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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100977/2025

Herabsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100977/2025vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 3. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. August 2025 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen der nicht fristgerecht erfolgten Einreichung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 bis 2023 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 300,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe, Beschwerde Mit Bescheid vom 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 bis 2023 innerhalb einer Nachfrist (21.07.2025) aufgefordert. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die Bestimmung des § 111 Abs. 2 BAO (Androhung einer Zwangsstrafe) - darüber informiert, dass die Nichteinreichung dieser Erklärungen innerhalb der gesetzten Frist zur Festsetzung einer Zwangsstrafe von EUR 600,00 (EUR 150,00 je Erklärung) führen kann. Mit Bescheid vom 13.08.2025 wurde die - mit obigem Bescheid vom 12.06.2025 - angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 600,00 festgesetzt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderlich war, da die genannten Abgabenerklärungen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist eingereicht worden seien. Mit Schreiben vom 03.09.2025 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 13.08.2025 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von Deutschland nach Österreich übersiedelt sei und damals im Finanzamt die Auskunft erhalten hätte, er habe in Österreich - aufgrund des Bezuges einer ausschließlich deutschen Rente - keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Seitdem habe der Beschwerdeführer nichts mehr vom österreichischen Finanzamt gehört. Zudem habe der Beschwerdeführer noch nie eine Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung erhalten und habe daher - im Vertrauen auf die im Jahr 2008 erhaltene Auskunft - keine Erklärungen eingereicht. Das Finanzamt werde daher ersucht, den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären und von der festgesetzten Zwangsstrafe Abstand zu nehmen. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe vom 12.06.2025 wurde Ihnen eine Nachfrist bis 21.07.2025 eingeräumt, die Arbeitnehmerveranlagungen 2020 - 2023 abzugeben. Dieser Aufforderung sind Sie nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb Ihnen am 13.08.2025 letztendlich die Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich Art. 18 Abs. 1 sind Betriebsrenten […] im Ansässigkeitsstaat unter Kennzahl 359 voll zu besteuern. Die staatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund muss bei KZ 453 / KZ 493 / KZ 791 mit Progressionsvorbehalt versteuert werden. Es liegt somit für die Jahre 2020 - 2023 und Folgejahre ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe folgte zu Recht. Mit Schreiben vom 22.09.2025 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: Ich gehe davon aus, dass meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, weil ich nicht auf den Bescheid, welcher in meinem Finanzonline Account hinterlegt war, reagiert habe. Das stimmt so nicht! Ich habe am 12.06.2025 von Ihnen eine Email erhalten, dass in meinem Postfach von Finanzonline ein Bescheid hinterlegt ist. Da ich aber keinerlei Zugangsdaten zu diesem Dienst habe und mir auch nicht bewusst war, dass ich überhaupt bei Finanzonline registriert bin, habe ich sofort beim Finanzamt angerufen und mitgeteilt, dass ich mich nicht einloggen kann. Der Herr am Telefon fragte, ob ich Finanzonline überhaupt benötige. Ich verneinte das, weil ich ja - wie in meiner Beschwerde dargelegt - keinerlei Kontakt mit dem Österreichischen Finanzamt habe, da ich ja nur deutsche Renteneinkünfte beziehe. Darauf riet er mir, den Zugang zu kündigen. Er meinte, dass dieser lagernde Bescheid mir dann nach Löschung von Finanzonline mit der Post zugeschickt werden würde. Das geschah nie, anstelle dessen bekam ich mit der Post die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Ich möchte noch einmal erwähnen, dass ich nach meiner Übersiedlung nach Österreich 2008 sofort beim Finanzamt Wr. Neustadt ziemlich lange vorstellig war, dort einige Formulare ausfüllen und unterschreiben musste und mir dann gesagt wurde, dass ich weiter nichts mehr steuertechnisch in Österreich unternehmen müsste. Das österreichische Finanzamt ist auch in den 17 Jahren, in denen ich in Österreich lebe, nie mit der Aufforderung an mich herangetreten, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Woher soll ich dann wissen, dass diese Abgabe erforderlich ist? Mehr, als mich auf die Aussage eines Finanzbeamten zu verlassen, dass ich weiter nichts unternehmen muss, kann ich wirklich nicht tun! […] C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansässig und bezieht sowohl eine staatliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch eine Firmenrente der ***AG*** Deutschland. Mit Bescheid vom 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 bis 2023 bis spätestens 21.07.2025 aufgefordert und zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung dieser Erklärungen eine Zwangsstrafe von EUR 600,00 (EUR 150,00 je Erklärung) festgesetzt werden kann. Mit Bescheid vom 13.08.2025 wurde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 600,00 festgesetzt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Einreichung der genannten Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nicht gewusst habe, dass er zur Einreichung von Erklärungen verpflichtet gewesen sei. Zudem habe er am 12.06.2025 zwar eine E-Mail erhalten, wonach in seinem FinanzOnline-Postkorb ein Bescheid hinterlegt sei, Zugangsdaten zu FinanzOnline habe er jedoch nicht besessen. Der Beschwerdeführer war (zumindest) seit 16.03.2018 bis inklusive 17.08.2025 für FinanzOnline registriert und hat der elektronischen Zustellung von Dokumenten nicht widersprochen. Seit dem 27.10.2025 ist der Beschwerdeführer wieder für FinanzOnline registriert. Am 06.10.2025 wurden die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 bis 2023 vom Beschwerdeführer eingebracht. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie die von ihm bezogenen Rentenzahlungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, konkret der Beschwerde vom 03.09.2025 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025. Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 12.06.2025 sowie vom 13.08.2025 ergeben sich aus den Bescheiden selbst. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie dem Vorlageantrag. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum für FinanzOnline registriert war, ergibt sich aus dem vom belangten Finanzamt übermittelten Auszug aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, auf dem am 16.03.2018 eine Anmeldung in FinanzOnline mittels "Bürgerkarte" ersichtlich ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Abmeldung wurde gemäß diesem Auszug am 18.08.2025 durchgeführt. Die erneute Anmeldung am 27.10.2025 ergibt sich ebenfalls aus diesem Auszug. Den entsprechenden Ausführungen im Vorlagebericht wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der elektronischen Zustellung von Dokumenten nicht widersprochen hat, ergibt sich im Wesentlichen aus seinem Vorbringen, wonach er am 12.06.2025 eine E-Mail über die Hinterlegung eines Dokumentes in seinem FinanzOnline-Postfach erhalten habe. Eine solche E-Mail wird nur verschickt, wenn erstens der elektronischen Zustellung nicht widersprochen und zweitens eine E-Mail-Adresse angegeben wird, an die eine entsprechende Verständigung verschickt werden kann. Zudem ergibt sich aus § 5b FinanzOnline-Verordnung, dass Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind. Die Tatsache, dass die Zustellung des Bescheides vom 12.06.2025 in das FinanzOnline-Postfach des Beschwerdeführers erfolgen konnte, lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer tatsächlich für FinanzOnline registriert war, da er sonst über kein derartiges Postfach verfügt hätte. Die Feststellung betreffend die am 06.10.2025 erfolgte Einreichung der angeforderten Erklärungen ergibt sich aus dem Steuerakt des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) A. Rechtliche Grundlagen § 20 BAO lautet: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 111 BAO lautet: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 134 Abs. 1 BAO lautet: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. § 41 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, […] § 42 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn 1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder […] 3. das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 539 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 9 oder 12 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 769 Euro betragen hat, oder […] B. Erwägungen Gemäß dem festgestellten Sachverhalt bezieht der Beschwerdeführer - neben der staatlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund - auch noch eine Firmenrente der ***AG*** Deutschland. Das Besteuerungsrecht an der Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Bund liegt gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland bei Deutschland. Allerdings darf Österreich diese Einkünfte gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA Österreich-Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbeziehen (sogenannter "Progressionsvorbehalt"). Die Firmenrente der ***AG*** Deutschland ist - da sie nicht von einer gesetzlichen Sozialversicherung gewährt wird - gemäß Artikel 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland in Österreich zu versteuern. Zusammengefasst lässt sich somit das Folgende festhalten - die Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zwar nicht in Österreich steuerbar, fließt allerdings in die Berechnung des Steuersatzes für etwaige in Österreich zu versteuernde Einkünfte (im konkreten Fall - die Firmenpension der ***AG*** Deutschland) ein. Aufgrund dieser Auswirkung auf das österreichische Steueraufkommen sind die ausländischen Einkünfte als sogenannte "andere Einkünfte" im Sinne des obig zitierten § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren (siehe diesbezüglich Peyerl in Jakom, EStG 2021, § 41, Rz 5, unter Verweis auf VwGH 21.05.1985, 85/14/0001) und lösen somit eine Pflichtveranlagung iSd obig zitierten § 42 Abs. 1 EStG 1988 aus. Davon abgesehen vermag das Finanzamt gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 durch eine entsprechende Aufforderung ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zu begründen. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Ansicht des belangten Finanzamtes, wonach der Beschwerdeführer zur Abgabe von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet ist, zu folgen ist. Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Aufforderung zur Einreichung der genannten Erklärungen vom 12.06.2025 zu Recht erfolgt. Zweck einer Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu orientieren (VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Dem Grunde nach war die Festsetzung der Zwangsstrafe durch die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt (siehe dazu die obigen Ausführungen) und hat im gegenständlichen Fall ihren Zweck (nämlich die Einreichung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 bis 2023 am 06.10.2025) auch erfüllt. Allerdings ist bei der Höhe der Festsetzung der Zwangsstrafe auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gemäß seinem glaubwürdigen Vorbringen seit seinem Zuzug nach Österreich im Jahr 2008 über mehr als 15 Jahre keine Aufforderungen zur Einreichung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung erhalten hat. Weshalb es bereits bei der ersten diesbezüglichen Urgenz zur Androhung einer Zwangsstrafe gekommen ist, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht und wurde - so wie auch die Höhe der Festsetzung der Zwangsstrafe - weder im Bescheid vom 12.06.2025 noch im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2025 begründet. Ungeachtet dessen steht für den erkennenden Richter allerdings auch fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.06.2025 bis (inklusive) 17.08.2025 über einen Zugang zu FinanzOnline verfügt hat und somit auf den Bescheid vom 12.06.2025 entsprechend reagieren hätte können. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Bundesfinanzgericht eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 75,00 pro Erklärung (sohin in Summe EUR 300,00) angemessen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO der angefochtene Bescheid abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Da dies im gegenständlichen Fall erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 14. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100977/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100977.2025
Stammnummer
151278
Gültig
14.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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