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UFSZ3K ZRV/0015-Z3K/04
Zollerlass aus Billigkeitsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z3K/04vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Inhaber der aus dem Titel der Sachhaftung beschlagnahmten Ware ist mangels einer persönlichen Haftung nicht Abgaben- bzw. Zollschuldner und damit nicht berechtigt einen Antrag auf Erlass der Abgabenschuld i.S. des § 183 ZG zu stellen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
7. Jänner 2004, GZ. 500/07571/2001, betreffend Zollerlass,
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 3. März 1989
ist gegenüber der Bf. hinsichtlich eines vorschriftwidrig in das Zollgebiet
verbrachten Kraftfahrzeuges die Sachhaftung gemäß
§ 178
Zollgesetz 1988 (ZG) geltend gemacht und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass
durch Entrichtung des mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 20. Dezember 1988
zur Vorschreibung gebrachten Abgabenbetrages von S 66.009.-- die Aufhebung der
Beschlagnahme erwirkt werden kann.
In der Folge wurde gegenüber der Bf. mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 4. November 1996 ein teilweiser Erlass der
Eingangsabgabenschuld unter der auflösenden Bedingung der Bezahlung der
Restschuld ausgesprochen. Dieser Bedingung ist die Bf. nicht
nachgekommen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2000 stellte die Bf. erneut
einen Antrag auf Erlass der Abgabenschuld, welchem mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 29. März 2001 erneut gemäß
§ 183 ZG
unter der auflösenden Bedingung der Zahlung eines Teilbetrages teilweise
stattgegeben wurde. Die dagegen erhobene Berufung vom 30. April 2001 wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Jänner 2004 als
unbegründet abgewiesen. Mit als Berufung bezeichneter Eingabe vom 4.
Februar 2004 hat die Bf. dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde
erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf den Erlass von Zollschuldigkeiten (Zöllen und
sonstige Eingangsabgaben), die vor dem Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union entstanden sind, bleiben gemäß
§ 122
Abs.2 ZollR-DG die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 183 ZG
anwendbar. Hinsichtlich der Fristen gilt allerdings das Zollrecht i.S. des
§ 2 ZollR-DG.
Gemäß
§ 183 Abs. 1 ZG können
Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag
des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung
nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des
Zollschuldners unbillig wäre.
Gemäß Art. 239 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ZK) erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den
in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von
zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können in begründeten
Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist
verlängern.
Gemäß
§ 178 Abs. 1 ZG haften Waren,
für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne
Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden
Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20
Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit
dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
Kann demnach eine Zollschuld beim Abgabenschuldner nicht
eingebracht werden, wird die Geltendmachung der Sachhaftung vielfach die einzige
Möglichkeit darstellen, die Abgaben einzubringen. Den Inhaber der aus dem
Titel der Sachhaftung beschlagnahmten Ware trifft lediglich die Verpflichtung,
diese Ware herauszugeben. Die Eingangsabgaben können dem Inhaber der Ware
nicht vorgeschrieben werden, dieser kann nur auf die Möglichkeit
hingewiesen werden, die Abgabenschuld durch Zahlung zum Erlöschen zu
bringen, wodurch gleichzeitig die Sachhaftung endet. Der Haftende kann auch im
Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlagnahmeverfügung nur Einwendungen
vorbringen, die sich gegen die Zulässigkeit der Sachhaftung an sich richten
(etwa dass die beschlagnahmte Sache mit der Ware, für die die Zollschuld
entstanden ist, nicht identisch ist) oder durch die dargetan werden soll, dass
der Abgabenanspruch nach seinem Entstehen erloschen ist.
Antragslegitimiert für einen Zollerlass aus
Billigkeitsgründen nach § 183 ZG ist der Zollschuldner. Auch wenn der
Begriff des Zollschuldners in einem weiteren Sinn betrachtet wird, ist
unabdingbare Voraussetzung das Vorliegen einer zumindest persönlichen
Haftung. Liegt eine solche vor steht dem potenziell Haftenden das Recht zur
Einbringung eines Nachsichtsantrages zu. Die Behörde wäre dann
verpflichtet über eine Nachsicht der Abgabenschuld, welche auch allen
weiteren Abgabenschuldnern zu Gute käme, oder über eine Entlassung
eines bestimmten Abgabenschuldners aus der Gesamtschuld unter Aufrechterhaltung
des Abgabenanspruches zu entscheiden.
Der Bf. gegenüber ist mit dem Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 3. März 1989 die Beschlagnahme eines
Kraftfahrzeuges im Rahmen der Geltendmachung einer Sachhaftung ausgesprochen
worden. Sie ist damit mangels einer persönlichen Haftung aber nicht in die
Position eines Abgaben- bzw. Zollschuldners gelangt, sondern war lediglich
berechtigt die Aufhebung der Beschlagnahme durch Entrichtung des Abgabenbetrages
zu erwirken.
Der Antrag der Bf. vom 18. Februar 2000 auf Erlass der
Abgabenschuld wäre vom Hauptzollamt Linz mangels Antragslegitimation der
Bf. zurückzuweisen gewesen.
Bei einer meritorischen Entscheidung wäre darüber
hinaus auch die zwölfmonatige Antragsfrist des Art. 239 Abs. 2 ZK zu
beachten und eventuell bescheidmäßig zu verlängern gewesen. Das
Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles i.S. des Art 239 Abs. 2
1. Gedankenstrich hätte dabei einer entsprechenden Darlegung
bedurft.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z3K/04
- Stammnummer
- 9641
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF