Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0251-Z2L/02
Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit der Begründung einen Antrag auf Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 ZollG 1988 eingebracht zu haben, bzw. der zugrunde liegende Bescheid über die Festsetzung der Zollschuld wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0251-Z2L/02vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 31. Mai 1999,
GZ. , betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Januar
1999, Zl: , wurden dem Bf. für den Zeitraum 31.10.1997 bis 23.01.1998
Aussetzungszinsen im Betrag von S. 488,00 (€ 35,46), für den
Zeitraum: 16.02.1998 bis 16.03.1998 Aussetzungszinsen im Betrag von
S. 121,00 (€ 8,79) und für den Zeitraum 6.04.1998 bis
13.10.1998 Aussetzungszinsen in der Höhe von S. 1.001,00
(€ 72,75) gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bf.- unter Hinweis auf den von ihm gegen
den zugrunde liegenden Abgabenbescheid eingebrachten Billigkeitsantrag, wonach
er finanziell nicht in der Lage wäre, die ihm vorgeschriebene Zollschuld zu
entrichten- fristgerecht Berufung.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und
dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne des § 212a
Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, für welche aufgrund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch festgesetzt werden, Aussetzungszinsen zu entrichten wären,
wobei der Abgabenbehörde bei dieser Vorschreibung kein Ermessen
eingeräumt worden wäre. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen
wäre nicht von einer endgültigen Entscheidung im Billigkeitsverfahren
abhängig zu machen, da der Ausgang eines solchen Verfahrens auf die
Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen keinen Einfluss habe.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
erklärte darin im Wesentlichen, das streitverfangene Fahrzeug für
seine Übersiedlung von Deutschland nach Österreich benötigt zu
haben und zum Zeitpunkt dieser Verwendung noch keinen gewöhnlichen Wohnsitz
in Österreich begründet zu haben. Im Sinne der heutigen Rechtslage
wäre diese Verwendung ein normaler und legaler Vorgang. Wären diese
Umstände berücksichtigt worden, so wäre es zu keiner
Zollschuldentstehung und somit zu keiner Vorschreibung von Aussetzungszinsen
gekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben
bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch festgesetzt werden (§ 230
Abs. 6 BAO).
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten solange
a) aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung,
über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden, (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in der Höhe von einem Prozent
über den jeweils geltenden Zinnsfuß für Eskontierungen der
österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Falle der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Aussetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung
nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor Erlassung des diesen Antrag
erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. In Falle der Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des
Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist
der
für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw.
Die
im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit
Dem gegenständlichem
Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. August
1997, Zl: 100/VV/SCH-10/27315/2/94 wurde gegenüber dem Bf. die
Zollschuld gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. a iVm § 3
Abs. 2 ZollG 1988 in der Höhe von S. 53.600,00 (Zoll: 28.000,00.-
Einfuhrumsatzsteuer: 25.600,00.- ) sowie gemäß
§§ 217ff BAO
ein Säumniszuschlag in der Höhe von S: 1.072,00.-geltend gemacht,
weil dieser im April 1993 den PKW der Marke: V. im formlosen,
sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich
eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser
Zeit im Zollinland gelegen war, dafür berechtigt gewesen zu
sein.
Am 23. Oktober 1997 brachte der Bf., im Zusammenhalt
mit der gegen die Festsetzung der Zollschuld eingebrachten Berufung vom
17. September 1997, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO ein.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 23. Januar 1997 als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen brachte der Bf. am 16. Februar 1998 Berufung
ein, welche mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
10. März 1998 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen brachte der Bf. am 6. April 1998 Beschwerde
ein.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Oktober 1998
wurde im ordentlichen Rechtsmittelweg die, in der Sache selbst vom Bf., mit
Schreiben vom 17. September 1997, eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung dazu wurde festgehalten,
dass aufgrund der Angaben des Bf., anlässlich zollamtlicher Befragungen,
davon auszugehen ist, dass zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dessen
gewöhnlicher Wohnsitz, im Sinne der anzuwendenden Zollvorschriften, als in
Österreich gelegen anzusehen ist.
Dieser Bescheid ist unberufen in Rechtskraft
erwachsen.
Ebenso wurde mit gesonderter Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom
13. Oktober die vom Bf. im Aussetzungsverfahren eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Auch dieser Bescheid ist unberufen in Rechtskraft
erwachsen.
Am 13. November 1998 wurde vom Bf. ein Antrag auf
Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 183 ZollG
1988 gestellt. Die im Billigkeitsverfahren gestellten Anträge (Erstantrag,
Berufung, Beschwerde) stimmen inhaltlich mit dem im gegenständlichen
Verfahren ins Treffen geführten Darstellungen überein.
Im Lichte der o.a. gesetzlichen Bestimmungen stellen
Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch
genommenen Zahlungsaufschub dar.
Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die
nachträglich Herabsetzung der Abgabenschuld zu
berücksichtigen.
Nach Sachlage fand keine nachträgliche Herabsetzung
der Zollschuld statt.
Das gegenständliche Berufungsverfahren dient nicht
dazu, behördliche Feststellungen, die in einer bereits rechtskräftigen
Berufungsentscheidung getroffen wurden, zu umgehen.
Die Tatsache der Einbringung eines Antrages auf Zollerlass
aus Billigkeitsgründen, gemäß
§ 183 ZollG 1988,
ist für die Festsetzung der Aussetzungszinsen irrelevant.
Ebenso wenig ist die Beurteilung, ob oder inwieweit wegen
des Vorliegens von Billigkeitsgründen nach Lage der Sache oder nach den
persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners, eine Zollschuld
erlassen werden kann, Aufgabe des Verfahrens über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der
Zollbehörde, aufgrund der vom Bf. im Aussetzungsverfahren eingebrachten
Anträge von Einbringungsmaßnahmen Abstand genommen, und - im
Sinne des § 212a Abs. 9 BAO - nach abweislicher Erledigung dieser
Anträge, für die Zeiträume zwischen der Einbringung und der
Erledigung dieser Anträge, Aussetzungszinsen ,unter Zugrundelegung der
vorgeschriebenen Abgabenhöhe in der Höhe von S. 54.672,00 und des
Jahreszinssatzes von 3,5%, zu Recht Aussetzungszinsen
vorgeschrieben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungtatsächlich in Anspruch genommener ZahlungsaufschubEinhebungsmaßnahmenUmgehung von in einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung getroffenen FeststellungenErlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen Billigkeitsgründe nach Lage der SacheBilligkeitsgründe nach den persönlichen Verhältnissen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0251-Z2L/02
- Stammnummer
- 10535
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF