Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/07
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Wohnsitz im Bundesgebiet und im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KanzleiVert.,vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 18. August 2006 und 23. Jänner 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
Kindergeld für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 31. Jänner 2006 und 1. Februar 2006 bis laufend
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit Eingabe vom 27.
Oktober 2005 Familienbeihilfe für die Tochter B. ab dem Zeitraum 19.
Oktober 2005. Als Nachweis wurde die Geburtsbestätigung vom X.X.2005
vorgelegt. Die Bw. lebt seit 25. März 2001 in Österreich und ist
indonesische Staatsbürgerin.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde um
die Vorlage der Nachweise wie Meldebestätigung für die Bw. und
Kindesvater sowie Tochter (ab der Geburt) gebeten. Der Ehegatte der Bw. gab am
17. Februar 2006 bekannt, dass er seit September 2005 den ständigen
Wohnsitz und auch Kanzlei nach ausl.Wohns. verlegt hätte und in
Österreich nicht mehr über einen Wohnsitz verfügen würde.
Die Bw. würde jedoch weiterhin in Wohns.Bw. mit der Tochter (Kinder) bzw.
beiden Töchtern A. und B. als Zentrum des Lebensinteresses leben. Die Bw.
würde gemeinsam mit den zwei Kindern mehrere Monate im Jahr den Ehegatten
besuchen, jedoch mehr als 183 Tage in Österreich verbringen. Folgende
Unterlagen wurden zum Nachweis vorgelegt:
Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung
Aufenthaltstitel
Beschäftigungsbewilligung bzw.
Arbeitserlaubnis würde nicht vorliegen und die Bw. auch nicht
erwerbstätig sein
Meldebestätigung der Bw., eine
Meldebestätigung des Ehegatten würde mangels aufrechter Meldung nicht
vorliegen
Staatsbürgerschaftnachweis von B.
Kopie des Mutter-Kind-Passes betreffend B.
Staatsbürgerschaftsnachweis von A.
Mit Schreiben vom 7. April 2006 wurde ergänzend
ausgeführt, dass die Tochter A. derzeit keinen Kindergarten besuchen
würde bzw. nur tageweise. Eine Bestätigung könnte daher nicht
vorgelegt werden.
Mit Abweisungsbescheid vom 18. August 2006 wurde die
Familienbeihilfe nicht zuerkannt und wie folgt begründet: Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Der Begriff Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthalt nach § 26 Abs. 2 BAO, welcher die
unbeschränkte Steuerpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
anknüpfe und somit dann eintritt, wenn der Aufenthalt im Inland länger
als sechs Monate dauern würde, gelte nicht für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Für die Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, seien nicht die wirtschaftlichen
Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen
dieser Person zum Bundesgebiet auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, somit alle Umstände, die den
eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen und an ein Land binden, von
ausschlaggebender Bedeutung. Da die Bw. in Österreich keinerlei berufliche
Tätigkeit ausübe und der Ehegatte weiters seinen Wohnsitz im Herbst
2005 ins Ausland verlegt hätte, wo er auch berufstätig sei, lasse
darauf schließen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
liege.
Mit Eingabe vom 4. September 2006 stellte die Bw. in der
Folge weiters den Antrag auf vollständige Akteneinsicht, da einem
Mitarbeiter der Kanzlei teilweise Akteneinsicht verwehrt worden wäre.
Gemäß
§ 90 Abs. 2 BAO dürften jedoch nur
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter
Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht
ausgenommen werden. Es wäre für die Bw. nicht erklärlich, dass
amtliche Erhebungsergebnisse, welche offenbar in dem angefochtenen Bescheid
verarbeitet worden wären, eine Schädigung berechtigter Interessen
Dritter herbeiführen könnten.
Das Finanzamt gab mit Verfügung vom 19. Oktober 2006
dem Antrag auf vollständige Akteneinsicht teilweise statt und/bzw. nahm die
Seiten 6, 81 und 82 von der Akteneinsicht aus.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde
ausgeführt:
Ad Berufung gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 -
Akteneinsicht)
Die für die Verfassung einer Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe wesentlichen Urkunden wären
von der Akteneinsicht ausgenommen worden. In der Begründung wäre nicht
dargelegt worden, warum eine Schädigung berechtigter Interessen dritter
Personen eintreten würde. Daher sei die Vermutung aufzustellen, dass in den
ausgenommenen Seiten jene Erhebungsberichte enthalten wären, welche zur
Erlassung des Abweisungsbescheides führten. Es würde daher die
Möglichkeit genommen, auf Beweisergebnisse einzugehen, welche die
wesentliche Grundlage für den Abweisungsbescheid darstellen. Die Bw.
wäre daher in ihren subjektiven Rechten verletzt die abgabenrechtlichen
Interessen zu verfolgen und würde daher ein Verfahrensmangel vorliegen
(VwGH 2000/13/0037).
Ad Abweisungsbescheid vom 18. August 2006)
Unter Verweis auf die Berufung betreffend Akteneinsicht
wäre der Bw. keine Möglichkeit gegeben worden, die (offenbar
maßgeblichen) Erhebungsergebnisse einzusehen. Eine Beurteilung der
Beweislage sei daher nicht möglich.
Die unterschiedliche Behandlung des Mittelpunktes des
Lebensinteresses nach § 2 Abs. 8 FLAG (BGBl. 2005/100) und des
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO würde dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen und sei beabsichtigt für den Fall der
Nichtstattgabe der Berufung die Höchstgerichte anzurufen. Es sei bedenklich
zwischen Fällen betreffend Leistung von Abgaben und Leistungsempfänger
zu unterscheiden.
Zudem sei die Anwendung des § 2 Abs. 8 FLAG
rechtsunrichtig. Im Artikel 12 des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl. 2005/100)
wäre § 55 FLAG 1967 angefügt und bzgl. den
Übergangsbestimmungen auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie
Asylgesetz 2005 verwiesen worden. Die Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wären in § 81 geregelt.
Gemäß
§ 81 Abs. 2 und 3 würden vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb
ihrer Gültigkeitsdauer und Gültigkeitszweckes weiter gelten. Im
Asylgesetz idF des BGBl. 2005/100 wären auch die Übergangsbestimmungen
geregelt. Nach § 75 Abs. 1 wären alle Verfahren, die am 31. Dezember
2005 anhängig seien, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1967 zu Ende zu
führen.
Diese Bestimmungen würden im vorliegenden Fall
rechtlich folgendes Ergebnis ergeben:
Die beiden Kinder wären vor Inkrafttreten des BGBl.
2005/100 geboren worden. Die Bw. hätte den Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe bereits im Oktober 2005 gestellt und wäre diese im
Zeitraum Oktober 2005 bis Jänner 2006 zuerkannt worden. Es würde sich
dabei um ein bereits am 1. Jänner 2006 anhängiges Verfahren handeln
und daher die Neufassung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nicht zur Anwendung
kommen. Es sei daher das FLAG 1967 idF vor dem Inkrafttreten des
Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden (BGBl. 157/2004).
Eine Entscheidung des VwGH zu § 2 Abs. 8 FLAG
würde wie folgt lauten: Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG ist im Zweifel lediglich ein Vergleich zwischen den
Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht
verlangt werden darf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen ausschließlich Österreich gelten (VwGH 0933/76, ebenso
1286/75).
Wäre somit diese Bestimmung vor 2006 anzuwenden, so
würde nicht verlangt, dass die Lebensinteressen ausschließlich in
Österreich liegen müssen. Vielmehr müsste zugebilligt werden,
dass der Ehegatte im Ausland regelmäßig besucht und auch längere
Zeiten dort verweilen werde. Die persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen würden in Österreich liegen, wo sich die Wohnung und auch
der Freundeskreis befinden sowie die Tochter A. zumindest zeitweise den
Kindergarten besuchen würde.
Auf Basis dieser Angaben wurde in der Folge vom Finanzamt
ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 erlassen, da seit
September 2005 der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich
liegen würde.
In der Berufung wurde diesbezüglich vorgebracht, dass
die Tochter am 19. Oktober 2005 geboren worden wäre und die Bw. erst im
Jänner 2006 ihren Ehegatten besucht hätte. Würden somit die
Besuche einer Aufgabe des Wohnsitzes gleichkommen wäre dies frühestens
mit 12. Jänner 2006 eingetreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind zu ihrem Haushalt
gehört.
Weiter bestimmt § 2 Abs. 8 FLAG 1967, dass
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Nach § 3 Abs. 1 FLAG (idF BGBl. 100/2005) haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Der ausländische Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt, selbst aber die Anspruchsvoraussetzung zum Bezug
der Familienbeihilfe nicht erfüllt, kann vom anderen, mit ihm und dem Kind
im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe
nur dann ableiten, wenn der gemeinsame Familienhaushalt (Elternteil und Kind)
sich im Bundesgebiet befindet.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Bw. in
Österreich einen Wohnsitz hat. Weiters ist unstrittig, dass die
(minderjährige) Tochter bei der Bw. haushaltszugehörig ist.
Während das Finanzamt aber den Standpunkt vertritt, die Bw. hätte auch
einen Wohnsitz in ausl.Wohns. und aus diesem Grund den Mittelpunkt der
Lebensinteressen prüft und in der Folge einen solchen in Österreich
verneint (Begründung des Bescheides) bzw. den ständigen Aufenthalt des
Kindes im Bundesgebiet prüft und in der Folge verneint, steht die Bw. auf
dem Standpunkt, sie verfüge im Inland über einen Wohnsitz und den
Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Dazu steht fest, dass die Bw. jedenfalls seit März
2001 über einen Wohnsitz (ausschließlich) in Österreich
verfügt, jedoch mangels Arbeitserlaubnis keine Berufsausübung in
Österreich erfolgte. Die größere Tochter besucht lt. Angaben der
Bw. in Österreich keinen bzw. nur zeitweise den Kindergarten. Weiters wird
von der Bw. angegeben, dass sie sich ab Jänner 2006 öfters in
ausl.Wohns. aufgehalten hat, da dort ihr Ehegatte lebt.
Während ihrer (auf Grund der Umstände des
vorliegenden Falles doch zweifelsfrei unterstellbaren) auch längeren
Aufenthalte in ausl.Wohns. ist davon auszugehen, dass die Bw. in der Wohnung
bzw. Wohnsitz ihres Ehegatten lebt.
Es ist somit eingangs zu prüfen, ob die Bw. auf Grund
ihres unstrittigen Wohnsitzes in Österreich in der Zeit ab September 2005
(ab diesem Zeitpunkt wurde seitens des Finanzamtes die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag rückgefordert) auch über den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich verfügte.
Die im § 2 FLAG 1967 angesprochenen Begriffe
"Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind im § 26 BAO
näher bestimmt. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der BAO ergibt sich aus
§ 2 lit. a Z 1 BAO. Dazu bestimmt § 26
Abs. 1 BAO, dass jemand einen Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung muss jedoch nicht den Mittelpunkt
der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig
mehrere Wohnsitze haben (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104).
Fraglich ist somit, ob selbst wenn das Vorliegen eines
(weiteren) Wohnsitzes in ausl.Wohns. und somit die Anwendbarkeit des
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 zu bejahen wäre, der Mittelpunkt
der Lebensinteressen der Bw. wohl auch noch als im Inland gelegen anzusehen sein
würde. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat eine Person nämlich in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene Beziehungen
zu verstehen, die jemanden auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit,
des Familienverbandes und der Betätigungen religiöser und kultureller
Art an ein bestimmtes Land binden.
Die Bw. lebt seit März 2001 in Österreich und ist
indonesische Staatsbürgerin. Sie hat zwar seit diesem Zeitpunkt - aus dem
Akteninhalt ist nichts anderes zu entnehmen - ständig in Österreich
gewohnt, ist jedoch mangels Beschäftigungsbewilligung in Österreich
nicht berufstätig. Dazu ist auszuführen, dass bei ausländischen
Staatsbürgern darüber hinaus ein inländischer Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
genügt. Ein Anspruch besteht in diesem Fall unter Verweis auf die
Bestimmung nach § 3 Abs. 1 FLAG (BGBl. 100/2005) dann, wenn die
qualifizierten Voraussetzungen, d.h. bei einem Dienstgeber beschäftigt zu
sein und aus solcher Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bzw. zufolge solcher Beschäftigung
Bezüge aus einer Krankenversicherung im Bundesgebiet zu beziehen oder
bereits fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufhältig zu sein,
vorliegen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auf Grund
der gegebenen Umstände (keine Arbeitserlaubnis, Aufenthalt in
Österreich seit März 2001 sowie Aufenthalt des Ehegatten im Ausland
und längere Besuche der Bw. mit den Kind im Ausland beim Ehegatten) der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. v.a. in Hinblick auf die
persönlichen Beziehungen zum Ehegatten (Familienverband) und somit
jedenfalls nicht in Österreich liegen. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Anmerkung: Die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge teilen
das Schicksal der Familienbeihilfe.
Betreffend die teilweise Ablehnung der Akteneinsicht wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke
(Mitteilungen anderer Behörden, Meldunge, Berichte und dergl.), deren
Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen
herbeiführen würde, ausgenommen.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist gegen die Verweigerung der
Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall wurde im Verlaufe des
Berufungsverfahrens von der Bw. der Antrag auf vollständige Akteneinsicht
mit 4. September 2006 gestellt. Dazu ist auszuführen, dass die
Akteneinsicht dann zur Gänze oder zum Teil abzuweisen ist, wenn sich
berechtigte Interessen dritter Personen, wie z.B. aus § 48a BAO oder auch
wirtschaftlichen Interessen, ergeben (abgabenbehördliche
Geheimhaltungspflicht, Betriebsgeheimnisse). Dritte Personen sind andere
Personen als die Partei und die Abgabenbehörde bzw. ihre Organwalter. Die
Daten des Steuerpflichtigen unterliegen somit diesbezüglich der
abgabenbehördlichen Geheimhaltungspflicht. Weiters ist auszuführen,
dass gemäß Abs. 3 leg. cit. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht erfolgte im
vorliegenden Fall mit Bescheid (verfahrensleitende Verfügung) vom 19.
Oktober 2006 und wurden mehrere Seiten von der Akteneinsicht ausgenommen. Die
Berufungseinwendung betreffend das Vorliegen eines Verfahrensmangels geht in
Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen ins Leere. Das in der Berufung
eingewendete Vorliegen eines Verfahrensmangels wäre überdies nur dann
von Relevanz, wenn ein Verfahrensmangel wesentlich ist, d.h. wenn bei Einhaltung
der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid ergehen hätte
müssen. Im vorliegenden Fall war jedoch - wie zur Sache dargelegt - ein
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kindergeld für die angeführten
Zeiträume nicht zu gewähren.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/07
- Stammnummer
- 28947
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF