Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0210-Z2L/02
Antrag auf teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs.1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0210-Z2L/02vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Abgabepflichtigen gefährden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Karl - Heinz Götz, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 27 Februar 2002, GZ. 100/65754/2000-60,
betreffend Abweisung eines Antrages auf teilweise Entlassung aus der
Gesamtschuld wegen Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit
gemäß
§ 237 Abs.1 Bundesabgabenordnung,(BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Urteil der Landesgerichtes für Strafsachen vom
6 .Mai 1992 Zl:6b Vr 13.362/91 Hv 784/92 wurde der Bf. des Finanzvergehens
der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG., teilweise nach dem
§ 11 FinStrG ,unter dem erschwerenden Umstand der
Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs.1 lit.a für schuldig
befunden, weil er im Zeitraum Februar 1991 20.000 Stück Zigaretten der
Marke Milde Sorte, hinsichtlich welcher davor von abgesondert verfolgenden
Personen ein Schmuggel begangen worden war, vorsätzlich in Frauenkirchen
von H.M. angekauft und später teilweise in Podersdorf an S.St. verhandelt
hatte, und im Zeitraum Februar 1991 bis März 1991 30.000 Stück
Zigaretten der Marke Milde Sorte, hinsichtlich welcher davor von abgesondert
verfolgten Personen ein Schmuggel begangen worden war, vorsätzlich von H.M.
angekauft und teilweise in Frauenkirchen an R.G. verhandelt hatte und am
15 April 1991 in Frauenkirchen 40.000 Stück Zigaretten der Marke Milde
Sorte, hinsichtlich welcher davor von abgesondert verfolgten Personen ein
Schmuggel begangen worden war, vorsätzlich von G.T angekauft und teilweise
in Podersdorf an S.St. verhandelt hatte, und er bei 100.000 Stück
Zigaretten der Marke Milde Sorte, hinsichtlich welcher davor von gesondert zu
verfolgenden Personen ein Schmuggel begangen wurde, am 20 .April 1991 bei
deren Verladung in einem PKW mitwirkte, wobei es ihm in allen Fällen darauf
ankam, sich durch die gewerbsmäßige Begehung zumindest ein
fortlaufendes Zusatzeinkommen zu verschaffen.
Aufgrund der im o.a. Strafurteil zum Tatzeitpunkt
20 April 1991 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der insgesamt 100.000
Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte wurde, in abgabenrechtlicher
Hinsicht, mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15 .Dezember
2000 ,Zl: 100/65754/2000-2 gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß
§ 11 BAO in der Höhe von S. 143.008,00.-=
€:10.392,80.-
(Zoll:S:38.570,00.-Einfuhrumsatzsteuer:S:30.014,00,Tabaksteuer:
71.500,00,Außenhandelsförderungsbeitrag:S: 120,00).- festgesetzt,
weil er an der Abgabenhinterziehung des H.M. insofern beteiligt war, als er
gemeinsam mit F.H.K. am 20 .April 1991 an der Verladung von den vorstehend
angeführten Waren in einem PKW mitwirkte. Gleichzeitig wurde dem Bf.
mitgeteilt, dass bezüglich des vorgeschriebenen Eingangsabgabenbetrages ein
Gesamtschuldverhältnis mit H.M. und F.H.K. besteht. Die dagegen
fristgerecht eingebrachte Berufung wurde seitens des Hauptzollamtes Wien mit
abweisender Berufungsvorentscheidung entschieden. Dieser Bescheid ist
rechtskräftig geworden.
Am 17 .Jänner 2002 erklärte sich der Bf
durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bereit, hinsichtlich dieses
Abgabenbetrages, sowie der, mit gesonderten Bescheiden des Hauptzollamtes Wien
(Abgabenbescheid vom 13 Dezember 2000,Zl:100/65754/2000-5, Abgabenbescheid
vom 13 .Dezember 2000, Zl:100/65754/2000-4,) infolge der im genannten
Strafurteil getroffenen Feststellungen hinsichtlich der 40.000 Stück bzw.
der 50.000 Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte, in der Gesamthöhe
von S: 275.196,00 (€:19.999.28) vorgeschriebenen Abgaben eine
Abschlagzahlung in der Gesamthöhe von S:50.000.-in zehn monatliche Raten a
S: 5000,00 zu entrichten, und beantragte in einem, ihm die, den Betrag von S:
50.000.-, übersteigende, Gesamtschuld aus Billigkeitsgründen zu
erlassen und begründete diesen Antrag im Wesentlichen wie
folgt:
Er
habe aus den strafbaren Handlungen, hinsichtlich welcher er bereits
rechtskräftig verurteilt wurde, keine Vorteile gezogen, sondern die
wesentlichen Tatbeiträge lediglich aus falsch verstandener Freundschaft
geleistet.
Er
beziehe als Maler ein Nettogehalt von S: 17.477..-,wegen seiner massiven
gesundheitlichen Probleme wäre ihm aber bereits die Kündigung dieses
Dienstverhältnisses angedroht worden. In diesem Falle müsste er um
Invaliditätspension ansuchen, da er aufgrund seines Alters (Jahrgang:1946)
und seines Gesundheitszustandes keine adäquate Beschäftigung bei einem
anderen Unternehmen mehr finden würde.
Er
habe weder Ersparnisse noch Vermögen.
Mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 9 .Oktober 2001,Zl: 100/65754/2000-52,
wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass kein
Billigkeitsgrund nach Lage des Falls und zwar weder in sachlicher noch in
persönlicher Hinsicht gegeben wäre.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht, unter Aufrechterhaltung
des Anbotes der vorstehend angeführten Abschlagzahlung, Berufung, und
führte in Ergänzung des Erstantrages aus, mittlerweile seine Arbeit
verloren zu haben und nunmehr Arbeitslosengeld bzw. einen Pensionsvorschuss
idHv: S:10.000,00 monatlich zu erhalten. Darüber hinaus, erscheine seine
Ehe gescheitert, er habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen,
sodass ihm ein beträchtlicher Aufwand für die Anschaffung einer
Wohnung entstanden wäre. Diese widrigen Umstände würden alleine
den Schluss zulassen, dass durch die Entrichtung des Gesamtbetrages der ihm mit
den drei Bescheiden insgesamt vorgeschriebenen Abgaben sein notdürftiger
Unterhalt gefährdet wäre.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und
dazu im wesentlichen ausgeführt, dass zwar aufgrund der geänderten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. davon auszugehen wäre, dass die
Entrichtung des Gesamtbetrages an Abgaben für diesen eine Gefährdung
des notdürftigen Unterhaltes bedeuten würde, jedoch im Rahmen der
gebotenen Ermessensausübung Zweckmäßigkeitserwägungen
gegenüber Billigkeitserwägungen aus folgenden Gründen der Vorrang
einzuräumen wäre:
Durch
das vorstehend angeführte Strafurteil wäre zu Recht auf die Mitwirkung
des Bf. an der Abgabenhinterziehung erkannt worden. Die Geltendmachung der
Haftung gemäß
§§ 7, 11,224 Abs.1 BAO wäre daher im
Willen des Gesetzgebers gelegen.
Der
Abgabenanspruch wäre durch die gewerbsmäßige Abgabenhehlerei des
Bf. von, in das österreichische Zollgebiet eingeschmuggelten, Rauchwaren
entstanden. Der teilweise Verzicht auf Abgaben, welche aus einem klassischen
Zollvergehen her resultiere, wäre für die Abgabenbehörde "extrem
unzweckmäßig".
Der
Bf. hätte bereits seit dem Ergehen des Gerichtsurteils mit der
Abgabenvorschreibung zu rechnen gehabt, und dennoch in keiner Weise für
eine annehmbare Abdeckung der Abgabenschuld vorgesorgt.
Die
angebotene Abschlagszahlung würde nicht einmal die Höhe des
Gesamtbetrages an Zoll (S. 74.480,00.-= €:5.412,67) geschweige denn die zu
Buche stehende Tabaksteuer (S: 135.850,00.-= €: 9.872,60.-)
abdecken.
Der dagegen fristgerecht eingebrachten
Beschwerde legte der Bf. sinngemäß die bereits in der Berufung ins
Treffen geführten Darstellungen zugrunde.
Anlässlich der Durchführung eines
Erörterungstermins durch den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), in
Gegenwart der Vertreterin des Zollamtes Wien, am 11 .März 2005, legte
der Bf. seinen Pensionistenausweis 2005 der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle Burgenland vor, wonach ihm, abzüglich Krankenversicherung und
Lohnsteuer, ein Nettobetrag von insgesamt €:1.126,81.-ausbezahlt wird. Der
Bf. gab an €: 3000,00.- Schulden an ausstehenden Anwaltskosten zu haben,
sowie seinem Sohn €: 5000,00.-schuldig zu sein. Er habe monatlich
Beträge für Unfallversicherung und Kirchensteuer entrichten. Er
erklärte weder Verbindlichkeiten in Form von Bankkrediten noch gesetzliche
Sorgepflichten zu haben, und seit drei Jahren bei seiner Tochter, in deren Haus
in Frauenkirchen zu wohnen, was aber auf die Dauer "kein Zustand" sei. Auch
zwischen 2000 und 2002 habe er sich aus finanziellen Gründen keine Wohnung
geleistet, sondern fallweise bei Freunden oder Freundinnen gewohnt. Bisher
wäre es für ihn auch nicht notwendig gewesen eine eigene Wohnung zu
suchen, doch mittlerweile scheint es so, als wolle seine Tochter eine Familie
gründen. Im Falle der vollständigen Entrichtung der, im vollen
Ausmaß, aufrechten Abgabenschuld wäre es ihm nicht möglich, zu
einer Gemeinde oder Sozialwohnung zu kommen bzw. diese einzurichten, da er keine
Ersparnisse habe .Darüber hinaus, müsste er für den Fall, dass er
die gesamte Abgabensumme abstatten müsste, seinen bisherigen Lebensstandard
aufgeben. Auf nähere Befragung hin erläutete er darunter
frühstücken im Cafe, Essen gehen , Abends ein Achtel Wein trinken
sowie die Konsumation von Moorpackungen bei einer zwei mal jährlichen Kur
in Hevis zu verstehen. Letzteres wäre zwar nicht ärztlich indiziert,
er könne - auf ärztliche Verschreibung hin- derartige Behandlungen
auch im Kriegsopferverband am Zicksee bekommen, die Behandlungen in Hevis wurden
ihm aber besser tun. Der Bf. bot an., eine Abschlagsumme in der Höhe von
€. 6000,00.- ,zahlbar innerhalb von zehn Monaten nach Zustellung der
Berufungsentscheidung, an zu entrichten. Die Amtspartei erklärte sich
für den Fall, .dass der UFS auf das Vorliegen eines persönlichen
Billigkeitsgrundes erkennt, mit der angebotenen Gesamtsumme und den angebotenen
Zahlungsmodalitäten einverstanden. Letztlich erklärte der Bf. sich auf
entsprechende Aufforderung hin bereit, zum Nachweis seiner Schulden bzw.
Verbindlichkeiten bis längstens 11 .April 2005 Beweismittel
vorzulegen.
Am 11 .April legte der Bf. nachstehende Beweismittel
vor:
Bestätigung
seines Sohnes vom 15 .Dezember 2004 über die Vergabe eines Darlehens idHv:
€: 5000,00.-und dass sich der Bf zu einer Rückzahlung von €:100
bis zu €:200 monatlich verpflichtet habe.
Bestätigung
seiner Tochter vom 31 .März 2005, dass der Bf. seit Oktober 2002,"wenn
er in Frauenkirchen ist", bei ihr wohnt, und dieser ihr "wenn er hat" dafür
monatlich €: 200.- bezahlt .
Bestätigung
der Allianz- Elementar Versicherungs- AG vom17 .April 2004 über
Einbezahlung einer jährlichen Versicherungsprämie idHv:€:
527,28:-
Einzahlungsbeleg
des jährlichen Kirchenbeitrages für 2004 idHv: 270,51.- für Franz
& Franziska Spiesz Lenaugasse 8 7132 Frauenkirchen. Wobei lt. schriftlicher
Angabe des Bf. vom 04 .April 2005 er selbst lediglich €:
123,00.-jährlich einbezahlt.
Aufstellung
des Bf. über " die Kosten in seinem
Leben":
|
Frühstück:
2 Semmeln ,1Kaffee
|
€:5,50.-
|
Mittagessen
und ein Bier
|
€:8,50.-
|
1
Schachtel Zigaretten
|
€:4,40.-
|
Abendessen
und ein Getränk
|
€:5,00.-
|
Summe
|
€:23.00.-mal
30 Tage= €:690,00.-
|
monatlicher
Medikamentenbedarf
|
€:
30,00-
|
Putzerei
für Monat März
|
€:226,35.-
Laut beigelegtem Rechnungszettel einer Wiener Putzerei vom
22 .März 2005 resultiert der letztgenannte Betrag aus Waschen und
Bügeln von 25 Hemden, diverser Unterwäsche und Socken, sowie dem
Reinigen von sechs Hosen, drei Sakkos, vier Pullovers, einem Wintermantel sowie
drei Parkas.
Letztlich fügt der Bf. dieser Aufstellung, unter
Beistellung der Rechnungen hinzu, hinzu, heuer im Frühjahr zwei neue Hosen
zwei neue Hemden und Socken zu insgesamt €: 167,00.- sowie im Dezember 2004
eine Lesbrille zu €.180,00.-gekauft zu haben; bzw. dass die Kosten für
den zweimal jährliche Kuraufenthalt in Hevis (Moorpackung ,Massage) €:
900,00.- betragen würden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 Abs.1 BAO kann auf Antrag eines
Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen
werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Das Billigkeitsverfahren darf weder dazu benutzt werden,
Feststellungen, welche in einer bereits rechtskräftig gewordenen
Berufungsentscheidung getroffen wurden zu umgehen, noch ein Verfahren zur
Durchführung eines Rechtanspruches neu aufzurollen; es sei denn der
Abgabenschuldner hat Anträge ohne sein Verschulden
versäumt.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung,(BAO),
müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten ,die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände, zu treffen.
Grundsätzlich ist bei der
Durchführung des Billigkeitsverfahrens zwischen der Feststellung ob ein
Billigkeitsgrund nach Lage des Einzelfalles vorliegt und
Billigkeitserwägungen welche ,im Rahmen der Ermessensausübung, seitens
der Behörde anzustellen sind, zu unterscheiden. Bei der Feststellung ob
nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers oder nach Lage
der Sache ein Billigkeitsgrund vorliegt, ist die Behörde an das Gesetz
gebunden. Für die Ausübung des behördlichen Ermessens und damit
für die Abwägung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit
(öffentliches Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben ) gegen
das der Billigkeit ( Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei) ist dabei kein Raum gegeben. Erst wenn feststeht, dass ein
Billigkeitsgrund nach der Lage des Einzelfalles besteht, hat die Behörde,
hinsichtlich der Frage ob dem Billigkeitsansuchen ganz oder teilweise
entsprochen wird, das Ermessen auszuüben.( vgl. VwGH 95/13/0243
v.9 .Juli 1997) Dadurch ist es ausgeschlossen ,dass ein Abgabenschuldner,
auf welchen kein Billigkeitsgrund nach Lage des Falles zutrifft, sich von der
Abstattung der gesamten Schuld durch Anbot einer Abschlagszahlung, "freikaufen"
kann.
Im gegenständlichen Fall
wurde vom Bf. das Vorliegen einer Unbilligkeit nach seinen persönlichen
Verhältnissen geltend gemacht, sowie sinngemäß ins Treffen
geführt, dass, im Hinblick auf die bei dem Vorliegen eines
persönlichen Billigkeitsgrundes gebotene Ermessensausübung, die
Heranziehung des Bf. zur Entrichtung der Abgabenschuld, aufgrund dessen
untergeordneten Tatbeitrages, unangemessen erscheint.
Dazu wird bemerkt, dass, der
Umstand, dass der Bf. im gegenständlichen Fall, aufgrund der im Bezug
habenden Strafurteil enthaltenen Feststellungen, von der zuständigen
Abgabenbehörde, mangels Erfüllung eines zollschuldrechtlichen
Tatbestandes, nicht als Abgabenpflichtiger heran zu ziehen war, der
Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 11 BAO nicht entgegensteht,
und zudem dieses Haftungsverfahren mit mittlerweile rechtskräftig
gewordenen Berufungsvorentscheidung abgeschlossen worden ist. Der Umstand ,dass
dem Bf. selbst keine Abgabenpflicht trifft, wäre in das
Billigkeitsverfahren, nur bei Vorliegen eines persönlichen
Billigkeitsgrundes, im Rahmen der dann gebotenen Ermessensausübung,
einzubeziehen gewesen.
Persönliche Unbilligkeiten
sind anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung (der
später die zwangsweise Einbringung folgt) die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigt würde. Die deutlichste Form der persönlichen
Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade
durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend (auch) mit
verursacht sein. Allerdings bedeutet persönliche Unbilligkeit nicht nur
Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw. besondere
finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die Abstattung
der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die
außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und
schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu
die Lebensfähigkeit der Person des Abgabepflichtigen gefährden.( VwGH,
Erkenntnis vom 30 .März 2000,99/16/0099,Hinweis,Stoll,BAO-Kommentar
2430-2431).
Hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen entspricht es der feststehenden Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ,dass, wenn die Abgaben noch nicht entrichtet worden
sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Nachsichtausüben maßgeblich
sind.
Im Billigkeitsverfahren findet die Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde ihre Grenze in dem Vorbringen des Antragstellers. Es ist
Sache des Billigkeitswerbers, ins Treffen zu führen ,in welcher Hinsicht
das Vorliegen einer Billigkeit behauptet wird, und die konkreten Umstände
darzulegen, auf die diese Behauptung gestützt wird. Die Abgabenbehörde
ist daher, wenn sich das Vorbringen des Antragstellers als nicht stichhaltig
erweist, nicht verhalten, weiter zu forschen, ob sich nicht etwa eine
Unbilligkeit aus den Umständen ergibt, die dieser selbst nicht geltend
gemacht hat.
Aus dem Schreiben der Tochter des Bf. geht hervor, dass der
Bf. nur dann bei ihr wohnt, wenn er in Frauenkirchen ist, und er an sie in
diesem Fall "wenn er kann" €: 200.-zahlen muss. Bei dieser Zahlung handelt
es sich somit nicht um eine für den Bf. unabdingbare monatliche
Verbindlichkeit. Es wurde vom Bf. nicht dargelegt, wo er wohnt, wenn er sich
nicht in Frauenkirchen aufhält und ob damit weitere Zahlungsverpflichtungen
für ihn verbunden sind. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen
gehört es in diesem Fall nicht zu den Aufgaben der Abgabenbehörde das
Vorliegen weiterer Billigkeitsgründe herauszufinden. Aus dem genannten
Schreiben geht auch nicht hervor, dass der Bf. in absehbarer Zeit, nicht mehr
bei seiner Tochter wohnen darf. Die Ausführungen des Bf. hinsichtlich des
drohenden Verlustes seines Wohnplatzes und der damit verbundenen finanziellen
Auswirkungen, sind daher lediglich als Spekulation anzusehen. Weiters konnte vom
Bf. das Vorliegen der behaupteten Anwaltsschulden nicht nachgewiesen werden,
obwohl kein Grund dafür gesehen werden kann, dass ihm die Beibringung
solcher Beweismittel unzumutbar gewesen wäre.
Aufgrund der vom Bf. vorgelegten Beweismittel wird davon
ausgegangen, dass diesem von seiner Pension idHv €:1.126.81.- nach Abzug
des monatlichen Rückzahlungsbetrages an seinem Sohn von ca.€:
150,00.-,des monatlichen Kirchenbeitrages idHv:€10,25.-,der monatlichen
Versicherungsprämie idHv.,€:43,94.-: sowie der notwendigen Kosten
für Medikamente pro Monat idHv: €: 30,00.-, ein Betrag idHv €:
892,62.-. monatlich verbleibt und nur fallweise, nämlich dann wenn er
tatsächlich €: 200.- an seine Tochter entrichtet, ein Betrag von
monatlich €:692,62.- verbleibt.
Angesichts der Tatsache dass gemäß
§ 291a
Abs.2 Ziff.1 Exekutionsordnung,(EO),der allgemeine Grundbetrag des
Existenzminimum €: 750,00.-beträgt ,wobei davon ausgegangen wird, dass
die betroffene Person damit Miete ,Betriebskosten, monatliche, freiwillige
Versicherungsleistungen sowie andere Verbindlichkeiten begleicht und ihren
notwendigen monatlichen Nahrungsbestand besorgt sowie für notwendige
Extraausgaben wie beispielsweise die Kosten für unbedingt erforderliche
Putzereileistungen bzw. Bekleidung, vorsorgt, ist der Bf. alleine durch die
Tatsache ,dass es ihm offenbar jeden Monat überhaupt möglich ist,
alleine für die Besorgung seines Nahrungsstandes €:
690,00.-auszugeben,überaus privilegiert. Dieser letztgenannte Betrag
resultiert daraus, dass der Bf. seine Hauptmahlzeiten offenbar in
Kaffeehäusern bzw. Gaststätten einzunehmen pflegt und darüber
hinaus täglich eine Schachtel Zigaretten zu €:
4,40.-kauft.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist einer allein stehenden
Person, ohne Sorgepflichten, die Besorgung ihres monatlichen Nahrungsstandes mit
der Hälfte des aufgewendeten Betrages möglich, ohne deshalb darben zu
müssen.
Ebenso ist davon auszugehen, dass eine allein stehende
Person, ohne Sorgepflichten, welcher nach Abzug ihrer gesamten monatlichen
Verbindlichkeiten, im Durchschnitt gerechnet, ein Betrag von €: 792,62.-(=
S: 10.906,69.-) übrig bleibt, damit angemessen für ihren Nahrungsstand
sorgen bzw. für fallweise notwendige Extraausgaben (zB. Putzerei,
Bekleidung Brille,) im erforderlichen Ausmaß vorsorgen kann, und den
darüber hinaus verbleibenden Restbetrag zur Abstattung des in Rede
stehenden Gesamtbetrages an Eingangsabgaben ,durch angemessene monatliche
Teilzahlungen, verwenden kann, ohne dass diese Teilzahlungen zu so
schwerwiegenden, wirtschaftlichen Auswirkungen führen, die geradezu die
Gefährdung ihrer Lebensfähigkeit bedeuten.
Bedeutet die vollständige Abstattung der in Rede
stehenden Zollschuld für den Bf., sein Essen, oder die Zutaten dafür,
preisbewusst im Lebensmittelgeschäft zu besorgen bzw. selber zu kochen,
kein täglicher Kauf von einer Schachtel Zigaretten zu einem Preis von
€: 4,40.-,die Einschränkung der Restaurant- bzw.- Kaffeehausbesuche,
das eigenhändige Waschen und Bügeln seiner Hemden, Socken und
Leibwäsche bzw. die Einschränkung des Ankaufes von Bekleidung bzw. der
Inanspruchnahme von Putzereidiensten auf ein mengen- bzw.- preismäßig
unbedingt erforderliches Ausmaß, den Kauf einer preisgünstigeren
Lesebrille sowie die verschriebenen medizinischen Behandlungen am nahen Zicksee,
und nicht bei einer nicht ärztlich indizierten zwei mal jährlichen Kur
in Hevis verabreicht zu bekommen, so ist das als eine Herabsetzung seines
Lebensstandards, jedoch nicht als schwerwiegende Folge, welche zu einer
Gefährdung seines notdürftigen Unterhaltes führt bzw. seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Gefährdung seiner
Lebensfähigkeit beeinträchtigt, anzusehen.
Da aus den angeführten Gründen das Vorliegen
eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht gegeben ist ,ist auch kein Raum
für Ermessenserwägungen, ob dem Antrag auf Erlass der Zollschuld aus
Billigkeitsgründen , unter der aufschiebenden Bedingung der Entrichtung der
vom Bf. angebotenen Abschlagszahlung, stattzugeben ist.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13 .Mai 2005
Die
Referentin:
Hofrätin
Dr. Judith Fries-Horn
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
teilweise Entlassung aus der Gesamtschuldpersönliche UnbilligkeitAbschlagszahlungGrenzen der abgabenbehördlichen Ermittlungspflicht im BilligkeitsverfahrenExistenzminimumGefährdung der Existenzgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0210-Z2L/02
- Stammnummer
- 15932
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF