Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101139/2025
Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101139/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Androhungsbescheid vom 18.12.2024
Mit Bescheid vom 18.12.2024 (zugestellt an den Zustellungsbevollmächtigten am 20.12.2024) wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Verhängung je einer Zwangsstrafe von 150,00 Euro (in Summe also 300,00 Euro) wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 und der Umsatzsteuererklärung 2023 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 27.1.2025 angedroht.
2. Ergänzungsersuchen vom 8.1.2025
Mit Schreiben vom 8.1.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt: "Bitte senden Sie die UVA 10-12/2023, andernfalls wird die UID Nummer begrenzt."
3. Bescheid vom 19.2.2025
Mit Bescheid vom 19.2.2025 (zugestellt an den Zustellungsbevollmächtigten am 20.2.2025) setzte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 18.12.2024 bereits angedrohten Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO mit einem Betrag von jeweils 150,00 Euro (in Summe somit 300,00 EUR) fest.
Jeweils 150,00 Euro entfielen dabei auf die nicht fristgerechte Abgabe
der Einkommensteuererklärung 2023 sowie
der Umsatzsteuererklärung 2023.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Festsetzung erfolgte, weil die genannten Erklärungen nicht innerhalb der Nachfrist eingereicht worden wären.
4. Sonstige Eingabe und Aussetzungsantrag vom 5.3.2025
Mit Eingabe vom 5.3.2025 teilte der Beschwerdeführer mit:
" … die UVA 10-12/2023 wurde gemeldet sowie die Jahreserklärungen 2023 für die Veranlagung wurden übermittelt, ist im Anhang Die Firma ist laufend aktiv und tätigt Umsätze, Vielen herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen"
Der Eingabe angeschlossen waren
die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2023
die Umsatzsteuererklärung 2023
die Einkommensteuererklärung 2023 (inklusive Beilagen E1a und E11)
die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2023
Im Aussetzungsantrag vom 5.3.2025 führte der Beschwerdeführer ua aus:
" … ich bitte um die Aussetzung der Einhebung gem.§ 212a BAO der ZO für E1+U1 für 2023 vom 24.02.2025 iHv. EUR 300,-, da erhebliche finanzielle Belastung durch Teuerung ist. Obwohl die 2023 Jahreserklärungen über Finanz Online damals hochgeladen wurden, kamen diese beim Finanzamt nicht an und konnten auch nicht veranlagt werden, scheinen in Finanz Online nicht mehr auf, nun wurde am 24.02.2025 eine ZO für E1+U1 für 2023 iHv. EUR 300,- festgesetzt, ich bitte Sie diese aufzuheben, da aus technischen Gründen leider beim Finanzamt ein Übertragungsfehler passiert ist, und würde die Einhebung der Abgabenschuld ZO für E1+U1 2023 iHv. EUR 300,- für mich eine unbillige Härte darstellen.
Die nochmalige Übermittlung der E1+U1 für 2023 in Finanz Online als Ergänzung war auch nicht möglich, deshalb wurden unter sonstiges Anbringen für die Veranlagung der Jahreserklärungen 2023 versendet, Siehe FehlerMeldung. … "
5. Beschwerde vom 5.3.2025
Mit weiterer Eingabe vom 5.3.2025 bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 5.3.2025 und führte aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2025 über die Festsetzung ZO für E1+Ul 2023 iHv. EUR 300,- und beantrage gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) die Aussetzung der Einhebung der in der Zahlungsanweisung (ZO) vom 19.02.2025 vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von EUR 300,00. Begründung: Einspruch gegen die Abgabe Gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung habe ich eine fristgerechte Beschwerde erhoben. Da die Rechtsgrundlage der Abgabe noch nicht abschließend geklärt ist, wäre eine sofortige Zahlung unverhältnismäßig und unbillig. Erhebliche finanzielle Belastung durch Teuerung Die anhaltende Inflation, steigende Energiepreise und Lebenshaltungskosten haben meine finanzielle Situation erheblich verschlechtert. Die Zahlung der Abgabe würde mich wirtschaftlich stark belasten. Die Einhebung wäre daher eine unzumutbare Härte, wie sie in § 212a Abs. 1 BAO als Voraussetzung für eine Aussetzung festgelegt ist. Ich ersuche daher um positive stattgebende Erledigung meiner Beschwerde, meines Antrags und um eine Aussetzung der Einhebung, Für eine positive wohlwollende Prüfung meines Antrags danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüße"
6. Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 5.3.2025 als unbegründet ab und führte aus:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 05.03.2025 von ***Bf1***, ***1***, ***2*** gegen den Bescheid - Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 19.02.2025.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Durch den Schriftsatz vom 05.03.2025 erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend vereinfacht als "Bf." bezeichnet) gegen den o.a. Bescheid Beschwerde und führte dazu begründend aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2025 über die Festsetzung ZO für E1+U1 2023 iHv. EUR 300, - und beantrage gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) die Aussetzung der Einhebung der in der Zahlungsanweisung (ZO) vom 19.02.2025 vorgeschriebenen Abgabenschuld in Höhe von EUR 300,00. Begründung: Einspruch gegen die Abgabe Gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung habe ich eine fristgerechte Beschwerde erhoben. Da die Rechtsgrundlage der Abgabe noch nicht abschließend geklärt ist, wäre eine sofortige Zahlung unverhältnismäßig und unbillig. Erhebliche finanzielle Belastung durch Teuerung Die anhaltende Inflation, steigende Energiepreise und Lebenshaltungskosten haben meine finanzielle Situation erheblich verschlechtert. Die Zahlung der Abgabe würde mich wirtschaftlich stark belasten. Die Einhebung wäre daher eine unzumutbare Härte, wie sie in § 212a Abs. 1 BAO als Voraussetzung für eine Aussetzung festgelegt ist. Ich ersuche daher um positive stattgebende Erledigung meiner Beschwerde, meines Antrags und um eine Aussetzung der Einhebung, Für eine positive wohlwollende Prüfung meines Antrags danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen"
Weiters wurde mittels einem ergänzenden Schriftsatz, ebenfalls vom 05.03.2025, die Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO beantragt. In diesem Antrag führte der Bf. aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Aussetzung der Einhebung gem.§ 212a BAO der ZO für E1+U1 für 2023 vom 24.02.2025 iHv. EUR 300,-, da erhebliche finanzielle Belastung durch Teuerung ist. Obwohl die 2023 Jahreserklärungen über Finanz Online damals hochgeladen wurden, kamen diese beim Finanzamt nicht an und konnten auch nicht veranlagt werden, scheinen in Finanz Online nicht mehr auf, nun wurde am 24.02.2025 eine ZO für E1+U1 für 2023 iHv. EUR 300,- festgesetzt, ich bitte Sie diese aufzuheben, da aus technischen Gründen leider ZO für El+U1 2023 iHv. EUR 300,- für mich eine unbillige Härte darstellen. Die nochmalige Übermittlung der El+U1 für 2023 in Finanz Online als Ergänzung war auch nicht möglich, deshalb wurden unter sonstiges Anbringen für die Veranlagung der Jahreserklärungen 2023 versendet, Siehe FehlerMeldung. ich bedanke mich herzlichst im Voraus, für Ihre Hilfestellung und Unterstützung durch die hohen Teuerungskosten. Mit freundlichen Grüßen"
Gem. § 134 (1) BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Die Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Datiert mit 18.12.2024 erließ die belangte Behörde infolge Nichteinreichung der Abgabenerklärungen den Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe und ersuchte den Bf. die Abgabenerklärungen 2023 bis zur gesetzten Nachfrist (27.01.2025) einzureichen. Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung des Bf. nachweislich per RsB am 20.12.2024 zugestellt.
Datiert mit 19.02.2025 wurde als Folge der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen die nunmehr in Streit befindliche Zwangsstrafe iHv € 300,- festgesetzt und der steuerlichen Vertretung des Bf. nachweislich per RsB am 20.02.2025 zugestellt.
Gem. § 111 (1) BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gem. § 111 (2) BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gem. § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,- nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden.
Darunter fällt u.a. die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. BFG 06.09.2019, RV/5100011/2017).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Bei der Ermessensübung ist ua zu berücksichtigen
das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei
der Grad des Verschuldens der Partei
die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung
wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen
die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung.
In der Beschwerde selbst brachte der Bf. hinsichtlich der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen nichts vor.
Im Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wandte der Bf. lediglich ein, dass die Abgabenerklärungen 2023 dazumal über FinanzOnline eingebracht wurden, jedoch durch einen Übertragungsfehler nicht abgesendet und sodann auch nicht bei der belangten Behörde eingelangt sind.
Spätestens durch den Erhalt des Androhungsbescheides vom 18.12.2024 hätte dem Bf. auffallen müssen, dass bei der elektronischen Abgabe der Erklärungen etwas schiefgelaufen war.
Zwischen dem Androhungsbescheid selbst und der dort eingeräumten Nachfrist liegen etwas mehr als sechs Kalenderwochen. Der Bf. hätte sohin genug Zeit gehabt die fehlende Abgabenerklärungen (neuerlich) einzureichen.
Dem Bf. kann daher insoweit ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, als er es unterlassen hat, die ihm gebotene fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärungen einzuhalten.
Hinsichtlich der Ermessensausübung führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass der Bf. bereits in vergangenen Veranlagungszeiträumen die fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen außer Acht gelassen hat.
Gerade bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind darf die nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare objektiv gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267).
Die belangte Behörde erachtet daher die grundlegende Verhängung einer Zwangsstrafe gem.
§ 111 BAO als rechtsrichtig.
Hinsichtlich der Höhe wurde ausgeführt, dass diese zwar sowohl in der Beschwerde als auch im Aussetzungsantrag als unbillig und zu hoch erachtet wird, jedoch sei dem entgegenzuhalten, dass die Zwangsstrafe in ihrer festgesetzten Höhe von € 300,- im Verhältnis zum Maximalbetrag (vgl. § 111 (3) BAO) gerade einmal 6% beträgt und sohin durch den Bf. auch nicht als ungerechtfertigt hoch zu betrachten sei.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden."
7. Vorlageantrag vom 19.3.2025
Mit Eingabe vom 19.3.2025 bekämpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 und führte aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen die Beschwerdevorentscheidung v.11.03.2025 zur ZO für E1+U1 2023 iHv. EUR 300,-, da obwohl die 2023 Jahreserklärungen über Finanz Online damals hochgeladen wurden, kamen diese beim Finanzamt nicht an und konnten auch nicht veranlagt werden, scheinten in Finanz Online auch nicht mehr auf, Ich bitte Sie diese aufzuheben, da aus technischen Gründen leider beim Finanzamt ein Übertragungsfehler passiert ist. Die nochmalige Übermittlung der E1+Ul für 2023 in Finanz Online als Ergänzung war auch nicht möglich, deshalb wurden unter sonstiges Anbringen für die Veranlagung der Jahreserklärungen 2023 versendet, Siehe FehlerMeldung. ich bedanke mich herzlichst im Voraus, für Ihre Hilfestellung und Unterstützung durch die hohen Teuerungskosten."
Als Beilage wurde ein Ausdruck aus FinanzOnline ("Ersuchen um Ergänzung - Beantwortung - Datenkorb", datierend vom 5.3.2025) übermittelt.
8. Vorlagebericht vom 14.4.2025
Mit Schreiben vom 14.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 5.3.2025 gegen den Bescheid von 19.2.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ("Bf.") wahrte hinsichtlich der Abgabenerklärungen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) 2023 die, in § 134 BAO genannte Frist, sohin Ende Juni (bzw. konkret 01.07.2024), nicht, weshalb die belangte Behörde am 18.12.2024 einen Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 300,- (sohin € 150,- pro Abgabenerklärung) infolge Nichteinreichung der Abgabenerklärungen 2023 ausgestellt hat.
Dieser wurde der steuerlichen Vertretung (aufgrund der Zustellvollmacht) des Bf. am 20.12.2024 zugestellt. In diesem Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe wurde eine Nachfrist, zur Nachreichung der Abgabenerklärungen 2023, bis 27.01.2025 eingeräumt.
Nach Ergehen dieses Bescheides erfolgte von Seiten des Bf. keine Reaktion. Es wurde weder eine Fristverlängerung beantragt noch die säumigen Abgabenerklärungen übermittelt.
Aus diesem Grund setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.02.2025 die, bereits zuvor angedrohte, Zwangsstrafe im Ausmaß von € 300,- fest. Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung des Bf. am 20.02.2025 zugestellt.
Daraufhin übermittelte der Bf. als "Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 08.01.2025" (Anmerkung durch die belangte Behörde: Das Ergänzungsersuchen betraf lediglich die Nachreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2023) einerseits die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2023 und andererseits die Abgabenerklärungen für 2023.
Mit selbigem Tag brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 300,- ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
In der Beschwerde selbst erörterte der Bf. nur die Rechtsgrundlagen für die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
Im Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wurde durch den Bf. begründend vorgebracht, dass die festgesetzte Strafe eine erhebliche finanzielle Belastung infolge der Teuerung darstelle.
Die Jahreserklärungen 2023 wurden "damals" über FinanzOnline übermittelt, kamen jedoch nie an.
Eine neuerliche Übermittlung in FinanzOnline war jedoch auch nicht möglich, weshalb diese über den Menüpunkt "sonstige Anbringen" eingebracht wurden.
Der Bf. ersuchte daher diese Strafe aufzuheben, da aus technischen Gründen ein Übertragungsfehler passiert ist.
Mit Bescheid vom 07.03.2025 bewilligte die belangte Behörde die beantragte Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
Mittels der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 wies die belangte Behörde die zugrundeliegende Beschwerde als unbegründet ab.
Diese wurde am 11.03.2025 postalisch an die steuerliche Vertretung des Bf. versendet.
Zeitgleich mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO verfügt.
Datiert mit 19.03.2025 brachte der Bf. sohin die "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" ein und führte dieser begründend nichts Ergänzendes (was nicht auch schon in der Beschwerde genannt wurde) hinzu.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile.
Stellungnahme:
Die belangte Behörde vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO zu Recht erfolgte und die Höhe der Zwangsstrafe als angemessen zu betrachten ist.
Als Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung darf die belangte Behörde noch weiterführend vorbringen:
Der, im Zuge des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO genannte, Einwand, dass die Abgabenerklärungen 2023 "dazumal" über FinanzOnline eingebracht wurden, stellt nach Ansicht der belangten Behörde lediglich eine formelle Behauptung dar und wurde auch durch keinerlei Belegmaterial glaubhaft gemacht bzw. plausibilisiert.
Dieser Einwand wird weiterführend dadurch entkräftigt, als der Bf. bereits in unzähligen vorangegangen Veranlagungsjahren die pünktliche Einreichung der Abgabenerklärungen versäumte.
Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, hätte dem Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertretung spätestens durch den Erhalt des Androhungsbescheides (am 20.12.2024) auffallen müssen, dass bei der vermeintlichen Einreichung der Abgabenerklärungen etwas schiefgelaufen war.
Zwischen dem Androhungsbescheid selbst und der dort eingeräumten Nachfrist liegen etwas mehr als sechs Kalenderwochen, in denen der Bf. genug Zeit gehabt hätte - entweder den betroffenen Sachverhalt mit der belangten Behörde abzuklären oder - die Abgabenerklärungen (neuerlich) einzureichen.
Der Bf. legte, im Zuge der Stellung des Vorlageantrages, als Nachweis des Übermittlungsfehlers lediglich einen Auszug aus dem FinanzOnline vom 05.03.2025, konkret 01:44, vor, aus welchem ersichtlich ist, dass die Übermittlung der Abgabenerklärungen 2023 als "Beantwortung des Ergänzungsersuchens zur Umsatzsteuer 2023" nicht möglich gewesen ist.
Zur "dazumal erfolgten Übermittlung" als auch zur (grundsätzlich vorgesehenen) Einreichung unter dem Menüpunkt "Eingaben -> Erklärung" wurde keinerlei Belegmaterial bzw. nichts weiteres vorgebracht.
Es ist auch grundsätzlich unerheblich über welchen Menüpunkt im FinanzOnline die betroffenen Abgabenerklärungen eingereicht werden, da die Hauptsache das erfolgte Einlangen bei der belangten Behörde ist.
Der Bf. brachte nämlich im Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO selbst vor, dass die Abgabenerklärungen infolge der Fehlermeldung als "sonstiges Anbringen" übermittelt wurden.
Es ist jedenfalls unstrittig, dass der Bf. innerhalb der, im Androhungsbescheid gewährten, Nachfrist die Abgabenerklärungen 2023 hätte einreichen können (auch unter Bedachtnahme, dass diese ja bereits "dazumal" eingereicht wurden und sohin auch jederzeit abrufbereit waren).
Eine diesbezügliche Erklärung, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen ist, erfolgte nicht.
Die belangte Behörde beantragt daher das Bundesfinanzgericht möge iSd Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, sohin Abweisung, entscheiden."
Mit dem Vorlageantrag wurden von der belangten Behörde folgende Unterlagen übermittelt:
Bescheid Zwangsstrafen (Jahr: 2025) 19.02.2025
AndrohungsbescheidZO_2023_18122024 18.12.2024
Zustellnachweis zu AndrohungsbescheidZO_2023_18122024 18.12.2024
Zustellnachweis zu FestsetzungsbescheidZO_2023_19022025 19.02.2025
Beschwerde_ZO2023_05032025 05.03.2025
Beschwerdevorentscheidung_ZO2023_11032025 11.03.2025
Zustellnachweis zu Beschwerdevorentscheidung_ZO2023_11032025 11.03.2025
Vorlageantrag_ZO2023_19032025 19.03.2025
Ergänzungsersuchen2023_08012025 08.01.2025
AntragAEH_ZO2023_05032025 05.03.2025
BeantwortungErgänzungsersuchen2023_05032025 05.03.2025
Bescheid_BewilligungAEH_07032025 07.03.2025
Bescheid_AblaufAEH_11032025 11.03.2025
AuszugAIS_EinreichungAbgabenerklärungen2023 01.04.2025
9. Beschluss vom 23.4.2025
Mit Beschluss vom 23.4.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht bis spätestens drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer nachweislich des aktenkundigen Rückscheines am 2.5.2025 zu.
Weiter wurde der Beschwerdeführer mit diesen Beschluss aufgefordert dem Bundesfinanzgericht bis spätestens drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen,
"a. von wem und wann genau die Umsatzsteuererklärung 2023 und die Einkommensteuererklärung 2023 hochgeladen wurden (im Vorlageantrag wurde nur "damals" angegeben) und dafür Nachweise vorzulegen;
b. ob mit "Hochladen" Speichern gemeint ist;
c. ob und wie der Beschwerdeführer die Versendung (Einbringung) der Erklärungen kontrolliert hat und dafür Beweise (zB Sendeprotokoll; Ausdruck der bei erfolgreicher Datenübermittlung elektronisch rückgemeldeten Information über die erfolgte Datenübermittlung) vorzulegen;
d. was die vom Beschwerdeführer übermittelte Fehlermeldung vom 5.3.2025 mit der behaupteten früheren Übermittlung von Erklärungen zu tun hat bzw. wie dadurch eine frühere Übermittlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden soll;
e. wieso der Beschwerdeführerin nicht bereits nach Zugang des Bescheides über die Androhung der Zwangsstrafe tätig geworden ist."
Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den - in der Begründung des Beschlusses dargestellten - Ermittlungsergebnissen des Bundesfinanzgerichts zur Säumnis bei der Erklärungsabgabe in vergangenen Jahren bis spätestens drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der Beschluss wurde dem Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers nachweislich am 2.5.2025 zugestellt und blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Umsatzsteuererklärung 2023 und die Einkommensteuererklärung 2023 wurden vom Beschwerdeführer weder bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist noch bis zum Ablauf der von der belangten Behörde im Androhungsbescheid vom 18.12.2024 mit dem 27.1.2025 gewährten Nachfrist (27.1.2025) eingereicht.
Für das Jahr 2022 wurden die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung am 21.11.2023 eingebracht. Fristverlängerungsanträge diesbezüglich sind im elektronischen Veranlagungsakt nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 8.1.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2023 abzugeben.
Für das Jahr 2021 wurden die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung am 21.11.2023 eingebracht. Fristverlängerungsanträge diesbezüglich sind im elektronischen Veranlagungsakt nicht ersichtlich.
Für das Jahr 2020 erfolgte hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer am 2.2.2023 - mangels fristgerechter Einreichung der dieser Abgabenerklärungen - ein Schätzungsauftrag. Mit Bescheid vom 5.12.2023 wurde die Umsatzsteuer 2020 anhand der eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt. Die Einkommensteuer 2020 wurde im Wege einer Schätzung anhand angenommener durchschnittlicher Lebenshaltungskosten mit Bescheid vom 5.12.2023 festgesetzt.
Für das Jahr 2019 erfolgte hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer am 23.12.2022 - mangels fristgerechter Einreichung der dieser Abgabenerklärungen - ein Schätzungsauftrag. Mit Bescheid vom 5.12.2023 wurde die Umsatzsteuer 2019 anhand der eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt. Die Einkommensteuer 2019 wurde im Wege einer Schätzung mit Einkünften von 15% der in den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen angegebenen Umsätzen mit Bescheid vom 5.12.2023 festgesetzt. Weiters wurde ein Verspätungszuschlag von 10% festgesetzt.
Für das Jahr 2018 wurden die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung am 25.12.2019 eingebracht. Fristverlängerungsanträge diesbezüglich sind im elektronischen Veranlagungsakt nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung
Im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer angegeben: " … da obwohl die 2023 Jahreserklärungen über Finanz Online damals hochgeladen wurden, kamen diese beim Finanzamt nicht an und konnten auch nicht veranlagt werden, scheinten in Finanz Online auch nicht mehr auf, Ich bitte Sie diese aufzuheben, da aus technischen Gründen leider beim Finanzamt ein Übertragungsfehler passiert ist. Die nochmalige Übermittlung der E1+Ul für 2023 in Finanz Online als Ergänzung war auch nicht möglich, deshalb wurden unter sonstiges Anbringen für die Veranlagung der Jahreserklärungen 2023 versendet, Siehe FehlerMeldung."
Ob und wann - insbesondere zu welchem Datum vor dem 5.3.2025 - eine Übermittlung der beschwerdegegenständlichen Steuerklärungen erfolgt sein soll, wird in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ausgeführt. Insoweit bleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der belangten Behörde, nämlich, dass die Abgabe außerhalb der Nachfrist geschah, unwidersprochen. Auch auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesfinanzgerichts mit Beschluss vom 23.4.2025 hat der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Was die vom Beschwerdeführer übermittelte Fehlermeldung vom 5.3.2025 mit der behaupteten früheren Übermittlung von Erklärungen zu tun haben bzw. wie eine solche nachweisen oder glaubhaft machen soll, ist nicht ersichtlich. Auch auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesfinanzgerichts mit Beschluss vom 23.4.2025 hat der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben. Im Gegenteil ergibt sich aus einer Fehlermeldung am 5.3.2025, dass der Beschwerdeführer erst an diesem Tag erstmalig eine Übermittlung der Erklärungen versucht hat und nach ihm diese Übermittlung misslang, die Einreichung - wie ersichtlich am selben Tag, dem 5.3.2025 - unter "Sonstige Anbringen" erfolgte.
Wann "damals" war, wurde vom Beschwerdeführer - auch nach diesbezüglicher beschlussmäßiger Nachfrage des Bundesfinanzgerichts - nicht angegeben. Nachweise oder Belege für eine frühere Ermittlung (oder auch nur Versuche einer solchen) sind - trotz entsprechender Aufforderung im Beschluss vom 23.4.2025 - nicht ersichtlich. Gleiches gilt für Übertragungsprotokolle darüber, dass die Erklärungen zu dem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt ("damals") eingegeben, gesichert oder eingebracht worden wären. Auch einen Ausdruck der bei erfolgreicher Datenübermittlung elektronisch rückgemeldeten Information über die erfolgte Datenübermittlung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Gegen eine rechtzeitige Übermittlung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des Androhungsbescheides der belangten Behörde gegenüber nichts hinsichtlich bereits erfolgter Übermittlungen oder Übermittlungsversuche erwähnt hat.
Somit war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass eine Übermittlung der beschwerdegegenständlichen Steuererklärungen für das Jahr 2023 weder bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist noch bis zum Ablauf der von der belangten Behörde im Androhungsbescheid vom 18.12.2024 gewährten Nachfrist (27.1.2025) erfolgte.
Die Feststellungen zur Erklärungsabgabe des Beschwerdeführers in vorangegangenen Jahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt und den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht und wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23.4.2025 vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme keine Einwendungen vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Verhängung von Zwangsstrafen im Ausmaß von 300,00 Euro zu Recht erfolgte.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1, mwN).
§ 111 BAO ist beispielsweise hinsichtlich der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 2, mHa zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.12.2023, RV/3100488/2023; 6.9.2024, RV/7104142/2023),
Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides ist; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1, mwN).
Im Beschwerdefall erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 19.2.2025 - nach vorangegangener, erfolgloser bescheidmäßiger Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 2 BAO) mit Bescheid vom 18.12.2024, die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 binnen angemessener, bis zum 27.1.2025 reichender Nachfrist einzureichen - dem Grunde nach zu Recht, war doch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe am 19.2.2025 mit der Einreichung beschwerdegegenständlichen Abgabenerklärungen fast acht Monate im Verzug.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im - zu begründenden - Ermessen der Behörde (VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Bei der Ermessensübung ist ua zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 10, mwN)
das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei;
der Grad des Verschuldens der Partei;
die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung;
wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen;
die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Ermessensübung in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer insoweit ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, als er es unterlassen habe, die ihm gebotene fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärungen einzuhalten. Spätestens durch den Erhalt des Androhungsbescheides vom 18.12.2024 hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass bei der elektronischen Abgabe der Erklärungen etwas schiefgelaufen war und der Zeitraum zwischen dem Androhungsbescheid selbst und der dort eingeräumten Nachfrist wären etwas mehr als sechs Kalenderwochen gewesen.
Der Bf. hätte sohin genug Zeit gehabt die fehlende Abgabenerklärungen einzureichen. Hinsichtlich der Ermessensausübung führte die belangte Behörde weiters zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer bereits in vergangenen Veranlagungszeiträumen die fristgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen außer Acht gelassen hätte und gerade bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden wären, die nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare objektiv gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen werden dürfe (vgl. VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267).
Hinsichtlich der Höhe führte die belangte Behörde aus, dass diese zwar sowohl in der Beschwerde als auch im Aussetzungsantrag als unbillig und zu hoch erachtet worden wäre, dem jedoch dem entgegenzuhalten sei, dass die Zwangsstrafe in ihrer festgesetzten Höhe von 30,00 Euro im Verhältnis zum Maximalbetrag von 5.000,00 Euro gerade einmal 6% betrage und mithin auch nicht als ungerechtfertigt hoch zu betrachten wäre.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen und sie hat somit ihr Ermessen bei Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend geübt. Insbesondere da hinsichtlich der Ermessensübung noch zu ergänzen ist, dass die Verhängung der vorliegenden Zwangsstrafe der Intention des § 111 BAO, nämlich der Sicherstellung einer rechtzeitigen Erklärungsabgabe im Interesse der Unterstützung der Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele und der Einhaltung abgabenrechtlicher Pflichten durch die Partei vollständig entspricht, also zweckmäßig ist, und keinerlei Umstände vorliegen, die auch nur den Anschein der Unbilligkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe nahelegen würden.
Im Hinblick der im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen Umstände ist auch die Verhängung von zwei Zwangsstrafen von jeweils 150,00 Euro im Hinblick auf den Strafrahmen von jeweils 5.000,00 Euro (somit jeweils nur 3%) insbesondere im Hinblick auf das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (ua Schätzungen mangels Erklärungsabgabe hinsichtlich der Umsatzsteuer 2019, der Umsatzsteuer 2020, der Einkommensteuer 2019 und der Einkommensteuer 2020; Abgabe der UVA 10-12/2023 erst nach Aufforderung im Jahr 2025) äußerst maßvoll, entgegen dem Vorbringen der Partei nicht unbillig und jedenfalls als den Gesamtumständen angemessen Rechnung tragend zu betrachten.
Somit erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafen durch die belangte Behörde dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.
Wien, am 3. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101139/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101139.2025
- Stammnummer
- 148515
- Gültig
- 03.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF