Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0250-Z2L/02
Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung und Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0250-Z2L/02vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Abrechnungsbescheidverfahren ist ein Streit zwischen Abgabenpflichtigem und Abgabenbehörde über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabekonto auszutragen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es dabei (über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus) um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. In diesem Verfahren ist weder die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, noch dient dieses Verfahren dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Ebenso wenig bieten die, diesem Verfahren zugrunde liegenden, gesetzlichen Bestimmungen Raum für die Feststellung über das Vorliegen einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 28. Januar 1999,
GZ. 100/94662/97-6, betreffend den Abrechnungsbescheid gemäß
§ 77 Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), iVm
§ 216 Bundesabgabenordnung (BAO); vom 10. Dezember 1998,
Zl. 100/64662/97-2, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 31. Oktober 1998 beantragte der Bf. beim
Hauptzollamt Wien über die zum Stichtag 1. Oktober 1998 erfolgte
Rückstandsaufgliederung, mit welcher ihm der auf seinem
Zahlungsaufschubkonto Nr: xxx aufrechte Gesamtbetrag in der Höhe von
S. 54.672,00 (Zoll: 28.000,00, Einfuhrumsatzsteuer: 25.600,00,
Säumniszuschlag: 1.072,00) mitgeteilt wurde, einen Abrechnungsbescheid mit
der Begründung, er könne sich nicht vorstellen, dass die in dieser
Rückstandsaufgliederung "zusammengestellte" Forderung noch aufrecht
wäre.
Das Hauptzollamt Wien stellte mit Abrechnungsbescheid vom
10. Dezember 1998, Zl: 100/64662/97-2 fest, dass der in der vorstehend
angeführten Rückstandsaufgliederung angeführte Gesamtbetrag,
welcher dem Bf. mit Bescheid vom Zl: 100/VV/Sch-10/27315/2/94 vorgeschrieben
wurde, zum Stichtag 1. Oktober 1998 in voller Höhe aufrecht wäre.
Dieser Betrag wäre aufgrund des Antrages Bf. auf Aussetzung der Vollziehung
am 6. April 1998 auf dem o.a. Zahlungsaufschubkonto letztmalig angemerkt
worden und wäre daher zum 1. Oktober 1998, aufgrund der abweisenden
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion im Aussetzungsverfahren vom
13. Oktober 1998, zwar nicht fällig, jedoch als Rückstand
aufrecht.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte
darin sinngemäß aus, dass es für ihn eine extreme Härte
bedeuten würde, einen Betrag von über S 54.000,00 zu entrichten, da er
arbeitslos wäre. Er hätte das in Rede stehende Fahrzeug zum
Übersiedeln von Deutschland nach Österreich gebraucht. Dieses
wäre nicht in seinem Eigentum gestanden und zudem mittlerweile gestohlen
worden. Im Hinblick auf "das immer mehr zusammenwachsende Europa" würde ihm
die angewendete Rechtslage als "etwas schief" erscheinen.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und
dazu im Wesentlichen angeführt, dass im Sinne der Bestimmungen des §
77 Abs. 4 ZollR-DG und des § 216 BAO ein Abrechnungsbescheid dann zu
erlassen wäre, wenn zwischen Zollschuldner und Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder
dessen Zusammensetzung bestehen würden. Mit dem bekämpften Bescheid
wäre lediglich festgestellt worden, dass die Zollschuld in der Höhe
von S. 54.672,00 auf dem vorstehend angeführten Abgabenkonto zum Stichtag
1. Oktober 1998 noch aufrecht wäre. Ein Abrechnungsbescheid würde
weder dazu dienen, die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu
prüfen, noch über sonstige Anträge des Zollschuldners im
Abgabenverfahren abzusprechen.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde wiederholte
darin die bereits in der Berufung enthaltenen Darstellungen und führte dazu
ergänzend aus, dass er zum Zeitpunkt der Benutzung des in Deutschland
zugelassenem PKW noch keinen Wohnsitz in Österreich begründet gehabt
hätte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des § 77 Abs. 4 ZollR-DG ist dem
Zollschuldner der auf seinem Zahlungsaufschubkonto bestehende
Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen,
sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die
für die Einhebung zuständig ist, zum ersten Oktober jeden Jahres
mitzuteilen.
Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine
Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in
Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei
Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid
gemäß
§ 216 BAO beantragen (§ 77 Abs. 5
ZollR-DG).
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde
auf Antrag des Abgabepflichtigen einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, wenn
zwischen Ihnen Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt nachstehender
Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. August
1997, Zl: 100/VV/SCH-10/27315/2/94 wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2
ZollG 1988 in der Höhe von S. 53.600,00 (Zoll: 28.000,00
Einfuhrumsatzsteuer: 25.600,00) sowie gemäß
§§ 217ff BAO
ein Säumniszuschlag in der Höhe von S. 1.072,00 geltend gemacht,
weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien
Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als
Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland gelegen
war, dafür berechtigt gewesen zu sein.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Oktober 1998
wurde, im ordentlichen Rechtsmittelweg, die dagegen vom Bf. mit Schreiben vom
17. September 1997 eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dazu wurde festgehalten, dass aufgrund der Angaben des
Bf., anlässlich zollamtlicher Befragungen, davon auszugehen ist, dass zum
verfahrensrelevanten Zeitpunkt dessen gewöhnlicher Wohnsitz, im Sinne der
anzuwendenden Zollvorschriften, als in Österreich gelegen anzusehen
ist.
Dieser Bescheid ist unberufen in Rechtskraft
erwachsen.
Ebenso wurde mit gesonderter Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
13. Oktober, die am 6. April 1998 eingebrachte Beschwerde des Bf.
gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung als unbegründet abgewiesen.
Auch dieser Bescheid ist unberufen in Rechtskraft
erwachsen.
Am 1. Oktober 1998 war, auf diese Vorschreibung hin,
vom Bf. noch keine Zahlung geleistet worden.
Am 13. November 1998 wurde vom Bf. ein Antrag auf
Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 183 ZollG
gestellt. Die im Billigkeitsverfahren gestellten Anträge (Erstantrag,
Berufung, Beschwerde) stimmen inhaltlich mit dem im gegenständlichen
Abrechnungsbescheidverfahren ins Treffen geführten Darstellungen
überein.
Im Abrechnungsbescheidverfahren ist ein Streit zwischen
Abgabenpflichtigem und Abgabenbehörde über die Richtigkeit der
Gebarung auf dem Abgabekonto auszutragen. Nach ständiger Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29. Januar 1998, 96/15/0042) geht es
dabei (über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus) um die
Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht
nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung.
In diesem Verfahren ist weder die Rechtmäßigkeit
der Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 12. November 1997, 96/16/0285),
noch dient dieses Verfahren dazu, das Ergebnis rechtskräftiger
Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige
Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen (VwGH 15. April 1988,
85/17/0062).
Im gegenständlichen Fall wird vom Bf. keine
Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Höhe oder der Zusammensetzung des
Rückstandes geltend gemacht sondern einerseits die Rechtwidrigkeit des
Inhaltes der zugrunde liegenden Abgabenbescheides behauptet, mit der
Begründung, der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. wäre im
verfahrensrelevanten Zeitpunkt als in Zollausland gelegen anzusehen gewesen.
Andererseits werden sowohl Billigkeitsgründe nach Lage der Sache
(geänderte Rechtslage aufgrund des EU-Beitritt Österreichs, kein
Eigentum des Bf. am PKW, Diebstahl desselben), als auch ein Billigkeitsgrund
nach den persönlichen Verhältnissen (Arbeitslosigkeit) gegen die
Entrichtung des ausstehenden Abgabenrückstandes angeführt.
Im Lichte der o.a. Ausführungen darf es weder mit
Hilfe des Abrechnungsbescheidverfahren zu einer neuerlichen
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung
kommen, noch dürfen die in einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung
getroffenen Feststellungen umgangen werden. Ebenso wenig bieten die, diesem
Verfahren zugrunde liegenden, gesetzlichen Bestimmungen Raum für die
Feststellung über das Vorliegen einer sachlichen oder persönlichen
Unbilligkeit.
Im vorliegenden Abrechnungsbescheidverfahren wurden die mit
Bescheid vom 22. August 1997 festgesetzten Eingangsabgaben in der Höhe
von S. 53.600,00 sowie der dazu vorgeschriebene Säumniszuschlag in der
Höhe von S. 1.072,00,sohin der Gesamtbetrag von S. 54.672,00,
aufgrund der vom Bf. am 6. April 1998 eingebrachten Beschwerde im
Aussetzungsverfahren, auf dessen Zahlungsaufschubkonto ordnungsgemäß
angemerkt. Dieser Betrag war aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass zum
1. Oktober 1998 noch keine Zahlung geleistet wurde, zu diesem Termin in
voller Höhe aufrecht.
Gemäß dieser Sachlage wurde mit dem
bekämpften Abrechnungsbescheid zu Recht festgestellt, dass der zum
1. Oktober 1998 auf dem Zahlungsaufschubkonto des Bf. bestehende
Gesamtrückstand in der Höhe von S. 54.672,00 aufrecht ist.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungsaufschubkontoRückstandsaufgliederungAbrechnungsbescheidGegenstandAntragsvoraussetzungenAntragsinhaltKlärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0250-Z2L/02
- Stammnummer
- 10537
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF