Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0041-Z2L/06
Mangelnde Antragslegitimation im Erstattungsverfahren nach Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0041-Z2L/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Person, die behauptet eine Sicherheitsleistung in Form eines auf einen Dritten lautenden Sparbuches wirtschaftlich getragen zu haben, selbst aber nicht im eigenen Namen gegenüber der Zollbehörde aufgetreten ist, kommt keine Antragslegitimation im Erstattungsverfahren nach Art. 239 ZK zu. Sie ist nicht Beteiligte im Sinne des Art. 878 ZK als eine Person, die die Abgaben entrichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Amtsdirektor Johann Kraler
und Hofrätin Dr. Doris Schitter über die Beschwerde der Bf.., Adr.,
vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien,
Dr. Karl Lueger-Ring 10, vom 24. Mai 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 24. April 2006,
Zl. 900/xxxxx/2005, betreffend den Antrag auf Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung
mit § 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Februar 2006, Zahl 900/xxxxx/2005,
wies das Zollamt Feldkirch den am 29. November 2005 von der Bf. eingebrachten
Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 49.919,99
als unzulässig zurück.
Begründend führte das Zollamt aus, dass die
Antragstellerin durch die am 22. Jänner 2002 bescheidmäßig
verfügte Übertragung ihrer aufgrund des Sparbuches gegen die L.
zustehenden Forderung zugunsten der vollstreckbaren Abgabenschuld des B. zwar
antragslegitimiert sei, jedoch die Frist des Art. 239 Abs. 2 Zollkodex (ZK)
nicht gewahrt habe.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 5. Dezember 1996 verbrachte der bei der Bf. als Fahrer
beschäftigte B. einen mit vier Maschinen zum Spulen von Spinnstoffen
beladenen LKW vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft. In der Folge
setzte das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber B. mit Bescheid vom 11.
Dezember 1996 Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ATS 770.684,00
(entspricht € 56,007,79), davon ATS 686.914,00 (entspricht €
49.919,99) an Einfuhrumsatzsteuer und ATS 83.770,00 (entspricht € 6.087,80)
an Zoll fest.
Die Eingangsabgaben wurden nicht entrichtet. Stattdessen
teilte der damalige Rechtsvertreter des Zollschuldners, Rechtsanwalt Dr. W., mit
Eingabe vom 20. Dezember 1996, dem Zollamt Folgendes mit:
"In der umseits
bezeichneten Abgabensache gibt der Einschreiter bekannt, dass er hinsichtlich
der in der Beilage bezeichneten Abgabenpflicht des Beteiligten in Höhe von
ATS 770.684,00 ein Sparbuch eröffnet hat und die Haftung für
diesen Betrag übernimmt.
Es werde daher, wie
besprochen der Beschlagnahmebescheid aufzuheben und die beschlagnahmten Waren
auszufolgen sein.
Bregenz, am 20. 12. 1996
B."
Das gegen die Abgabenvorschreibung erhobene Rechtsmittel
wurde in der Folge rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Ebenso
ein gleichzeitig eingebrachter Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben
gemäß Art 239 ZK.
Am 22. Jänner 2002 wurde die Forderung aus dem
gepfändeten Sparbuch der Republik Österreich zur Einziehung
überwiesen. Das sich auf dem Sparbuch befundene Guthaben wurde zur Tilgung
der Abgabenschuld des B. verwendet.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom
27. Februar 1997 wurde die Bf. gemäß der damals noch geltenden
Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZollR-DG als weitere Zollschuldnerin in
Anspruch genommen. Die vorgeschriebenen Eingangsabgaben wurden jedoch auch von
der Bf. nicht entrichtet.
Gegen den Bescheid über die Inanspruchnahme als
Zollschuldnerin im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses wurde von der Bf.
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Nach der hierzu ergangenen
abweisenden Berufungsentscheidung wurde schließlich Beschwerde an den VwGH
erhoben, welcher beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
ein Vorabentscheidungsverfahren betreffend die
Gemeinschaftsrechtskonformität des § 79 Abs. 2 ZollR-DG
einleitete.
In seinem Urteil vom 30. September 2004, Rs C-414/02,
sprach der EuGH aus, dass § 79 Abs. 2 ZollR-DG dem Art. 202 Abs.
3 ZK dann nicht entgegenstehe, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens
einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der
Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in
Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese
Regelung voraussetze, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war,
obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
das Verbringen vorschriftwidrig war.
Der VwGH hob daraufhin die Berufungsentscheidung mangels
Bedachtnahme auf die vom EuGH genannten subjektiven Tatbestandselemente auf. Im
fortgesetzten Verfahren wurde in der Folge vom Unabhängigen Finanzsenat
auch die Berufungsvorentscheidung aufgehoben.
Gleichzeitig stellte der VwGH auch fest, dass das parallel
laufende Erstattungsverfahren von der Vorfrage der Zollschuldentstehung
abhänge und daher das Schicksal des Zollschuldbescheides teile. Aus diesem
Grund wurde vom Unabhängigen Finanzsenat auch die diesbezügliche
Be-rufungsvorentscheidung aufgehoben.
Gegen die Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf
Erstattung, jedoch eingeschränkt auf die Einfuhrumsatzsteuer, wurde mit
Eingabe vom 6. April 2006 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und beantragt
den zurückweisenden Bescheid des Zollamtes aufzuheben und die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 49.919,99 gemäß Art. 239
ZK iVm § 83 ZollR-DG aus Billigkeitsgründen an die
Antragstellerin zu erstatten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2006, Zahl
900/xxxxx/01/2005, wies das Zollamt Feldkirch die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom
24. Mai 2006.
Da dem Senat - entgegen der Ansicht der belangten
Behörde - das Vorliegen der Antragslegitimation fraglich erschien, teilte
er dies der Bf. mit Vorhalt vom 2. November 2006 mit und gab ihr Gelegenheit,
sich hierzu zu äußern.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 gab die Bf. daraufhin
eine Stellungnahme ab. Nach der Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes
führte sie im Wesentlichen aus, dass durch die Einziehung und Verrechnung
des Sparbuches mit der Abgabenschuld des B. die Bf. die Abgaben, für die
sie als Gemeinschuldnerin (gemeint wohl Gesamtschuldnerin) herangezogen worden
sei, entrichtet habe. Die Antragsberechtigung sei daher gemäß dem
Wortlaut des Art. 878 ZK-DVO gegeben. Die Tatsache, dass das Sparbuch auf
den Namen des damaligen Rechtsvertreters des B. lautete, schade der
Antragsberechtigung nicht. Der Betrag auf dem Sparbuch sei von der Bf.
bereitgestellt worden. Der Rechtsvertreter habe dieses Geld nur treuhändig
entgegen genommen.
Wesentlich für die Antragsberechtigung sei es auch,
dass die Bf. nach § 79 Abs. 2 ZollR-DG in einem gesetzlich normierten
Gemeinschuldverhältnis mit B. gestanden sei. Die Sicherheitsleistung sei
daher nicht von einem unbeteiligten Dritten (wie etwa einer Bank, die Garantie
leiste), sondern vom Gemeinschuldner selbst erfolgt. Die Sicherheitsleistung in
der Form eines Sparbuches sei aufgrund des Gemeinschuldverhältnisses auch
hinsichtlich des Abgabenverfahrens gegen die Bf. hinterlegt worden. Die
Sicherheitsleistung konnte zum damaligen Zeitpunkt formell nur für die
Abgabenschuld des B. bereitgestellt werden, weil gegen die Bf. noch kein
Verfahren eingeleitet gewesen sei.
Weiters führte sie aus, dass selbst wenn man das
Gemeinschuldverhältnis wegdächte, man zu keinem anderen Ergebnis
käme. Die Zollschuld eines Dritten durch Einziehung einer Sicherheit zum
Erlöschen zu bringen, ohne gleichzeitig der Person, die diese Sicherheit
geleistet hat, eine Antragsberechtigung zuzuerkennen, für den als
Sicherheit hingegebenen und eingezogenen Betrag eine Erstattung beantragen zu
dürfen, wäre eine dem Sinn und Zweck des Art. 239 ZK widersprechende
Auslegung, die dem Art. 239 ZK zudem einen gleichheitswidrigen Inhalt
unterstelle, weil wirtschaftlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt
würden.
Es könne nicht darauf ankommen, ob eine Zollschuld
direkt überwiesen werde oder eine Sicherheit gepfändet und die
Überweisung durch eine Zwangsmaßnahme erfolge. Dass ein Dritter eine
Sicherheit für eine fremde Zollschuld leisten könne, sei vor dem
Hintergrund zu sehen, dass auch ein Dritter eine Zollschuld entrichten
könne (vgl. Witte,
Zollkodex2, Art. 189,
Rz 2)
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 239 Abs. 2 ZK erster Satz muss ein Antrag auf
Erstattung nach Art. 239 ZK innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der
Abgaben an den Zollschuldner gestellt werden. Soweit nichts anderes
ausdrücklich bestimmt ist, gilt dies gemäß
§ 2 Abs. 1
ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben wie der
Einfuhrumsatzsteuer. § 83 ZollR-DG enthält hinsichtlich der sonstigen
Eingangsabgaben zwar eine abweichende Bestimmung hinsichtlich dessen, was ein
besonderer Fall ist, lässt jedoch die im Art. 239 ZK normierte
12-Monats-Frist unberührt.
Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Art. 239 Abs. 2
letzter Satz ZK bestimmt, dass diese Frist in begründeten
Ausnahmefällen von den Zollbehörden verlängert werden kann.
Demzufolge hätte das Zollamt Feldkirch, wenn es - wie im vorliegenden Fall
- zur Ansicht gelangt, dass kein begründeter Ausnahmefall für eine
Fristverlängerung vorliegt, den Antrag anstatt zurückzuweisen als
unbegründet abweisen müssen (vgl. auch UFS vom 12. Juni 2003,
GZ. ZRV/41-Z2L/2002).
Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für einen Antrag
auf Erstattung, dass dem Antragsteller die Antragsberechtigung zukommt, er also
Beteiligter im Sinne des Art. 899 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO) ist.
Gemäß Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO gelten als
Beteiligte(r) im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 ZK und im Sinn des Artikels 899
ZK-DVO die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 oder ihr Vertreter
sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig
geworden ist oder die Anweisung gegeben hat, die zur Erfüllung dieser
Förmlichkeiten notwendig waren.
Gemäß Art. 878 ZK-DVO ist ein Antrag auf
Erstattung oder Erlass von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom
Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten
übernommen haben, zu stellen.
Die Bf. beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember
2006 darauf, dass sie die Abgaben entrichtet hätte und ihr deshalb die
Antragsberechtigung zukomme.
Der Bf. kommt aber nicht deshalb - wie sie offensichtlich
vermeint - keine Antragsberechtigung zu, weil die Tilgung der Abgabenschuld im
Vollstreckungswege erfolgte, sondern weil die oben zitierte Erklärung des
Rechtsvertreters gegenüber dem Hauptzollamt nach ihrem objektiven
Erklärungswert klar zum Ausdruck bringt, dass der auf das Sparbuch
eingezahlte Geldbetrag für die Abgabenschuld des B. hinterlegt worden ist.
Der Rechtsvertreter somit gegenüber dem Zollamt zweifelsfrei die Haftung
für die Abgabenschuld des B. übernommen hat.
Durch die Pfändung des Sparbuches und Überweisung
der Forderung an die Republik Österreich entrichtete der Rechtsvertreter W.
für B. die vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld.
Für die Beurteilung, wer die Zollschuld entrichtet
hat, kommt es auf das interne Rechtsverhältnis zwischen der Bf. und dem B.
bzw. seines Vertreters nicht an. Schon aus Gründen der Sicherheit des
Rechtsverkehrs kann es für einen Eintritt in die Rechte und Pflichten des
Zollschuldners nicht ausreichen, dass der Geldbetrag wie behauptet
wirtschaftlich von der Bf. aufgebracht worden sei.
Die nunmehrige Behauptung, dass die Bf. die Abgabenschuld
wirtschaftlich getragen hätte, also Eigentümerin der auf das Sparbuch
eingezahlten Geldsumme gewesen sei, hätte im Übrigen spätestens
bei der Pfändung des Sparbuches geltend gemacht werden müssen (vgl.
§ 14 AbgEO).
Zudem ist es der Bf. freigestanden, nach der
Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin die Eingangsabgaben im eigenen Namen zu
entrichten. Es stand aber auch in der Dispositionsfreiheit der Bf., bereits im
Zeitpunkt der Zollschuldvorschreibung an B. die Zollschuld zu übernehmen
oder einen Schuldbeitritt zu erklären (vgl. Art. 231 ZK iVm § 79
Abs. 1 ZollR-DG)
Da auch die anderen in den Artikeln 878 bzw. 899 ZK-DVO
genannten Voraussetzungen zur Erlangung der Beteiligtenposition nicht
erfüllt sind, dies aber selbst von der Bf. nicht behauptet wurde, fehlt es
der Bf. - entgegen der Annahme des Zollamtes - an der Antragsberechtigung. Die
Zurückweisung erfolgte daher - wenngleich aus anderem Grund - zu
Recht.
Selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des Zollamtes und
der Bf. folgen würde, wäre für die Bf. aus folgenden Gründen
nichts gewonnen.
Ein Erlass- bzw. Erstattungsantrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK
ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der
Abgaben an den Zollschuldner zu stellen. Diese Mitteilung ist mit Zustellung des
Eingangsabgabenbescheides am 13. Dezember 1996 erfolgt. Die Antragsfrist endete
somit unter Berücksichtigung des Art. 3 der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71
des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten
und Termine bereits mit Ablauf des 14. Dezember 1997.
Das in eigener Sache geführte Berufungsverfahren
begründet weder einen Ausnahmefall für eine Fristverlängerung,
noch einen Neubeginn des Fristenlaufes. Es wäre der Bf. möglich und
zumutbar gewesen, die bereits oben aufgezeigten Möglichkeiten der
Zollschuldübernahme oder des Zollschuldbeitrittes rechtzeitig zu ergreifen
und in der Folge innerhalb der 12-Monats-Frist einen Erlass- bzw.
Erstattungsantrag zu stellen.
Darüber hinaus hat die Bf. keine Umstände
dargelegt, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden. Mit dem
Vorbringen, dass sich erst mit dem Obsiegen im Verfahren über die
Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin die Unbilligkeit der Einhebung der
Abgabenschuld bei der Bf. ergeben habe, übersieht die Bf., dass sie selber
nicht Zollschuldnerin ist und daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der
Eingangsabgabenschuld hat.
Doch selbst wenn man auch den Ablauf der 12-Monats-Frist
unberücksichtigt lassen würde, lägen die Voraussetzungen für
eine Erstattung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor.
§ 83 ZollR-DG bestimmt, dass im Zusammenhang mit den
sonstigen Eingangsabgaben ein besonderer Fall dann gegeben ist, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet
ist.
Eine ernstliche Gefährdung der Existenz des
Abgabenschuldners wurde nicht geltend gemacht.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach
ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt
(vgl. Ritz,
BAO3, § 236 Tz 11
mwH.). Die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung durch die Zollbehörde
für eine rechtskräftig entstandene Abgabenschuld, unabhängig von
wem sie geleistet wurde, erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls
nicht.
Linz, am 16. April
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 878 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z2L/06
- Stammnummer
- 27990
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF