Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0676-G/02
Ohne Inskription begründet ein Doktoratsstudium im Ausland keinen FB-Anspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0676-G/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine ergänzende Wissenserweiterung für die Dissertation in Verbindung mit einer ausländischen nichtselbständigen Tätigkeit kann ohne Inskription keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 2.8.2002 des A:O.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
März und April 2002 vom 11.7.2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster
Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag ab März 2002 mit der
Begründung rückgefordert, dass der Sohn das Doktorratsstudium mit
Beginn des Sommersemesters 2002 unterbrochen habe und daher ab März 2002
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw aus, er sei der Meinung, dass die mit
1. März im Vorhinein fällige Familienbeihilfe für diesen Monat
noch auszubezahlen sei. Begründet bzw. untermauert werde dies durch die
Arbeitsbestätigung der Firma Sappi Europe SA in Brüssel aus der
hervorgehe, dass sein Sohn erst ab 4. März beschäftigt sei. Das
Finanzamt hat mit 30. 9. 2002 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bw
gerichtet, welches am 21. 10. 2002 telefonisch beantwortet wurde und
aus dem hervorgeht, dass der Sohn das Sommersemester 2002 nicht mehr inskribiert
hatte und auch kein Studienbeitrag entrichtet wurde. Prüfungen wurden im
abgelaufenen Semester ebenfalls keine abgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
im wesentlichen ausgeführt, dass eine Fortsetzungsbestätigung für
das Studium nicht vorgelegt werden konnte und auch der Studienbeitrag nicht
eingezahlt wurde, so dass dies ein Erlöschen der Zulassung zum Studium mit
Ende des Wintersemesters bewirke. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Vorlageantrag wurde seitens des Bw
angeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Sohn das Studium unterbrochen
habe, aber dies nur deshalb, weil sich eine ergänzende Wissenserweiterung
für seine Dissertation als notwendig erwiesen habe. Diese Möglichkeit
habe er im Ausland gefunden und findet diese Erfahrung auch Eingang in seine
wissenschaftliche Arbeit, die aus zwei Teilen besteht, nämlich Theorie und
angewandte Praxis. Weiters wurde darauf verwiesen, dass selbst im normal
üblichen Studienfortgang eine Inskription für das Sommersemester bis
28. 3. bzw. mit einer Nachfrist bis 30. 4. 2003 möglich
gewesen wäre, weshalb allein schon aus diesem Grund die Familienbeihilfe
für März zu Unrecht einbehalten worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehne Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass mit Ablauf des
Wintersemesters 2001/2002 der Sohn das Doktorratsstudium abgebrochen hat.
Strittig ist allein, ob ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe
für den Monat März infolge der Möglichkeit einer Inskription
für das Sommersemester bis 28. März gegeben ist.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da
"im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls festgestanden sei, dass das
Doktorratsstudium abgebrochen wurde und eine weitere Inskription nicht erfolgt
sei: Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Im strittigen Zeitraum März 2002 (Anspruchszeitraum)
lag keine gültige Inskription vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein
Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches. Die nachträgliche
Möglichkeit der Inskription lässt einen Familienbeihilfenanspruch
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG erst dann wieder (rückwirkend)
entstehen, wenn die Inskription auch tatsächlich erfolgt ist. Im
gegenständlichen Fall vermag eine ergänzende Wissenserweiterung im
Ausland für die Dissertation ohne Inskription keinen
Familienbeihilfenanspruch bewirken.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule)
bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums wird daher nur
dann ein genügender Nachweis für eine Berufsausbildung sein, wenn
keine Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Teilnahme an den
Vorlesungen und Lehrveranstaltungen ausschließen (siehe Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Wittmann/Galleta).
Der unabhängige Finanzsenat hat daher, wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
17. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0676-G/02
- Stammnummer
- 3278
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF