Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0672-W/03
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter im Bundesgebiet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0672-W/03vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juni 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn M. Familienbeihilfe ab Juni 2002 zusteht.
Im Zuge des von der Bw. gestellten Antrages auf
Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt um Ergänzung in folgenden
Punkten:
"In
welchen Zeiträumen haben Sie sich in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Österreich aufgehalten?
In
welchen Zeiträumen haben sich die Kinder
M. und
L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Österreich aufgehalten? In welchen Zeiträumen haben bzw. werden Sie
sich im Jahr 2000 in Österreich auf(ge)halten?
Nachweis
über die Österreichaufenthalte in den Jahren 1997, 1998, 1999 bzw.
2002 (Kopien der Reisepässe; Flugtickets etc.)
In
welchem Land besuchten die Kinder M. und
L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 die
Schule? - Bestätigung darüber (Jahreszeugnisse bzw.
Schulbestätigungen)
Mit
welchen Mitteln bestreitet M. seinen
Lebensunterhalt? (Miete, Verpflegung; Studienkosten etc.)
Wie
lange wird Ihr Gatte noch in Ägypten erwerbstätig sein?
Wurde
Ihr Gatte zur Dienstleistung nach Ägypten entsendet oder ist er als lokaler
Mitarbeiter tätig?
Bei
einer Entsendung - durch welche Stelle erfolgte diese Entsendung? -
Kopie vom Entsendevertrag
Wo
leistet Ihr Gatte die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung?
Die Bw. führte in
Beantwortung des Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 20. August 2002
aus, dass
sie
sich rund sechs Monate des Jahres in Österreich aufhalte;
der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei aber Österreich;
ihr
Sohn halte sich ständig in Österreich auf, da er hier
studiere;
sie
sei Hausfrau;
ihr
Mann halte sich ständig im Ausland auf;
er
sei bei der Fa. T- Egypt
beschäftigt;
der
Sohn hätte keine eigenen Einkünfte. Er bekomme von ihr Taschengeld in
Höhe von € 150,--.
Einen
neuerlichen Ergänzungsauftrag des Finanzamtes beantwortete die Bw. am 1.
Oktober 2002 wie folgt:
"Betrifft:
Ergänzungspunkte zum Schreiben vom 17.9.2002
In Bezug auf die
Fragen vom 17.9.2002 teile ich zunächst mit, dass ich für den Zeitraum
von 1997 bis September 2002 keine Rückforderung stelle. Die Situation hat
sich aber im Jahr 2001 nach dem Abschluss der amerikanischen Schule durch meinen
Sohn M. in Kairo verändert, nachdem
mein Sohn ab dem Oktober 2001 den Wehrdienst in Österreich bis Ende Mai
2002 absolviert hat und nun ab dem Wintersemester 2002 in Österreich an der
Webster-University in Wien... sein Management-Studium aufnimmt. Dementsprechend
ist er permanent in Österreich, da er hier die Lehrveranstaltungen belegen
und abschließen muss.
Die Kopien meines
Reisepasses lege ich bei mit dem Hinweis, dass sich meine Aufenthaltsdauer in
Österreich zwischen vier und sechs Monaten im Jahr bewegt. Tickets kann ich
keine beilegen, da diese Belege steuerlich nicht berücksichtigbar oder
anderweitig verrechenbar sind und deshalb von mir auch nicht archiviert
werden.
Meine Kinder
besuchten bzw. besuchen ab dem Jahr 1997 die amerikanische Schule in Kairo, die
Kopien der Zeugnisse liegen als Anlage bei.
Mein Sohn
M. bestreitet seinen Lebensunterhalt vom
Haushaltseinkommen. Wie lange der Aufenthalt in Ägypten andauern wird, ist
vom Arbeitgeber meines Mannes, der Fa. T-,
abhängig. Er wurde von der Fa. T- im
Jahr 1997 nach Ägypten entsandt.
Mein Ehemann
leistet freiwillig Beiträge zur Sozialversicherung in
Österreich."
Das Finanzamt erließ am 4. November 2002 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 16. August 2002 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen für
Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die sowohl
im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Haben Personen
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, besteht auf Grund der
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt und sich das Kind für das die
Familienbeihilfe bezogen werden soll, ständig im Bundesgebiet
aufhält.
Da Sie sich seit
April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
befindet.
Der Anspruch auf
Familienbeihilfe für Ihren Sohn M.
ist daher ab 1.6.2002 nicht gegeben..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 14. Dezember 2002
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Seit Juni 2001
befindet sich mein Sohn M. in
Österreich nach Abschluss seiner Ausbildung in der American School in
Kairo. Vom 1.10.2001 bis zum 31.5.2002 hat er seinen Wehrdienst beim
österreichischen Bundesheer abgeleistet und hat anschließend mit
seiner Ausbildung in der Webster Universität in Wien im Herbst 2002
begonnen. Hier handelt es sich um ein Managementstudium in verschiedenen
Lehrgängen, das permanente Anwesenheit voraussetzt (Beweis: Einvernahme
eines informierten Vertreters der Webster
Universität...)
Dies zum Beweis
dafür, dass zum erfolgreichen Abschluss des Studiums einerseits die
dauernde Anwesenheit gegeben sein muss und zum Beweis dafür, dass
bestätigt wird, dass mein Sohn auch sämtliche vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen besucht und absolviert hat.
Des weiteren
beantrage ich die Einvernahme meines Schwagers
Dr.E.F. ebenfalls zum Beweis dafür,
dass sich mein Sohn M. permanent und
dauernd in Österreich aufhält und den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat. Dies zum Beweis dafür, dass mein
Sohn M. nicht nur vorübergehend in
Österreich verweilt, sondern sich andauernd in Österreich aufhält
und somit die Bestimmungen des § 26 BAO voll
erfüllt....
In Anbetracht der
oben angeführten Begründung und angesichts der Tatsache, dass
jederzeit bewiesen werden kann, dass sich mein Sohn
M.F. ununterbrochen in Österreich
aufhält und hier nicht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern
auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und somit die Bestimmungen des
§ 26 BAO voll erfüllt sind, beantrage ich deshalb die ersatzlose
Aufhebung des Bescheides vom 4.11.2002 und die Zuerkennung der Familienbeihilfe
ab dem 1.6.2002."
Das Finanzamt erließ am 13. Jänner 2003 eine
Berufungsvorentscheidung, in der es nochmals die im Bescheid angeführten
Gesetzesstellen zitierte und die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"...Für den
Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß
§ 2 (8)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebend, dass sowohl der
Anspruchsberechtigte als auch das anspruchsvermittelnde Kind sich ständig
im Bundesgebiet aufhält bzw. sich deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet befindet.
Da Sie sich seit
April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet.
Die Tatsache, dass sich Ihr Sohn M.F. seit
Juni 2001 wieder ständig im Bundesgebiet aufhält, begründet aber
in Ihrer Person als Antragstellerin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich, da Sie sich nach wie vor mit Ihrem Gatten und
L. ständig im Ausland
aufhalten..."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 22. Februar 2003 ohne
weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen für Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
1) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und
2) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen; dies bedeutet, dass, selbst wenn sich das Kind ständig im
Bundesgebiet aufhält, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht,
wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragsteller im
Bundesgebiet befindet.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Fest steht im
vorliegenden Fall, dass die Bw. je einen Wohnsitz in Ägypten und in
Österreich hat.
In seinem Erkenntnis vom 16.12.1993, 93/16/0138, vertritt
der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer
Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person
regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird
(vgl. dazu z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229; 27.10.1988,
88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985, 83/16/0177), wobei es auf die
gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. VwGH 20.6.1990,
90/16/0032).
Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf
die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative
Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
befindet.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der
mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen
Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH19.2.1987,
86/16/0198).
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder.
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen
sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und
dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu
(vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145, mwN).
3. Dafür, dass
die stärkeren persönlichen Beziehungen nicht zu Österreich,
sondern zu Ägypten bestehen, sprechen folgende in freier
Beweiswürdigung beurteilte Umstände:
Der
Ehegatte der Bw. wohnt und arbeitet seit dem Jahr 1997 ständig in
Ägypten. Ebenso hält sich die Tochter ständig in Ägypten
auf.
Laut
ihren eigenen Angaben hält sich die Bw. (nur) zwischen vier und sechs
Monate pro Jahr in Österreich auf.
In
ihrem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 16. August 2002 gibt
sie selbst ihren Familienwohnsitz mit Kairo an.
Das
Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in Ihrem
Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines
Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0029), nicht
entgegengetreten.
4.
Es kann damit als erwiesen angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Bundesgebiet
befunden hat.
Nicht entscheidungsrelevant war es daher, dass sich der
Sohn der Bw. ständig im Inland aufgehalten hat, weshalb von der Aufnahme
der beantragten Beweise wegen deren Unerheblichkeit iSd § 183 Abs. 3 BAO
Abstand genommen werden konnte.
Somit waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der Familienbeihilfe für den Sohn M. ab Juni 2002 nicht
gegeben.
Wien, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0672-W/03
- Stammnummer
- 21397
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF