…im § 2 Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort) gelegen; laut ÖBB-Fahrplan (Personenverkehr) beträgt auch die Fahrzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels vom Wohnort zum genannten Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort jeweils nur ca. 20 Minuten, also keinesfalls…
…Ebenso wenig wird bei Berechnung der Fahrzeit auf individuelle Unterrichts- oder Vorlesungszeiten Rücksicht genommen (vgl. hierzu zB Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 79). Für die vorliegenden Berufungsfälle der Jahre 2004 und 2005 bedeute dies, dass ausschließlich die Fahrzeiten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB-Zug…
…ist ebenso wie im Erkenntnis des VwGH vom 8.7.2009, 2007/15/0306, strittig, ob unter der in § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…
…ist ebenso wie im Erkenntnis des VwGH vom 8.7.2009, 2007/15/0306, strittig, ob unter der in § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…
…BGBl II 449/2001, genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im Allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der Strecke zwischen den beiden Orten benötigt wird (Ansicht des Finanzamtes), oder, ob auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles, also der konkreten…
…außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt Bei Berechnung der Fahrzeit…
…nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind. Bei einer Entfernung…
…nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden sind. Bei einer Entfernung…
…Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" (§ 2 Verordnung) nicht gegeben sein und liegt der Ausbildungsort jedenfalls außerhalb des (mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen) Nahebereiches des Wohnortes. Dies entspricht auch der im Lohnsteuerprotokoll 1996 (ARD 4750/17/96) zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis, wonach bei zwingendem Internatsbesuch…
…35 Kilometer. Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als eine Stunde. Beweismittel: Verkehrsauskunft OÖVV Stellungnahme: Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort weniger als eine Stunde beträgt und somit zumutbar ist (§ 2 Abs…
…mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei der Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im Geltungbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels…
…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…
…als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei der Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im Geltungsbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-…
…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…
…Abs. 3 StudFG zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden…
…je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (siehe hiezu z.B. LStR 2002, Rz 881, letzter Absatz). Im gegenständlichen Fall ist daher entgegen der von der Bw. im Vorlageantrag geäußerten Rechtsansicht der strittige Pauschalbetrag nur zu gewähren, wenn die Fahrzeit vom Wohnort…
…die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke…
…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als eine Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…
…genannten VO des BM für Finanzen würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann nicht mehr als im Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (lt…
…Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Strittig ist, ob unter der in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…