Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0223-F/03
Strittig ist die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-F/03vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Bauherreneigenschaft ist Bauherr,
wer auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann,
das Baurisiko zu tragen hat, das heißt, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und
das finanzielle Risiko tragen muss und nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Im Falle einer Miteigentümerschaft ist die Bauherreneigenschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. In diesem Falle liegt die Bauherrschaft solange nicht vor, als den Beteiligten kein Miteigentum an der bebauten Liegenschaft eingeräumt wurde, weil diese solange auch nicht als Bauherren handeln können. Es kann nämlich nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück verfügen, die Bauherreneigenschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer tätig werden und das Risiko tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Winkel
Steiner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., 6845 Hohenems,
Schweizer Straße 77, vom 3. März 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Dietmar Schorn, vom
27. Jänner 2001 betreffend Feststellung von Einkünften für
das Jahr 2001 gemäß
§ 188 BAO im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach der am 18. März 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber erwarben mit Kaufvertrag vom
22. Mai 2001 eine Liegenschaft in D, H-Straße xx, im Miteigentum. Auf
dieser Liegenschaft wurde in der Folge ein Studentenheim mit 29 Wohnungen
errichtet, die von den Miteigentümern vermietet werden sollten. In der
Einkünfteerklärung für das Jahr 2001 machten die Berufungswerber
einen Jahresverlust von insgesamt -3.380.244 S geltend, der zum
größten Teil aus den als Werbungskosten geltend gemachten Kosten
für Rechts- und Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Errichtung des
Studentenheims in Höhe von -2.948.365 S resultierte.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte das Finanzamt
die Berufungswerber auf, die Aufgliederung dieser Rechts- und Beratungskosten
bekannt zu geben und die vertraglichen Grundlagen der
Miteigentümergemeinschaft (MEG) sowie der Konzeption vorzulegen.
Zur Konzeption führte die steuerliche Vertretung mit
Schreiben vom 5. September 2002 folgendes aus: Die Konzeption der
Miteigentümergemeinschaften beruhe auf wichtigen Eckpunkten. Dazu
zähle zum einen, Miteigentum und nicht Wohnungseigentum zu schaffen. Die
Miteigentümergemeinschaft solle das volle Baurisiko tragen. Der Erwerb der
Liegenschaft, Planung, Anpassungen an während der Planungsphase
beschlossene Änderungen etc., die Kostenermittlung und die Vergabe der
Bauaufträge obliege der MEG. Wesentlicher Bestandteil des Konzepts sei es
weiters, dass die MEG geeignete Fachleute suche, die verschiedenen Aufgaben vor
Inangriffnahme des Projektes zu erledigen hätten. So gelte es, die optimale
Finanzierung, die Vermietung des Objektes, die Hausverwaltung und insbesondere
die rechtliche und steuerliche Abwicklung im vorhinein abzuklären. Der
Initiator der MEG, GL, suche bei Gewahrwerden eines in Frage kommenden Projektes
Investoren mit Gewinnabsicht. Das Ziel sei eine Rendite von 7-8%, es stehe daher
die langfristige Betrachtung der Investition im Vordergrund. Habe sich eine
ausreichende Zahl von Interessenten gefunden, werde mit konkreten Planungen und
mit der Konzeption von Verträgen begonnen.
Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurden das Protokoll der
konstituierenden Bauherrenversammlung vom 1. März 2001, die
Konstituierung und Beschlussfassung der MEG als Beilage zum Protokoll sowie der
Miteigentümervertrag vorgelegt. Die Aufschlüsselung des Rechts- und
Beratungsaufwandes sowie der Kaufvertrag wurden am 23. Dezember 2002
nachgereicht.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2003 stellte das
Finanzamt die Einkünfte der Berufungswerber aus Vermietung und Verpachtung
weitestgehend ohne Berücksichtigung der Rechts- und Beratungskosten als
Werbungskosten fest. Begründend dazu führte es aus: Finde die
Bauherrenverordnung bei der Errichtung eines Gebäudes keine Anwendung,
stellten Kosten, die mit der Übertragung eines Grundstückes verbunden
seien und die nicht zu den Instandsetzungs- oder Herstellungskosten
zählten, zu den Anschaffungskosten. Dies betreffe im vorliegenden Fall die
unter der Position "Rechts- und Beratungsaufwand" angeführten Kosten. Nach
Ansicht des Finanzamtes sei die Bauherreneigenschaft nur für den Initiator
des Bauherrenmodells gegeben. Die Miteigentümer seien aufgrund bereits
ausgearbeiteter Verträge zum Bauherrenmodell vermittelt worden. Die
Anlaufkosten seien daher, mit Ausnahme jener für den Initiator, den
Anschaffungskosten zuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid beriefen die Berufungswerber mit
Schreiben vom 27. Februar 2002, die ihre steuerliche Vertretung wie folgt
begründete: Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1983,
82/16/0158, werde für die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümerschaft ein "gemeinsamer, auf die Errichtung des Bauwerkes
abzielender Beschluss der Eigentümergemeinschaft" gefordert. Ein solcher
Beschluss sei im vorliegenden Fall gefasst worden. Weiters werde in diesem
Erkenntnis vermerkt, dass "ein vor Abschluss des Kaufvertrages
geäußerter Wunsch nach einer Planänderung nur als unverbindliche
Anregung angesehen werden könne und keinen Schluss auf eine allfällige
Bauherreneigenschaft rechtfertige". Im berufungsgegenständlichen Fall seien
ja gerade nach Konstituierung und nach Kauf der Liegenschaft wesentliche
Planungsmaßnahmen gesetzt worden, die damit im Umkehrschluss die
Bauherreneigenschaft manifestierten. Auch sei der Wille der Vertragspartner
nicht auf den Erwerb eines ideellen Grundstücksanteiles samt einer fertigen
Wohnungseinheit gerichtet gewesen, sondern die gemeinsame Errichtung eines
Bauwerkes mit nachfolgender Bewirtschaftung dieses Objektes. Nur der Abschluss
eines Bauvertrages nach Erteilung der Baubewilligung und die Errichtung eines
bereits fertig geplanten Bauwerkes würde gegen die Bauherreneigenschaft
sprechen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August
1993, 93/14/0044, werde allgemein die Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Planung als ausreichend angesehen. Die tatsächliche Einflussnahme sei nicht
erforderlich, denn es könne vernünftigerweise von einem Bauherren
nicht verlangt werden, ein seinen Vorstellungen völlig entsprechendes,
allenfalls schon baubehördlich genehmigtes Projekt, das er unter seinem
ausschließlichen Risiko verwirklichen wolle, nur deshalb tatsächlich
zu ändern, um im steuerrechtlichen Sinn Bauherreneigenschaft zu
genießen. Im vorliegenden Fall komme nicht nur die mögliche, sondern
die tatsächliche Planungsänderung zum tragen.
Im Anschluss an den Berufungsschriftsatz wurden Unterlagen
vorgelegt, die einen Überblick über den chronologischen Ablauf des
Projektes bieten und gleichzeitig die Tragung finanzieller und baulicher Risiken
sowie den Auftritt gegenüber der Baubehörde und die Änderung der
Planung belegen sollten, und zwar (zusammengefasst): Beilage A:
vorläufiger Plan über eine denkbare Bebauung mit auf Kubatur
basierenden Errichtungskosten und der Prospekt, der zur Erstinfo den
möglichen Interessenten zur Verfügung stand. Hier sei ein Flachdach
und ein Quader zu sehen und der Vermerk "Beschluss konstituierende
MEG-Versammlung 1.3.2001", der dokumentiere, dass die MEG offensichtlich
beschlossen habe, so ein Objekt nicht zu errichten. Beilage B:
Projektmappe MEG 103 D, HStr, Neubau Studentenwohnheim "H.C." mit 32
Wohneinheiten Beilage C: Planunterlagen über ein Satteldach und
einer Photovoltaikanlage mit nur mehr 29 Einheiten Beilage D:
Projektmappe, noch mit 32 Einheiten, aber mit diversen
Korrekturen Beilage E: Protokoll über die konstituierende
Bauherrenversammlung vom 1. März 2001 Beilage F: Einreichblatt
vom 6. April 2001 Beilage G: Deckplan vom 7. Mai
2001 Beilage H: Niederschrift über die 2. Sitzung der MEG vom
17. Mai 2001 Beilage I: Projektunterlage mit nunmehr 29 Einheiten,
17 Tiefgaragenplätzen und einer Kubatur von 3.350m³, d.s. 77,02% der
ursprünglichen Kubatur Beilage J: Auftragsbestätigung vom
23. Mai 2001 Beilage K: Auftragsbestätigung vom
13. Dezember 2001 über den Bau einer Photovoltaikanlage um
752.000 S Beilage L: Auftragsbestätigung vom 14. Februar
2002 über den Bau einer Photovoltaikanlage um 760.000 S Beilage
M: Auftragsbestätigung und Aufstellung Schlussrechnung vom
19 März 2002 Photovoltaikanlage um 752.000 S und
Aufstellung über Mehr- und Minderleistungen Beilage N: Vertrag
über die Miteigentümergemeinschaft
Nach den vorgelegten Unterlagen sei von folgenden Schritten
der MEG nach deren Formierung auszugehen: - weitgehende
Planungsänderung gegenüber dem ursprünglich konzipierten
Vorschlag - Ankauf der Liegenschaft samt baufälligem Altbestand
lange nach Formierung der MEG - Ermittlung einer Kostenbasis aufgrund der
tatsächlichen Planung - Baueingaben und Auftritt gegenüber den
Baubehörden - Zusätzliche Beauftragung mit dem Bau einer
Photovoltaikanlage - detaillierte Schlussrechnung und Rechnungslegung an
MEG
Die Kriterien, die die Judikatur für die Anerkennung
der Bauherreneigenschaft entwickelt habe, würden somit allesamt
erfüllt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2003 als unbegründet ab. Zur
Begründung führte es zusammengefasst aus: Im gegenständlichen
Fall habe der Initiator die einzelnen Investoren angeworben und diese
hätten im Zuge des Gesamtkaufpreises das Recht zur Nutzung des bereits
vorhandenen Gesamtkonzeptes erworben. Anlässlich der Konstituierung der MEG
habe der Initiator diese Konzeption erläutert. Der durchführende
Baumeister habe die technischen und planerischen Details des
Investitionsvorhabens den Investoren dargelegt und ihnen bekannt gegeben, dass
die ursprüngliche Planvariante keine Aussicht auf eine baubehördliche
Bewilligung habe. Die Investoren hätten danach nach eingehender Diskussion
die Pläne geändert, dh. die Planänderungen seien
ausschließlich aufgrund behördlicher Auflagen erfolgt. Die in der
Berufung angesprochenen Mehr- und Minderleistungen beträfen z.T.
nachträgliche baubehördliche Auflagen, wobei die Mehrkosten durch
Minderleistungen wieder aufgefangen worden seien (Höchstkostengarantie).
Die weiteren Mehrkosten beträfen ökologische Maßnahmen wie
Biomasseheizung, Solaranlage und teilsolare Raumheizung. Diese Mehrkosten seien
aber durch großzügige Förderungen der Vorarlberger
Landesregierung ausgeglichen worden. Was die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach kein Bauherr gezwungen werden könne, ein
seinen Vorstellungen völlig entsprechendes Vorhaben nur deshalb zu
ändern, um im steuerlichen Sinn die Bauherreneigenschaft zu genießen,
anlange sei zu sagen, dass im gegenständlichen Fall die Miteigentümer
das Recht zur Nutzung des bereits vorhandenen Grundkonzeptes erworben
hätten und die tatsächlichen Änderungen dieses Grundkonzeptes
innerhalb einer Höchstpreisgarantie nur aufgrund baubehördlicher
Auflagen durchgeführt worden bzw. weitere Mehrleistungen entweder durch
Minderleistungen oder durch Förderungen der Landesregierung aufgefangen
worden seien.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 stellten die
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin brachten sie ergänzend zur
Berufung vor: Einer der maßgeblichen Gründe für
unternehmerisches Handeln und das Inangriffnehmen einer Bautätigkeit zur
wirtschaftlichen Nutzung liege darin, dass investiertes Geld und investierte
Mühe und Risiko durch Gewinne abgegolten würden. Eine gewinnbringende
Geldanlage könne nie gegen die Annahme einer Unternehmereigenschaft und
damit auch nie gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft sprechen. Das
Finanzamt habe übersehen, dass bereits im Dezember 2000 den Mitgliedern der
MEG Unterlagen über eine mögliche Durchführung des Konzeptes, dh.
die Möglichkeit der Bildung einer MEG, bekannt gemacht worden sei. In der
konstituierenden Sitzung sei den künftigen Miteigentümern der
steuerlich und wirtschaftlich optimale Weg zur Bildung einer MEG im Detail
erläutert und die Möglichkeit eingeräumt worden, Änderungen
jeder Art vorzunehmen. Deshalb sei diese Sitzung bei RA Dr. H in H abgehalten
worden, um zu gewährleisten, dass solche Änderungen direkt und
umgehend eingearbeitet werden und ein Ausdruck der geänderten Grundlagen
den Interessenten vorgelegt werden konnten. Im März 2001 habe eine
konstituierende Bauherrenversammlung stattgefunden. Hier sei die
ursprüngliche Möglichkeit der Bebauung verworfen und dergestalt
geändert worden, dass eine Chance auf eine Genehmigung im darauf folgenden
und damit erst später initiierten Bauverfahren bestanden habe. Dennoch
hätten im Mai 2001 weitere Änderungen vorgenommen werden müssen,
die tatsächlich ihren Ursprung in baubehördlichen Auflagen gehabt
hätten. Diese Änderungen hätten zu dem vom Generalunternehmer
gelegten Angebot geführt. Dass hier eine Höchstpreisgarantie mit
Abrechnungspflicht vereinbart worden sei, könne nicht gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft sprechen, da zur Sicherung einer wirtschaftlichen
Durchführung eines Projektes die Zahl der Variablen im Hinblick auf die
Errichtungskosten nach Möglichkeit minimiert werden sollten. Dadurch sei
sichergestellt worden, dass Minderleistungen jedenfalls zu einer Kürzung
des Preises führen konnten. Mehrleistungen außerhalb des Angebotes
führten zwangsläufig zu einer Erhöhung des Preises. Gerade
für die Baugrundverbesserung sei ein nicht unwesentlicher Mehrbetrag in
Rechnung gestellt und von der MEG bezahlt worden. Tatsächlich seien aber
diverse Mehr- und Minderleistungen außerhalb dieses Angebotes
durchgeführt und auch in der Schlussrechnung berücksichtigt worden.
Die Kostentragung und das Preisrisiko für diese Leistungen sei daher
eindeutig bei der MEG gelegen. Des weiteren habe die MEG im November 2001 den
Auftrag zur Errichtung einer Photovoltaikanlage erteilt. Die dadurch
entstandenen Kosten lägen außerhalb des Angebotes über die
Errichtung des Gebäudes und müssten von der MEG aufgebracht werden.
Der veranschlagte Preis von 55.231,36 € netto sei mit per
13. Dezember 2001 datierter Auftragsbestätigung der Firma D-Bau auf
60.245,78 € netto erhöht und in der Folge von der MEG mit einem
Betrag von 54.649,98 € netto akzeptiert worden. Dabei müsse
erwähnt werden, dass die Wandkonstruktionen für das Anbringen der
Photovoltaikanlage geändert werden musste. Die Mehrkosten seien
selbstverständlich vom Bauunternehmer in Rechnung gestellt worden. Wenn nun
das Finanzamt davon spreche, dass die Mehrleistungen entweder durch
Minderleistungen oder durch Förderungen der Landesregierung aufgefangen
worden seien, so sei dazu nur zu sagen, dass gerade auch hier eine Ausdruck des
Bauherrenrisikos gesehen werde, wenn der Bauherr selbst dafür Sorge zu
tragen habe, Möglichkeiten zu finden und gegebenenfalls auszuschöpfen,
um sein Kostenrisiko durch Lukrierung öffentlicher Förderungen zu
minimieren. Wenn sich nun im Ergebnis eine relativ geringe Abweichung von den
ursprünglich geplanten Kosten ergebe, so könne eine Saldierung nicht
zu Lasten der Bauherren gehen. Weiters liege kein Hinweis darauf vor, dass die
Installation einer Photovoltaik-Anlage auf baubehördliche Anordnung hin
erfolgt sei. Was den Fixpreis für einen Miteigentumsanteil und die
feststehende Planung sowie die Vertragswerke angehe, werde dem Finanzamt
entgegengehalten, dass in den Unterlagen darauf hingewiesen werde, dass jeder
Miteigentümer frei entscheiden könne, ob er die vorgeschlagene Art der
Finanzierung annehme oder nicht. Der ursprünglich vorgelegte
Nutzungsvorschlag habe 35 Einheiten vorgesehen, in der Folge sei diese Zahl
durch die Miteigentümer auf 32 und dann auf 29 nutzbare Einheiten reduziert
worden. Auch das äußere Erscheinungsbild sei gravierend geändert
worden (Satteldach statt Flachdach). Weiters hätten zwei Miteigentümer
von diesen individuellen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, Dr.H habe
sämtliche Mittel, Dr.P zumindest die Hälfte der erforderlichen Mittel
aus eigenem aufgebracht. Die übrigen Miteigentümer hätten nur
eine entsprechende Quote an Eigenmittel, für den Rest aber Fremdmittel
eingesetzt. Auch hiemit werde dokumentiert, dass keine feststehende Lösung
verkauft worden sei, sondern dass sich unterschiedliche Personen zu einer
unternehmerischen Tätigkeit zusammengefunden hätten. Die MEG habe nach
ihrer Bildung die Liegenschaft erworben, das baubehördliche Verfahren
eingeleitet, den Bauauftrag erteilt und die Risiken der Bauführung
getragen. Gegenüber den bauausführenden Firmen sei die MEG unmittelbar
berechtigt und verpflichtet. Das finanzielle Risiko sei unmittelbar von den
Miteigentümern getragen worden. Ein weiteres deutliches Indiz für die
Tragung des Risikos der Bauausführung durch die MEG sei die Verschiebung
des Zeitpunktes der Fertigstellung von ursprünglich August 2001 auf Februar
2002. Denn bei einem in alle Einzelheiten vorbereiteten und fixierten Projekt
seien nicht die Miteigentümer diejenigen, die - auch bei
Bauverzögerungen - das Risiko hiefür trügen. Hier ginge
allerdings das Risiko dieser Verzögerung - erhöhte Kosten für die
Finanzierung, spätere Nutzungsmöglichkeit durch Vermietung etc. - auf
Rechnung der Miteigentümer. Ein Einfordern von Schadenersatz gegenüber
einem anderen Miteigentümer sei nicht erfolgt. Als Beweis für das
Vorbringen werde neuerlich auf die im Akt befindlichen Urkunden verwiesen und
darüber hinaus die Einvernahme des Vertreters der MEG, GL, als Partei
angeboten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Zuge der
Übertragung des im Miteigentum der Berufungswerber stehenden
Grundstückes sowie der Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes
(Studentenheimes) angefallenen Rechts- und Beratungskosten sofort als
Werbungskosten absetzbar oder zu den Anschaffungskosten zu aktivieren und auf
die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abzuschreiben sind. Diese Frage ist
danach zu beantworten, wer Bauherr des Gebäudes ist. Für Kosten wie
die vorliegenden, die nicht zu den Instandsetzungs- und Herstellungskosten im
Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 EStG zählen und für
die die Bauherrenverordnung nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich der
Bauherrenbegriff nach den durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entwickelten allgemeinen Kriterien. Die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes über die allgemeinen Grundsätze zur
Bauherreneigenschaft sind zwar zur Umsatz- und Grunderwerbsteuer entwickelt
worden, doch gelten diese Grundsätze genauso auch im Bereich der
Einkommensteuer (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof 8.10.90, 89/15/0112, sowie
Doralt, EStG³, Rz 166 zu § 28).
Danach ist Bauherr, wer - auf die bauliche
Gestaltung Einfluss nehmen kann, - das Baurisiko zu tragen hat, das
heißt, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet ist, und - das finanzielle Risiko tragen
muss und nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (Verwaltungsgerichtshof
13.5.2003, 99/15/0238). - im Falle einer Miteigentümerschaft ist die
Bauherreneigenschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer
gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Zu dieser letzten Voraussetzung Miteigentümerschaften
betreffend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
die Meinung, dass eine Bauherrschaft solange nicht vorliege, als den Beteiligten
kein Miteigentum an der bebauten Liegenschaft eingeräumt wurde, weil diese
solange auch nicht als Bauherren handeln könnten. Es könne
nämlich nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das
ihnen gemeinsame Grundstück verfügen, die Bauherreneigenschaft sei
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer tätig
würden und das Risiko trügen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.1999, 96/16/0142 sowie vom 29.7.2004,
2003/16/0135). Tatsächlich haben die Berufungswerber die in Rede stehende
Liegenschaft erst mit Kaufvertrag vom 22. Mai 2001 erworben, die Eintragung
ins Grundbuch und der damit verbundene Eigentumserwerb konnten somit nicht vor
diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Bis zum Eigentumserwerb an der zu bebauenden
Liegenschaft war der endgültige Projektplan aber längst erstellt. Noch
vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages fand am 17. Mai 2001 die "2.
Sitzung der Miteigentümerschaft" statt. Im Protokoll zu dieser Sitzung wird
zunächst festgehalten, dass es gegenüber der in der ersten
"Miteigentümerversammlung" vom 1. März 2001 beschlossenen
Bau- und Ausstattungsliste keine Änderungen gebe. Die auf dieser Sitzung
beschlossene Änderung von 32 auf 29 Wohneinheiten war bedingt durch den von
der Stadt vorgeschriebenen Wechsel von einem Flachdach zu einem Satteldach.
Dieser Plan gelangte letztlich bis auf wenige Änderungen auch zur
Durchführung. Da mit der Bauausführung im Juni 2001 begonnen wurde,
hätte die Miteigentümerschaft ab ihrer Entstehung frühestens am
22. Mai 2001 auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, wesentliche
Änderungen am Konzept vorzunehmen. Der Hinweis auf die
Änderungsmöglichkeit in verschiedenen Schriftstücken und
Protokollen erscheint vor diesem Hintergrund als bloße Makulatur.
Daher lässt sich auch mit dem in der mündlichen
Verhandlung vorgebrachten Argument, jeder der Miterrichter hätte aus dem
Projekt aussteigen und dieses damit verhindern können, für die
Berufung nichts gewinnen. Denn wie bereits oben ausgeführt, kann vor der
Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Eintragung der Käufer der
Liegenschaft ins Grundbuch von einer Miteigentümergemeinschaft nicht
gesprochen werden (bis zu diesem Zeitpunkt lag eine bloße
Interessentschaft ohne rechtliche Verpflichtung vor, von einem "Ausstieg" eines
oder mehrerer der Interessenten aus diesem Bauprojekt vor Einräumung des
Eigentums an der Liegenschaft kann daher eigentlich nicht gesprochen werden).
Nach Begründung der Miteigentümerschaft war ein Ausstieg allerdings
nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich. Laut dem im Akt
befindlichen Muster zum Miteigentümervertrag verzichten die
Miteigentümer für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Dauer der von
der Miteigentümergemeinschaft bzw. den einzelnen Miteigentümern in
Anspruch genommenen längsten Fremdfinanzierung auf das Recht der
Einbringung einer Teilungsklage (Punkt 2.6). Gemäß
§ 3 dieses
Vertrages verpflichten die Miteigentümer sich, den von der MEG
beschlossenen Aufwand anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile
sowie ihre persönlichen Kosten aus eigenen Mitteln oder aus selbst
aufzunehmenden Fremdmitteln unverzüglich aufzubringen, wobei jeder
Miteigentümer die Tilgung von Fremdkapital und anfallenden Zinsen direkt
vorzunehmen hat, sofern dies nicht im gemeinschaftlich beschlossenen Aufwand und
durch die laufenden Mieteinnahmen gedeckt ist. Für den Fall eines
Verstoßes gegen diese Vertragsbestimmungen oder wenn ein Antrag auf
Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
stellt gemäß
§ 5 des Vertrages jeder Miteigentümer zum
zusätzlichen Schutz der Miteigentümer während der
Investitionsphase das bis Juni 2001 befristete, unwiderrufliche Angebot zum
Verkauf seines Liegenschaftsanteiles an GL bzw. dessen Rechtsnachfolger zu einem
Preis in Höhe jenes Betrages, der von ihm für den Erwerb seines
Liegenschaftsanteiles aufgewendet wurde. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass
ein Ausstieg eines Miteigentümers aus dem Projekt nur sehr schwer
möglich ist und dass für solch einen Fall die Weiterführung des
Projektes gesichert ist.
Die einzigen von der Miteigentümerschaft beschlossenen
baulichen Maßnahmen bzw. Änderungen beziehen sich nicht auf die
Planung des Gebäudes selbst, sondern auf die Ausführung in
Detailbereichen bzw. auf die Ausstattung der Räume wie Schrankenanlage,
Beschriftungen, Möblierung Aufenthaltsraum, Gehsteig, nur Vorhänge in
den Duschen, Elektro-Wohnungszähler, Linoleum- statt Parkettböden
sowie die Installierung einer Photovoltaikanlage. Derartige Maßnahmen
vermögen aber die Bauherreneigenschaft in Bezug auf das Gesamtgebäude
nicht zu begründen.
Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte
Argument, hinsichtlich der Gemeinschaftsräume sei nicht dem Vorschlag des
Architekten gefolgt sondern eine eigene, von den Miterrichtern beschlossene,
Lösung gefunden worden, vermag der Berufung nicht zum Durchbruch zu
verhelfen. Denn abgesehen davon, dass auch dieser Beschluss nicht von der
Miteigentümergemeinschaft, sondern allenfalls von einer Interessentschaft
gefasst worden sein kann, betrifft diese Änderung auch nicht die Planung
des Gebäudes, sondern die Nutzung einzelner Räume des Gebäudes.
Von einer auch nur möglichen Einflussnahme der
Miteigentümerschaft auf die bauliche Gestaltung kann daher nicht gesprochen
werden. Vielmehr lag diese Möglichkeit ausschließlich beim Initiator
des Projektes, GL, und den an diesem Projekt mitwirkenden Fachleuten. Wie die
steuerliche Vertretung der Berufungswerber im Schreiben vom 5. September
2002 selbst bestätigt, sucht der Initiator, Herr GL, bei Gewahrwerden eines
in Frage kommenden Projektes Investoren mit Gewinnerzielungsabsicht. Daraus ist
zu schließen, dass zunächst ein "in Frage kommendes Projekt" vorliegt
und erst dann mit der Suche allfälliger Interessenten begonnen wird. Ein
solches "in Frage kommendes Projekt" wird aber in der Regel derart weit
konkretisiert sein müssen, dass den potentiellen Investoren bereits eine
Grundlage für eine mögliche Entscheidung zur Verfügung steht.
Dass die ersten Konzepte noch kein konkretes Objekt, sondern Pläne für
einen optimal zu verbauenden Raum mit bestmöglicher Baunutzzahl enthielten,
widerstreitet dieser Feststellung nicht, da das Projekt sich ja an Investoren,
deren Interesse naturgemäß mehr auf eine möglichst
gewinnbringende Investition und weniger darauf gerichtet war, welches Objekt
denn nun tatsächlich errichtet wird. Dies wird auch durch die Aussage von
GL während der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, wonach
sich das Interesse der einzelnen Miteigentümer aufgrund der Besonderheit
der MEG natürlich nicht in erster Linie auf die Grundrissgestaltung einer
einzelnen Wohnung, sondern auf die optimale Nutzung des gesamten Bauwerkes mit
einer höchstmöglichen, gut verwertbaren Vermietfläche richtete.
So weist denn auch die zum Akt liegende Beilage A vom 29.1.2001, von der
steuerlichen Vertretung als "vorläufiger Plan über eine denkbare
Bebauung" beschrieben, nicht nur einen Übersichtsplan sowie zwei Grundrisse
von Wohnungen auf, sondern enthält bereits ins Detail gehende
Investitionspläne sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung incl. steuerlichem
Ergebnis. Die Kosten für die Generalplanung, Bau- und Nebenkosten sowie
wirtschaftliche und steuerliche Konzeption wurden in diesem Erstkonzept mit
17.433.800 S, die Gesamtinvestitionskosten mit 24.742.960 S angegeben.
Bereits in diesem ersten Plan waren die in Rede stehenden Rechts- und
Beratungskosten mit einer minimalen Abweichung und 500 S als Nebenkosten
bzw. sonstige Nebenkosten enthalten, wie folgende Gegenüberstellung zeigt
(siehe nächstfolgende Seite):
|
Nebenkosten:
|
lt. Erstkonzept
|
lt. Erklärung
2001
|
Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche
Konzeption
|
1.083.000 S
|
1.083.000 S
|
Wirtschaftliche und steuerliche Projektbetreuung
(Finanzierungsplan)
|
450.000 S
|
450.000 S
|
Treuhandtätigkeit, Überwachung der
Zahlungsströme
|
162.000 S
|
162.000 S
|
Finanzierungsbeschaffung, -bearbeitung und
-abwicklung
|
388.000 S
|
387.500S
|
Werbung, Bearbeitungs- und
Plazierungsgebühr
|
320.000 S
|
320.000 S
|
Hausverwaltung und Erstvermietung
|
380.000 S
|
380.000 S
|
Sonstige Nebenkosten:
|
lt. Erstkonzept
|
lt. Erklärung
2001
|
Laufende Steuerberatung
|
162.000 S
|
162.000 S
Von diesen Beträgen flossen
2.240.500 S an den Initiator GL (1.083.000 S für das Konzept,
450.000 S für die Projektbetreuung, 320.000 S für die
Anwerbung und Zusammenführung der Miteigentümer sowie 387.500 S
für die Finanzierungsbeschaffung), 162.000 S an RA Dr. H. für die
Treuhandtätigkeit, 380.000 S an die Firma DSB für die
Hausverwaltung sowie 162.000 S an die H&WWTOEG für die
Steuerberatung.
Diese Pläne und Rechnungen sind den
Miteigentümern im Dezember 2000 zur Verfügung gestellt worden und
waren Grundlage des Konzeptes, das auf der konstituierenden Bauherrenversammlung
am 1. März 2001 vorgestellt wurde. Dieses Konzept enthält auch
jene Kosten für die Anschaffung des Grundstückes (3.500.000 S),
die Baufreimachung und das Finishing des Grundstückes (840.000 S)
sowie die Planung (950.000 S) und die Herstellung (14.984.000 S) des
Gebäudes, die bereits in der Investitionsrechnung vom 29.1.2001 bzw. in den
Unterlagen vom Dezember 2000 angegeben waren. Laut Punkt 2. des
Sitzungsprotokolls "erläutert GL die Konzeption, die für die Bauherren
erstellt wurde, im Detail. Diese ist lediglich ein Vorschlag zur
Durchführung des gegenständlichen Investitionsvorhabens. Grundlage des
Konzeptes sind die Unterlagen vom Dezember 2000, die den Bauherren bekannt
sind". Dieses Konzept ist dann von der konstituierenden Bauherrenversammlung
auch angenommen worden.
Dass dieses Konzept bei der konstituierenden Sitzung nicht
das erste Mal erläutert wurde, ist angesichts der Abwicklung des
Bauprojektes selbstverständlich. Natürlich haben die späteren
Miteigentümer das Konzept von Anfang an vorliegen gehabt und sind bereits
eingehend über die Gewinnchancen dieser Investition informiert worden. Wie
sonst hätte der Initiator die Miteigentümer auch anwerben sollen.
Entscheidend ist aber, dass die späteren Miteigentümer im Vorfeld
dieser Versammlung nicht gemeinsam dieses Projekt entworfen oder auch nur
maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung diese Projektes ausgeübt,
sondern vielmehr mit einem bereits in den wesentlichen Punkten ausgearbeitetes
Investitionskonzept konfrontiert worden sind, das auch als Grundlage für
die Entscheidung über eine Investition tauglich war. Auch kann der
Initiator, wie er ja selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt
hat, allenfalls Einzelgespräche mit Interessenten geführt haben, ein
Zusammenwirken der Interessenten kann es vor der konstituierenden Sitzung nicht
gegeben haben, da die Miterrichter zum ersten Mal auf der konstituierenden
Sitzung am 1. März 2001 zusammengetroffen sind. Dementsprechend lassen
sich aus den Sitzungsprotokollen vom 1. März 2001 und vom 17. Mai
2001 auch keine Hinweise entnehmen, die auf eine Initiative oder aktive
Mitwirkung der Miterrichter hindeuten würden. Vielmehr wurde in diesen
Sitzungen ein jeweils schon ausgearbeitetes Konzept von den für die
Gestaltung und Durchführung verantwortlichen Fachleuten und auf dem
Protokoll vom 1. März 2001 als Unterzeichnete aufscheinenden SB von
der Firma DSB, Bm Ing. E., RADr.GH, GL und MAg.MW vorgestellt und von den
Miterrichtern auch angenommen. Die auf diesen Sitzungen laut Protokoll
beschlossenen Änderungen und Auftragserteilungen an diese Fachleute
erscheinen vor diesem Hintergrund als bloße Formalität, der kein
Zusammenwirken der späteren Miteigentümer auf dieser Versammlung voran
ging. Auch waren diese Änderungen, dh. die Reduktion der ursprünglich
35 Wohnungen auf zuerst 32 und dann auf 25 Wohneinheiten, auf die
baubehördliche Auflage, ein Satteldach anstelle eines Flachdaches
anzubringen, und nicht auf einen freien Änderungswunsch der späteren
Miteigentümer zurückzuführen. Es wäre auch wenig
verständlich, wenn Mitterichter Kosten für die Entwicklung und
Durchführung eines Projektes in der oben aufgeschlüsselten Höhe
bezahlten und dabei noch maßgeblichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung
eines solchen Projektes nähmen.
Auch von einer Tragung des finanziellen Risikos durch die
Gesamtheit der Miterrichter kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
So wurde in der konstituierenden Bauherrenversammlung vom 1. März 2001
beschlossen, "an das Planungsbüro BmIngD einen Generalplanungsauftrag zu
vergeben und in Abänderung des ursprünglichen Konzeptes die
Bauausführung im Rahmen einer Höchstpreisgarantie für die
Herstellungskosten der DBGmbH als Generalunternehmer zu übertragen". Laut
der Beilage zu diesem Protokoll wurden die Bau- und Baunebenkosten zu insgesamt
maximal 15.400.000 S zuzüglich Umsatzsteuer, Er- und
Aufschließungskosten sowie Baugrundverbesserung und Außenanlage zu
insgesamt maximal 840.000 S zuzüglich Umsatzsteuer jeweils als
Höchstpreis mit Abrechnungspflicht basierend auf der Kostenschätzung
für 785 m² Nutzfläche, 16 Tiefgaragenplätzen und 25
Fahrrad-Ein/Umstellplätze der DBGmbH vom 27.1.2001 festgesetzt. Mit dieser
Höchstpreisvereinbarung wurde nicht einfach erreicht, dass
"Minderleistungen auch zu einer Kürzung des Preises führen
können" wie die steuerliche Vertretung in der Berufung meint (dafür
hätte wohl schon die Abrechnungspflicht genügt), sondern das
finanzielle Risiko, d.h. das Risiko der Erhöhung der Baukosten, auf den
Generalunternehmer übertragen. Die in der Berufung angesprochenen
Mehrleistungen vermögen daran nichts zu ändern. Denn diese
Mehrleistungen betreffen nicht die eigentliche Herstellung des Gebäudes,
sondern nachträglich in Auftrag gegebene Zusatzleistungen zu den
Herstellungsleistungen, die im Falle der mit 54.650 € den
größten Teil der Mehrleistungen ausmachenden Photovoltaikanlage ja
auf einem freiwilligen Entschluss der Miteigentümer, der ja gerade auch vor
dem Hintergrund der Höchstpreisgarantie gefasst worden ist und daher nicht
Ausdruck eines übernommenen Baurisikos ist. Zudem machen die Kosten
für die Photovoltaikanlage gerade 4,9 % der Gesamtkosten aus.
Was die Verschiebung des Zeitpunktes der Fertigstellung des
Gebäudes von August 2001 auf Februar 2002 anlangt ist zu sagen, dass die
Miteigentümer gegen die Verlängerung der Bauzeit ab 30. September
2001 durch eine vereinbarte Vertragsstrafe von 0,5 % der Brutto-Auftragssumme
bis zum Höchstpreis von 5 % abgesichert waren. Im Übrigen ist auch in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Miteigentümerschaft
frühestens mit Abschluss des Kaufvertrages am 22. Mai 2001 entstanden
ist. Mit den Bauausführungen wurde unmittelbar danach im Juni 2001 begonnen
und diese wurden, wie in der Auftragsbestätigung der Firma D-Bau vom
23. Mai 2001 auch angegeben, 8 bis 9 Monate später abgeschlossen. Aus
der Sicht der Miteigentümerschaft kann daher von einer Bauverzögerung
nicht gesprochen werden. Verzögerungen, die sich vor der Entstehung der
Miteigentümerschaft auf welchen Gründen immer ergeben haben,
können aber kein Baurisiko der Miteigentümerschaft begründen.
Das Argument schließlich, es sei jedem
Miteigentümer freigestanden, die vom Initiator vorgeschlagene Finanzierung
anzunehmen oder nicht, weshalb keine Fixpreisvereinbarung vorgelegen habe,
überzeugt nicht. Entscheidend für die Verneinung des Baurisikos der
Miteigentümer ist nämlich nicht, dass diesen eine Finanzierung des
Kaufpreises nach eigener Wahl offen gestanden hat, sondern vielmehr der Umstand,
dass eine Höchstpreisvereinbarung vereinbart wurde, die die
Miteigentümer vom Risiko einer Baukostenüberschreitung befreit hat.
Dass jeder Miteigentümer das Risiko der Finanzierung seines
Miteigentumsanteils trägt führt noch nicht zur Bauherreneigenschaft
der Miteigentümer, trifft dieses Risiko doch jeden auch privaten
Grundstückskäufer.
Aus diesen Gründen kommt die Bauherreneigenschaft
über das streitgegenständliche Objekt nur dem Initiator GL, nicht aber
den übrigen Miteigentümern zu. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MiterrichtergemeinschaftInteressentschaftMiteigentümergemeinschaftEinfluss auf die bauliche GestaltungBaurisikoGebäudeBauherrenVermietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-F/03
- Stammnummer
- 15310
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF