Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0060-G/04
Gewährung der Familienbeihilfe zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-G/04vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt wird, wird für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung die Familienbeihilfe gewährt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.Z. in XY, vom 9. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 26. Februar 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih 1, datiert mit 15. Jänner
2004 und einem beiliegenden Schreiben vom 19. Jänner 2004 beantragte
der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. November 2003 für den Sohn N..
Als Begründung führte der Bw. dazu aus:
Mit 29. Oktober 2003
schloss mein Sohn N. den
Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer aus
Gesundheitsgründen (siehe Beilage: Nachweis über eine
Studienverzögerung) verfrüht
ab.
Sein eigentlicher
Abrüstungstermin war für 29. November geplant.
Da mein Sohn
N. voraussichtlich weiterstudieren
wird, ist mir bereits bekannt, dass man nach dem Präsenzdienst bis zum
nächstmöglichen Einschreibetermin an den Universitäten Anspruch
auf Familienbeihilfe hat.
Aufgrund dessen, dass
mein Sohn N. verfrüht
abgerüstet ist, hätte er sich theoretisch für das Wintersemester
einschreiben können.
Das war jedoch aufgrund
seines überraschend gekommenen gesundheitlichen Zustandes nicht
möglich.
Daher bitte ich um
Gewährung der Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 wies das Finanzamt
Judenburg den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 ab
und begründete dies wie folgt:
Gemäß
§ 2
Abs 1 lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder für die Zeit zwischen
Beendigung des Präsenzdienstes bis zum Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung gegeben, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes
begonnen oder fortgesetzt
wird.
Ihr Sohn
N. wurde mit 29. Oktober 2003 aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums war das
Wintersemester 2003, die Frist für die Zulassung zum Studium endete erst
mit 30. November 2003.
Ihr
Antrag war daher abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 brachte der Bw.
das Rechtsmittel der Berufung ein und wiederholte seine im Erstantrag
angeführte Begründung.
Mit Vorlagebericht vom 16. März 2004 legte das
Finanzamt Judenburg die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen
(ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967
wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder
fortgesetzt wird, gewährt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn
des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine
Inskription (nach vorzeitiger Beendigung des Präsenzdienstes mit 29.
Oktober 2003) mit Beginn des Wintersemesters 2003/2004 aus
Krankheitsgründen nicht erfolgte. Strittig ist allein, ob ab diesem
Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem Monat November 2003 infolge
der Möglichkeit einer Inskription für das Wintersemester 2003/2004
gegeben ist.
Das Finanzamt verneinte den
Familienbeihilfenanspruch, da "im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls
festgestanden sei, dass eine mögliche Inskription nicht erfolgt sei: Im
Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass die Frage, ob für einen bestimmten (in der
Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, - will man den
Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Im strittigen Zeitraum bis November 2003
(Anspruchszeitraum) lag keine gültige Inskription vor. Dies bewirkt kraft
Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches. Die
nachträgliche Möglichkeit der Inskription lässt einen
Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
erst dann wieder entstehen, wenn die Inskription auch tatsächlich erfolgt
ist.
Dazu ist anzumerken, dass eine ärztliche
Bestätigung vom praktischen Arzt, Herrn Dr. M.B. vorliegt, die Folgendes
bescheinigt:
N.Z., geb. am
99.99.9999, wohnhaft in
XY, wurde am 29.10.2003 aus
Gesundheitsgründen von der weiteren Ableistung des Präsenzdienstes
vorzeitig ausgemustert. Da diese Gesundheitsstörung abgeklärt werden
musste, war die rechtzeitige Inskription im laufenden Wintersemester an einer
Hochschule ebenfalls aus Gesundheitsgründen nicht
möglich.
In der telefonischen Rücksprache mit Herrn
Dr. M.B. vom 23. September 2004, gab dieser an, dass auf Grund der vorliegenden
Gesundheitsstörung des Sohnes des Bw. eine Inskription (Fahrt zur
Universität mit einem öffentlichen Verkehrsmittel) wohl möglich
gewesen wäre.
Da somit eine Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes
nicht erfolgt ist, war die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
der Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht
erfüllt.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher, wie im
Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-G/04
- Stammnummer
- 11999
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF