Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0793-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0793-G/02vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 19. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 30. September 1983 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten vom Veräußerer je zur
Hälfte aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden
Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück Nr. 609/124 im Ausmaß von 405
m². Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer S 600,00 pro
m² (das sind S 243.000,00) sowie eine einmalige Vergütung in
Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der
Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den
physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV
des am 4. Oktober 1983 dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XXX" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 1987 gaben die Berufungswerber dem
Finanzamt die Errichtung der Arbeiterwohnstätte mit einer
Gesamtnutzfläche von 129 m² bekannt. Anlässlich eines am 26. Juli
1988 durchgeführten Lokalaugenscheines wurde bei der Überprüfung
der Nutzfläche des errichteten Wohnhauses festgestellt, dass die
Wohnnutzfläche ein Ausmaß von 132,28 m² aufweist und der
Dachboden wohnlich ausgestaltet wurde.
Mit Bescheid vom 16. August 1988 wurde der
Berufungswerberin - ausgehend von den anteiligen Grundstücks- und
Vertragserrichtungskosten - Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 11.622,00 wegen Überschreitung des zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. Die gegen diesen
Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17.
Oktober 1988 als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde die
Berufungswerberin zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen wurde
mit Bescheid vom 19. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 51.520,00 festgesetzt. Begründet wurde
die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten
Abgabenerklärung nicht hervorgehe, dass der Wille der Berufungswerber von
vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen
sei. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des
für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden
Bauherrenqualifikation der Berufungswerber begründet. Als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die anteiligen
Grund- und Baukosten sowie das auf die Berufungswerberin entfallende
Architektenhonorar herangezogen. In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass die Berufungswerber alle
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen würde. Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätten
diese die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu
nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass
das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert
werden würde und dass die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Diese
Tatsachen hätten ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen,
eine Bauherreneigenschaft seitens der Grundstückskäufer zu verneinen.
Der Bauorganisationsvertrag könne keinesfalls als entscheidungswesentliches
Sachverhaltselement bezeichnet werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei
daher zu Unrecht erfolgt. Die Berufungswerberin erkläre sich mit einer
derart restriktiven Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz,
das später vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben
wurde, nicht einverstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation der
Berufungswerberin nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft der Berufungswerber
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
mit der Begründung eingebracht, dass entgegen der ursprünglichen
Planung ein wesentlich anderes Haus errichtet worden sei. Nach einer
Planänderung hätten die Berufungswerber abermals um Genehmigung bei
der Bewilligungsbehörde ansuchen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 5. November 1987. Nach Durchführung eines
Lokalaugenscheins am 26. Juli 1988 wurde wegen Überschreitung des für
die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes mit Bescheid vom 16. August 1988
Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grundstückskosten vorgeschrieben. Nach
Entscheidung über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 1988 fanden die weiteren Ermittlungen
betreffend die Bauherrenqualifikation am 25. September 1995 statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche nach der Erlassung der Berufungsvorentscheidung am
1. Jänner 1989 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§
209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab September 1995
waren daher auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. November 1997 war daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche
seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0793-G/02
- Stammnummer
- 12576
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF