Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0304-G/06
Keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-G/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es reicht nicht aus die Kurskosten beim Fernlehrinstitut zu entrichten. Es muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau V.K. in XY., vom 23. Mai
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom 25. April
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 31. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe betreffend Ihres Sohnes L. wurden Sie am
30. September 2005 vom Finanzamt Judenburg Liezen aufgefordert, die
Schulbesuchsbestätigung und den Nachweis über ab 20.12.2001 (letzter
vorliegender Nachweis) abgelegte Prüfungen vorzulegen. Da Sie diesem
Ersuchen nicht nachgekommen sind, wurde seitens des Finanzamtes am
8. November 2005 diesbezüglich neuerlich schriftlich urgiert.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 wurde von der
Berufungswerberin dargestellt, dass es bei den Fernschulen zwei Lernmethoden
gibt, wovon eine die Blockmethode (Schüler lernt ein Fach nach dem anderen
und besteht die Prüfungen getrennt) und die andere die Schulmethode
(Schüler lernt den gesamten Stoff und legt dann erst die
Matura-Prüfung ab) ist. Der Sohn der Berufungswerberin hat mit der
Blockmethode angefangen und die Prüfungen der einfachen Fächer
abgelegt. In weiterer Folge entschloss er sich jedoch auf die Schulmethode
umzusteigen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 wurde von der
Berufungswerberin eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission
des Landesschulrates für Salzburg über die abgelegten Prüfungen
vorglegt. Aus dieser Bestätigung ist zu ersehen, dass die letzten
Prüfungen (Musikerziehung bis zur 6. Klasse mit Nicht genügend,
Wahlpflichtgegenstand Musikerziehung 7. bis 8. Klasse mit Nicht genügend)
am 20. Dezember 2001 abgelegt worden sind.
Das Finanzamt Judenburg Liezen forderte mit
Bescheid vom 25. April 2006 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.10.2005 zurück.
Mit Schreiben vom 18. April 2006
(richtig 18. Mai 2006), wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und
Fotokopien von Schreiben vom März 2004 an die
Externistenprüfungskommission Salzburg und an das Humbold Fernlehrinstitut
vorgelegt, aus denen hervor gehen sollte, dass sich der Sohn der
Berufungswerberin noch in Ausbildung befinden sollte.
Das Finanzamt Judenburg Liezen wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2006 ab und führte
zusammenfassend aus, dass die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit für den
genannten Zeitraum zu verneinen ist und deshalb die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag (ab der Volljährigkeit des Sohnes) rückzufordern
ist.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 wurde
von der Berufungswerberin gegen die Berufungsvorentscheidung berufen und
ausgeführt, dass der Sohn während der ganzen Zeit gelernt und er sich
deshalb in Ausbildung befunden habe. Dass eine Person etwas versucht und dann
feststellen muss überfordert zu sein sollte nicht mit Rückzahlungen
bestraft werden. Das Finanzamt Judenburg Liezen wertete dieses Schreiben als
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorlagebericht vom 29. Juni 2006
wurde die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist
der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
"50,90 Euro" (700,00 S) für jedes Kind zu. Für Kinder die sich
ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl. I 1998/79 ab 1999; BGBl. I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 10 Abs.
2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem
die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der
anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung
hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 FLAG zuständigen Finanzamt, zu
erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn
der Berufungswerberin am 20. Dezember 2001 die letzten Prüfungen
mit Nicht genügend abgelegt hat. Im Übrigen wurden keine weiteren
Prüfungen abgelegt.
Das Finanzamt verneinte den
Familienbeihilfenanspruch, da "im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls
festgestanden ist, dass das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben
wurde.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119,
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für
einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe
zusteht, - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen
(behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren
Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der
Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom
Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im
Anspruchszeitraum.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche
Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen
darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes
stellt für sich allein keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Fernschule) bzw. die Vorlage je eines Schreibens an die
Externistenprüfungskommission Salzburg (Anforderung eines Themenkatologes
für die Prüfungen Physik und Chemie) bzw. Humbold Fernlehrinstitut vom
März 2004 als reiner Formalakt sind allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95, Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96,
Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl. 96/15/0213).
Im vorliegenden Fall wurde, laut Schreiben des
Fernlehrinstitutes Humbold vom 25.1.2007, Folgendes ausgeführt:
Herr
K.L. ist am 05.09.2000 als
Kursteilnehmer zum Fernlehrgang AHS-Matura mit Französisch angemeldet
worden. Der oben angeführte Kursteilnehmer hat bereits die gesamten
Lehrunterlagen von uns erhalten, die letzte Lehrmaterialsendung erfolgte
am 20.08.2002.
Der Korrekturzeitraum (damals
noch die doppelte Lehrgangsdauer) ist bereits am 31.07.2006 abgelaufen (= 72
Monate).
Die AHS Matura mit
Französisch gliedert sich in Zulassungsprüfungen und der
Hauptprüfung (=Matura).
Bevor man zur Hauptprüfung
antreten kann, müssen Zulassungsprüfungen in allen im Lehrplan
vorgesehenen Ptlichtgegenständen und im selbst zu wählenden
Wahlptlichtgegenstand abgelegt werden. Es wird weiters das positive Bestehen
aller Zulassungsprüfungen und die Einhaltung einer 6-monatigen Frist nach
dem Zeitpunkt der letzten Zulassungsprüfung vorausgesetzt. Die
Zulassungsprüfungen sind einzeln zu absolvieren, zu den von der
Externistenprüfungskommission vorgegebenen Prüfungsterminen.
Im Telefonat vom 22. Jänner 2007
wurde der zuständige Professor der Externistenprüfungskommission
Salzburg, Herr Mag. S., bezüglich der von der Berufungswerberin im
Schreiben vom 25. November 2005 angeführten Schul- bzw.
Blockmethode befragt. Dazu gab er an, dass es weder eine Schul- noch eine
Blockmethode gibt. Auch ist kein Schreiben aktenkundig in dem um Zusendung von
einem Themenkatalog gebeten wurde. Für den genannten Schüler sind 11
Prüfungen ausstehend und es hat nach seinen Erfahrungen noch keinen
einzigen Schüler gegeben, der 11 Prüfungen in kurzer Zeit abzulegen
vermochte.
Zur Berufsausbildung traf der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende
Aussagen:
Eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes.
An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen
vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel
einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weit gehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht
besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug auf einer
Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (siehe dazu Kommentar zum FLAG 1967,
Wittmann/Galletta zu § 26 und auch das VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl.
2000/15/0183).
Im strittigen Zeitraum Oktober 2002 bis Oktober
2005 (Anspruchszeitraum) lag keine ernstliche und zielstrebige Berufsaubildung
vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des
Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie
im Spruch angeführt, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-G/06
- Stammnummer
- 26918
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF