Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104140/2025
Zwangsstrafe bei nicht fristgerechter Einbringung einer Abgabenerklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104140/2025vom 22.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch SFB Alber & Co Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, Weihburggasse 4/2/29, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. September 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafen 2025 wegen Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als Beschwerdeführer "Bf." oder "Steuerpflichtiger" bezeichnet) sei mit Bescheid vom 29.03.2025 eine Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärungen für 2023 bis zum 07.05.2025 gewährt worden. Dieser Bescheid über die Gewährung der Nachfrist sei seitens des Finanzamtes begründet worden wie folgt:
"Die Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ*** war gemäß § 134a Bundesabgabenordnung (BAO) zur Quotenregelung 2023 angemeldet. Am 27.03.2025 wurde diese gemäß § 2 Abs. 5 Quotenregelungsverordnung (QuRV) von der Quotenregelung abgemeldet."
Mit Anbringen "Fristverlängerung für Jahreserklärungen" vom 06.05.2025 habe der Steuerpflichtige eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 bis 31.07.2025 beantragt.
Dieser Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023 sei mit Bescheid vom 07.05.2025 abgewiesen und ausgeführt worden, dass diese Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn die Einkommensteuererklärung 2023 und die Umsatzsteuererklärung 2023 bis zum 06.06.2025 eingereicht würden.
Mit neuerlichem Anbringen "Fristverlängerung für Jahreserklärungen" vom 04.06.2025 habe der Steuerpflichtige wiederum eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 bis 31.07.2025 beantragt.
Dieser neuerliche Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2023 sei mit Bescheid vom 04.06.2025 zurückgewiesen und der Steuerpflichtige aufgefordert worden, diese Steuererklärungen unverzüglich beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt habe diesen Zurückweisungsbescheid begründet wie folgt:
"Da bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung einer Nachfrist abgewiesen wurde und berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 294 der Bundesabgabenordnung nicht vorliegen, konnte dem Ansuchen nicht entsprochen werden und war eine weitere Nachfrist nicht zu setzen. Ihr Ansuchen war somit zurückzuweisen."
Mit Bescheid vom 01.07.2025 sei der Steuerpflichtige unter Androhung von Zwangsstrafen aufgefordert worden, die Einbringung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2023 bis zum 08.08.2025 nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von insgesamt € 300,00 - jeweils € 150,00 bei Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023 - festgesetzt werde.
Am 05.08.2025 habe der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung für 2023 eingebracht.
Mit Bescheid vom 02.09.2025 sei die Zwangsstrafe wegen der Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2023 in der Höhe von € 150,00 festgesetzt worden.
Am 01.10.2025 habe der Steuerpflichtige gegen diesen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe eine Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Zwangsstrafe gemäß § 212a BAO beantragt. Begründend habe der Bf. insbesondere eine "längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters" der steuerlichen Vertretung des Bf. vorgebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.10.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diese BVE begründet wie folgt:
Die Nachfrist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 war der 08.08.2025. Eine Einkommensteuererklärung wurde bis dato noch immer nicht eingereicht, die Zwangsstrafe wird nicht aufgehoben. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Am 17.10.2025 habe der Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 eingebracht.
Am 17.11.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag, der insbesondere (wörtlich) wie folgt begründet war, eingebracht:
"Der Hinweis, dass wenn die personellen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters die rechtzeitige Erstellung der Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter entweder die personellen Ressourcen bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten diesen anzupassen, nicht anschließen. Dies würde einerseits zu einem erheblichen Honorarausfall führen, denen gleichbleibende Fixaufwendungen gegenüberstehen und andererseits den Verlust von wertvollen anderen Mitarbeitern bedeuten, welcher wiederum zu einem nicht mehr gutzumachenden Personalausfall führen würde.
Anführen möchten wir noch, dass auf Grund der jahrelangen Betreuung des Mandanten erkennbar ist, dass Erklärungen abgegeben werden und somit Zwangsmaßnahmen zur Erzielung dieses Zweckes nicht erforderlich sind."
Mit Vorlagebericht vom 18.12.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** wurde mit Bescheid vom 29.03.2025 eine Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärungen für 2023 bis zum 07.05.2025 gewährt.
Mit Anbringen "Fristverlängerung für Jahreserklärungen" vom 06.05.2025 hat der Steuerpflichtige eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 bis zum 31.07.2025 beantragt.
Dieser Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023 ist mit Bescheid vom 07.05.2025 abgewiesen und ausgeführt worden, dass diese Abgabenerklärungen als fristgerecht eingebracht gelten, wenn diese bis zum 06.06.2025 eingereicht werden.
Mit neuerlichem Anbringen "Fristverlängerung für Jahreserklärungen" vom 04.06.2025 hat der Steuerpflichtige wiederum eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 bis zum 31.07.2025 beantragt.
Dieser neuerliche Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2023 ist mit Bescheid vom 04.06.2025 zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 01.07.2025 ist der Steuerpflichtige unter Androhung von Zwangsstrafen aufgefordert worden, die Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023 bis zum 08.08.2025 nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von insgesamt € 300,00 festgesetzt werden wird - je € 150,00 bei Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023.
Am 05.08.2025 hat der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung für 2023 eingebracht, eine fristgerechte Einbringung der Einkommensteuererklärung für 2023 erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 02.09.2025 ist die Zwangsstrafe wegen der Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2023 in der Höhe von € 150,00 festgesetzt worden.
Erst am 17.10.2025 brachte der Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 ein.
Bereits mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde in Ansehung des Bf. wegen Nichteinbringung der Abgabenerklärungen 2022 eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der erlassenen Bescheide und der Anbringen des Bf. aus den in dem vorgelegten Akt enthaltenen Bescheiden und Abringen und ist unstrittig.
Die Zeitpunkte, zu denen die Steuererklärungen 2023 eingebracht worden sind, sowie die Tatsache, dass betreffend den Bf. bereits am 19.03.2025 eine Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen 2022 festgesetzt worden ist, ergeben sich aus einer Einsichtnahme des zuständigen Richters in die Steuerdatenbank des Finanzressorts.
Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung des Bf. erkrankt war, ergibt sich aus dem Vorbringen von Seitens des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
a. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 133 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN).
Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2).
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Gemäß § 134a Abs. 1 BAO können Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 BAO von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
§ 111 BAO normiert:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es unter anderem, die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017; BFG 12.7.2023, RV/7101511/2023; BFG 27.9.2023, RV/7102797/2023; BFG 18.3.2024, RV/3100003/2017).
Die Bestimmung des § 111 BAO ist unter anderem zur Durchsetzung der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (z.B. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; BFG 31.3.2020, RV/7101757/2014; BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023; BFG 6.9.2024, RV/7104142/2023).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025; BFG 12.7.2023, RV/7101511/2023; VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. z.B. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017; BFG 29.6.2023, RV/7101228/2023; BFG 11.8.2023, RV/2100400/2023; BFG 24.4.2024, RV/1100312/2021; BFG 30.7.2024, RV/7101712/2024, BFG 21.8.2024, RV/1100194/2024).
Bei der Ermessensübung ist unter anderem zu berücksichtigen
das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (z.B. UFS 7.5.2006, RV/1895-W/05; UFS 17.7.2009, RV/1288-W/08; UFS 22.7.2009, RV/0649-G/08; UFS 2.2.2010, RV/0806-K/07; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; BFG 1.10.2020, RV/7101174/2020; BFG 29.6.2023, RV/7101228/2023; BFG 13.7.2023, RV/6100107/2023; BFG 7.8.2023, RV/5100511/2023; BFG 27.9.2023, RV/7102797/2023; BFG 23.8.2024, RV/1100193/2024; BFG 6.9.2024, RV/7104142/2023),
der Grad des Verschuldens der Partei (z.B. UFS 25.4.2003, RV/0058-F/03; UFS 9.9.2009, RV/2885-W/09; BFG 12.9.2014, RV/7102806/2014; BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; BFG 1.10.2020, RV/7101174/2020; BFG 21.6.2023, RV/7101582/2022; BFG 29.6.2023, RV/7101228/2023; BFG 13.7.2023, RV/6100107/2023),
Im Rechtsmittelverfahren bezüglich die Zwangsstrafe festsetzender Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0188; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017; BFG 1.10.2020, RV/7101174/2020), sondern als Folge des § 115 Abs. 4 BAO bzw. des § 270 BAO auch weitere, im Laufe des Verfahrens auftretende Umstände.
b. Allgemeine Feststellungen zum gegenständlichen Beschwerdefall:
Nachdem der Steuerpflichtige gemäß § 134a Bundesabgabenordnung (BAO) zur Quotenregelung 2023 angemeldet und am 27.03.2025 von dieser Quotenregelung abgemeldet worden war, wurde dem Steuerpflichtigen mit Bescheid vom 29.03.2025 eine erste Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärungen für 2023 bis zum 07.05.2025 gewährt. Trotz der wiederholten Gewährung von Nachfristen hat der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung 2023 nicht innerhalb der wiederholt erstreckten Nachfristen eingebracht.
Da die Aufforderung zur Einbringung einer Abgabenerklärung eine mit Zwangsstrafe erzwingbare Handlung darstellt, der Steuerpflichtige mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 säumig gewesen ist und diesem auch die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht worden war, wurde durch das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt.
Der Steuerpflichtige brachte in seiner Beschwerde eine "längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters" der steuerlichen Vertretung des Bf. vor und verwies im Vorlageantrag darauf, dass (Zitat:) "auf Grund der jahrelangen Betreuung des Mandanten erkennbar ist, dass Erklärungen abgegeben werden und somit Zwangsmaßnahmen zur Erzielung dieses Zwecks nicht erforderlich sind."
c. Krankheit eines Mitarbeiters:
Zu der seitens des Bf. vorgebrachten Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung wird seitens des Bundesfinanzgerichts festgehalten, dass die Erkrankung von Dienstnehmern oder Mitarbeitern zu den typischen Risiken (unter anderem) von berufsmäßigen Parteienvertretern zählen. Entgegen dem Vorbringen seitens des Vertreters des Bf. hat dieser sehr wohl mit dem - auch längerfristigen - Ausfall eines Mitarbeiters (etwa wegen Krankheit, Verletzung, Karenz, Kündigung, Entlassung oder berechtigten Austritts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin) zu rechnen und ist dieser berufsmäßige Parteienvertreter entweder dazu verpflichtet, die personellen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die anstehenden Aufträge fristgerecht erledigen zu können, oder die Zahl seiner Klienten seinen personellen Ressourcen gemäß anzupassen. Eine Erkrankung eines Mitarbeiters der steuerlichen Vertretung des Bf. macht die Einbringung der Einkommensteuer-erklärung 2023 demnach weder unmöglich noch unzumutbar.
Dass die Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 für den steuerlichen Vertreter nicht möglich gewesen wäre, ist für das Bundesfinanzgericht darüber hinaus auch in Ansehung der Tatsache, dass es dem Vertreter sehr wohl möglich gewesen ist, die Umsatzsteuererklärung 2023 innerhalb der letzten gesetzten Nachfrist einzubringen, nicht nachvollziehbar.
Eine "längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters" des steuerlichen Vertreters entbindet den Bf. beziehungsweise dessen Vertreter - wobei sich der Bf. die Handlungen oder Unterlassungen seines Vertreters zurechnen lassen muss - nicht von seiner Verpflichtung, Steuererklärungen einzubringen und erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe daher dem Grund nach zu Recht.
d. Bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten:
Mit dem Verweis, dass bisher die abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt worden sind und die Verhängung der Zwangsstrafe "zur Erzielung dieses Zwecks nicht erforderlich" war, bestreitet der steuerliche Vertreter des Bf. insbesondere die Ermessensübung bei der Verhängung der Zwangsstrafe der Höhe, aber auch dem Grunde nach.
1) Verhängung der Zwangsstrafe dem Grund nach:
Zu dem bisherigen Erfüllen der abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Ansehung der Verhängung der Zwangsstrafe dem Grund nach ist seitens des BFG festzuhalten, dass dem Bf. zur Einbringung seiner Abgabenerklärungen für 2023 durch die belangte Behörde wiederholt Nachfristen eingeräumt beziehungsweise zugestanden worden sind und dass es dem steuerlichen Vertreter des Bf. zwar möglich war, die Umsatzsteuererklärung 2023 einzubringen, dass seitens des Vertreters die Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 aber unterlassen worden ist. Die Einbringung nur der Umsatzsteuererklärung 2023 innerhalb der letzten gesetzten Nachfrist und das Unterlassen der Einbringung auch der Einkommensteuererklärung 2023 innerhalb dieser Frist erfolgte nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts entweder aus einem Versehen oder mangels Überprüfung oder Evidenzhaltung der Frist in der Kanzlei des Vertreters wegen Nicht-Einführung einer entsprechenden Kanzleiorganisation oder/und wegen unterlassener Überwachung der Fristen. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, warum es dem steuerlichen Vertreter möglich gewesen ist, die Umsatzsteuererklärung 2023 innerhalb der Nachfrist einzubringen, die fristgerechte Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 dem Vertreter des Bf. aber nicht möglich gewesen sein soll.
Hinsichtlich des Umstandes, dass Personalausfälle zu den typischen Risiken (auch) eines berufsmäßigen Parteienvertreters zählen und der Vertreter daher für solche Personalausfälle Vorsorge zu treffen hat, wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "c. Krankheit eines Miterbeiters" verwiesen.
Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass gegen den Bf. wegen Nichteinbringung der Steuererklärungen 2022 bereits am 19.03.2025 eine Zwangsstrafe verhängt worden ist. Nach den obigen Ausführungen ist die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach erforderlich, um den Bf. zur Einhaltung der Fristen zur Einbringung der Abgabenerklärungen anzuhalten. Der Bf. darf sich zur Erfüllung seiner Offenlegungsverpflichtungen zwar eines Vertreters bedienen, muss sich aber das Handeln oder Unterlassen dieses Vertreters zurechnen lassen.
Die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfolgte im beschwerdegegenständlichen Fall demnach zu Recht.
2) Verhängung der Zwangsstrafe der Höhe nach:
Mit dem Vorbringen der bisherigen Einhaltung der Fristen rügt der Bf. insbesondere auch die Ermessensübung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe.
Bei der Ermessensübung ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur):
- das bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten,
- der Grad des Verschuldens der Partei,
- die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen
- die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung.
Bisheriges Verhalten:
Aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes ist ersichtlich, dass über den Bf. mit Bescheid vom 19.03.2025 Zwangsstrafen wegen der Nichteinbringung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2022 in der Höhe von insgesamt € 300,00 verhängt wurden. Somit handelt es sich in Ansehung des Bf. nicht um seine erstmalige Pflichtverletzung.
Grad des Verschuldens:
Der Bf. hat trotz wiederholter Erinnerung - Bescheide vom 29.03.2025, vom 04.06.2025 und vom 01.07.2025 - die Einkommensteuererklärung 2023 nicht eingebracht. Erst an dem Tag, an dem das Finanzamt mit BVE über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe entschieden hat (dem 17.10.2025), hat der Bf. die Einkommensteuererklärung für 2023 eingebracht. Das Einbringen der Abgabenerklärung am Tag der Erlassung der BVE über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist weder geeignet, die Nichtabgabe der Erklärung noch das Negieren der wiederholten Erinnerung zur Erklärungsabgabe zu rechtfertigen.
Höhe der allfälligen Abgabennachforderung:
Die Höhe einer allfälliger Abgabennachforderungen stellt - anders als bei Ritz/Koran, a.a.O, angeführt - nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium (mehr) dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese allfällige Nachforderung erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG 15.04.2019, RV/7103113/2018, BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025).
Wirtschaftliche Verhältnisse:
In Ansehung der Höhe der seitens des Bf. im Jahr 2023 bezogenen nichtselbständigen Einkünfte einerseits und der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 150,00 andererseits - bei dieser Zwangsstrafe handelt es sich um 3 % des möglichen Höchstbetrages - liegt auch eine unrichtige Ermessensübung in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht vor.
Abgabenrechtliche Bedeutung:
Die verlangte Leistung ist von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, sichert sie doch die richtige Veranlagung des Bf. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss und die Steuererklärung im vorliegenden Fall erst in Folge der verhängten Zwangsstrafe eingebracht wird.
e. Conclusio
Die belangte Behörde hat das Ermessen dem Grunde und der Höhe nach dahingehend ausgeübt, dass sie die Zwangsstrafe für die fehlende Einkommensteuererklärung 2023 mit 150,00 Euro festgesetzt hat.
Die belangte Behörde hat das ihr zukommende Ermessen bei der Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach einerseits und bei der Bemessung der Zwangsstrafe der Höhe nach andererseits gesetzeskonform im Sinne des § 111 BAO ausgeübt und erachtet auch das Bundesfinanzgericht in Gesamtwürdigung der Umstände die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von € 150,00 als angemessen.
Da die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist und die belangte Behörde auch ihr Ermessen in Ansehung der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 111 BAO ausgeübt hat, war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in den Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht zu ersehen
Dass die belangte Behörde in dem konkreten Einzelfall das ihr zustehende Ermessen bei der Bemessung der Zwangsstrafe gesetzeskonform ausgeübt hat, hat das Bundesfinanzgericht bei der Überprüfung dieser Ermessensübung im konkreten Einzelfall festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Ermessensübung nicht zu ersehen.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen hat, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 22. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104140/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104140.2025
- Stammnummer
- 150474
- Gültig
- 22.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF