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UFSZ2L ZRV/0132-Z2L/02
Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 ZollG.1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0132-Z2L/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung treten allgemein ein und sind nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in den gemäß § 183 ZollG.1988 zu entscheidenden Billigkeitsfällen nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt oder im Zeitpunkt der Entrichtung geführt hat. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13 . April 1999,
GZ. 100/64309/97-12, betreffend Antrag auf Zollerlass aus
Billigkeitsgründen gemäß
§ 183 Zollgesetz 1988,(ZollG),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22 .August
1997,Zl: 100/VV/SCH-10/27315/2/94 wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß
§ 177 Abs.3 lit.a iVm § 3 Abs.2 ZollG 1988 in der
Höhe von S. 53.600,00.-= €:3.895,26.- (Zoll:S:28.000,00.-=
€:2.043,84.-) Einfuhrumsatzsteuer:S:25.600,00.-= €:1.860,42.-) ) sowie
gemäß
§§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der
Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April
1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland
nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen
gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in Österreich gelegen war,
dafür berechtigt gewesen zu sein.
Am 13 .November 1998 beantragte der Bf. ihm diese
Zollschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen und brachte dazu im
Wesentlichen nachstehende Begründung vor:
Die
Entrichtung des im vorgeschriebenen Eingangsabgabenbetrages würde ihn in
eine finanzielle Notlage bringen, da er zur Zeit arbeitslos wäre. Er legt
dazu eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices,(AMS), vom 3 .Juli 1998
über seine Antragstellung auf Arbeitslosengeld vor.
Er
habe sich das in Rede stehende Fahrzeug für seine Übersiedlung von
Deutschland nach Österreich lediglich ausgeborgt. Dieses Fahrzeug wäre
mittlerweile gestohlen worden.
Es
wäre nie in seiner Absicht gelegen dem Staat Eingangsabgaben
vorzuenthalten.
Aufgrund
des Beitrittes Österreich zur Europäischen Union würde
mittlerweile sein Verhalten anlässlich der Einbringung des
gegenständlichen Fahrzeuges nach Österreich nicht zum Entstehen einer
Zollschuld führen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18 .Februar
1999,Zl: 100/64309/97-11, wurde dieser Antrag abgewiesen mit der
Begründung, dass im gegenständlichen Fall trotz des Vorliegens eines
persönlichen Billigkeitsgrundes nicht übersehen werden darf, dass der
noch in voller Höhe aushaftende Eingangsabgabenbetrag auf ein
steuerunredliches Verhalten des Bf zurückzuführen ist, sodass dem Bf.
beträchtliche Opfer für die Entrichtung der Abgaben zuzumuten
wären und daher eine Billigkeitsmaßnahme erst dann in Erwägung
gezogen werden könne, wenn vom Bf. ,über einen längeren Zeitraum
hindurch, angemessene Zahlungen geleistet worden wären.
Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache würde nur dann
vorliegen wenn im Einzelfall, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde. Im
gegenständlichen Fall wäre es zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt vom
Gesetzgeber durchaus gewollt gewesen, dass eine Person welche ein in Deutschland
zugelassenes Fahrzeug im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr nach
Österreich einbringt, ohne die dafür notwendige Voraussetzung zu
erfüllen, Zollschuldner wird.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte
dazu aus, im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen PKW
keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben. Zudem habe
er bereits am 19 .Februar 1999 einen Betrag von S; 14.000,00.- von der
vorgeschriebene Zollschuld einbezahlt .Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld
würde am 15 .März 1999 ablaufen und er habe Zweifel, seine
vorgesehenen Zahlungen weiter leisten zu können.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und
dazu im wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zunächst
das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach Lage des Falles festzustellen
habe und erst dann, im Rahmen des gemäß
§ 20
Bundesabgabenordnung,(BAO), gebotenem Ermessens, den Erlass der Zollschuld
gewähren könne.
Das steuerunredliche Verhalten des Bf. wäre mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und vom 13 .Oktober 1998 bestätigt worden. Es
wäre durchaus im Willen des Gesetzgebers gelegen, die dem Staat durch
steuerunredliches Verhalten entgangene Eingangsabgabenbeträge zur Einhebung
zu bringen. Ein Billigkeitsgrund nach Lage der Sache läge demnach nicht
vor.
Wenn auch im Erstbescheid festgestellt wurde, dass die
Entrichtung der Eingangsabgaben für den Bf, zumindest teilweise, eine
persönlich Unbilligkeit bedeuten würde, und dieser davon auch
mittlerweile einen Betrag von S. 14.000.-einbezahlt habe, so müsste dennoch
von diesem der Wille zur Schadenswiedergutmachung, durch angemessene Zahlungen
über einen längeren Zeitraum hindurch, unter Beweis gestellt
werden.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde, wiederholte
darin die Darstellungen des Berufungsvorbringens, und erklärte
zusätzlich, von der Soziahilfe zu leben, wovon ihm monatlich ein Betrag von
S:3135.-übrig bleiben würde, wovon er noch Strom, Heizung, Telefon
usw. bezahlen müsste. Es würde ihm daher für größere
finanzielle Ausgaben kein Spielraum mehr bleiben.
Nach entsprechender Aufforderung durch den
Unabhängigen Finanzsenat legte der Bf., zum Beweis seiner derzeitigen
wirtschaftlichen Situation, nachstehende Unterlagen vor:
Die
Bestätigung des AMS vom 31 .Juli 2003 über den Erhalt von
Notstandshilfe in der Höhe von €: 30,65.- pro Tag.
Eine
Aufstellung seiner laufenden Kosten (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Monatsmarke
für öffentliche Verkehrsmittel, notwendige Medikament,
Haushaltsversicherung, Beträge für Mieterverein) in der Höhe von
€: 658,00.- pro Monat.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 183 Abs.1 ZollG.1988 können
Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag
des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung
nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des
Zollschuldners unbillig wäre.
Gemäß Abs.2 liegt eine Unbilligkeit nach den
persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vor ,wenn und soweit
durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des
Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat,
gefährdet ist
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung,(BAO),
müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten ,die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Im gegenständlichen Fall
wurde in der mittlerweile rechtskräftigen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
13 .Oktober 1998 festgestellt, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz des
Bf. zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt in Österreich befand.
Das Billigkeitsverfahren darf nicht dazu benutzt werden, um
ein Verfahren zwecks Durchsetzung des Rechtsanspruches wieder aufzurollen.
Dieser Grundsatz hat nur dann keine Geltung, wenn der Abgabenschuldner
Anträge ohne sein Verschulden versäumt hat.
Der Bf. hat bereits im Berufungsverfahren geltend, dass
sein gewöhnlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in
Deutschland gelegen wäre. Dieser Ansicht wurde in der vorstehend genannten
Berufungsentscheidung nicht gefolgt.
Das Billigkeitsverfahren darf nicht dazu benutzt werden,
Feststellungen, welche in einer bereits rechtskräftig gewordenen
Berufungsentscheidung getroffen worden sind, zu umgehen.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung einer Unbilligkeit nach Lage der Sache
oder einer persönlichen Unbilligkeit betritt die Behörde den Bereich
des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden.(VwGH 95/13/0243 v.9 .Juli 1997).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der
Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die
entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht
wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als
Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der
nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre,
bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung
zu.(VwGH,20 .September 1996,93/17/0007,VwGH,23 .Oktober
2002,2001/16/0341).
Nach der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden
Rechtslage (ZollG.1988) war die Entstehung der Zollschuld im Willen des
Gesetzgebers gelegen und zwar unbeschadet des Umstandes, dass das Fahrzeug nicht
im Eigentum des Einbringers gestanden ist und letztlich gestohlen wurde.
Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in
den gemäß
§ 183 ZollG.1988 zu entscheidenden
Billigkeitsfällen nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung
beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt
oder im Zeitpunkt der Entrichtung geführt hat. Diese müsste gerade
durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entschieden (auch) mit verursacht
sein.(VwGH.30 .August 1995,94/16/0125,VwGH,9 Juli 1997,
95/13/0243,VwGH,26 .Juni 2002,98/13/0035).
Hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen entspricht es der feststehenden Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ,dass, wenn die Abgaben noch nicht entrichtet worden
sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Nachsichtausüben maßgeblich
sind.
Im gegenständlichem Fall verbleibt dem Bf. ,laut
eigenen Angaben, schon bisher von seiner Notstandshilfe in der Höhe von
€:919,50.- bis €: 950,15.-monatlich, nach Abzug seiner monatlichen
Zahlungsverpflichtungen und Kosten in der Höhe von €:658,00
höchstens ein Betrag von €:290.- zur Deckung seines Lebensunterhaltes
. Nach Sachlage verfügt er über kein weiteres Vermögen. Im
Hinblick auf diese, bereits bestehende, wirtschaftliche Situation kann Einhebung
der in Rede stehenden Abgaben auch grundsätzlich keine (weitere)
Existenzgefährdung verursachen.
Somit ist von einer fehlenden
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auszugehen. Die allenfalls für eine
Ermessensentscheidung relevanten Umstände (Der Bf hat auf sein Abgabenkonto
beim Hauptzollamt Wien am 14 .Februar 1999 einen Betrag von S: 14.000.-=
€:1.017,42.- und am 10 .Mai 1999 einen Betrag von S: 300.=
€:21,80.- einbezahlt. Danach erfolgten keine weiteren Einzahlungen. Es lag
seitens des Bf. keine Absicht vor, eine zollunredliche Handlung zu setzen )
können in diesem Fall dahingestellt bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21 .Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 183 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründensachliche UnbilligkeitÄnderung der Rechtslagepersönliche UnbilligkeitExistenzgefährdung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0132-Z2L/02
- Stammnummer
- 10989
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF