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8 382 Treffer181 msnur geltende Fassungen
UFSL RV/1061-L/06Nichtgewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs.8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2007

…im § 2 Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort) gelegen; laut ÖBB-Fahrplan (Personenverkehr) beträgt auch die Fahrzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels vom Wohnort zum genannten Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort jeweils nur ca. 20 Minuten, also keinesfalls…

UFSK RV/0124-K/10Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)06.06.2012

…Ebenso wenig wird bei Berechnung der Fahrzeit auf individuelle Unterrichts- oder Vorlesungszeiten Rücksicht genommen (vgl. hierzu zB Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 79). Für die vorliegenden Berufungsfälle der Jahre 2004 und 2005 bedeute dies, dass ausschließlich die Fahrzeiten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB-Zug…

UFSG RV/0184-G/10Fahrzeit bei auswärtiger Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2013

…ist ebenso wie im Erkenntnis des VwGH vom 8.7.2009, 2007/15/0306, strittig, ob unter der in § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…

UFSG RV/0183-G/10Fahrzeit bei auswärtiger Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2013

…ist ebenso wie im Erkenntnis des VwGH vom 8.7.2009, 2007/15/0306, strittig, ob unter der in § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…

BFG RV/6100464/2019Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.12.2025

…BGBl II 449/2001, genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im Allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der Strecke zwischen den beiden Orten benötigt wird (Ansicht des Finanzamtes), oder, ob auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles, also der konkreten…

UFSL RV/0020-L/05Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2005

…außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt Bei Berechnung der Fahrzeit…

UFSW RV/0555-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Kirchberg/Wechsel - Neunkirchen) im Jahr 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.05.2009

…nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind. Bei einer Entfernung…

UFSW RV/1622-W/091. Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand nur bei beruflich veranlasster Reise. 2. Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2006 und 2007.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.06.2009

…nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden sind. Bei einer Entfernung…

UFSW RV/4339-W/02Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine “Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.11.2003

…Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" (§ 2 Verordnung) nicht gegeben sein und liegt der Ausbildungsort jedenfalls außerhalb des (mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen) Nahebereiches des Wohnortes. Dies entspricht auch der im Lohnsteuerprotokoll 1996 (ARD 4750/17/96) zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis, wonach bei zwingendem Internatsbesuch…

BFG RV/5100483/2016Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, welches nicht in einer "VO-Gemeinde" wohnt.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2017

…35 Kilometer. Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als eine Stunde. Beweismittel: Verkehrsauskunft OÖVV Stellungnahme: Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort weniger als eine Stunde beträgt und somit zumutbar ist (§ 2 Abs…

UFSW RV/0459-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.02.2004

…mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei der Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im Geltungbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels…

UFSW RV/1319-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Mistelbach-Wien) im Jahr 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…

UFSW RV/4356-W/02Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.08.2003

…als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei der Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im Geltungsbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-…

UFSW RV/1323-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Mistelbach-Wien) im Jahr 2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…

UFSL RV/0606-L/04Pauschalbetrag wegen einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes gemäß § 34 Abs. 8 EStG ("Verordnungsgemeinde") im Kalenderjahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2005

…Abs. 3 StudFG zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden…

UFSI RV/0357-I/07auswärtige Berufsausbildung; Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes ja oder nein? Aufhebung unter Zurückverweisung wegen unzureichender Ermittlungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid28.06.2007

…je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (siehe hiezu z.B. LStR 2002, Rz 881, letzter Absatz). Im gegenständlichen Fall ist daher entgegen der von der Bw. im Vorlageantrag geäußerten Rechtsansicht der strittige Pauschalbetrag nur zu gewähren, wenn die Fahrzeit vom Wohnort…

UFSW RV/3466-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2006 (Eisenstadt-Wien)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.02.2010

…die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke…

UFSW RV/3424-W/07Auswärtige Berufungsausbildung eines Kindes (Mattersburg-Wien) in den Jahren 2006 und 2007
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.10.2009

…der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als eine Stunde nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort…

UFSL RV/0305-L/07Außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - Vorliegen einer Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes (keine "Verordnungsgemeinde"); Art der Berechnung der Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2007

…genannten VO des BM für Finanzen würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann nicht mehr als im Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (lt…

UFSG RV/0684-G/09Beim "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBL. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 handelt es sich um ein solches, welches während des Tages Verkehrsverbindungen mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde sicherstellt. Auf in die Nachtstunden hineinreichende Lehrveranstaltungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.10.2009

…Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Strittig ist, ob unter der in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der…