Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0344-S/04
Erlöschen, Beginn des Familienbeihilfenanspruches bei KV bzw. KM
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-S/04vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 10. Mai
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vom 7. April 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für die Monate September bis November 2002
rückgefordert. Betreffend des Monates Dezember 2002 wird der Berufung
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheid vom 7. April 2004 hat das
Finanzamt die für die Tochter der Bw in der Zeit vom 1.9.2002 bis
31.12.2002 gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
rückgefordert. Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe Anspruch
auf Familienbeihilfe für die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehöre. Da sich die Tochter der Bw von September bis Dezember 2002 beim
Kindesvater aufgehalten habe, bestehe für diese Zeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid über
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wurde
Berufung eingebracht und diese wie folgt
begründet:
Aus den bereits vorgelegten
Schulbestätigungen von W und S gehe hervor, dass die Tochter der Bw vom 1.
September 2002 bis 6. November 2002 beim Kindesvater in W die Schule besucht
habe. In dieser Zeit sei die Tochter jedes Wochenende bei der Bw in S gewesen.
Auch habe die Bw seit der Geburt der Tochter das alleinige Obsorgerecht und sei
Bezieherin der Familienbeihilfe gewesen.
In einem weiteren
Schriftsatz vom 16. Juli 2004 hat die Bw
darauf hingewiesen, dass es zur Schulbestätigung ein gerichtliches
Protokoll gebe, das am 11. November 2002 beim Familienrichter aufgenommen worden
sein und bestätige, dass die Tochter seit Anfang 11/2002 wieder bei der Bw
in S sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag auf die Zeit von 1. September bis 30. November 2002
eingeschränkt. Da sich die Tochter von September bis November 2002 beim
Kindesvater aufgehalten habe, habe für diese Zeit kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden. Der Aufenthalt in W beim Kindesvater werde auch
durch die Schulbestätigungen und durch das Protokoll BG S belegt. Ab 1.
Dezember 2002 stehe die Familienbeihilfe zu, da sich die Tochter in S
aufhalte.
Im September 2004 wurde sodann
die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und darum ersucht die
Familienbeihilfe für den November zu gewähren, da die Tochter nur bis
6. November 2002 beim Kindesvater in W gewesen sei.
Hiezu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe
für ein Kind nur einer Person gewährt.
Nach
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967
hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 7 FLAG kann die
Familienbeihilfe für ein Kind nur
einer (natürlichen) Person
gewährt werden, wobei grundsätzlich jene Person anspruchsberechtigt
ist, zu deren Haushalt das Kind
gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz
FLAG). Aus der Bestimmung des § 10 Abs. 2 ergibt sich, dass für den
Anspruch auf Familienbeihilfe die Verhältnisse in den einzelnen Monaten
für sich zu beurteilen sind, und, dass weiters der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erlischt.
Dem vorgelegten
Schulbesuchsnachweis des Gymnasium in W kann entnommen werden, dass die Tochter
der Bw in der Zeit vom 4. September 2002 bis 7. November 2002 diese Schule
besucht hat. Die in der Stadt S wohnhafte Bw bestätigt in der Berufung und
im Vorlageantrag, dass das Kind von Anfang September bis 6. November 2002 beim
Kindesvater in W war. Es kann daher die (überwiegende)
Haushaltszugehörigkeit zum Kindesvater in der Zeit vom 1. September 2002
bis 6. November 2002 außer Streit gestellt werden. Ab 7. November ist von
einer Haushaltszugehörigkeit bei der Bw auszugehen, da das Kind das
restliche Schuljahr 2002/03 laut Bestätigung dieser Schule das BG in der
Stadt S besucht hat.
Bei diesem Sachverhalt steht
der Anspruch auf Familienbeihilfe entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs.
2 FLAG (neben den nicht mehr in Streit stehenden Monaten September und Oktober)
auch im November 2002 dem Kindesvater zu. Die Zugehörigkeit der Tochter zum
Haushalt des Kindesvaters als Anspruchsvoraussetzung ist erst am 7. November
2002 weggefallen, sodass sein Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ende des
Monats November 2002 erloschen ist. Da die Familienbeihilfe für ein Kind
nach § 7 FLAG nur einer Person gewährt werden kann, kann der Bw der
Anspruch auf Familienbeihilfe zwangsläufig erst ab Dezember 2002 zustehen.
Im Monat November 2002 steht - wie bereits ausgeführt - dem Kindesvater die
Familienbeihilfe noch zu. Die Kinderabsetzbeträge teilen nach § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 das Schicksal der Familienbeihilfe. Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 21. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-S/04
- Stammnummer
- 12378
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF