…€. In der gegen die Zwangsstrafenfestsetzung am 6. September 2007 erhobenen Berufung wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. vorgebracht, dass grundsätzlich auch bei der Höhe der festzusetzenden Zwangsstrafe vom Finanzamt Ermessen auszuüben sei. Im Hinblick auf die dem Finanzamt aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen…
…Zweckmäßigkeit der Vollziehung sind zu beachten. (Ritz Kommentar zur BAO § 20 Tz. 8 f.). Auf die Einreichung einer Abgabenerklärung umgelegt, bedeutet dies, dass bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Zwangsstrafe für die Nichteinreichung von Abgabenerklärungen festzusetzen ist, unter anderem die Höhe der…
…Ermessen bei der Festsetzung der Zwangsstrafe im Bescheid nicht ausreichend begründet worden ist, ist zutreffend. Jedoch können bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Rechtmittelverfahren saniert werden (vgl VwGH vom 30.06.2015, 2012/15/0045; VwGH vom 14.12.2005, 2001/13/0281). Bereits in der…
…verhängten Zwangsstrafe eingebracht wird. e. Conclusio Die belangte Behörde hat das Ermessen dem Grunde und der Höhe nach dahingehend ausgeübt, dass sie die Zwangsstrafe für die fehlende Einkommensteuererklärung 2023 mit 150,00 Euro festgesetzt hat. Die belangte Behörde hat das ihr zukommende Ermessen bei der…
…sich, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (Vgl Ritz, BAO5 § 111 Rz 10; Ellinger et al, BAO3 § 111 Anm 2, E 5; Stoll, BAO 1200). Die Abgabenbehörde hat dabei das Ermessen nach den Grundsätzen des …
…BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt. Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; VwGH 23.5.2012, 2011/17/0253). Ermessen bei Verhängung der Zwangsstrafe: Gemäß…
…entnehmen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, liege die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach, im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensübung sei u.a. die bisherige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten durch die Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die…
…von Abgabenerklärungen, zu denen der Bf. verpflichtet war, stellt somit unzweifelhaft einen Fall dar, bei dem nach § 111 BAO Zwangsstrafen verhängt werden können. Gegenständlich von Bedeutung ist, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (vgl. Ritz…
…der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt. Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; VwGH 23.5.2012, 2011/17/0253). 3.1.2. Ermessen bei der Verhängung der Zwangsstrafe…
…die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht. Zum Ermessen: Bei der Ermessensübung sind ua. das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten…
…Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der Ermessensübung ist ua zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei der Grad des Verschuldens der Partei…
…die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG in den Vorjahren immer fristgerecht erfüllt hat. Bei Abwägung der angeführten Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist, der Höhe nach aber eine Reduktion auf € 600, -- Euro…
…ob die Festsetzung dieser Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ermessenskonform erfolgte (vgl. Ritz, BAO2, Tz. 10 zu § 111). Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb…
…die tatsächliche Übermittlung der Original-ZM im Rechtsmittelverfahren vorgelegt wurden, ist die belangte Behörde zu Recht von der nicht fristgerechten Beibringung der angeforderten Original-ZM ausgegangen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind…
…Ermessen eingeräumt, das durch die ebenso automatisierte Festsetzung der Strafen (1000,00 Euro bzw. 4.000,00 Euro bei erneuter Unterlassung) in rechtswidriger Weise verhindert werde. Weder § 16 Abs. 1 WiEReG noch § 111 BAO würden also eine automatische Verhängung einer Zwangsstrafe bzw. eine fixe Höhe…
…Ermessen der Abgabenbehörde. Die termingerechte Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Arbeitsprogrammes der Finanzämter im Hinblick auf einen geordneten Gang der Verwaltung dar. Daher entspricht die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafen dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Bei der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafen…
…nicht gefolgt werden. Der Bescheid ist individuell-konkret an den Bw ergangen. Alle vorgeschriebenen Bescheidmerkmale sind vorhanden. Die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Bw wurden vom FA bei der Höhe der Zwangsstrafe berücksichtigt. Die Optik, der Bescheid über die Zwangsstrafe sei erlassen worden, um von jemandem…
…eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde…
…dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Zweck der Zwangsstrafe sei, die belangte Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Im konkreten Fall diente die Zwangsstrafe dazu…
…Die einzelne Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. 8. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind u.a. das bisherige Verhalten der Partei betreffend…