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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102058/2024

Festsetzung einer Zwangsstrafe iZm § 5 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102058/2024vom 24.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Februar 2024, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: WiEReG) vorzunehmen, und sie dazu aufgefordert, dies bis 15. Jänner 2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an. Mit Bescheid vom 8. Februar 2024 setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei - gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis 2. April 2024 zur Durchführung der Meldung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 Beschwerde und brachte darin vor, dass weder ihr selbst noch ihrem steuerlichen Vertreter die Androhung der Zwangsstrafe zugestellt worden sei. Die gemäß § 16 Abs 1 WiEReG in der Androhung zu setzende Nachfrist von sechs Wochen habe daher mangels Androhung nicht zu laufen begonnen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe sei unzulässig, wenn die Vorladung, in der die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht worden sei, dem Betreffenden nicht eigenhändig zugestellt worden sei (unter Hinweis auf VwGH vom 26. Juni 1992, 89/17/0010). Die Meldung gemäß § 5 WiEReG sei zwischenzeitig erstattet worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, die elektronische Androhung der Zwangsstrafe zuhanden des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin sei am 22. November 2023 um 20:06 Uhr in dessen elektronische Zustellungsbereich gelangt und gelte daher gemäß § 98 Abs 2 BAO mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben am 22. November 2023 um 20:50 Uhr gelesen und mittlerweile automatisiert gelöscht worden sei. Gemäß § 16 Abs 3 WiEReG habe die Zustellung zuhanden des für Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters erfolgen. Dieser steuerliche Vertreter gelte solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht werde. Da im Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides am 8. Februar 2024 die geforderte Leistung, nämlich die WiEReG-Meldung, noch nicht durchgeführt gewesen, diese verlangte Leistung nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen, und auch die Sechswochenfrist zwischen Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe eingehalten worden sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach jedenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Zweck der Zwangsstrafe sei, die belangte Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Im konkreten Fall diente die Zwangsstrafe dazu, die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers durchzusetzen. Durch die Meldepflicht in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollten die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden, was jedenfalls im öffentlichen Interesse liege. Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimesse, komme insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bei Vorsatz bis zu € 200.000, -- bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000, -- zu ahnden seien. Da nach der Androhung der Zwangsstrafe dem Finanzamt auch kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, um Sie zur Meldung zu verhalten, sei die Verhängung einer Zwangsstrafe in spürbarer Höhe jedenfalls zweckmäßig gewesen. Bei der Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- sei der mögliche Höchstbetrag von € 5.000, -- nur zu 20% ausgeschöpft worden. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe erscheine somit angesichts der Bedeutung der WiEReG-Meldung auch unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass kein Vorsatz an der Nichtmeldung unterstellt werden könne, als nicht unangemessen hoch bzw. unbillig. Mit Schriftsatz vom 5. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend führte sie im Vorlageantrag aus, dass die belangte Behörde keinen Zustellnachweis hinsichtlich der Androhung der Zwangsstrafe habe erbringen können. In der Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin einen Auszug aus der Anwendung "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen", auf dem "20. 11. 2023 20:06" als Zustellzeitpunkt der Androhung ("Mahnung") ausgewiesen wird, als Beilage. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und brachte hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ergänzend vor, dass der belangten Behörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt sei und diese Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung alle in Betracht kommender Umstände zu treffen seien. Der angefochtene Bescheid sei am 8. Februar 2024 zugestellt worden und die Meldung gemäß § 5 WiEReG sei bereits fünf Tage später, am 13. Februar 2024, vorgenommen worden. Aufgrund dieses kurzen Zeitraumes zwischen Zustellung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides und der Durchführung der Meldung sowie der bisherigen "Unbescholtenheit" der Beschwerdeführerin werde ersucht, die Zwangsstrafe entsprechend herabzusetzen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 entgegnete die belangte Behörde, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes entspreche, aufgrund der besonderen Bedeutung der WiEReG-Meldung eine Zwangsstrafe in Höhe von 20% des möglichen Höchstbetrags nicht als überzogen anzusehen, wenn nicht im Einzelfall besondere Billigkeitsgründe hinzukommen würden, die eine niedrigere Zwangsstrafe rechtfertigen würden. Eine zeitnahe Vornahme der Meldung nach der Festsetzung der Zwangsstrafe stelle aus Sicht der belangten Behörde keinen solchen besonderen Billigkeitsgrund dar. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aufgrund der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 8. April 2020 am 24. April 2020 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war ***PK*** Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Mit Abtretungsvertrag vom 5. August 2022 (im Firmenbuch eingetragen am 21. Oktober 2022) wurden seine Gesellschaftsanteile von der ***P GmbH*** übernommen. Am 24. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Meldung gemäß § 5 WiEReG. Mit Schreiben vom 22. November 2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde dieses Schreiben am 22. November 2023 elektronisch in die Databox des damaligen zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingebracht Mit Bescheid vom 8. Februar 2024 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Am 13. Februar 2024 wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG durchgeführt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und Einsichtnahmen in das Firmenbuch und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Der Zeitpunkt der Einbringung der Androhung der Zwangsstrafe in die Databox des steuerlichen Vertreters ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus der Anwendung "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen": [Grafik]   Laut Auskunft der IT-Verfahrensbetreuung der Zentralen Services kam es bei der elektronischen Einbringung der Dokumente in die Databox des steuerlichen Vertreters zu keinen Übertragungsfehlern. In die FinanzOnline-Databox eines FinanzOnline-Teilnehmers eingehende Dokumente werden den Angaben auf der FinanzOnline-Homepage zufolge 31 Tage nach dem Abrufen/ersten Lesen automatisch gelöscht https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/a/hilfe.do?pageId=ff0bb4b915826fff43236fac6f8cac9e, abgerufen am 16. März 2024). Wenn die Beschwerdeführerin einen Screenshot des FinanzOnline-Postkorbes seines steuerlichen Vertreters vorlegt, der keine Eingänge im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 aufzeigt, kann auf dieser Grundlage daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Androhung der Zwangsstrafe am 22. November 2023 in die FinanzOnline-Databox eingegangen ist, aber zwischenzeitlich wieder aus dem Posteingang gelöscht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht jedoch gemäß § 6 Abs 2 WiEReG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Im gegenständlichen Fall waren ab der Übernahme der Anteile an der Beschwerdeführerin aufgrund des Abtretungsvertrages vom 5. August 2022 durch die ***P GmbH*** nicht mehr ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter, sodass die Voraussetzungen der Meldebefreiung des § 6 Abs 2 WiEReG nicht mehr erfüllt waren und die Beschwerdeführerin somit zu einer Meldung gemäß § 5 WiEReG verpflichtet war. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 durch die Abgabe einer diesbezüglichen Meldung nach. Gemäß § 3 Abs 3 WiEReG haben die Rechtsträger ihre Sorgfaltspflichten (Feststellung der Identität angemessenen Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die Handelsregister gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gemäß § 5 WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Eine neuerliche Meldung wäre von der Beschwerdeführerin daher im Rahmen der jährlichen Überprüfung bis spätestens 21. November 2023 vorzunehmen gewesen. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen (§ 16 WiEReG). Im gegenständlichen Fall war unter anderem strittig, ob die schriftliche Aufforderung und Androhung der Zwangsstrafe der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass weder sie noch ihre steuerliche Vertretung eine schriftliche Androhung der Zwangsstrafe erhalten hätten und verwies auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig sei, wenn die Vorladung, in der die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht wurde, dem Betreffenden nicht eigenhändig zugestellt worden sei (unter Hinweis auf VwGH vom 26. Juni 1992, 89/17/0010). Voranzustellen ist, dass das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Zeugen betraf und die Voraussetzung der eigenhändigen Zustellung der Zwangsstrafe hierbei spezifisch in § 69 Kärnter Landesabgabenordnung hinsichtlich der Vorladung von Zeugen normiert ist. Dass die Androhung von Zwangsstrafen generell nur eigenhändig und keinem Zustellbevollmächtigten zuzustellen wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr normiert § 16 Abs. 3 WiEReG, dass die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen ist. Der steuerliche Vertreter war im Zeitpunkt der Übermittlung der Androhung der Zwangsstrafe für die Beschwerdeführerin zustellbevollmächtigt, FinanzOnline-Teilnehmer und hat hinsichtlich Steuerangelegenheiten seiner Klienten nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet. Die Androhung, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe festzusetzen, konnte ihr daher ordnungsgemäß über die FinanzOnline-Databox ihres steuerlichen Vertreters zugestellt werden. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0105). Wie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung dargelegt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Androhung der Zwangsstrafe am 22. November 2023 in die Databox des damaligen zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingebracht wurde und der Beschwerdeführerin somit zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt wurde. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur). Mit dem Vorbringen, dass der ausgewiesene Lesezeitpunkt nicht stimmen könne und die Androhung von seinem steuerlichen Vertreter nicht gelesen worden wäre, kann daher der Zustellung der Androhung nicht entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt. Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (vgl. VwGH vom 22. Februar 2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH vom 29. September 2011, 2008/16/0087). Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind (vgl. BFG vom 24. Mai 2022, RV/2100288/2022, sowie BFG vom 22. Juli 2022, RV/7101995/2022). Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH vom 26. März 2014, 2013/13/0022). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit grundsätzlich für eine deutlich spürbare Höhe. Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Strafe sind unter anderem der Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin (bzw. das ihr zuzurechnende Verhalten ihres steuerlichen Vertreters) sowie das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 10 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Einhaltung von Fristen insbesondere bei rechtskundigen Parteienvertretern ein strenger Maßstab anzulegen. Wer die im Verkehr im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, handelt grundsätzlich auffallend sorglos (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2009/15/0096). Dies gilt ebenso für das Versäumen der Vornahme einer Meldung gemäß § 5 WiEReG innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Da das Verschulden ihres steuerlichen Vertreters dem Verschulden der Beschwerdeführe gleichzuhalten ist (vgl. VwGH vom 26. Februar 2014, 2012/13/0051), traf sie - unabhängig davon, ob sie danach Kenntnis vom diesbezüglichen Erinnerungsschreiben der belangten Behörde erlangt hat oder haben musste - jedenfalls ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an dem Fristversäumnis. Im gegenständlichen Fall erstattete die Beschwerdeführerin die versäumte Meldung nahezu unmittelbar, nachdem sie durch die ihr gegenüber festgesetzte Zwangsstrafe über das Fristversäumnis Kenntnis erlangt hatte. Dies ändert jedoch nicht daran, dass ihr die bis dahin bestehende diesbezügliche Unkenntnis vorzuwerfen ist. Aus den dargelegten Gründen und dem Umstand, dass die Höhe der Zwangsstrafe 20% des nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages beträgt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe dem Bundesfinanzgericht - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin - als angemessen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. VwGH vom 27. März 2019, Ra 2018/12/0022), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 24. März 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102058/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102058.2024
Stammnummer
147932
Gültig
24.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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