Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1238-W/06
Zweitstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1238-W/06vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES, Pensionistin, geb. am
10. Juni 1952, XX- K, M-straße 22-26, Stg. 7/6, vom
22. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom 15. Juni 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Mai 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 über die
Rückforderung der im Zeitraum 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 zu
Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für das Kind TS, geb. am 7. Juli 1977, wurde der Berufungswerberin -im
Folgenden kurz Bw -ein Betrag von € 1.841,60
(FB € 1.383,50, KAB € 458,10) vorgeschrieben. In
der Begründung des hier angefochtenen Bescheides führte die
Abgabenbehörde an, dass die Tochter der Bw ihr Studium mit 22. Mai 2002
abgeschlossen habe und die Familienbeihilfe daher rückzufordern sei.
In der Berufung führte die Bw an, dass das Kind T das
Medizinstudium im Sommersemester 2002 abgeschlossen habe. Da T zweieinhalb Jahre
auf einen Turnusplatz habe warten müssen, habe sie im Wintersemester
2002/2003 an der Universität Wien "Psychologie inskribiert". Für
dieses Semester sei auch die Studiengebühr zu bezahlen gewesen, was aus dem
Familienbeihilfenbezug erfolgt sei. Das Wintersemester habe am 30. April
2004 geendet, weshalb ersucht werde, von der Rückforderung Abstand zu
nehmen.
Nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde zur Vorlage
von Leistungsnachweisen (insgesamt 8 Semesterwochenstunden,
Diplomprüfungszeugnisse) hinsichtlich des begonnenen Studiums hat die Bw
anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde
(laut Aktenvermerk am 2. August 2004) Nachweise über die Dauer des
Psychologiestudiums und über abgelegte Prüfungen in Aussicht
gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2004 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, die Bw sei dem mehrmaligen Ersuchen
zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht
und ausgeführt, sie habe im August bei der Abgabenbehörde zwei
Lohnzettel (über den Zeitraum vom 21. August bis 31. Dezember 2002 und
über den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003) sowie eine
Inskriptionsbestätigung betreffend das Psychologiestudium vorgelegt.
Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache im September habe die Bw
erklärt, dass ein Leistungsnachweis im ersten Semester nicht vorgesehen
sei, weshalb sie eine schriftliche Bestätigung nicht vorlegen könne.
Es könne nicht österreichisches Recht sein, dass Behinderte bis zum
26. Lebensjahr die Familienbeihilfe bekämen und eine fleißige
Studentin, die in kürzerer Zeit ihr Studium beendet habe und in Zukunft als
Ärztin der Allgemeinheit dienlich sein werde, für ihren Fleiß
bestraft und der Bw die Familienbeihilfe für sie entzogen werde. Zur
Klärung des Sachverhaltes werde angegeben, dass die Tochter der Bw von 1995
bis 2002 Medizin studiert und ihr Studium mit 25 Jahren abgeschlossen habe. Da
die Wartezeit auf einen Turnusplatz etwa drei Jahre betrage, habe ihre Tochter
im Herbstsemester 2002/2003 Psychologie inskribiert und die Studiengebühr
aus der Familienbeihilfe bestritten. Danach habe sie von März 2003 bis
Oktober 2003 sechs Seminare des Österreichischen akademischen Institutes
für Ernährungsmedizin absolviert. Bestätigungen über die
Zahlung von € 2.400,00 würden beigelegt. Es werde ersucht, die
Familienbeihilfe bis zum Geburtstag der Tochter am 7. Juli 2003 zu
gewähren.
Über Vorhalt des UFS, einen Inskriptionsnachweis
für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2002/2003, einen Nachweis über
den erbrachten Studienerfolg (über ab September 2002 abgelegte
Prüfungen), über absolvierte Semesterwochenstunden ab dem
Wintersemester 2002/2003 und diesbezügliche Zeugnisse bzw darüber
absolvierte Prüfungen und einen Nachweis über die überwiegende
Übernahme der Lebenshaltungskosten von T vorzulegen, gab die Bw
ergänzend an, dass im 1. Semester kein Leistungsnachweis vorgesehen
sei und sie daher auch keinen vorlegen könne. Ihre Tochter hätte sich
ab März 2003 auf Ernährungsmedizin spezialisiert und habe für das
zweite Semester aus Psychologie nicht mehr inskribiert. Die Lebenshaltungskosten
seien überwiegend von der Bw getragen worden. Die Bw wurde weiters
aufgefordert, bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ob und
wenn ja, welche konkreten Lehrveranstaltungen oder Vorlesungen ihre Tochter aus
dem Fach Psychologie im Herbstsemester 2002/2003 besucht hat. Dieser Vorhalt
blieb auch nach Fristerstreckung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
erster und zweiter Satz Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.
Oktober 2000, 95/14/0119 ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht
-will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen -anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
Beurteilung nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis
der Qualifikation. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit
wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (vgl. VwGH
vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059 und vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111).
Würde aber von vornherein die Absicht bestehen, keine der vorgeschriebenen
Prüfungen abzulegen, kann jedenfalls nicht von einer angestrebten
Berufsausbildung (Berufsfortbildung) gesprochen werden.
Als Zeiten der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) werden
nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren
Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den
Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler
Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die
für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln
von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes
stellt für sich keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Hochschule) bzw die Bestätigung über die Fortsetzung
des Studiums ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung
nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (VwGH
22.11.1995, 94/15/0034; 20.11.1996, 94/15/0130; 19.3.1998, 96/15/0213).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967,
BGBl. I 376/1967 idgF gelten die im Studienförderungsgesetz 1992
(StudFG), BGBl. I Nr. 305 idgF angeführten Regelungen auch
für die Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe
liegt daher nur dann vor, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein
günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der
Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17
StudFG)
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich
überschreitet
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von
Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis
25 StudFG).
Die Bw begründet ihren Anspruch auf Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab September 2002 bis Juli 2003 damit, dass ihre Tochter
nach Abschluss des Medizinstudiums angesichts der dreijährigen Wartezeit
auf einen Turnusplatz für die Dauer von einem Semester das Studium der
Psychologie inskribiert hat. Die Bw hat anlässlich einer persönlichen
Vorsprache bei der Abgabenbehörde erklärt, dass ein Leistungsnachweis
im 1. Semester nicht vorgesehen sei, sie habe aber leider davon keine
schriftliche Bestätigung. Über diesbezüglichen Vorhalt des UFS
gab die Bw wiederholt an, dass ein Leistungsnachweis im 1. Semester nicht
vorgesehen sei, weshalb ein solcher auch nicht vorgelegt werden könne. Der
Studienerfolg sei nach dem 1. Studienjahr zu erbringen, danach seien die
Familienbeihilfenzahlungen einzustellen bzw falle der Anspruch auf
Familienbeihilfe weg, wenn der 8-Wochenstundennachweis nach dem ersten
Studienjahr nicht erbracht werde.
Unbestritten wurde von der Tochter der Bw somit lediglich
eine Inskription (Wintersemester 2002) aus der Studienrichtung Psychologie
vorgenommen. Nach den Angaben der Bw erfolgte die hier in Rede stehende
einmalige Inskription im Wintersemester 2002/2003 auf Grund der Wartezeit auf
einen Turnusplatz. Die Bw hat nicht behauptet, dass ihre Tochter nach Abschluss
des Medizinstudiums und der noch zu absolvierenden Turnuszeit etwa die
Facharztausbildung zum Psychologen oder Neurologen angestrebt hätte.
Bestätigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder
Übungs- und Prüfungszeugnisse wurden auch über wiederholte
Aufforderung nicht vorgelegt. Zudem ist die Tochter der Bw den vorgelegten
Lohnzetteln (hinsichtlich der Zeiträume vom 21. August 2002 bis
31. Dezember 2002 und vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember
2003) zufolge bereits ab 21. August 2002 in einem
Vollzeitbeschäftigungsverhältnis beim MW gestanden. Aus den eigenen
Angaben der Bw und den hier angeführten Umständen ist somit ableitbar,
dass die Tochter der Bw das Studium der Psychologie nicht ersthaft betrieben hat
und es bei einem Formalakt der Inskription geblieben ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgut entsprechen (VwGH vom 18.12.1990, 87/14/0155 und vom 16.6.1987,
85/14/0125).
Die Teilnahme an ernährungswissenschaftlichen
Seminaren am Österreichischen Institut für Ernährungsmedizin im
Anschluss an die Beendigung des Medizinstudiums mag für den
auszuübenden Arztberuf zwar fortbildend gewesen sein, doch ist nach der
oben angeführten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
b erster und zweiter Satz FLAG lediglich eine Fortbildung an einer
Fachhochschule oder an einer Universität als anspruchsbegründend
anzusehen.
Im strittigen Zeitraum September 2002 bis Mai 2003 lag
weder eine Berufsausbildung noch eine Berufsfortbildung im Sinne des FLAG vor.
Dies bewirkte ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit
dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1238-W/06
- Stammnummer
- 29351
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF