Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0271-W/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-W/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen erfolgte ermessenskonform, wenn die Erklärungen wie in den Vorjahren erst nach erfolgter Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen eingereicht wurden. Die Höhe der allfälligen Abgabennachforderung wird bei der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe zu berücksichtigen sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Scheibbs betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wendet sich gegen die
Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.000 S, die wegen
Nichtabgabe der Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1993 durch das Finanzamt verhängt worden
war.
Darstellung des Verwaltungsgeschehens:
Mit Bescheid vom 22. November 1994, der dem damaligen
Parteienvertreter der Bw., der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X, zugestellt
wurde, erfolgte das Ersuchen, die gegenständlichen Steuererklärungen
bis zum 2. Jänner 1995 einzureichen. Dies wurde begründet wie
folgt:
"Die Abberufung erfolgte
unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige
Parteienvertreter."
Mit Eingabe vom 2. Januar 1995 wurde von dem
Parteienvertreter um Fristverlängerung für die Einreichung dieser
Steuererklärungen bis zur Beendigung einer derzeit bei der Bw.
anhängigen Betriebsprüfung ersucht, was vom Finanzamt ohne weitere
Bescheiderlassung zur Kenntnis genommen wurde.
Am 23. Jänner 1995 wurde in Anwesenheit des
Geschäftsführers der Bw. und des Geschäftsführers der
Wirtschaftstreuhandgesellschaft X eine Niederschrift über die
Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO
anlässlich dieser Betriebsprüfung von den Organwaltern des Finanzamtes
erstellt und eine Durchschrift dieser Niederschrift vom
Geschäftsführer der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X
entgegengenommen. Der mit 3. Feber 1995 datierte Bericht wurde der
Wirtschaftstreuhandgesellschaft X am 3. August 1995 zugestellt.
Das Finanzamt erließ, datiert mit 8. März 1995,
einen Bescheid, mit dem es - unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO in Höhe von 2000 S - daran erinnerte,
die o.a. Steuererklärungen für das Jahr 1993 bis 29. März 1995
einzureichen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 wurde diese angedrohte
Zwangsstrafe nebst Wiederholung der Aufforderung, die gegenständlichen
Steuererklärungen einzureichen, festgesetzt.
Die Bw. machte im Berufungsschreiben als Begründung
für die Verzögerung bei der Einreichung dieser Steuererklärungen
Nachstehendes geltend:
Bereits den ganzen Herbst 1995
sei die Steuerberatungskanzlei mit der Aufarbeitung des
Betriebsprüfungsberichtes, der buchmäßigen Erfassung dieses
Berichtes, der Buchhaltung und Bilanzierung des Jahres 1992 und 1993 befasst
gewesen. Weiters sei im Zuge dieser Arbeiten auch das Rechtsmittel gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung zu gewärtigenden Bescheide zu erstellen.
Es würde die Erklärungsabgabe daher bis 31. Jänner 1996
erfolgen.
Das Finanzamt wies diese
Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung ab, wobei es dies damit
begründete, dass zwar eine Nachfrist für die Einreichung der
Steuererklärungen bis 29. März 1995 gesetzt wurde, jedoch trotz
Beendigung der Betriebsprüfung noch etwa 4 Monate nach der Zustellung des
Berichtes zugewartet wurde, bis dieser angefochtene Bescheid erlassen
wurde.
In der als Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung titulierten Eingabe vom 29. Dezember 1995, die als
Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO idgF zu werten ist,
werden Argumente der Bw., die im Berufungsschreiben geltend gemacht wurden,
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zu diesen aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen fällt u.a. die zwangsweise Veranlassung
zur Einreichung von Abgabenerklärungen.
Im Rahmen dieser
Berufungserledigung ist zu überprüfen, ob die Festsetzung dieser
Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ermessenskonform erfolgte (vgl.
Ritz, BAO2, Tz. 10 zu
§ 111).
Nach § 20 BAO
müssen Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu
treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind derartige Entscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Objektiv vorliegendes Faktum
ist, dass es von der Bw. bzw. der für sie handelnden Parteienvertreterin
unterlassen wurde, auf eine Verlängerung der bis 19. März 1995
festgesetzten Nachfrist zu dringen. Auch wurde vom Finanzamt mit der Festsetzung
der angedrohten Zwangsstrafe bis 1. Dezember 1995 zugewartet, sodass es nach der
Übermittlung des Betriebsprüfungsberichtes in einer vertretbaren
Zeitspanne möglich gewesen wäre, das Ergebnis der Betriebsprüfung
in die einzureichenden Steuererklärungen einzuarbeiten, zumal die
Niederschrift über die Schlussbesprechung bereits ab dem 23. Jänner
1995 zur Verfügung stand.
Dass jedoch um eine Erstreckung
dieser Nachfrist wegen der im Berufungsschreiben bzw. im Vorlageantrag
behaupteten Schwierigkeiten (Bilanzierung unter Bedachtnahme auf den
Betriebsprüfungsbericht), die eine Verzögerung bei der Erstellung der
Abgabenerklärungen bewirkt haben sollen, nicht rechtzeitig angesucht wurde,
bedeutet nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine der Bw. zur Last
fallende Missachtung der dem Finanzamt obliegenden Verpflichtung zur
Überwachung des Einganges der Steuererklärungen.
Überdies wurde erst nach
der durch das Finanzamt durchgeführten Schätzung der
Steuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 1993 (Bescheide vom 4. April 1996)
im Berufungswege die Einreichung der gegenständlichen
Steuererklärungen nachgeholt. Somit wurde auch nicht auf eine
Erklärungsabgabe bis Ende Jänner 1996 geachtet, obwohl dies im
Berufungsschreiben in Aussicht gestellt wurde. Weiters ist zu konstatieren, dass
auch in den Vorjahren auf die ordnungsgemäße Einreichung der
Abgabenerklärungen ebenfalls nicht geachtet wurde. So wurde beispielsweise
die Steuererklärung für das Jahr 1992 erst nach Festsetzung einer
Zwangsstrafe und nachfolgender Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen
nachgereicht.
Zur Höhe der festgesetzten
Zwangsstrafe ist festzustellen, dass sie in keinem Missverhältnis zur
endgültigen Abgabennachforderung steht. Denn alleine an Umsatzsteuer
erwuchs eine solche von 776.190 S, wie sich dies aus TZ 38 Bp - Bericht vom 12.
Juli 2000 ergibt.
Da sich die Festsetzung der
Zwangsstrafe sohin als berechtigt erweist, war die Berufung
abzuweisen.
Wien,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-W/02
- Stammnummer
- 3409
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF