…Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt des Kindesvaters als Anspruchsvoraussetzung ist erst am 7. November 2002 weggefallen, sodass sein Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ende des Monats November 2002 erloschen ist. Da die Familienbeihilfe für ein Kind nach § 7 FLAG nur einer Person gewährt werden kann…
…erfolgt, wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der - noch nicht überprüfbaren - Anspruchsvoraussetzungen nach den vorgelegten Unterlagen bzw. den Angaben des Antragstellers - ohne Bescheid - gewährt. Der Familienbeihilfenanspruch erlischt jedoch mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs.2 FLAG 1967)…
…2022) in Schulausbildung, weshalb in den Monaten April 2021 bis Mai 2022 ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gegeben ist. Mit Ende Mai 2022 ist der auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gestützte Familienbeihilfenanspruch erloschen, da der Sohn der…
…nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Im strittigen Zeitraum März 2002 (Anspruchszeitraum) lag keine gültige Inskription vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches. Die nachträgliche Möglichkeit der Inskription lässt einen Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs…
…VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl. 2000/15/0183). Im strittigen Zeitraum September 2001 bis September 2002 (Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988…
…Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, bestand kein Grund für eine Meldung nach § 25 FLAG 1967, da es zu keinem Erlöschen des Familienbeihilfenanspruchs i.S.v. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 gekommen ist. Ob es allenfalls später zu einem Studienwechsel gekommen ist, ist für den…
…bis April 2012 war dagegen keine Berufsausbildung mehr vorgelegen, was kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag bewirkt. 3.) Zeitraum Mai 2012 bis August 2012: Nach einhelliger Auffassung der Literatur, Judikatur und auch der Verwaltungspraxis ist die Ableistung des…
…VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111). Im strittigen Zeitraum ab Oktober 2010 (Anspruchszeitraum) lag keine ernstliche und zielstrebige Berufsausbildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches, verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs…
…VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl. 2000/15/0183). Im strittigen Zeitraum November 2006 bis August 2007 (Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988…
…25.1.2001, Zl. 2000/15/0183). Im strittigen Zeitraum Oktober 2002 bis Oktober 2005 (Anspruchszeitraum) lag keine ernstliche und zielstrebige Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988…
…vor noch trug der Bf. überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Sohn. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag und der "Geschwisterstaffelung". Die Vorbringen des Bf., dass sein Sohn keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, da er keinerlei finanziellen Beitrag…
…Dass der Bw. die UAB in gutem Glauben bezog, weil er keine Kenntnis vom Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches hatte, ist dabei ohne Belang. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. b) Auswärtige Berufsausbildung: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als…
…bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Im strittigen Zeitraum bis November 2003 (Anspruchszeitraum) lag keine gültige Inskription vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches. Die nachträgliche Möglichkeit der Inskription lässt einen Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs…
…im März 2002 nachweislich keine Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt wurden Im strittigen Zeitraum März 2002 bis September 2002 (Anspruchszeitraum) lag daher keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs…
…nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Im strittigen Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2002 (Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs…
…School im Schuljahr 2015/2016 den Schulbeginn bereits mit 31. August. Ab welchem konkreten Zeitpunkt von einem ständigen Aufenthalt der Kinder in Dubai auszugehen ist, der mit Ablauf des Monats zu einem Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches geführt hat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), mag dahingestellt bleiben…
…ist daher der Anspruch auf Familienbeihilfe zuzuerkennen und der Berufung Folge zu geben. Ab August 2012 war dagegen definitiv keine Berufsausbildung mehr vorgelegen, was kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag bewirkt. Zudem ist die Tochter M seit 3…
…97/15/0111). Im strittigen Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 (Anspruchszeitraum) lag daher keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988. Über die Berufung war…
…eine Fortbildung an einer Fachhochschule oder an einer Universität als anspruchsbegründend anzusehen. Im strittigen Zeitraum September 2002 bis Mai 2003 lag weder eine Berufsausbildung noch eine Berufsfortbildung im Sinne des FLAG vor. Dies bewirkte ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß …
…besteht." 4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.6.2022 (gegen die Abweisung der Zuerkennung der Familienbeihilfe) sowie die Beschwerde vom 14.04.2023 (gegen den Rückforderungsbescheid) jeweils mit folgender Begründung: "Mangels Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten war die Unterhaltspflicht der Eltern nicht erloschen." 5. Mit…