Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2539-W/08
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2539-W/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Jänner
2008 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Jurist. Er erzielte in den
letzten Jahren ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständige
Einkünfte. Er wird zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt. Mit
Bescheid vom 22.8.2007 wurde der Bw vom Finanzamt (FA) aufgefordert, die nicht
fristgerecht eingelangten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2006 bis
12.9.2007 einzureichen. Mit Bescheid vom 1.10.2007 wurde der Bw vom FA
erneut aufgefordert, die bis dahin nicht eingelangten Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 2006 bis 22.10.2007 einzureichen. Mit
Bescheid vom 12.11.2007 wurde der Bw vom FA erneut aufgefordert, die bis dahin
nicht eingelangten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2006 bis
3.12.2007 einzureichen, wobei gleichzeitig eine Zwangsstrafe iSd § 111 Abs
2 BAO bis € 500,00,-- angedroht wurde.
Mit Bescheid vom 9.1.2008 wurde die angedrohte Zwangsstrafe
iHv € 300,00,-- festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert,
die bis dahin nicht eingelangten Umsatz- und Einkommensteuererkläungen 2006
bis 30.1.2008 einzureichen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung wurde iw ausgeführt, dass die Steuererklärungen für den
Bw jedes Jahr eine Qual seien, weshalb er die Erklärungen nicht
fristgerecht "geschafft habe".
Die Zwangsstrafe selbst sei aber aus verschiedenen
Gründen rechtswidrig.
Der Bw sei mit dem Androhungs-Bescheid vom 12.11.2007
ausdrücklich "ersucht" und nicht "aufgefordert" worden, die genannten
Erklärungen nachzuholen. Des Weiteren könne auch ein
Verspätungszuschlag verhängt oder die Bemessungsgrundlage
geschätzt werden, was den Zwangsstrafenbescheid konterkariere. Der
Bw habe im Hinblick auf das Prinzip der Anwendung des gelindesten noch zum Ziel
führenden Mittels darauf vertraut, dass die Bemessungsgrundlage
geschätzt werde und er dann in der Berufung das Notwendige richtig stellen
können. Das FA habe jedoch rechtswidriger Weise eine Zwangsstrafe
verhängt. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidriger Weise ohne
jeden Bezug auf die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Bw nicht
vom Sachbearbeiter des Bw, sondern von jemandem, der lediglich verkürzte
Informationen hätte, verhängt worden. Ansonsten wäre die
Zwangsstrafe wohl gar nicht verhängt worden, da der Bw wieder mit einem
Guthaben zu rechnen habe. In diesem Falle bringe eine Zwangsstrafe nichts. Hiezu
passe, dass der Bw zu seiner am 2.1.2007 abgegebenen
Einkommensteuererklärung für 2005 kürzlich ein mit 2.1.2008
datiertes Schreiben seines steuerlichen Sachbearbeiters erhalten habe, womit er
"ersucht" werde, bis 3.3.2008 seine ESt-Erklärung 2005 zu ergänzen.
Wüsste der Bw nicht um die Sachbearbeiter-fremde Verhängung der
Zwangsstrafe, entstünde die Optik, der Bescheid über die Zwangsstrafe
sei erlassen worden, um von jemandem, von dem man kein Steuergeld bekomme,
wenigstens über eine Zwangsstrafe Geld zu erhalten. Die bewusste
Vernachlässigung seiner individuellen steuerlichen Verhältnisse lasse
den Zwangsstrafen-Bescheid sogar als absolut nichtig erscheinen, sei er doch nur
formal gegen den Bw ergangen, inhaltlich aber gegen irgend jemanden, der die
Steuererklärungen nicht abgegeben habe und dem € 500,00,--
Zwangsstrafe angedroht worden seien, sodass inhaltlich gesehen gar kein
individueller Akt vorliege. Aus rechtlicher Sicht ergebe sich daher der
weitere Berufungsgrund, dass zwar der Bw für die bisherige
Nicht-Erklärung des Jahres 2006 bestraft werde, das FA selbst aber den
Steuerbescheid 2005 ein Jahr nach Erklärung noch nicht erlassen habe. Aus
rechtlicher Sicht habe auch das Finanzamt rechtzeitig seine "Erklärungen"
(Bescheide etc) abzugeben. Tue es dies nicht, dürfe es dies auch nicht vom
Steuerzahler fordern.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufung
zurückzuweisen, da das als "Bescheid" titulierte Schriftstück vom
9.1.2008 absolut nichtig sei oder in eventu die Zwangsstrafe aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 25.7.2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Verhängung einer Zwangsstrafe vorgelegen hätten.
Im Vorlageantrag wurde iw vorgebracht, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge prüfen, ob nicht die
Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung einer BVE zurückzuverweisen
wäre, da ggstdl BVE auf die Begründung der Berufung überhaupt
nicht eingehe, sodass sich die Frage stelle, warum überhaupt eine BVE
erlassen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Bw
vom FA mehrfach schriftlich aufgefordert wurde, die fehlenden Umsatz und
Einkommensteuererklärungen für 2006 abzugeben, wobei der Bw mit
Bescheid vom 12.11.2007 nicht nur unter Setzung einer angemessenen Frist
aufgefordert wurde, die fehlenden Erklärungen abzugeben, sondern ihm
gleichzeitig auch die Zwangsstrafe iSd § 111 BAO angedroht wurde. (Siehe
oben).
Die Nichtabgabe der Erklärungen wird vom Bw nicht in
Abrede gestellt (s Berufung).
Ferner ist unbestritten und ergibt sich aus den vom FA
vorgelegten Unterlagen, dass der Bw in den Vorjahren immer wieder aufgefordert
werden musste, die Steuererklärungen abzugeben. Allerdings kam er diesen
Aufforderungen regelmäßig nach, bevor eine Zwangsstrafe verhängt
werden musste. Im ggstdl Fall kam der Bw den Aufforderungen hingegen
nicht nach, sodass das FA mit dem bekämpften Bescheid eine Zwangsstrafe iHv
€ 300,-- verhängte.
Der Bw hat die Erklärungen bis dato nicht abgegeben.
Auch an die Abgabe der Erklärungen für 2007
musste der Bw erinnert werden. Diese hat er bis dato nicht abgegeben.
Der Bw ist Jurist, hatte im Jahr 2005 (das nicht
rechtskräftig letztveranlagte Jahr) ein Einkommen von € 14.835,-
und Sorgepflichten für mehrere Kinder, wobei nach den vorliegenden
Informationen (Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes) davon auszugehen
ist, dass das Einkommen des Bw in den Folgejahren absinken wird.
Aus rechtlicher Sicht folgt.
Gemäß
§ 111 Abs 1 erster Satz BAO idfd
ggstdl Fall geltenden Fassung (idgF) sind die Abgabenbehörden berechtigt,
die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen
zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit
durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe
zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische
Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesebezügliche
Verpflichtung besteht.
Gemäß
§ 111 Abs 2 BAO idgF muss der
Verpflichtete, bevor eine
Zwangsstrafe
festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe
mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten
Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen
schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs 3 BAO idgF darf die
einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.200,-- nicht
übersteigen.
Gemäß
§ 134 Abs 1 BAO idgF sind die
Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monates April bzw bei elektronischer
Übermittlung bis zum Ende des Monates Juni eines jeden Jahres einzureichen,
wobei der Bundesminister für Finanzen diese Fristen allgemein erstrecken
kann. Gemäß Abs 2 kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf
begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern.
Die gegenständliche Aufforderung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen stellt eine Anordnung auf Grund gesetzlicher Befugnisse
dar, deren Befolgung mittels
Zwangsstrafe
durchgesetzt werden kann. Der Festsetzung der
Zwangsstrafe
ging eine Aufforderung bzw Androhung im Sinne des § 111 Abs 2 BAO voran.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der
Zwangsstrafe
sind daher gegeben.
Die Festsetzung einer
Zwangsstrafe
liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde
(VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit - unter Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der
Abgaben - zu treffen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Dazu zählen zB
das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung und
zur Verzögerung, wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen,
begründeter Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens,
erwiesener hoher Grad beharrlicher Passivität oder Renitenz), der Umfang
und die Vordringlichkeit des Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen
Steuernachforderung oder auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des
Zwangsmittels unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage
(vgl Stoll, BAO, Kommentar, 1200, sowie
Madlberger, ÖStZ 1987, 249 ff).
Weiters kann auch der Grad des Verschuldens (erkennbare
Nachlässigkeit oder Bewusstheit und Absicht des Nichterfüllens
behördlicher Aufträge) berücksichtigt werden
(vgl Stoll, ebenda; Ritz, Bundesabgabenordung,
Kommentar, § 111 Rz 10).
Was das bisherige steuerliche Verhalten des Bw anlangt, so
musste dieser bereits in den Vorjahren an die Abgabe der Steuererklärungen
für 2005, 2004, 2003, 2001 und 2000 sowie im heurigen Jahr an die Abgabe
der Steuererklärungen für 2007 erinnert werden. Der nunmehrige
Wiederholungsfall zeigt, dass der Bw die Pflicht zur pünktlichen
Einreichung der Abgabenerklärungen vernachlässigt.
Dem Argument des Bw, es handele sich beim angefochtenen
Bescheid des FA um einen Nichtbescheid, kann nicht gefolgt werden. Der
Bescheid ist individuell-konkret an den Bw ergangen. Alle vorgeschriebenen
Bescheidmerkmale sind vorhanden. Die individuellen steuerlichen
Verhältnisse des Bw wurden vom FA bei der Höhe der Zwangsstrafe
berücksichtigt. Die Optik, der Bescheid über die Zwangsstrafe
sei erlassen worden, um von jemandem, von dem man kein Steuergeld bekomme,
wenigstens über eine Zwangsstrafe Geld zu erhalten, wird vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht gesehen. Der Bw hätte die
Verhängung der Zwangsstrafe ganz einfach verhindern können, indem er
die Steuererklärungen fristgerecht oder zumindest vor Verhängung der
Zwangsstrafe abgegeben hätte. Für die Verhängung der Zwangsstrafe
betreffend die Abgabe der Steuererklärungen für 2006 ist auch
irrelevant, ob das FA den Steuerbescheid für 2005 bereits erlassen hat oder
nicht. Für die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach ist weiters
irrelevant, ob der Bw ein Guthaben erwartet, wobei anzumerken ist, dass der
(letztveranlagte) Einkommensteuerbescheid für 2005 eine
Abgabennachforderung (nicht rechtskräftig) ausweist, die deutlich
höher ist als die Abgabengutschrift betreffend Umsatzsteuer für 2005
(nicht rechtskräftig); die Erwartungshaltung des Bw - es sei
"wieder" mit einem Guthaben zu rechnen
- ist demnach wenig aussagekräftig.
Dass der Bw mit dem Androhungs-Bescheid
"ersucht" und nicht
"aufgefordert" wurde, die genannten
Erklärungen nachzuholen, ist zwar richtig, allerdings folgt dem Satz
"Sie werden ersucht, dies bis 3. Dezember 2007
nachzuholen" der Satz "Falls Sie diesem
Ersuchen nicht Folge leisten, kann gegen Sie eine Zwangsstrafe von 500,-- Euro
festgesetzt werden (Androhung im Sinne des § 111 Abs 2 der
Bundesabgabenordnung)". Diese beiden Sätze können im
Zusammenhang nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden, dass
es sich um eine verbindliche Aufforderung handelt, da bei Nichtbefolgen die
Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht wird. Dem Bw als Jurist musste dies
klar sein, zumal er selbst auf eine früher ähnliche Formulierung im
Justizbereich hinweist.
Die Ausführungen des Bw über die
"Anwendung des gelindesten noch zum Ziel
führenden Mittels" gehen ins Leere, da es Zweck der Zwangsstrafe
ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verhalten (s Ritz, BAO Kommentar, 3.,
überarbeitete Auflage S 326). Zwangsstrafen und
Verspätungszuschläge haben unterschiedliche
Tatbestandsvoraussetzungen, sie sind daher gegebenenfalls nebeneinander
verhängbar (S Ritz, aaO, S 409).
Sie stehen nicht in Konkurrenz zueinander und schon aus diesem Grund ist die
Maxime vom "gelindesten noch zum Ziel
führenden Mittel" nicht anwendbar. Bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen wie im ggstdl Fall steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, eine Zwangsstrafe zu verhängen. Für das
Verhängen eines Verspätungszuschlages fehlt es im ggstdl Fall hingegen
an der Tatbestandsvoraussetzung der
"festgesetzten Abgabe", sodass auch aus
diesem Grund die Ausführungen des Bw ins Leere gehen. Ziel der
Schätzung nach § 184 BAO ist es hingegen, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wenn die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden können. Dass
die Abgabenbehörde, bevor sie die Besteuerungsgrundlagen schätzt,
versucht, diese zu ermitteln und dazu die Pflicht des Steuerpflichtigen zur
Abgabe der Erklärungen mit den geetzlich vorgesehenen Instrumentarien
durchzusetzen trachtet, entspricht der amtswegigen Ermittlungspflicht des §
115 BAO.
Eine Rechtswidrigkeit des Zwangsstrafenbescheides liegt
daher nicht vor.
Durch die Einbringung des Vorlageantrags gilt die Berufung
wieder als unerledigt, sodass mit vorliegender Berufungsentscheidung über
den Erstbescheid des FA abzusprechen ist. Auf die Ausführungen des Bw
betreffend BVE braucht daher nicht eingegangen zu werden, da diese mit ggstdl
Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
Die Höhe der Zwangsstrafe ist angemessen und als
für den Bw günstig zu bezeichnen. Sie beträgt 13,64% der zum
Zeitpunkt der Androhung gesetzlichen Maximalhöhe von
€ 2.200,-Dies ist beim bisherigen steuerlichen Verhalten des Bw -
beharrliche Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2006, Nichtabgabe
der Steuererklärungen für 2007, Erinnerung zur Abgabe der
Steuererklärungen in den Jahren 2005, 2004, 2003, 2001 und 2000 - als
durchaus am unteren Rand der möglichen im Einzelfall angemessenen
Bandbreite zu bewerten. Dabei werden der fortwährenden
Vernachlässigung der Pflicht zur pünktlichen Einreichung der
Abgabenerklärungen das geringe Einkommen des Bw und seine Sorgepflichten
gegenübergestellt, da ansonsten mit der vom FA festgesetzten Höhe der
Zwangsstrafe nicht das Auslangen gefunden werden könnte.
Die Zwangsstrafe wurde somit dem Grunde und der Höhe
nach zu Recht festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2539-W/08
- Stammnummer
- 37776
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF