Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0061-G/04
Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-G/04vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch einer Maturaschule alleine, ohne Ablegung von Prüfungen (nur eine Prüfungsanmeldung), reicht nicht aus, um einen Familienbeihilfenanspruch zu begründen. Es muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der U.B. in XY, vom 16. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. März 2003
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. September 2001 bis 30. September 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe betreffend Ihres Sohnes X (im weiteren von
Ihnen nur W. genannt) wurden Sie am 29. November 2002, 10. Jänner
2003 und 21. Februar 2003 vom Finanzamt Graz-Stadt aufgefordert,
Unterlagen, die eine Gewährung der Familienbeihilfe rechtfertigen
würden, beizubringen. Da Sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen sind,
forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für
den Zeitraum September 2001 bis September 2002 mittels Bescheid vom
21. März 2003 zurück.
Am 25. April 2003 haben Sie um Verlängerung der
Frist angesucht, da die notwendigen Unterlagen für den Schulbesuch noch
nicht vorlagen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 wurde der Sohn W.
bevollmächtigt, in Familienbeihilfenangelegenheiten beim Finanzamt
vorzusprechen.
In der persönlichen Vorsprache am 21. Mai 2003
erklärte der Sohn der Bw., dass keine Prüfungen abgelegt wurden und
auch keine Anmeldungen zu Prüfungen erfolgt seien. Gleichzeitig ersuchte er
um eine weitere Fristverlängerung bis 17. Juni 2003.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003, bezeichnet als
Einspruch gegen Zahlungsaufforderung, wurde der Sachverhalt von der Bw.
ausführlich dargelegt, eine Schulbesuchsbestätigung und eine
Bestätigung über die Anmeldung zu einer Prüfung aus Bildnerischer
Erziehung mit Termin 4. April 2002 vorgelegt. Ein Prüfungsantritt
erfolgte jedoch nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003 wies das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, wenn sie sich in
Berufsausbildung befinden.
Der
Besuch einer Maturaschule allein ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss das ernsthafte und zielstrebige, nach
außen hin erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung
abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den vorgesehenen Prüfungen
innerhalb angemessener Zeit. Es kommt nicht auf den Prüfungserfolg an, wohl
aber auf den Antritt zu Prüfungen (vgl. z.B. Erkenntnis d. VwGH
v. 17.09.1990, Z. 89/14/0070).
Ihr Sohn
W. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die
Maturaschule "Schola Nova", er hat sich zwar zu einer Prüfung
angemeldet, ist aber nicht angetreten. Eine Berufsausbildung ist bei
Schülern, die zur Reifeprüfung bei der
Externistenreifeprüfungskommission gemeldet und zugelassen sind, nur dann
anzunehmen, wenn pro Schuljahr mindestens eine der vorgesehenen Prüfungen
abgelegt wird.
Nachdem
W. im Schuljahr 2001/2002 zu keiner
einzigen der vorgesehenen Prüfungen angetreten ist, erfolgte die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu
Recht. Ihre Berufung ist somit abzuweisen.
Mit Schreiben vom
20. Dezember 2003 wurde eine ärztliche Bescheinigung von Dr. B., 8010
Graz, Schönaugasse 8, vorgelegt, aus der hervor geht, dass sich der Sohn
der Bw. in der Zeit von 1. April 2002 bis 8. April 2002 wegen
fieberhafter Bronchitis im Krankenstand befand.
Das Finanzamt Graz-Stadt wertete dieses Schreiben als
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorlagebericht vom 13. März 2004 wurde die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist
der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
"50,90 Euro" (700,00 S) für jedes Kind zu. Für Kinder die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl. I 1998/79 ab 1999; BGBl. I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 10 Abs.
2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem
die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der
anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung
hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 FLAG zuständigen Finanzamt, zu
erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn
der Bw. zu einer Prüfung (Zulassungsprüfung Bildnerische Erziehung)
angemeldet war, den Prüfungstermin aber wegen Krankheit (fieberhafter
Bronchitis) nicht wahrnehmen konnte. Im Übrigen wurden keine weiteren
Prüfungen abgelegt.
Das Finanzamt verneinte den
Familienbeihilfenanspruch, da "im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls
festgestanden ist, dass das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben
wurde.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119,
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für
einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe
zusteht, - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen
(behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren
Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der
Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom
Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im
Anspruchszeitraum.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche
Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen
darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes
stellt für sich allein keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die
Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95, Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96,
Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl. 96/15/0213).
Im vorliegenden Fall wurde, laut Auskunft der
Maturaschule Schola Nova, Frau Weingrill, vom 28. September 2004, die
Maturaschule vom Sohn der Bw. in den Monaten September und Oktober 2001
regelmäßig und ab diesem Zeitpunkt nur mehr maximal 2 bis 3 Tage pro
Monat besucht. Prüfungen wurden ebenfalls keine abgelegt. Im darauf
folgenden Jahr wurde der Sohn der Bw. von der Schule abgemeldet.
Zur Berufsausbildung traf der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende
Aussagen:
Eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes.
An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen
vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel
einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weit gehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht
besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug auf einer
Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (siehe dazu Kommentar zum FLAG 1967,
Wittmann/Galletta zu § 26 und auch das VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl.
2000/15/0183).
Im strittigen Zeitraum September 2001 bis
September 2002 (Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt
kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit
dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988.
Dazu wird angemerkt, dass gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschulden auf Antrag der
Partei ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Ein
diesbezüglicher Antrag ist beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
Die Berufung war daher, wie
im Spruch angeführt, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 6.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeMaturaschuleAblegen von PrüfungenBerufsausbildungPrüfungsanmeldung alleine genügt nicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-G/04
- Stammnummer
- 12131
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF