Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0745-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-G/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. April 1984 erwarb der
Berufungswerber vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück Nr.
609/1110 im Ausmaß von 422 m². Als Gegenleistung verpflichtete sich
der Käufer S 600,00 pro m² (das sind S 253.200,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 27. April 1984 dem Finanzamt angezeigten
Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XXX" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 13. Februar 1990 (der diesbezügliche Vorhalt wurde
am 24. jänner 1990 zugestellt) gab der Berufungswerber dem Finanzamt die
Errichtung der Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von
129,73 m² bekannt.
Mit Vorhalt vom 14. Oktober 1994 wurde der
Berufungswerber zwecks Überprüfung der beantragten
Grunderwerbsteuerbefreiung sowie der Bauherreneigenschaft vom Finanzamt
aufgefordert, zu zahlreichen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen wurde
erstmals mit Bescheid vom 17. November 1997 Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 127.616,00 festgesetzt. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde
mit der Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers begründet. Als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer wurden die Grund- und Baukosten sowie das auf den
Berufungswerber entfallende Architektenhonorar herangezogen. Die dagegen
rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit dem Hinweis darauf, dass das
errichtete Wohnhaus eine Nutzfläche von weniger als 130 m² aufweise,
begründet. Um die Landesförderung zu erhalten sei der
Berufungswerber aufgefordert worden, den ursprünglichen Plan zu ändern
und eine Türe zu versetzen. Der Berufungswerber wendet zudem ein,
dass der Abgabenanspruch bereits verjährt sei, da die Steuerschuld bereits
1984 entstanden sei. Die von der Abgabenbehörde nach 13 Jahren vorgebrachte
Behauptung, der Berufungswerber habe mit einer Planänderung auf die
Errichtung einer Arbeiterwohnstätte verzichtet, könne nur eine
unschlüssige Schutzbehauptung darstellen. Der Berufungswerber würde
darüber hinaus alle für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der Tragung des finanziellen
Risikos hätte er die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche
Gestaltung zu nehmen. Nach Ansicht des Berufungswerbers verstoße
es gegen den Gleichheitsgrundsatz, 13 Jahre zurückliegende
Rechtsvorgänge nach einer restriktiveren neuen Rechtsprechung zu
beurteilen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass das Wohnhaus unter Einbeziehung der Fläche des
Windfanges eine Nutzfläche von mehr als 130 m² aufweise. In der dem
Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung sei als Gegenleistung lediglich der
Kaufpreis für Grund und Boden bekannt gegeben worden. Verjährung sei
mit Hinweis auf die Verpflichtung der ordnungsgemäßen Anzeige aller
für den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und
Verhältnisse, nicht eingetreten. Zudem sei die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer beantragt worden. Das Finanzamt habe zunächst keine
Veranlassung gesehen, die beantragte Befreiung nicht zu gewähren. Aus dem
Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers nicht
eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst zahlreiche Ermittlungen
des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht. Es sei unerträglich, dass die Behörde 15 Jahre zuwarte,
um ihre Einnahmen von Bürgern zu maximieren. Die ganze Sache wäre 1984
mit nur einem Telefonat oder einem Bescheid problemlos zu regeln
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht
ordnungsgemäß
der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1984 entstanden. Die erste Überprüfung der beantragten
Steuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 18. Jänner 1990. Die weiteren Ermittlungen
betreffend die Bauherrenqualifikation fanden am 14. Oktober 1994
statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche nach Abschluss des Kaufvertrages am
1. Jänner 1985 zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§
209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1989 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab Jänner
1990 waren daher auf den Eintritt der Verjährung ohne
Einfluss.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-G/02
- Stammnummer
- 12609
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF