…der Einbringung eines Antrages auf Zollerlass aus Billigkeitsgründen, gemäß § 183 ZollG 1988, ist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen irrelevant. Ebenso wenig ist die Beurteilung, ob oder inwieweit wegen des Vorliegens von Billigkeitsgründen nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners, eine Zollschuld…
…dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass kein Billigkeitsgrund nach Lage des Falls und zwar weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht gegeben wäre. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht, unter Aufrechterhaltung des Anbotes der vorstehend angeführten Abschlagzahlung, Berufung, und führte in Ergänzung des Erstantrages aus…
…dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass kein Billigkeitsgrund nach Lage des Falls und zwar weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht gegeben wäre. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht, unter Aufrechterhaltung des Anbotes der vorstehend angeführten Abschlagzahlung, Berufung, und führte in Ergänzung des Erstantrages aus…
…dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass kein Billigkeitsgrund nach Lage des Falls und zwar weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht gegeben wäre. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht, unter Aufrechterhaltung des Anbotes der vorstehend angeführten Abschlagzahlung, Berufung, und führte in Ergänzung des Erstantrages aus…
…Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen. Auch dieser Bescheid ist unberufen in Rechtskraft erwachsen. Am 1. Oktober 1998 war, auf diese Vorschreibung hin, vom Bf. noch keine Zahlung geleistet worden. Am 13. November 1998 wurde vom Bf. ein Antrag auf Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen…
…die Abgabenbehörde zunächst das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach Lage des Falles festzustellen habe und erst dann, im Rahmen des gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), gebotenem Ermessens, den Erlass der Zollschuld gewähren könne. Das steuerunredliche Verhalten des Bf. wäre mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und…
…ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zunächst das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach Lage des Falles festzustellen habe und erst dann, im Rahmen des gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), gebotenem Ermessens, den Erlass der Zollschuld gewähren könne. Das steuerunredliche Verhalten des Bf. wäre mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien…
…Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre. Gemäß Art. 239 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus…
…Erlass einer Zollschuld die Bestimmung des § 183 Abs. 1 ZollG 1988, wonach Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre. Der…
…Zl. 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs und Zl. 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach der am 13. August 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen…
…die Haftung der Bf. als Hauptverpflichtete sei nach Lage der Sache billig. Die Anwendung der weitestgehend als Erfolgshaftung konzipierten Heranziehung des Hauptverpflichteten sei vom Gesetzgeber gewollt. Ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen könne nicht dazu in Anspruch genommen werden, um Rechtsnachteile, die einem Zollschuldner aus dem Verhältnis…
…Ermangelung des Vorliegens von Billigkeitsgründen abzuweisen. Sie kommt in diesem Fall überhaupt nicht in die Lage, ein Ermessen zu üben. Eine auch nur teilweise Stattgebung würde in einem solchen Fall bewirken, dass eine Ermessensüberschreitung gegeben ist. Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache ist dann gegeben…
…einen Antrag nach § 59 Abs. 1 AbgEO zu stellen, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages vorsieht. Das Vorliegen einer Unbilligkeit nach Lage der Sache wird weder behauptet, noch ist eine solche aus dem Akteninhalt erkennbar. Mangels Vorliegens einer Unbilligkeit war die…
…zu keinem Zeitpunkt rechnen musste, weshalb er sich in einer außergewöhnlichen Lage befindet." Eine offensichtliche Fahrlässigkeit liege aus folgenden Gründen nicht vor: "Der in Art 120 (1) genannte Maßstab offensichtliche Fahrlässigkeit, der einen Erlass und eine Erstattung nach dieser Vorschrift ausschließt, entspricht dem in Art…
…Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Erlass aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 83 ZollR-DG - es liegt weder eine Abgabenbelastung vor, die sich nach Lage der Sache als unbillig erweist noch war die Existenz der Gemeinschuldnerin durch die gegenständliche Abgabenbelastung ernstlich…
…bei offensichtlicher Fahrlässigkeit ein Erlass der Einfuhrabgaben ausgeschlossen ist, rechtlich nicht möglich. Der nationale Gesetzgeber hat allerdings betreffend die sonstigen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) gemäß § 83 ZollR-DG eine Möglichkeit des Erlasses geschaffen, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die…
…unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Im gegenständlichen Fall muss für die Einfuhrumsatzsteuer das gleiche gelten wie für den Zollbetrag wodurch sich auch keine "Unbilligkeit nach Lage der Sache" ergibt. Dass mit der…
…Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hat Österreich den Gesetzesbegriff des "besonderen Falles" in § 83 ZollR-DG legal definiert. Demnach liegt ein besonderer Fall vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz…
…lägen die Voraussetzungen für eine Erstattung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor. § 83 ZollR-DG bestimmt, dass im Zusammenhang mit den sonstigen Eingangsabgaben ein besonderer Fall dann gegeben ist, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des…
…Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die…