegten
Steuererklärungen, in denen sie das erwähnte Geschäftslokal
für die Bw. als notwendiges Betriebsvermögen des Komplementärs
behandelte, darstellen würde.
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Nach herrschender Meinung gestattet diese Bestimmung die
Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifiziert rechtswidrig ist (vgl.
Stoll, BAO Kommentar 2830 letzter Absatz); das heißt, wenn der Bescheid
auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (vgl. zB Ritz, ÖStZ 1990,
180). Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Untersuchungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll , BAO Kommentar 2831 vorletzter
Absatz).
Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden
Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig
gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum
Ausdruck kommen (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0255, VwGH 22.4.1998,
93/13/0277).
Nach § 8 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Absetzung
für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer je nach Verwendungszweck bis zu 2%
bzw. bis zu 3%.
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass auf das im August
1997 privat vom Komplementär der Bw. angeschaffte und ihr zur
Verfügung gestellte Geschäftslokal die in der vorhin genannten
Bestimmung gesetzlich vorgesehenen AfA - Sätze zur Anwendung
gelangen.
Dass die steuerliche Vertretung einen Abschreibungssatz
ohne Nachweis in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten wählte, ist
somit eine innerhalb des § 8 Abs. 1 EStG 1988 vertretbare
Rechtsansicht.
Die steuerliche Vertretung der Bw. führte dazu ins
Treffen, dass nach herrschender Auffassung mögliche Beispiele
offensichtlicher Unrichtigkeiten die Übernahme unrichtiger rechtlicher
Würdigungen aus der Abgabenerklärung oder widersprüchliche
Angaben im ausgefüllten Erklärungsvordruck und den diesem Vordruck
angeschlossenen Unterlagen seien. Darüber hinaus stünde es eindeutig
in Widerspruch zur menschlichen Erfahrung, dass für eine solche
signifikante Investition kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden sei.
Dem gemäß sei im Berufungsfall die Nichtgeltendmachung des
Investitionsfreibetrages eine derartige Unrichtigkeit und stünden zudem die
erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der
Nutzungsüberlassung des Geschäftslokales als
Sonderbetriebsvermögen in Widerspruch zur Darstellung einer Nutzung des
Gebäudes im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist dazu
festzuhalten, dass der der Abgabenbehörde bekannt gegebene Sachverhalt
insoweit nicht widersprüchlich ist, zumal in den Streitjahren im Rahmen des
Feststellungsverfahrens bei der Bw. als Personengesellschaft
Sonderbetriebseinnahmen und - ausgaben infolge der Nutzungsüberlassung des
Geschäftslokales durch den Komplementär erklärt wurden. Demnach
steht fest, dass der in der Abgabenerklärung dargelegte Sachverhalt mit der
Wirklichkeit überein stimmt. Wenn nunmehr die steuerliche Vertretung der
Bw. einwendet, der im Ergebnis gewählte AfA - Satz, die fehlende
Darstellung des Ausscheidens eines Grundanteils und die Nichtgeltendmachung
einer Investitionsbegünstigung habe als Folge einer unrichtigen rechtlichen
Würdigung aus der Abgabenerklärung zu einem unrichtigen Ergebnis
geführt, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass der von der Bw. ohne
Nachweis gewählte Abschreibungssatz - wie oben ausgeführt - im
rechtlich zulässigen Ausmaß des § 8 Abs. 1 EStG 1988
erfolgt ist und dies demnach keine unvertretbare Rechtsansicht darstellt.
Andererseits ist aus den Angaben in der Erklärung und ihren Beilagen ohne
weitere Ermittlungen im Tatsachenbereich nicht erkennbar, ob die für die
AfA angegebenen Anschaffungskosten den Grundanteil und - wenn ja - in welcher
Höhe mit umfasst hätten. Deshalb war auch diesbezüglich vor dem
Hintergrund, dass auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nur das Gebäude der Abschreibung unterliegt und der auf den Grund und Boden
entfallende Teil aus der Abschreibungsbemessungsgrundlage auszuscheiden ist
(vgl. VwGH 13.12.1989, 88/13/0056, Doralt EStG 10. Auflage §16 Tz 163/2)
aus der Steuererklärung keine offensichtliche Unrichtigkeit
abzuleiten.
§ 10 Abs. 10 EStG 1988 bestimmt, dass ein
Investitionsfreibetrag, wenn der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
ermittelt wird, nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen
werden darf, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses
Verzeichnis hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Anschaffungs-
oder Herstellungstag, Name und Anschrift des Lieferanten und den geltend
gemachten Investitionsfreibetrag zu enthalten. Wird dieses Verzeichnis nicht mit
der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der
Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, dass der
Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des
Verzeichnisses zu setzen.
Nach der konkreten Sachlage steht fest, dass die
steuerliche Vertretung der Bw. das Wahlrecht für die
Investitionsbegünstigung nicht in Anspruch genommen hatte, demnach war
daraus keine in sich widersprüchliche oder eindeutige gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechende Sachverhaltsdarstellung abzuleiten, zumal ein Verzicht
auf eine Investitionsbegünstigung angesichts der "Kann" - Bestimmung des
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 eine vertretbare Rechtsansicht und damit keine
offensichtliche Unrichtigkeit darstellt.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach weder aus der
Steuererklärung noch aus den ihr angeschlossenen Beilagen hervorgeht, dass
die Bw. einen Investitionsfreibetrag geltend machen wollte, und daher die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht verpflichtet war, eine Nachfrist zur
Vorlage des Verzeichnisses im Sinne des § 10 Abs. 10 EStG 1988 zu
setzen.
Demnach war im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit bestanden hat, dass die in der Abgabenerklärung vertretene
Rechtsansicht unrichtig sei.
Auch kann selbst ein im wieder aufgenommenen Verfahren
geltend gemachter Investitionsfreibetrag einer Geltendmachung "im Zuge der
Steuererklärung" nicht gleichgesetzt werden, da der eindeutige Wortlaut der
vorhin zitierten Bestimmung dem entgegensteht, wonach diesbezüglich
ausdrücklich auf die Steuererklärung und nicht auf das
Veranlagungsverfahren in seiner gesamten Dauer abgestellt wird (vgl. VwGH
20.7.1999, 93/13/0178).
Somit steht im Berufungsfall fest, dass die
gegenständlichen Feststellungsbescheide der Jahre 1997 bis 2000 nicht nach
§ 293 b BAO zu berichtigen waren, zumal aus der unstrittigen Sachlage keine
Rechtswidrigkeit dieser Bescheide auf Grund einer Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen abzuleiten
war.
Einwendungen der steuerlichen Vertretung der Bw., wonach
eine Verkettung von Missverständnissen, ein "EDV - mäßiges
Übersehen" bei der Jahresübernahme der Dateien sowie das Vergessen von
Abspeicherungen nach entscheidenden Änderungen zu einem formell richtigen
Formular mit materiell unrichtigen Zahlen geführt hätten, vermochten
vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gleichfalls keine offensichtliche
Unrichtigkeit darlegen. Ebenso wenig konnten allfällige vereinbarte
Vertretungsbefugnisse im Außen- und Innenverhältnis oder ein
entstandener Zeitdruck bzw. Abwesenheiten auf Grund des Mutterschutzes nach der
Geburt der Berufung zum Erfolg verhelfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1454-W/03
- Stammnummer
- 28201
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF