Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0555-W/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Kirchberg/Wechsel - Neunkirchen) im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-W/07vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Hofrätin Mag. Dagmar
Ehrenböck, vom 6. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 unter anderem den
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2006 den Pauschbetrag
mit der Begründung nicht, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. "Eine solche
Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhob der Bw. Berufung mit dem
Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu
berücksichtigen. Begründend führte der Bw. aus:
"Von
unserem Wohnort besteht nähest möglich in Neunkirchen die Gelegenheit,
eine Handelsakademie zu besuchen. Für meinen Sohn existieren mehrere
Möglichkeiten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Neunkirchen zu
gelangen. Einerseits die Fahrt mit dem Mitsch-Bus von Kirchberg über
Aspang, Scheiblingkirchen, Seebenstein nach Neunkirchen, andererseits die
ehemalige Postlinie (jetzt Fa. Retter) von Kirchberg über Rams,
Wartmannstetten nach Neunkirchen. Außerdem noch die Busfahrt nach
Gloggnitz über Raach, Bahnfahrt Gloggnitz - Neunkirchen.
Der
gesamte Zeitaufwand beträgt am Morgen ca. 1 Stunde und 20 Minuten. Am
Nachmittag auf Grund der Wartezeiten vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt des
Zuges entsprechend länger.
Ich
ersuche Sie daher um Berücksichtigung der Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung meines Sohnes und danke Ihnen für die
Erledigung!"
Im Finanzamtsakt sind
Fahrplanauskünfte von Fr., 14.10.2005, ersichtlich, wonach sämtliche
Verbindungen zwischen Kirchberg am Wechsel (Postamt) und Neunkirchen (Bahnhof)
über Bahnhof Gloggnitz (Bus Kirchberg am Wechsel über Raach am
Hochgebirge nach Gloggnitz, Bahn zwischen Gloggnitz und Neunkirchen) eine
Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde aufweisen:
Hinfahrt: Abfahrt 5:52 Uhr und
Ankunft 6:49 Uhr (Fahrzeit 57 Minuten), Abfahrt 7:52 Uhr und Ankunft 8:43 Uhr
(Fahrzeit 51 Minuten), Abfahrt 15:52 Uhr und Ankunft 16:42 Uhr (Fahrzeit 50
Minuten), Abfahrt 17:27 Uhr und Ankunft 18:14 Uhr (Fahrzeit 47 Minuten).
Rückfahrt: Abfahrt 10:47
Uhr und Ankunft 11:46 Uhr (Fahrzeit 59 Minuten), Abfahrt 11:55 Uhr und Ankunft
12:53 Uhr (Fahrzeit 58 Minuten), Abfahrt 12:48 Uhr und Ankunft 13:41 Uhr
(Fahrzeit 53 Minuten), Abfahrt 14:48 Uhr und Ankunft 15:48 Uhr (Fahrzeit 1
Stunde), Abfahrt 16:48 Uhr und Ankunft 17:33 Uhr (Fahrzeit 45 Minuten), Abfahrt
17:48 Uhr und Ankunft 18:33 Uhr (Fahrzeit 45 Minuten).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. November 2006 wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet ab:
"Ein Ausbildungsort ist
dann innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom
WohnORT zum AusbildungsORT bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als je
eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor
Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu
berücksichtigen. Für das günstigste Verkehrsmittel ist
ausreichend, dass in jeder Richtung je EIN Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiert, dass die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die
Fahrzeit zwischen Kirchberg/Postamt und Neunkirchen/Hauptbahnhof und umgekehrt
laut Fahrplanauskunft sehr wohl unter einer Stunde liegt - Hinfahrten zwischen
47 und 57 Minuten, Rückfahrten zwischen 45 und 59 Minuten - konnte der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt
werden."
Mit Schreiben vom 21. Dezember
2006 beantragte der Bw. ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und verwies in diesem
Zusammenhang auf ein - auszugsweise in Kopie beigelegtes - Erkenntnis des VwGH
vom 31. 10. 2000 (gemeint wohl: GZ 95/15/0196). Diesem Erkenntnis
zufolge ergäbe sich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich
der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die
bloße Fahrzeit beschränke.
"Bei
der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule
und zurück einem Schüler zumutbar ist, sind auch Wartezeiten auf das
öffentliche Verkehrsmittel und auf den Schulbeginn bzw. auf den Beginn der
Rückreise nach Schulende zu berücksichtigen. Im angefochtenen Bescheid
hat das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den Zeitaufwand nur für die
Fahrtdauer berücksichtigt, nicht aber die behaupteten und nach der
dargestellten Judikatur ebenfalls zu beachtenden Wartezeiten.
Auf
Grund eben dieser Wartezeiten wird die im Gesetz genannte eine Stunde jedenfalls
überschritten und ich ersuche Sie daher um Stattgabe der Berufung und um
Ausfertigung eines neuen Bescheides.
Mit Bericht vom 20. Feber 2007
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und verwies darauf,
dass der Sohn der Bw. die Handelsakademie in Neunkirchen besuche und nach
Ansicht des Finanzamtes der Ausbildungsort innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen sei, da die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als 1 Stunde bei Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Nach Ansicht des Bw.
seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des
Unterrichts zu berücksichtigen, sodass die 1 Stunde überschritten
wird. "Diese Ansicht wird vom Finanzamt nicht geteilt".
Mit Bescheid vom 19. September
2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ.
2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 12. März
2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung
des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 sowie des Artikels
von Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008.
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung hielt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass es unstrittig
sei, dass die reine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn)
auch unter Berücksichtung der Wartezeit beim Umsteigen nicht mehr als eine
Stunde beträgt.
"Sie
verweisen auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.2000, 95/15/0196, wonach
Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. danach bei der Gesamtwegzeit zu
berücksichtigen wären.
Damit
sind Sie im Recht, allerdings bezieht sich dieses Erkenntnis - wie mehrere
andere auch - auf die Rechtslage vor der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995.
Mit
der Verordnung hat die Rechtslage eine Änderung erfahren und sind daher die
Ausführungen des VwGH für das Jahr 2005 nicht anwendbar (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2006],
§ 34 Anm. 72).
Auch
in seinem Erkenntnis vom 27.8.2008, 2006/15/0114, hat der VwGH nur die Wegzeiten
zwischen den jeweiligen Ortsmittelpunkten als maßgebend
erachtet.
Es
stimmt, dass der tatsächliche Zeitaufwand für die Fahrt zur und von
der Schule insgesamt länger als eine Stunde sein wird, doch darauf kommt es
nach der im Jahr 2005 anzuwendenden Rechtslage - an die der Unabhängige
Finanzsenat gebunden ist - nicht an."
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen derdie Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Eine Äußerung zu
diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass sich der Familienwohnsitz in Kirchberg am Wechsel - und zwar in der
Siedlung X. - befindet. Kirchberg am Wechsel ist eine eigene Ortsgemeinde. Der
Weg von der Wohnung zur Ausbildungsstätte und zurück wird während
der Ausbildungszeit zurückgelegt; eine Zweitunterkunft (Internatsplatz) am
Ausbildungsort besteht nicht. Ausbildungsort ist Neunkirchen. Laut
Einkommensteuererklärung erfolgt die Kostentragung zu 100% durch den
Bw.
Unstrittig ist, dass zwischen
Kirchberg am Wechsel und Neunkirchen bei Kombination von Bus und Bahn
sämtliche verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im
Berufungszeitraum eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde aufweisen. Diese
Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch
Schüler zumutbar ist. Darüber hinaus bestehen auch andere
öffentliche Verbindungen mit Fahrzeiten etwas über einer Stunde. Im
einzelnen sind dies unter anderem folgende Verkehrsmittel (Winterfahrplan
2004/2005, Sommerfahrplan 2005, Winterfahrplan 2005/2006):
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Hinsichtlich des Studienortes
Neunkirchen bestehen keine Verordnungen, sodass nach § 2
Abs. 1der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, vorzugehen ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch
Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von
Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung
und Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor
Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe
(VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000,
95/15/0196; VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch -
wie im Vorhalt vom 12. März 2009 mitgeteilt - im Geltungsbereich der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz. 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die
Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten
aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei
ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.). Die
tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob "zentrale Haltestelle" in Kirchberg am Wechsel die (näher zur Wohnung
des Bw. gelegene) Haltestelle Hotel Post (in der Nähe des früheren
Hotel Post sowie des Gemeindeamtes und des Postamtes, im Berufungszeitraum auch
der Apotheke), wie der Bw. vermeint, oder nicht vielmehr die Haltestelle "Sport
Köck" bei dem Sportgeschäft Köck bzw. dem Kaufhaus Köck ist,
wovon der Fahrplan der ÖBB bei Eingabe von "Kirchberg am Wechsel" ausgeht -
und dies in der Regel der Verkehrsauffassung entsprechen wird (teilweise wird
die Haltestelle auch als Kirchberg/Wechsel "Ortsmitte" bezeichnet), zumal
verschiedene Busse nur von der Haltestelle "Sport Köck" abfahren - da der
Fahrzeitunterschied eine Minute beträgt und im gegenständlichen Fall
daher nicht ins Gewicht fällt.
In Neunkirchen ist "zentrale
Haltestelle" für die Bahn jedenfalls der Hauptbahnhof, für den Bus der
Busbahnhof.
Da nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel bei
Kombination Post- bzw. Retterbus und Eisenbahn Fahrzeiten von nicht mehr als
einer Stunde (und weitere öffentliche Verkehrsmittel Fahrzeiten von knapp
über einer Stunde) - und zwar sowohl für die Hinfahrt am Morgen von
der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - als auch für die
Rückfahrt zur Verfügung stehen, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret
eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer
Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - und entgegen der
Ansicht des Finanzamtes nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende
- Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht
übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 12. 8. 2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29. 8.
2003, RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 (Referent], 24. 2. 2004,
RV/0001-I/04 oder UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009,
RV/2023-W/06).
Der Bw. hat den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine
Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich
ziehen könnten.
Bemerkt wird, dass der VfGH mit
Beschluss vom 9. 6. 1998, B 2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt
hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann,
zulässig sei (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 74).
Wien, am 12.
Mai 2009
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-W/07
- Stammnummer
- 40855
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF