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UFSF RV/0223-F/03Strittig ist die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.04.2005

…sowie Doralt, EStG³, Rz 166 zu § 28). Danach ist Bauherr, wer - auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann, - das Baurisiko zu tragen hat, das heißt, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und - das finanzielle Risiko tragen muss und nicht bloß einen Fixpreis…

BFG RV/5101095/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

BFG RV/5101094/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

BFG RV/5101093/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

BFG RV/5101092/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

BFG RV/5101091/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

BFG RV/5101090/2016Keine Bauherreneigenschaft bei Bauauftragserteilung vor Grundkauf, Fixpreisvereinbarung und nur sehr eingeschränkt möglicher Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2019

…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112) ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber…

UFSG RV/0760-G/02Auf Grund der geänderten Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.10.2004

…hätten diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0800-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBL I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.08.2005

…hätten diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0801-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.08.2005

…hätte diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0966-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2005

…errichten, gehabt. Außerdem würde sie alle für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätte diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach…

UFSG RV/0746-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.05.2005

…Der Berufungswerber hätte die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte mit maximal 130 m2 Nutzfläche zu errichten gehabt. Außerdem würde er alle für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätte dieser die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen…

UFSG RV/0837-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBL I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, neu zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2005

…hätte dieser die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0838-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2005

…Neben dem Einfluss auf die bauliche Gestaltung habe die Berufungswerberin das Baurisiko und das finanzielle Risiko getragen. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin ihrer Anzeigepflicht voll und ganz nachgekommen, weshalb der gegenständliche Erwerbsvorgang der Verjährung unterliege. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 1998 wurde die Berufung als…

UFSG RV/0807-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BgBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2004

…Neben dem Einfluss auf die bauliche Gestaltung habe der Berufungswerber das Baurisiko und das finanzielle Risiko getragen. Darüber hinaus sei der Berufungswerber seiner Anzeigepflicht voll und ganz nachgekommen, weshalb der gegenständliche Erwerbsvorgang der Verjährung unterliege. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 1998 wurde die Berufung als…

UFSG RV/0806-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2004

…Neben dem Einfluss auf die bauliche Gestaltung habe die Berufungswerberin das Baurisiko und das finanzielle Risiko getragen. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin ihrer Anzeigepflicht voll und ganz nachgekommen, weshalb der gegenständliche Erwerbsvorgang der Verjährung unterliege. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 1998 wurde die Berufung als…

UFSG RV/0849-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.11.2004

…hätte dieser die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0745-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.11.2004

…finanziellen Risikos hätte er die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Nach Ansicht des Berufungswerbers verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, 13 Jahre zurückliegende Rechtsvorgänge nach einer restriktiveren neuen Rechtsprechung zu beurteilen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1998 wurde die Berufung als unbegründet…

UFSG RV/0793-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.11.2004

…hätten diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…

UFSG RV/0791-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.11.2004

…hätten diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits…