RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101904/2025

Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101904/2025vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Englert Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hegelgasse 17 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafe Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) (zugestellt an die steuerliche Vertretung) eine Zwangsstrafe angedroht, da offenbar übersehen worden sei die Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2022 sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2022 fristgerecht einzureichen. Es wurde eine Nachfrist bis 14. Jänner 2025 gesetzt und jeweils eine Strafe in Höhe von € 250 € angedroht. (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO). Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 wurde die Zwangsstrafe gem. § 111 BAO mit € 500,00 (250,00 € je Erklärung) betreffend Umsatzsteuererklärung 2022 sowie Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2022 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die Abgabenerklärungen nicht bis zur angeführten Frist eingereicht worden seien. Mit Eingabe vom 4. März 2025 erhob die steuerliche Vertretung der Bf. gegen den Zwangsstrafenbescheid Beschwerde. Die Nichteinreichung der Erklärungen für 2022 wird seitens des steuerlichen Vertreters damit entschuldigt, aufgrund der gesetzlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sei der steuerliche Vertreter mit vielen Zusatzaufgaben belastet, die mindestens so umfangreich gewesen seien, als wäre für jeden Klienten ein zusätzlicher Jahresabschluss zu erstellen gewesen. Darüber habe es ungeplante technische Schwierigkeiten im Zuge der Umstellung auf eine neue Buchhaltungssoftware gegeben. Somit habe sich beim steuerlichen Vertreter ein Rückstand bei der Einreichung von Abgabenerklärungen von ca. 1 Jahr aufgebaut. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 134 Abs. 1 BAO die Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen seien. Diese Abgabenerklärungen seien bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter falle die Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014). Die Androhung der Zwangsstrafe sei am 5. Dezember 2024 an die Bf. unter Setzung einer Frist bis 14. Jänner 2025, zugestellt worden. Da die Bf. trotz Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro die zu erzwingende Handlung binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet habe, sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig. Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 500,00 Euro (10% des möglichen Höchstbetrages) stelle auch keine Ermessensüberschreitung dar. Mit Eingabe (per FinanzOnline) vom 5. Mai 2025 stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerde ausgeführt. Mit Vorlagebericht vom 20. Juni 2025 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der ***FN*** eingetragene Gesellschaft. Infolge der Nichteinreichung Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 sowie der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2022 erfolgte mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 die Androhung einer Zwangsstrafe von je EUR 250,00 bzw. im Gesamtbetrag von EUR 500,00, so nicht bis spätestens 14. Jänner 2025 die Erklärungen nachgereicht werden. Mangels Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 sowie der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2022 wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2025 für jede Abgabe eine Zwangsstrafe iHv EUR 250,00, sohin eine Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 500,00 festgesetzt. Am 15. Jänner 2025 wurde ein Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung der Erklärungen 2022 gestellt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. Jänner 2025 zurückgewiesen. Am 28. Jänner 2025 wurde von der steuerlichen Vertreterin erneut ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht. Mit Bescheid vom 1. Februar 2025 wurde auch dieses Ansuchen um Fristverlängerung als unzulässig zurückgewiesen. Am 10. Februar 2025 langte über FinanzOnline erneut ein Ansuchen um Fristverlängerung ein. Auch dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14. Februar 2025 als verspätet zurückgewiesen. Mit Ansuchen vom 25. Februar 2025 sowie 31. März 2025 wurden neuerlich Anträge auf Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2022 gestellt. Gegen den Zwangsstrafenbescheid wurde am 4. März 2025 Beschwerde eingebracht. Am 30. April 2025 reichte die steuerliche Vertreterin der Bf. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2022 ein. Mit Bescheiden jeweils datiert vom 2. September 2025 betreffend Umsatzsteuer und Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) wurde die Umsatzsteuer mit 15.620,63 € und die im Kalenderjahr 2022 erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO festgestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von 587.978,61 € festgestellt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes und den Ausführungen in der Beschwerde. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 111 BAO lautet: " J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." § 134 BAO lautet: "(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. (2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen." Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.3.2014, Zl. 2013/13/0022, mwN). Die Verhängung einer Zwangsstrafe - etwa zur Erzwingung von Abgabenerklärungen - ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. VwGH 13.9.1988, Zl. 88/14/0084; Stoll, BAO-Kommentar, S. 1201). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit des zuvor erlassenen Zwangsstrafenbescheides (vgl Ritz, BAO § 111 Rz 1 und die dort zitierte Judikatur). Den Einwendungen, dass aufgrund der Verkettung vieler besonderer Umstände, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der sehr umfangreichen Umstellung auf eine neue Buchhaltungssoftware ungeplante technische Schwierigkeiten ergeben haben, ist entgegenzuhalten, dass es zur Sorgfaltspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters gehört, organisatorisch dafür vorzusorgen, dass Abgabenerklärungen rechtzeitig erstellt und eingereicht werden können (vgl. hierzu VwGH 19.3.1980, 2047/79). Zum Vorliegen personeller Engpässe hat das Bundesfinanzgericht bereits im Erkenntnis vom 17.10.2016, RV/7104782/2016 (ebenso BFG 24.7.2019, RV/5101009/2012; 24.3.2025, RV/2100798/2024; 4.12.2025, RV/7103897/2025), die Ansicht vertreten, dass diese keine Entschuldbarkeit von Fristversäumnissen des berufsmäßigen Parteienvertreters begründen. Wenn die personellen (und technischen) Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, habe der Parteienvertreter diesem Erkenntnis zufolge "entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen" (vgl. zur Nichtanerkennung einer Arbeitsüberlastung der Kanzlei als Entschuldigungsgrund auch VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281). Im Fall einer langwierigen Erkrankung eines Mitarbeiters hat die Bf. dementsprechend geeignete organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der fristgerechten Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen und beruflichen Obliegenheiten zu ergreifen. Wenn der Bf. darauf verweist, dass die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung u.a. auf den durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen erhöhten Arbeitsaufwand zurückzuführen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das BMF den besonderen Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie mit erlassmäßigen Fristerstreckungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen für das Jahr 2022 Rechnung trug. Auch ein erhöhter Arbeitsanfall in Folge der COVID-19-Pandemie ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kein tauglicher Entschuldigungsgrund (BFG 28.2.2023, RV/7100089/2022; 24.3.2025, RV/2100798/2024; 17.06.2025, RV/7100511/2025). Da die Bf. ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht. Zum Ermessen: Bei der Ermessensübung sind ua. das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10 mwN). Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu Gunsten der Bf. insbesondere zu würdigen, dass die Bf. die Wahrung ihrer steuerlichen Angelegenheiten einer Steuerberatungskanzlei übertragen hat, sodass eine generelle Gleichgültigkeit gegenüber abgabenrechtlichen Belangen nicht erkennbar ist. Zum Grad des Verschuldens ist anzumerken, dass ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (zB. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Die Bf. hat, nach mehrmaliger Fristverlängerung, auch nach Verstreichen der Frist die Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) nicht eingereicht. Die Handlung wurde erst nach Festsetzung des Zwangsstrafenbescheides nachgeholt. Wenn nun seitens der steuerlichen Vertretung eingewendet wird, es lägen besondere Umstände vor, die zu einer Verzögerung geführt haben, ist darauf hinzuweisen, dass an rechtskundige Parteienvertreter bei, der im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ein strengerer Maßstab anzulegen ist (zB. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Für die Bf. sowie deren steuerlichen Vertreter, musste spätestens durch den Bescheid vom 5. Dezember 2024, in welchem die Bf. ausdrücklich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert wurde, klar gewesen sein, dass die Bf. - verpflichtet war, eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) einzureichen. Auch wurde seitens der Bf. selbst mehrfach die Verlängerung der Fristen zur Abgabe der "Steuererklärungen 2022" beantragt und ist in sämtlichen diesbezüglichen Bescheiden des Finanzamts ausdrücklich sowohl die Umsatzsteuererklärung als auch die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/ gemeinschaften (Feststellungserklärung) angeführt. Die Zwangsstrafe liegt der Höhe nach mit € 500,00 (10% des möglichen Höchstbetrages) im unteren Bereich. Angesichts des Zwecks der Bestimmung, die Bf. zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte die Steuererklärungen einzureichen, erachtet das Bundesfinanzgericht die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zudem folgt das Bundesfinanzgericht der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 21. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101904/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101904.2025
Stammnummer
152206
Gültig
21.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF