…3. Durchfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat 2.3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Durchfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet in das Ausland zu verstehen, und…
… 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen…
…haben sollte." Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass der Lebensmittelpunkt der Bf. im Bundesgebiet aufgrund Fehlens des wirtschaftlichen und persönlichen Bezuges iSd § 2 Abs. 8 FLAG nicht gegeben sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Bf…
…Familienbeihilfe mehr für meine Tochter Z.. Für (die ältere Tochter) jedoch schon. Z. war dauernd und ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. ..." Als Nachweise waren dem Antrag die Aufenthaltstitel des Kindes und der Bw. angeschlossen (siehe dazu im Folgenden). Weiters legte die Bw. mit Begleitschreiben vom 8…
…da diese sich gemäß §§ 8 und 9 NAG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten. In ihrer Berufung führte die Berufungswerberin aus, sie habe verspätet um die Verlängerung der Aufenthaltstitel für ihre Töchter V und M angesucht. Sie sei sich im Falle von M nicht sicher…
…Familienbeihilfe, sobald sie sich, wie auch der Bw., bereits mindestens sechzig Kalendermonate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben und den angefochtenen Abweisungsbescheid vom 21.06.2006 aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass dem Bw…
…September 1999. Im Zeitraum von September 1999 bis September 2004 war der Bw. mit Ausnahme des Zeitraumes von 26.10.2002 bis 16.9.2003 im Bundesgebiet gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug war der Bw. im Zeitraum 1999 bis 2004 wie folgt beschäftigt: | 27.3.1999…
…Abs 8 FLAG). Zur Voraussetzung des Aufenthaltes des Kindes im Bundesgebiet (vorliegend gegeben) kommt mit dem Wort "und" als Zusatzvoraussetzung hinzu, dass auch die anspruchsberechtigte Mutter zumindest den Mittelpunkt der Lebensinteressen im begehrten Anspruchszeitraum im Bundesgebiet nachweisen wird müssen. Nach der Aktenlage war die Bw…
…verstößt. Nach § 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Der Bw. hat im zweitinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er die 60-Monats-Frist jedenfalls bereits zum 1. Februar 2002 erfüllt hat. Da auch…
…dass gem § 2 Abs 8 FLAG Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung) in Österreich ist und sich die Kinder ständig hier aufhielten…
…2008/13/0218, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließe, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. August 2015 ab und verwies in der Begründung zunächst…
…0158) wies der Verwaltungsgerichtshof die Amtsbeschwerden als unbegründet ab. Im Wesentlichen vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein zu Studienzwecken lediglich währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Nach Beendigung der Aussetzung setzt der Unabhängige…
…hat und die Kindesmutter in Österreich nie erwerbstätig gewesen ist. Nach § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für in Ausbildung befindliche Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 leg. cit…
…gewesen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese sich in einer Berufsausbildung gemäß § 2 FLAG befinden. Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach…
… 2 Abs. 1 FLAG nur dann für Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn diese im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 27.12.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin bringt dieser vor…
… 167, Tz 8 mit Judikaturhinweisen). Gegen eine Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Bundesgebiet ab September 2004 spricht neben den vorgelegten Belegen und Bestätigungen insbesondere auch die Tatsache, dass sich sowohl die Wohnung (Straße1) als auch der Arbeitsplatz (Straße2) der Bw in der Stadt Salzburg in…
…18. August 2006 wurde die Familienbeihilfe nicht zuerkannt und wie folgt begründet: Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Der Begriff Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach § 26 Abs. 2 BAO…
…23. Feber 2006 wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn l abgewiesen, da sein Sohn keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und er sich nur zu Ausbildungszwecken in Österreich befinde. Außerdem habe er am 14. Juni 2004 das 26…
…Familienwohnsitz mit Kairo an. Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in Ihrem Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl…
…Familienbeihilfe sei § 2 Familienlastenausgleichsgesetz. Nach dieser Bestimmung stehe Familienbeihilfe allen Personen zu, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, was für sie und ihren Ehemann jedenfalls zutreffe. Beide Elternteile und die Kinder seien durchgehend in der A-Gasse gemeldet, die Meldezettel lägen…