Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0351-S/08
Ermessen bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-S/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vom 12. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 31. Jänner
2008 betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7.März 2007 forderte das FA die BW
zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 bis
zum 30. April 2007 auf. Laut Aktenlage habe die BW seit 2006 Einkünfte als
A-Betreuer im Rahmen der B erhalten. Die entsprechenden Erklärungen (E1,
E1a) wurden diesem Schreiben beigelegt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelte das FA
der BW eine Erinnerung. Sie habe offenbar übersehen, die von ihr
einzubringenden Erklärungen (E1, E1a) betreffend Einkommensteuer für
2006 vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bis 2. Juli
2007 einzureichen. Sollten die Erklärungen nicht bis zum 24. August 2007
eingereicht werden, werde gemäß
§111 BAO eine Zwangsstrafe in
Höhe von € 150,00 festgesetzt.
Am 9. August 2007 übermittelte die BW via Finanz
Online eine Einkommensteuererklärung für 2006 (Arbeitnehmerveranlagung
L1) und beantragte in dieser Erklärung die Berücksichtigung von
Sonderausgaben und Werbungskosten. Die Veranlagung zur Einkommensteuer für
2006 erfolgte mit 17. August 2007.
Am 22. August 2007 sprach die BW persönlich im
Infocenter des FA vor. Aufgrund dieser Vorsprache gewährte das FA der BW
eine weitere Frist zur Abgabe der Erklärungen (E1, E1a) bis zum 30.
September 2007.
Mit 31. Jänner 2008 setzte das FA mit Bescheid eine
Zwangsstrafe von € 150,00 fest. Die BW habe es unterlassen die
Einkommensteuererklärung (E1, E1a) für das Jahr 2006 fristgerecht
einzureichen. Als Nachfrist für die Einreichung der Erklärungen wurde
der BW eine Frist bis zum 3. März 2008 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 berief die BW gegen
diesen Bescheid und führte zur Begründung aus, dass sie niemals eine
korrekte Lohnabrechnung von ihrer Arbeitgeberin ("C") erhalten habe. Im Rahmen
einer Sammelklage der AK habe ebenfalls keine exakte Aufstellung der Einnahmen
erwirkt werden können. Sie habe, wie jeder andere "C" Arbeitnehmer nur 50 %
des vereinbarten Entgeltes erhalten. Es sei ihr nicht möglich dieses in der
BRD ansässige Unternehmen mittels österreichischer Behörden zu
belangen. Sie ersuche diesen Sachverhalt zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2008 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab. Die Abgabenbehörden seien
berechtigt die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zu Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen ließen, durch
Verhängung einer Zwangstrafe zu erzwingen. Werde ein Abgabepflichtiger zur
Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann bestehe eine
Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung, auch wenn der
Abgabepflichtige die Rechtsansicht vertrete, nicht abgabepflichtig zu sein. Die
BW habe Fristen erfolglos verstreichen lassen, keine begründeten
Fristverlängerungsansuchen gestellt und somit keinerlei Schritte
unternommen um die Festsetzung der Zwangsstrafe abzuwenden.
Die Ermessenentscheidung bei der Vorschreibung der
Zwangsstrafe begründete das FA damit, dass dem öffentlichen Anliegen
am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur
rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und somit der
Zweckmäßigkeit der Vorrang gegenüber der Billigkeit
eingeräumt worden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung stellte die BW den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
2. Instanz. Dabei führte die BW aus, dass sie bei ihrem Besuch im FA im
August 2007 dem zuständigen Finanzamtsbetreuer mitgeteilt habe, dass sie
nur die Hälfte des vereinbarten Entgeltes ausbezahlt bekommen habe und bis
dato keine Lohnabrechnung von der Firma erhalten habe. Sie habe auch die
Formulare (E1, E1a) unvollständig ausgefüllt vorgelegt. Ihr sei
mitgeteilt worden, dass sie eine Zuverdienstgrenze von € 730,00 nicht
überschritten hätte und somit keine steuerlichen Abgaben leisten
müsste. Somit habe sich die auferlegte Zwangstrafe als erledigt
erklärt. Mittlerweile habe sich herausgestellt, dass sie von der Firma "C"
erst nach einem Verkehrsunfall am 10. August 2006 bei der GKK nachgemeldet
worden sei. Ohne ihr Wissen sei sie als geringfügige Arbeiterin angestellt
geworden. Zuvor habe sie mit der "C" einen freien Dienstvertrag abgeschlossen.
Sie habe auch zeitgerecht im Juni 2006 die Salzburger GKK angeschrieben, um ein
korrektes Vorgehen in dieser Angelegenheit zu ermöglichen.
Dieser Vorlageantrag wurde mit Zurückweisungsbescheid
vom 8. April 2008 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Dagegen erhob die BW fristgerecht Berufung. Dieser Berufung
wurde in weiterer Folge vom FA stattgegeben. Der Antrag der BW auf Vorlage der
Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz ist somit aufrecht.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf entspricht im
Wesentlichen dem zu beurteilenden Sachverhalt. Er ist von den Parteien des
Verfahrens unbestritten.
Zur Festsetzung der Zwangstrafe ist aus Sicht des UFS
auszuführen, dass gem. §111 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden
berechtigt sind, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlich Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden.
Der UFS stimmt dem FA darin zu, dass es sich bei der
Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung um eine Erbringung
einer Leistung ihm Sinne des § 111 Abs. 1 BAO handelt. Die BW wurde auch
vor Festsetzung der Zwangstrafe unter Setzung einer angemessenen, mehrmals
verlängerten Frist zur Erbringung der von ihr verlangten Leistung (Abgabe
der Formulare E1 und E1a) aufgefordert, womit die oben angeführten
Anwendungsvoraussetzungen des § 111 BAO erfüllt sind.
Die Festsetzung der Zwangstrafe liegt bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist diese
Ermessensentscheidung im Sinne der Bestimmungen des § 20 BAO innerhalb
der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Dabei versteht die Rechtsprechung unter Billigkeit die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere das
Interesse an der Einbringung der Abgaben. (Ritz, Kommentar zur BAO § 20
Tz 7) Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu
orientieren, auch das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung sind zu beachten. (Ritz Kommentar zur
BAO § 20 Tz. 8 f.).
Auf die Einreichung einer Abgabenerklärung umgelegt,
bedeutet dies, dass bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine
Zwangsstrafe für die Nichteinreichung von Abgabenerklärungen
festzusetzen ist, unter anderem die Höhe der allfälligen
Steuernachforderungen und das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen sein werden. Ebenso sind der Grad des Verschuldens und das
bisherige Verhalten der Partei zu berücksichtigen (Ritz Kommentar zur BAO
§ 111 Tz. 10 mit weiteren Nachweisen)
Das FA hat die Ermessensentscheidung zur Festsetzung der
Zwangsstrafe mit dem gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen
begründet und damit dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor
Parteiinteressen eingeräumt.
Betrachtet man den zuvor dargestellten Verfahrensgang, so
ist aus Sicht des UFS von Bedeutung, dass der BW zunächst
Einkommensteuerformulare (E1 bzw. E1a) übermittelt worden sind. Die BW ist
in ihrem Hauptberuf nicht selbstständig tätig und hat mit der in Frage
stehenden "C", einen freien Dienstvertrag abgeschlossen.
Geht man also von der ursprünglichen Überlegung
des FA und der BW aus, dass es sich bei dieser Tätigkeit als A -Betreuer im
Rahmen der B um eine selbstständig bzw. gewerblich ausgeübte
Tätigkeit gehandelt hat, so hat die BW im Jahr 2006 nach ihrer Darstellung,
die vom FA auch nicht bestritten wurde, nur einen Betrag von € 651,00
neben ihren nichtselbständigen Einkünften erhalten, was zu keiner
(zusätzlichen) Steuerpflicht der BW geführt hätte.
Alle Unterlagen, die der BW bis einschließlich August
2007 zur Verfügung gestanden sind, haben auf eine selbstständige bzw.
gewerbliche Tätigkeit hingewiesen. Nach ihrer Darstellung habe sie auch
eine entsprechende diesbezügliche Auskunft vom FA erhalten.
Nach (nochmaliger) Aufforderung durch das FA im Juli 2007
hat die BW eine Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer eingereicht
und dabei alle ihr vorliegenden (steuerlich relevanten) Einkünfte
angegeben. Sie hat also nicht, wie das FA vermeint, keine Erklärungen
abgegeben.
Bei dieser Ausgangslage muss eine Ermessensübung aber
aus Sicht des UFS dazu führen, dass von der Festsetzung einer Zwangsstrafe
abgesehen wird.
Dies ist zunächst aus Sicht des UFS darin
begründet, dass keine Abgabennachforderung aus der Abgabe der (weiteren)
Steuererklärungen zu erwarten gewesen wäre und die Festsetzung einer
Zwangsstrafe daher nicht zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO
erscheint.
Diese Überlegung greift umso mehr, als die BW im
Verfahren bis August 2007 aktiv mitgewirkt hat, den Kontakt mit dem FA gesucht
hat und - wie oben dargestellt - fristgerecht eine (Lohn) Steuererklärung
abgegeben hat und auch die erhaltenen Einkünfte aus ihrer
Nebentätigkeit dem FA offengelegt hat.
Für diese Mitwirkung der BW in den entsprechenden
Verfahren spricht auch, dass sie sich bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit um
eine Klärung ihres Status bei der GKK bemüht hat.
Der UFS kann im Verhalten der unvertretenen
Steuerpflichtigen somit ein Bemühen um die Mitwirkung im Verfahren um die
Festsetzung der Abgaben (Einkommensteuer 2006) erkennen und. Ein Verschulden der
BW, das die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen der Nichtabgabe der
Steuererklärungen bedingen würde, kann der UFS bei dieser Sachlage
nicht erblicken.
An diesen Überlegungen ändert sich im Ergebnis
auch nichts, wenn man der offenbar später vom FA vertretenen Auffassung
folgen wollte, dass es sich um eine zweite nichtselbstständige
Tätigkeit der BW gehandelt habe, die ohne die Berücksichtung der
Freigrenze von € 730,00 sofort zu einer Versteuerung der in Frage
stehenden Beträge aus der Nebentätigkeit führen würde.
Auch dann wäre aus Sicht des UFS die Vorschreibung
einer Zwangstrafe nicht gerechtfertigt. Bei Annahme einer
nichtselbständigen Tätigkeit wäre der "Arbeitgeber", die "C",
verpflichtet gewesen einen entsprechenden Lohnzettel beim FA abgegeben.
Die BW hat eine Lohnsteuererklärung für 2006
abgegeben und der Auftrag des FA zur Abgabe der Erklärungen E1 und E1a
hätte wiederum zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis geführt, als
die Besteuerung auf Basis der vorhandenen Erklärungen für 2006.
Damit wäre die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen
die BW wiederum nicht zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO, hat doch
die BW ihre Einkünfte und ihre Einkunftsquellen offen gelegt, nur der
Arbeitgeber hätte seine Verpflichtung nicht erfüllt.
Aus diesen zuvor dargestellten Gründen war der
Berufung der BW daher statt zu geben und der Bescheid über die Festsetzung
der Zwangsstrafe aufzuheben.
Salzburg, am
5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-S/08
- Stammnummer
- 36074
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF