Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0157-Z2L/02
Zollerlass aus Billigkeitsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0157-Z2L/02vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des M. vom 31. Oktober 2000
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
6. Oktober 2000, Zl. 100/70575/97-16, betreffend Zollerlass aus
Billigkeitsgründen gemäß
§ 183 Zollgesetz 1988 (ZollG) entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Es entfallen die
Worte "im Rahmen des der Zollbehörde zustehenden freien
Ermessens". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
20. November 1997, Zl: 100/70575/97-Vo, wurde gegenüber dem
Beschwerdeführer (Bf.) die Zollschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer,
Außenhandelsförderungsbeitrag) gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a iVm
§ 3 Abs. 2 ZollG 1988 in der Höhe von
insgesamt 248.392,00 S/18.051,35 Euro sowie gemäß
§§ 217ff Bundesabgabenordnung (BAO) ein
Säumniszuschlag in der Höhe von 4.968,00 S/361,04 Euro
geltend gemacht. Nach der Begründung sei aufgrund des rechtskräftigen
Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
13. April 1994, Zl. 123, festgestellt worden, dass der Bf.
947,7 Gramm Heroin als einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware an sich
gebracht habe, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2000 beantragte der
Bf. innerhalb der vom Hauptzollamt Wien bescheidmäßig
verlängerten Frist den Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen.
Seine finanzielle Situation hätte sich nicht verbessert, da er dem
österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen könne,
da er immer nur eine befristete Verlängerung des Abschiebungsaufschubes
durch die Fremdenpolizei ausgestellt bekomme. Er werde finanziell
notdürftigst über die Haftentlassenenhilfe sowie durch seine Frau,
welche auch für das Wohl der gemeinsamen Tochter aufkommen müsse,
unterstützt. Es sei ihm nicht möglich, eine Abschlagszahlung
anzubieten, da er unter dem Existenzminimum leben müsse und bisherige
Zahlungen auch von der Haftentlassenenhilfe für ihn geleistet worden
seien.
Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 24. Mai 2000, Zl. 100/70575/97-15,
erhob der Bf. Berufung. In dieser brachte er, wie schon im Erlassantrag, vor,
seine finanzielle Situation hätte sich eher verschlechtert, da er nicht
nach Deutschland einreisen dürfe und in Österreich lediglich nur einen
Aufschub des Aufenthaltsverbotes für sechs Monate bekomme. Er lebe unter
dem Existenzminimum und werde in geringem Ausmaß durch die
Haftentlassenenhilfe sowie von seiner Frau unterstützt. Auch die Existenz
seiner Frau und seiner Tochter seien gefährdet, da seine Frau auch für
sich und die gemeinsame Tochter aufkommen müsse. Eine größere
Abschlagzahlung sei ihm nicht möglich. Er könne nur seinen
Zahlungswillen kundtun, indem er monatlich 200,00 S zahle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2000,
Zl. 100/70575/97-16, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Darin wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aufgrund der
seit März 1999 regelmäßig erfolgten freiwilligen
Teilzahlungen, die über die Haftentlassenenhilfe finanziert werden, ein
gewisser Zahlungswille nicht in Abrede gestellt werden könne. Gleichzeitig
könne nicht übersehen werden, dass sich dieser Zahlungswille durch die
gezwungenermaßen geringe Höhe der jeweiligen Zahlungen
(200,00 S) auf die Schuldtilgung lediglich minimalst auswirkt. Das
Hauptzollamt Wien habe daher in Kenntnis aller diesen Fall betreffenden
Umstände den Zweckmäßigkeitsaspekten zur Abgabeneinhebung
gegenüber den Billigkeitsaspekten zum Abgabenerlass den Vorrang
einzuräumen.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom
31. Oktober 2000 Beschwerde, in der er im Wesentlichen das
Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Anhang VI Z 10 des
Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Republik Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, nimmt der neue
Mitgliedstaat (Österreich) die Erstattung und den Erlass der Abgaben nach
seinen Vorschriften und zu seinen Lasten vor, wenn sich die Abgaben, deren
Erstattung oder Erlass beantragt wird, auf eine vor dem Zeitpunkt des Beitritts
(am 1. Jänner 1995) entstandene Zollschuld beziehen. Dem
vorliegenden Antrag auf Erlass liegt eine Zollschuld zu Grunde, die im
Jahr 1994 entstanden ist. Gemäß
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG sind daher für den Erlass
von Eingangsabgaben, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union entstanden sind, weiterhin die materiellen Bestimmungen des
Zollgesetzes 1988 anzuwenden.
Im nationalen Recht regelte den Erlass einer Zollschuld die
Bestimmung des § 183 Abs. 1 ZollG 1988, wonach
Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag
des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die
Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen
Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.
Der Bf. machte eine Unbilligkeit nach seinen
persönlichen Verhältnissen geltend.
§ 183 Abs. 2 ZollG 1988
bestimmt, dass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen
des Zollschuldners vorliegt, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles
der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die
er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.
Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der
Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen. Der
Unabhängige Finanzsenat forderte daher den Bf. mit Schreiben vom
24. Oktober 2005 und 21. November 2005 auf, seine derzeitige
wirtschaftliche Situation darzustellen. Beide Vorhalte blieben jedoch
unbeantwortet. Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann
(VwGH 18.9.1991, 91/13/0023; 3.7.2003, 2002/15/0155). Da der Bf.
Unbilligkeitsgründe aktuell nicht anzugeben vermochte, liegen die
Voraussetzungen für einen Zollerlass mangels Unbilligkeit der
Abgabenentrichtung nicht vor.
Was das Vorbringen des Bf. im bisherigen Verfahren
betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
verweisen, in der dieser wiederholt ausgeführt hat, dass eine
persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet. Die Existenzgefährdung muss
gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch")
mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung des beantragten Erlasses an der Existenzgefährdung nichts
ändert (vgl. zum Beispiel VwGH 22.9.2000, 95/15/0090; 9.7.1997,
95/13/0243). Das Vorbringen des Bf., er lebe unter dem Existenzminimum
und werde in geringem Ausmaß durch die Haftentlassenenhilfe sowie von
seiner Frau unterstützt und könne auch bedingt durch den befristeten
Aufschub des Aufenthaltsverbotes keinen Beruf in Österreich ausüben,
vermag keine auf die Abgabenerhebung zurückzuführende
Existenzgefährdung aufzuzeigen. Die finanzielle Situation ist demnach nicht
auf die Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern allenfalls auf
seine gerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Folgen. Bei der vom
Bf. dargestellten wirtschaftlichen Situation kann die Erhebung der
vorgeschriebenen Eingangsabgaben keine (weitere) Existenzgefährdung
verursachen.
Eine Unbilligkeit im Sinn des § 183 ZollG
liegt somit nicht vor. Damit können allenfalls für die Frage einer
Ermessensentscheidung relevante Umstände dahingestellt
bleiben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war
insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt Wien den Erlassantrag im
Rahmen des freien Ermessens abwies, jedoch im Beschwerdefall, wie
ausgeführt, eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht
kommt.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 183 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0157-Z2L/02
- Stammnummer
- 20125
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF