Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0466-G/08
Ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung an der Schola Nova
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-G/08vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Wenn keine Prüfungen abgelegt werden, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herr Dr. X in XY, vom
21. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. November 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2006
bis 30. August 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe betreffend Ihres Sohnes R wurden Sie am 28.
September 2007 vom Finanzamt Graz-Stadt aufgefordert, Unterlagen, die eine
Gewährung der Familienbeihilfe rechtfertigen würden,
beizubringen.
Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung für das
Schuljahr 2006/2007 der Schola Nova und eine Schulbesuchsbestätigung des
BG, BRG und wirtschaftskundliches BRG Lichtenfelsgasse, 8010 Graz für das
Schuljahr 2007/2008 vorgelegt. Laut Aktenlage ist der Sohn im Schuljahr
2006/2007 zu keiner Prüfung angetreten.
Das Finanzamt Graz-Stadt forderte daher die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2006
bis August 2007 mittels Bescheid vom 26. November 2007 zurück.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 wurde das Rechtsmittel
der Berufung eingelegt und als Begründung ausgeführt, dass der Sohn an
einer verzögerten Reife der mentalen Entwicklung leide und daher keine
Schulleistung aufweisen könne. Dazu wurde ein ärztliches Gutachten vom
a. Univ. Prof. Dr. med univ. Peter Hofmann vom 17. Jänner 2008
vorgelegt.
Der Berufungswerber brachte mit dem Formular Beih 3 am 5.
Mai 2008 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe für den Sohn ein. Am 26. Mai 2008 wurde R von der
ärztlichen Sachverständigen Frau Dr. Auer-Grumbach,
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, untersucht.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2008 wies das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung mit umfangreicher Begründung ab und
führte zusammenfassend aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder nur dann besteht, wenn sie sich in Berufsausbildung
befinden. Der Besuch einer Maturaschule allein ist nicht ausreichend, um
das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss das ernsthafte und
zielstrebige, nach außen hin erkennbare Bemühen treten, die
Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den
erforderlichen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Die Zulassung zur
Externistenprüfung als reiner Formalakt ist für sich allein noch nicht
geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die
Familienbeihilfe zu begründen.
Am 29. Juli 2008 wurde der Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und nochmals darauf verwiesen,
dass der Zustand des Sohne in der Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 viel
schlechter gewesen sei und auch die Erwerbsminderung über 50 v. H. gelegen
sei, was sich aus dem Befund von Dr. Hofmann ableiten lasse.
Mit Vorlagebericht vom 18. August 2008 wurde die Berufung
an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für
Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag
zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl. I 1998/79 ab 1999; BGBl. I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
FLAG zuständigen Finanzamt, zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des
Berufungswerbers zu keiner Prüfung im Berufungszeitraum angetreten ist.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da
"im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls festgestanden ist, dass das Studium
nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Als
Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in
denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden
kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist.
Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher
ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als
Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von
Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes stellt für sich allein
keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule)
bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner
Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit
den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95,
Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96, Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl.
96/15/0213).
Im vorliegenden Fall wurden an der Maturaschule Schola Nova
in der Zeit Oktober 2006 bis Juni 2007 keine Prüfungen abgelegt. Dies wurde
auch vom Finanzamt Graz-Stadt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
und vom Berufungswerber nicht bestritten. Eine erhebliche Behinderung
liegt laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
ebenfalls nicht vor und ist auch aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Peter
Hofmann nicht ableitbar. Mit 17. September 2007 wurde R am BG, BRG und
wirtschaftskundliches BRG für Berufstätige, Lichtenfelsgasse, 8010
Graz, für das Schuljahr vom 10. September 2007 bis 6. Juli 2008
angemeldet.
Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende Aussagen:
Eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes.
An dieser Begriffsumschreibung hat der
Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031
und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es,
die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH
15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weit gehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (siehe dazu Kommentar zum FLAG 1967,
Wittmann/Galletta zu § 26 und auch das VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl.
2000/15/0183).
Im strittigen Zeitraum November 2006 bis August 2007
(Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes
ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch
auf Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-G/08
- Stammnummer
- 40177
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF