Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0231-F/06
Nur bei Vorliegen eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung kann die Familienbeihilfe gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-F/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. Februar 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar
2003 entschieden:
Die Berufung
wird betreffend den Zeitraum vom 1. Feber 2003 bis 28. Feber 2004 als
unbegründet abgewiesen.
Betreffend den
Zeitraum ab 1. März 2004 wird der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BA0), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Feber 2006 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen
Sohn l abgewiesen, da sein Sohn keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet
habe und er sich nur zu Ausbildungszwecken in Österreich befinde.
Außerdem habe er am 14. Juni 2004 das 26. Lebensjahr
vollendet.
Mit Eingabe vom 23. März 2006 berief der Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass Personen, die
in Österreich wohnen, für ihre volljährigen Kinder
Familienbeihilfe bekämen, wenn diese für einen Beruf ausgebildet
werden. Wenn sich die Kinder aber ständig im Ausland aufhalten, bestehe
für sie kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der ständige Aufenthalt
des Familienlastenausgleichsgesetzes bemesse sich nach den gleichen Kriterien,
wie der gewöhnliche Aufenthalt nach der Bundesabgabenordnung. Danach habe
jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass an diesem Ort oder in diesem Land nicht
nur vorübergehend verweilt wird. Ein Aufenthalt in diesem Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folge, dass eine Person
nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Kurze Abwesenheiten
würden den Zustand des Verweilens nicht unterbrechen und daher auch nicht
den gewöhnlichen Aufenthalt. Ein aber über mehrere Jahre erstreckender
Aufenthalt sei aber jedenfalls als ständig zu beurteilen. In seinem Fall
sei sein Sohn am 1. Feber 2003 von der i nach Österreich übersiedelt,
um in z e zu studieren. Da sein Sohn nun schon drei Jahre in Österreich
ist, sei sein Aufenthalt hier jedenfalls als ständig zu beurteilen. Er
beantrage daher deshalb, ihm für seinen Sohn bis zu seinem 26. Geburtstag
die Familienbeihilfe zu gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2006 würde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im
Bundesgebiet aufhalten (§ 5 Abs 3 FLAG). Das Fremdengesetz (FRG) habe bis
31. Dezember 2005 die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden
geregelt. Ab 1. Jänner 2006 werde das Fremdenrecht durch das NAG
(Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) geregelt. Vor Inkrafttreten des NAG
erteilte Aufenthaltsbewilligungen würden nach dem FRG weitergelten. Die
Einreisetitel würden als Visum erteilt; ein ständiger Aufenthalt einer
Person mit Visum im Bundesgebiet müsse grundsätzlich ausgeschlossen
werden. Das Vorhandensein eines ordentlichen Aufenthaltstitels sei Voraussetzung
für die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Ansonsten müsse von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im
Bundesgebiet ausgegangen werden. Ein Aufenthaltstitel begründe nicht
automatisch einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Werde der
Aufenthaltstitel einer Person für einen bestimmten Zweck - zum
Beispiel bei Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken im Bundesgebiet
aufhalten - erteilt, besteht kein österreichischer
Familienbeihilfenanspruch, da sich diese Person nur für Ausbildungszwecke
- und somit vorübergehend - in Österreich aufhält.
Der Sohn des Bw sei r Staatsbürger und habe sein 26. Lebensjahr bereits im
Juni 2004 vollendet. Dem Finanzamt seien zwei Aufenthaltstitel vorgelegt worden,
in denen die BPD z diesem am 22. 11. 2004 die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Ausbildung, § 7 Abs 4 Z 1 FRG bis 19. 9. 2005 bzw am 22. 9. 2005 bis 30. 4.
2006 zu demselben Zweck erteilt hat. Für Zeiträume vor dem 22. 11.
2004 hätte der Bw auch in seiner Berufung eine solche weder angeboten noch
vorgelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Bw bis zu
diesem Tag keine oder wie in der Folge lediglich eine eingeschränkte
Aufenthaltserlaubnis hatte, die wie oben dargelegt, keinen ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Mangels Vorliegen der allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen (ständiger Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet)
sei die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Die
Überprüfung, inwieweit der Sohn des Bw bis Juni 2004 in
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG stand, wäre somit
entbehrlich.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 wurde Berufung gegen
letztgenannte Berufungsvorentscheidung erhoben, weil der Sohn des Bw durchgehend
seit 3. Jänner 2003 eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung
erhalten habe. Ein Schulkollege habe mit derselben Aufenthaltserlaubnis die
Familienbeihilfe erhalten.
Im Akt befinden sich folgende Unterlagen:
Kopien
des Reisepasses des Bw, seiner Ehegattin und des Sohnes des Bw, woraus ua
hervorgeht, dass die Ehegattin des Bw am 4. Feber 2005 eine
Niederlassungsbewilligung betreffend Familiengemeinschaft gemäß
§ 20 Abs 1 FRG, gültig bis 8. August 2006, erhalten hat; Die
unbefristete Aufenthaltsbewilligung des Bw wurde am 3. Oktober 1995 laut
Passkopie unbefristet erteilt.
Kopien
der Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 7 Abs 4 Z 1 FRG jeweils bis 30.
April und 30. November 2003, 30. April und 30. November 2004, 19. September 2005
sowie bis 30. April 2006
Kopie
einer Studienbestätigung der jk z für das Sommersemester 2003 als
außerordentlicher Studierender
Kopie
eines Studienblattes (Beginn 17. Feber 2003, Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen, Diplomstudium e)
Kopie
des Bescheides betreffend Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender
für das Diplomstudium e vom 6. September 2002
Kopie
der Bestätigung der jk z vom 6. März 2003 über die Anmeldung zum
Kurs c als Fremdsprache (6 Semesterwochenstunden)
Kopie
der Bestätigung der jk z vom 7. April 2003, welche beinhaltet, dass der
Sohn des Bw diesen obigen Kurs regelmäßig besucht und
Lernfortschritte erzielt;
Kopie
der Studienbestätigung der jk z für das Wintersemester 2005/06 als
ordentlicher Studierender
Kopie
der Bestätigung des Studienerfolges vom 30. November 2005, wobei am 30.
Juni 2003 eine Lehrveranstaltung mit 6 Semesterwochenstunden (SWS), am 26.
Jänner 2004 mit ebenfalls 6 SWS und am 23. Juni 2004 zwei
Lehrveranstaltungen mit jeweils 8 und 2 SWS und eine am 28. Juni 2004 mit 2 SWS
angeführt wurden. Außerdem scheinen auf den Folgeblättern ua
zahlreiche anerkannte Prüfungen auf, welche an der Universität a in
der i abgelegt wurden, auf.
Kopie
einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule z vom 28. Juni 2004, aus der
hervorgeht, dass der Sohn des Bw von 10. November 2003 bis 22. Dezember 2003
(Zeitraum des Kurses) den Kurs c als Fremdsprache Intensiv III 15 mal besucht
hat. Laut telefonischer Auskunft bei der Volkshochschule vom 8. November 2006
fand der Kurs von Montag bis Donnerstag von 16.45 bis 18.15 Uhr statt. Das
heisst, der Kurs belegte 6 Wochenstunden und der Sohn des Bw absolvierte von
insgesamt 36 Stunden 22,5.
Kopie
des Benützungsvertrages gemäß
§ 5 Studentenheimgesetz 1986
vom 16. August
2005;
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 3 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen.
Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass Abs 1 nicht
für Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Gemäß
§ 5 Abs 2 besteht für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Familienbeihilfenanspruch.
Ein Kind wird sich dann ständig im Ausland aufhalten,
wenn es im Inland überhaupt keinen oder nur einen vorübergehenden
Aufenthalt hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt eines Kindes im Inland
spricht daher nicht gegen die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im
Ausland. Ein längerer Aufenthalt im Inland ohne absehbare zeitliche
Begrenzung wird allerdings die Annahme eines ständigen inländischen
Aufenthaltes rechtfertigen.
Der Bw ist als g in Österreich tätig und hat laut
Unterlagen seit 3. Oktober 1975 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt
bekommen. Am 22. Feber 2003 ist sein Sohn mit dem Titel einer
vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 7 Abs 4 Z 1
FPG nach Österreich zum Studieren gekommen. Vorerst bekam er von der jk z
bescheidmäßig die Auflage, die Ergänzungsprüfung für
den Nachweis der Kenntnis der n Sprache abzulegen. Hierauf begann der Sohn des
Bw mit einem Kurs "c als Fremdsprache" (Grundstufe I), welcher 6
Semesterwochenstunden umfasste und laut Bestätigung des Studienerfolges vom
30. November 2005, am 30. Juni 2003 mit Erfolg abgeschlossen wurde. Im
darauffolgenden Semester absolvierte er den gleichlautenden Kurs (Grundstufe
II), welchen er am 26. Jänner 2004 mit Erfolg abschloss. Daneben besuchte
er an der Volkshochschule 22,5 Stunden c als Fremdsprache Intensiv III, welchen
er fünfzehnmal besuchte. Der Kurs fand insgesamt vierundzwanzigmal statt.
Laut vorgelegtem Schreiben der VHS wurde nur die Anwesenheit bestätigt.
Etwaige Prüfungen wurden diesbezüglich nicht nachgewiesen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist jedenfalls unstrittig,
dass der Bw grundsätzlich für den Familienbeihilfenbezug für
Kinder, die sich nicht ständig im Ausland aufhalten, anspruchsberechtigt
ist.
Zu prüfen ist daher im Gegenstandsfall, ob erstens
trotz befristetem Aufenhaltstitel ein ständiger Aufenthalt des Sohnes des
Bw im Ausland nicht vorliegt und zweitens, ob sich der Sohn des Bw in
Berufsausbildung während des Zeitraumes ab Feber 2003 befunden
hat.
Das Finanzamt schliesst alleine aufgrund des jeweils
befristeteten und jedoch ständig verlängerten Aufenthaltstitels
gemäß
§ 7 Abs 4 Z 1 FRG einen ständigen Aufenthalt des
Sohnes des Bw im Inland aus (siehe hiezu Ausführungen am Vorlagebericht vom
18. September 2006). Die Frage,ob und inwieweit eine Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, wurde schon gar nicht in
Betracht gezogen und deshalb auch nicht überprüft.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält
keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (ua VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Ziel
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist zum Beispiel bei allgemeinbildenden
Lehrinhalten auch dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit
des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist
(etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich
ist.
Es trifft wohl zu, dass die vom Sohn des Bw absolvierten
ckurse und die darauf aufbauenden bzw abschließenden Prüfungen laut
Bescheid der jk z Voraussetzung für die Aufnahme an dieser Universität
als ordentlich Studierender, gelten. Dieser Umstand ändert aber nichts
daran, dass diese Kurse aufgrund ihres Umfanges - jeweils nur 6
Semesterwochenstunden - nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG zu qualifizieren ist. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen
einer Berufsausbildung ist nämlich auch, dass die Berufsausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in
Anspruch nehmen muss, sodass die Ausübung eines Berufes nicht möglich
ist. Die vom Sohn des Bw absolvierten Kurse c als Fremdsprache, welche jeweils
in den ersten zwei Semestern nur sechs Semesterwochenstunden in Anspruch nahmen
sowie die im zweiten Semester zusätzlich absolvierten 22,5 h Sprachkurs an
der Volkshochschule erfüllen dieses Kriterium jedenfalls nicht. Diese an
der Universität durchgeführten Kurse werden für Personen
angeboten, die im Ausland eine als gleichwertig anerkannte Matura abgelegt haben
und für die Aufnahme eines Studiums in Österreich eine
Ergänzungsprüfung lediglich in c benötigen. Die Zulassung zum
ckurs als außerordentlicher Hörer erfolgt aber auch für
Personen, die kein Studium in Österreich anstreben. Die Kurse dauern
- abhängig von den in einer Eignungsprüfung festgestellten
Vorkenntnissen - maximal drei Semester zu je sechs Wochenstunden. Dass
eine Anwesenheitskontrolle erfolge, wurde weder behauptet noch
nachgewiesen.
Im dritten Semester (Sommersemester 2004) hat der Sohn des
Bw laut Bestätigung des Studienerfolges vom 30. November 2005 Kurse im
Umfang von 12 Semesterwochenstunden absolviert und die
Ergänzungsprüfung am 8. Juni mit Erfolg bestanden. Das heisst, in
diesem Semester hat der Sohn des Bw Kurse im Ausmaß der doppelten
Semesterwochenstundenzahl belegt und erfolgreich abgeschlossen und es kann
aufgrund dieser Intensität davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei
aufgrund des Umfanges um eine Berufsausbildung in obigem Sinne handelt. Nunmehr
ist für dieses Semester aber auch noch die grundsätzliche
Voraussetzung des Vorliegens eines ständigen Aufenthaltes im Inland zu
prüfen.
Im gegenständlichen Verfahren fehlen jegliche
Feststellungen über den Ort bzw das Land des ständigen Aufenthalt des
Sohnes des Bw, zumal das Finanzamt lediglich aus der Angabe des
Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
gemäß
§ 7 Abs 4 lit 1 FRG) im Reisepass des Sohnes den Schluss
zog, dass sich der Sohn des Bw ständig im Ausland (i)
aufhält.
Dass der Sohn des Bw im strittigen Zeitraum nur über
einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 4 Z 1 FrG (Aufenthalt
ausschließlich zum Zwecke ... eines ordentlichen ... Studiums)
verfügt hat, steht der Annahme eines tatsächlich vorliegenden
ständigen Aufenhaltes in Österreich für sich allein nicht
entgegen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Da die Feststellung des ständigen Aufenthaltes des
Sohnes des Bw ab dem Sommersemester 2004 für die Gewährung der
Familienbeihilfe jedenfalls entscheidungsrelevant wird und diese wesentliche
Feststellung bislang unterblieben ist, war der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO für diesen Zeitraum aufzuheben und
die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen.
Das Finanzamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zu
erheben haben, in welchem Staat der Sohn des Bw seinen ständigen Aufenhalt
hat.
Feldkirch,
am 9. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-F/06
- Stammnummer
- 24892
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF