Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1906-W/03
1.) Familienbeihilfe kann höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG). 2.) Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Wohnsitz im Bundesgebiet und im Ausland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1906-W/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Wohnsitzen im Bundesgebiet als auch im Ausland besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des (der) Anspruchsberechtigten im Bundesgebiet ist und sich das (die) Kind(er) ständig im Bundesgebiet aufhält (aufhalten). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Entsprechend diesem Erkenntnis hat der Wohnsitz, von dem aus die Berufstätigkeit vorwiegend erfolgt, hinsichtlich der Erforschung des Mittelpunktes der Lebensinteressen einen höheren Stellenwert als die nur am Wochenende oder im Urlaub aufgesuchte Zweitwohnung. Indem die Antragstellerin im Streitzeitraum beruflich in Ungarn tätig war und nur am Wochenende die Wohnung mit ihrem ansonst im Bundesgebiet internierten Sohn in Wien aufgesucht hat, war der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Antragstellerin in Ungarn als erwiesen anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Antragstellerin, Angestellte, in X.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von 1. Juli 1995 bis 31.
August 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. begehrte für ihr Kind S.B., geboren 8.
März.1980 (Schüler) am 1. Juni 2003 (beim Finanzamt eingelangt am
4. Juni 2003) den Bezug von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 1995 bis
September 1997. Begründend führt die Bw. hiezu aus, dass sie Mai 1995
das damals zuständige Finanzamt angerufen und mitgeteilt habe, ab Juni 1995
auf unbestimmte Zeit nach Ungarn (beruflich) zu gehen, daraufhin ihr gesagt
wurde, dass sie keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe hätte, solange sie sich
nicht in Österreich aufhalte. Man hätte sie nur um ein kurzes
Schreiben gebeten, worin sie mitteilen sollte, ab wann sie nicht mehr in Wien
arbeite. Diese amtliche Auskunft hätte die Bw. zur Kenntnis genommen und
wäre weiter der Sache nicht mehr nachgegangen. Adresse und Wohnung in Wien
wären jedoch aufrechterhalten worden, wobei die Bw. jedes Wochenende dort
auch anwesend gewesen wäre, nachdem sie ihren Sohn, S.B. von X. abgeholt
hätte. Am Sonntag hätte sie ihn nach X. zurückgebracht und sie
wäre dann wieder weiter nach Ungarn gefahren. Dieser Zustand hätte bis
September 1997 angedauert, wo sie die Wohnung in Wien aufgegeben und nach X.
gezogen sei. Ab diesem Zeitpunkt wohne S.B. nicht mehr im K.. Für den
Unterhalt ihres Sohnes hätte ausschließlich die Bw. aufkommen
müssen, da sie für ihn auch keine Alimente bekomme. Natürlich
wäre die Belastung (K., Schule) und alle anderen anfallenden Sachen bzw.
Ausgaben zu hoch und strecke sich oft über ihre finanziellen Grenzen
hinaus. Die Tatsache, dass sie für S.B. keine Kinderbeihilfe erhalten habe,
hätte sie nie in Ruhe gelassen, weshalb sie der Sache nun nachgehe. Sie sei
seit 1975 österreichische Staatsbürgerin, sei geschieden und
müsse für zwei Kinder sorgen. Beigelegt wurde dem Antrag eine
Schulbestätigung (einschließlich Heimbestätigung und der
bezahlten Heimkosten) der HTBLE des S.B. vom 25.6.2003, aus der hervorgeht, dass
dieser von 1994 bis 2000 die höhere Abteilung für MB, Ausbildungszweig
FT besucht habe. Aus einem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass die Bw.
von Juni 1995 bis Oktober 1996 freiwillig nach dem ASVG (Angestellte)
weiterversichert war, von November 1996 bis April 1997 keine Versicherungszeiten
vorliegen, von Mai 1997 bis Oktober 1997 sie wieder weiterversichert war und
für das restliche Jahr 1997 keine Versicherungszeiten vorlägen. Aus
einem weiteren Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass die Bw. von 1.
Juni 1995 bis 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Krankenversicherung im ASVG
selbstversichert war.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw., Familienbeihilfe
für den Sohn S.B. für den Zeitraum Juli 1995 bis August 1997 zu
gewähren, mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe für ein
Kind höchstens für 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung gewährt werden könne (§ 10 Abs 3
FLAG).
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung, verwies auf
die bereits erwähnten Beilagen und Schriftsätze, mit denen sie
beweisen möchte, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mit
Österreich verbunden gewesen wäre. Außerdem möchte sie noch
erwähnen, dass sie auch vom nunmehr zuständigen Finanzamt die gleiche
Auskunft wie im Mai 1995 erhalten hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 10 Abs 3 FLAG
wird die Familienbeihilfe höchstens für 5 Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend
gemachte Ansprüche ist § 209 Abs 3 BAO anzuwenden (regelt insb. die
Vererblichkeit bereis geltend gemachter
Familienbeihilfenansprüche).
Die Bw. hat am 1. Juni 2003 den Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe für ihren Sohn S.B. für den Zeitraum Juni 1995
bis September 1997 gestellt. Die gem § 10 Abs 3 FLAG geregelte
Rückwirkungsfrist reicht sohin bis 1. Juni 1998 zurück. Damit liegt
der begehrte Nachzahlungszeitraum jenseits der Fünfjahresfrist und geht
sohin das Berufungsbegehren schon aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage, die
nicht weiter kommentiert werden muss, ins Leere.
Wenngleich die folgenden Ausführungen den Spruch
dieser Berufungsentscheidung nicht mehr beeinflussen können, sei in eventu
noch erwähnt, dass auch das auf den Lebensmittelpunkt in Österreich
abgestellte Berufungsbegehren für die Bw. erfolglos zu bleiben hat. Dies
aus folgenden Gründen:
Der Anspruch einer alleinerziehenden und
unterhaltspflichtigen Mutter gründet sich auf § 2 Abs 2
FLAG. Gem § 2 Abs 1 FLAG haben jedoch Anspruch auf Familienbeihilfe nur
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Personen, die sowohl im
Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben
und
sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs 8
FLAG).
Zur Voraussetzung des Aufenthaltes des Kindes im
Bundesgebiet (vorliegend gegeben) kommt mit dem Wort "und" als
Zusatzvoraussetzung hinzu, dass auch die anspruchsberechtigte Mutter zumindest
den Mittelpunkt der Lebensinteressen im begehrten Anspruchszeitraum im
Bundesgebiet nachweisen wird müssen.
Nach der Aktenlage war die Bw. im begehrten
Nachzahlungszeitraum in Ungarn berufstätig und hat behauptetermaßen
ihr Kind am Wochenende vom Heim in X. abgeholt, die Wohnung in Wien aufgesucht
und Sonntags das Kind wieder im Heim in X. abgeliefert, um sodann wiederum nach
Ungarn zu fahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der
Lebensinteressen haben. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten
sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensinteressen ist (Erk. vom 18.1.1996, 93/15/0145, ÖStZB 1996, 531).
Entsprechend diesem Erkenntnis hat der Wohnsitz, von dem aus die
Berufstätigkeit vorwiegend erfolgt, hinsichtlich der Erforschung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen einen höheren Stellenwert als die nur am
Wochende oder im Urlaub aufgesuchte Zweitwohnung. Indem die Antragstellerin im
begehrten Zeitraum beruflich in Ungarn tätig war und nur am Wochenende die
Wohnung mit ihrem ansonst in X. internierten Sohn in Wien aufsuchte, war der
Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. in Ungarn als erwiesen
anzusehen.
Sohin wäre auch aus diesem Grunde die Berufung
abzuweisen gewesen. Wien, am 29. April 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilferückwirkende Geltendmachungfünf JahreWohnsitz im Bundesgebiet sowie in UngarnMittelpunkt der LebensinteressenSchulbesuch des Kindes im Bundesgebiet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1906-W/03
- Stammnummer
- 9555
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF