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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102337/2021

Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 5 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102337/2021vom 16.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***5*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. April 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist eine im Firmenbuch eingetragene GmbH & Co KG mit Sitz in ***1***. Einziger Komplementär der Bf. ist die ***2*** mit ebengleicher Sitzadresse in ***1***, die in dieser Funktion mit der Geschäftsführung der Bf. befasst ist. Kommanditist der Bf. ist ***3***. Am Stammkapital der ***2*** iHv EUR 500.000 sind ***3*** und ***4*** jeweils mit einer Einlage iHv EUR 375.000 bzw. EUR 125.000 beteiligt, zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der ***2*** ist ***3*** bestellt. Den Betriebsgegenstand der Bf. bildet die Durchführung von Elektroinstallationen. Diese Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1978 gegründet. 1. Erinnerung betr. Meldung wirtschaftliche Eigentümer vom 18. Februar 2021: Mit Erinnerung betreffend Meldung wirtschaftliche Eigentümer vom 18. Februar 2021 gemäß § 5 WiEReG wurde der Bf. vorgehalten, sie habe übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReg) vorzunehmen. Sie werde daher ersucht, dies bis längstens 12. April 2021 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Diese Meldung wurde nach der Aktenlage in die Databox von FinanzOnline zugestellt. 2. Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 27. April 2021: Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27. April 2021 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 fest. Dies insbesondere, da eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Register-behörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nicht erfolgte und mit Erinnerung vom 18. Februar 2021 diese Zwangs-strafe rechtswirksam angedroht worden sei. Gleichzeitig werde die Bf. aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis 18. Juni 2021 nachzuholen. Falls die Bf. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 festgesetzt. Darüber hinaus werde die Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung könne bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Begründend wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt. 3. Beschwerde vom 6. Mai 2021: Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Bf. gegen den Bescheid vom 27. April 2021 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 das Rechtsmittel der Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach richtet. Begründend wurde ausgeführt, durch die coronabedingten Probleme bei Postzustellungen sowie permanentem Wechsel zwischen HomeOffice und Präsenzbüro durch Lockdowns etc. dürfte das Erinnerungsschreiben bezüglich der WiEReG - Meldung bei der Bf. - untergegangen sein. Es haben sich auch keine Änderungen zur Erstmeldung ergeben und diese Meldung sei bereits nachgeholt worden. Die Bf. ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe, da mittlerweile die Meldung seitens des steuerlichen Vertreters erfolgte und der Finanz keinerlei Schaden dabei entstanden sei. Es werde daher um eine positive Erledigung ersucht. 4. Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2021: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2021 wurde die Beschwerde vom 6. Mai 2021 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27. April 2021 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: Nach § 5 Abs. 1 WiEReG (wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz) haben die Rechtsträger die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde zu melden. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG müssen diese Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde gemeldet werden. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG sei zulässig. Werde die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe sei mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (siehe § 16 WiReG). Da die Daten nicht rechtzeitig gemeldet worden seien, sei mit Erinnerung vom 18.02.2021 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € angedroht und schließlich mit Bescheid vom 27.04.2021 festgesetzt worden. Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, seien dabei elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Dies sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) komme es nicht an (vgl. BFG 18.09.2018, GZ. RV/7103033/2018). Somit sei das Erinnerungsschreiben am 18.02.2021 rechtmäßig zugestellt worden. Zum Vorbringen, dass sich keinerlei Änderungen zur Erstmeldung ergeben haben, sei auszuführen, dass die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen haben. Es seien angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell seien. Dass sich die Daten nicht geändert haben, rechtfertige somit nicht das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer. Dem Vorbringen, die Erstattung der Meldung sei bereits nachgeholt worden, sei zu entgegnen, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde liege. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Bf. ab der Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom 18.02.2021 bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 27.04.2021 ausreichend Zeit gehabt habe, die Meldung nachzuholen. Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches zeige sich im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Meldung erst am 07.05.2021 und somit erst nach Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Bf. erfolgt sei. Das angewandte Zwangsmittel sei auch nicht mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar. Ebensowenig haben gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, mit welchen die Bf. zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlange, sei darauf hinzuweisen, dass § 111 Abs. 3 BAO lediglich vorsehe, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen dürfe. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Zwangsstrafe liege im Ermessen der Behörde. Die Zwangsstrafe sei im gegebenen Fall iHv 1.000 €, somit 20 % des vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt worden. Dies erscheine aus Sicht der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände und der überregionalen Bedeutung der Meldungen nicht unangemessen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 5. Vorlageantrag vom 6. August 2021: Mit Eingabe vom 6. August 2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Dies insbesondere, da weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung das Ermessen seitens der Behörde begründet worden sei. Die Behörde habe bei der Ermessensübung das bisherige Verhalten sowie auch die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu beachten. Hier schieße die belangte Behörde eindeutig über das Ziel, denn hier gehe es nur um einen Meldeverstoß und es sei keine abgabenrechtliche Bedeutung in der verlangten Leistung zu erblicken. Es werde daher eine gänzliche Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe beantragt. Darüber hinaus werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 6. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 3. September 2021: Nach den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 3. September 2021 sei das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) am 15. Jänner 2018 in Kraft getreten und bezwecke die Verhinderung von Gelwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde zu melden. Nach § 5 Abs 2 WiEReG müssen diese Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als "Auftragsverarbeiterin" der Registerbehörde gemeldet werden. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG sei zulässig. Werde die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, könne die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe sei mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (siehe § 16 WiEReG). Da die Daten nicht rechtzeitig gemeldet worden seien, sei mit Erinnerung vom 18.02.2021 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € angedroht und schließlich mit Bescheid vom 27.04.2021 festgesetzt worden. Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag wurde die Ermessensübung durch die Abgabenbehörde wiederholt und ausführlich dargelegt worden. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des BFG vom 30.4.2019, GZ. RV/7102054/2019 verwiesen. Weitere Aussagen zur Ermessensübung seien auch dem BFG-Erkenntnis vom 21.6.2019, RV/2100562/2019 zu entnehmen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, liege die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach, im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensübung sei u.a. die bisherige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten durch die Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenpflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (Ritz, BAO, § 111 Tz 10). Dazu sei festzustellen, dass ab der Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom 18.02.2021 bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 27.04.2021 ausreichend Zeit bestanden habe, die Meldung nachzuholen. Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches zeige sich im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Meldung erst nach der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe am 06.05.2021 erfolgt sei. Das angewandte Zwangsmittel sei auch nicht mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar. Ebensowenig haben gelindere Mittel zur Verfügung gestanden, mit welchen die Bf. zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlange, sei darauf hinzuweisen, dass § 111 Abs. 3 BAO lediglich vorsehe, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen dürfe. Die Festsetzung der konkreten Höhe der Zwangsstrafe liege im Ermessen der Behörde. Die Zwangsstrafe sei im gegebenen Fall iHv EUR 1.000,00, somit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt worden. Dies erscheine aus Sicht der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände und der überregionalen Bedeutung der Meldungen nicht unangemessen. Die Abweisung der Beschwerde werde beantragt. 7. mündliche Verhandlung vom 16. November 2021: Bei der mit 16. November 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung wird seitens des steuerlichen Vertreters festgehalten, dass nur rund 20% der Geschäftsführer, die von ihm vertreten werden, über die neue Rechtslage Bescheid wissen. Darüber hinaus sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,- überzogen, weswegen eine Herabsetzung auf € 250,- beantragt werde, dies entspreche 5% der Höchststrafe. Der Vertreter des Finanzamtes verweist auf den Umstand, dass die Zwangsstrafe letztlich dem Zweck dient, die Abgabepflichtigen zur Erstattung einer Meldung nach dem wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz zu zwingen. In zwei Entscheidungen, zitiert im Vorlagebericht (Verf 46), sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 jeweils bestätigt worden. Es gebe auch Schulungen, in welchen gedrängt werde, nicht unter EUR 1.000,00 Zwangsstrafe zu gehen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die Bf. besteht als Kommanditgesellschaft mit Sitz in ***1*** seit 1. Jänner 1989 und ist im Bereich der Elektroinstallationen tätig. Mit Erinnerungsschreiben vom 18. Februar 2021 wurde der Bf. seitens des Finanzamtes vorgehalten, dass entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG die Erstattung einer Meldung übersehen und setzte der Bf. eine Nachfrist zur Erstattung dieser Meldung bis 12. April 2021 fest. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht, falls die Bf. dem Ersuchen nicht Folge leistet. Dieses Erinnerungsschreiben wurde im Wege von FinanzOnline der Bf. in die Databox nachweislich zugestellt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes hätte die nach § 5 WiERegG zu erstattende Meldung bis spätestens 10. Februar 2021 erstattet werden müssen. Da keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, setzte das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 27. April 2021 iHv EUR 1.000,00 fest, gleichzeitig wurde in diesem Bescheid eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht, falls keine entsprechende Meldung bis zum 18. Juni 2021 erfolgen würde. Tatsächlich erfolgte die Meldung gemäß § 5 WiEReG erst am 6. Mai 2021 und somit zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid über die Festsetzung Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00. 2. Beschweiswürdigung: Der festgestellte und dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, zu denen auch Auszüge aus dem Firmenbuch, dem Zentralen Melderegister und dem WiEReG-Register zählen, und ist unstrittig. Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 16.08.2021 und wird auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 zu Recht erfolgte, da die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) nicht zeitgerecht nachgekommen war. Dem wird seitens der Bf. entgegengehalten, dass sie die Erstattung dieser Meldung bereits nachgeholt und die Unterlassung dieser Meldung bloß auf einem Versehen basiert sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das dabei zu übende Ermessen nicht begründet und sei bei der Ermessensübung das bisherige Verhalten sowie auch die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu beachten, weswegen die Verhängung der Zwangsstrafe als überschießend erachtet werde. Demgemäß wurde in der mündlichen Verhandlung eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf EUR 250,00 beantragt. 3.1 Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach: Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG - vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen - die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG. Nach § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Nach § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) 2019 idF BGBl I 62/2019 haben die Rechtsträger die konkret angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls die Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. […] Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Wird gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten nach § 16 Abs. 2 WiEReG als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO idgF gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörde berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor nach § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 97/14/0112). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung iSd § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei der Erlassung des Bescheides ungenützt verstrichen ist (vgl. VwGH 10.8.2010, Zl. 2010/17/0082). Mit Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie im WiEReG mit BGBl I 62/2019 wurden die Sorgfaltspflichten des WiEReG nochmals deutlich verschärft: Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben demnach nach § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw. die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen, soferne keine Änderung der Daten erfolgte. Die vorhergehende bzw. bisherige Bestimmung in § 5 Abs. 1 WiEReG idF BGBl I 37/2018 sah hingegen lediglich für den Fall einer Änderung der Angaben eine Übermittlung binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderungen vor. Nach § 3 WiEReG müssen alle meldepflichtigen Rechtsträger wie im vorliegenden Fall die Bf. zumindest (mindestens) einmal jährlich prüfen, ob die Daten betreffend die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Die Meldung bzw. Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen. Eine wie bisher bloß jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht mehr ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Nichteinhaltung der jährlichen Meldeverpflichtung wird von der Registerbehörde seit Februar 2021 überprüft. Dabei sandte die Finanzverwaltung ab 9. Februar 2021 zunächst Erinnerungsschreiben mit Hinweis auf die Meldepflicht aus, in denen gemäß § 16 WiEReG eine Nachfrist von sechs Wochen für die Abgabe der Meldung eingeräumt und zugleich eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht wird. Im vorliegenden Fall ist die in Rede stehende Erstattung der Meldung gemäß § 5 WiEReG erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe mit 6. Mai 2021 und somit gleichzeitig erst mit Einbringung der Beschwerde gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid erfolgt. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde wäre eine Meldung nach den Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes jedoch bereits mit 10. Februar 2021 zu erstatten gewesen. Das mit 18. Februar 2021 datierte Erinnerungsschreiben betreffend die Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG samt Androhung einer Zwangsstrafe wurde in die Databox von FinanzOnline rechtsgültig zugestellt. Demnach wurde die in diesem Verfahren angefochtene Zwangsstrafe rechtswirksam mit Erinnerungsschreiben vom 18. Februar 2021 angedroht. So in der Beschwerde vom 6. Mai 2021 eingewendet wird, dass durch die coronabedingten Probleme bei Postzustellungen sowie durch die permanenten Wechsel zwischen HomeOffice und Präsenzbüro durch Lockdowns etc. dieses Erinnerungsschreiben "bei der Bf. selbst irgendwo untergegangen sei", ist dieses Vorbringen letztlich ohne rechtliche Relevanz, da eine Verpflichtung zur Erstattung der jährlichen Meldungen von Gesetzes wegen besteht. Darüber hinaus wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe durch Zustellung dieses Erinnerungsschreibens rechtswirksam angedroht. 3.2 Ermessen bei der Verhängung der Zwangsstrafe: Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.9.2011, Zl. 2008/16/0087). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, § 111 Tz 10). Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Entgegen der Ansicht der Bf. wurde die Ermessensübung im angefochtenen Bescheid auch begründet, als vom Vorliegen der Zweckmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe ausgegangen wurde, um dem hinter dem § 5WiEReG stehenden öffentlichen Interesse der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Durchbruch zu verhelfen und keine Billigkeitsüberlegungen gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe gesprochen haben. Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint auch nicht unbillig, wenn man bedenkt, dass der Bf. für die jährliche Erstattung dieser Meldung ein Zeitraum von 1 Jahr zuzüglich 4 Wochen eingeräumt wird. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit wurden somit durch das Finanzamt somit beachtet und die Ermessensübung hinreichend begründet. So in der mündlichen Verhandlung eine teilweise stattgebende Erledigung in der Weise beantragt wurde, dass die verhängte Zwangsstrafe hinsichtlich ihrer Höhe mit 5% des Höchstbetrages iHv EUR 250,00 festgesetzt werde, da eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 unverhältnismäßig sei, ist darauf zu verweisen, dass eine in dieser Höhe reduzierte Zwangsstrafe ihrem Charakter als Maßnahme zur General- und Spezialprävention nicht gerecht wird. Schließlich wurde im vorliegenden Fall die zu erstattende Meldung nach dem wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz ebenso erst mit Einbringung der Beschwerde mit 6. Mai 2021 und somit erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe eingebracht. Die Verhängung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 27. April 2021 iHv EUR 1.000,00 erfolgte somit zu Recht. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 16. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102337/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102337.2021
Stammnummer
136254
Gültig
16.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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