Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1683-W/07
Ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1683-W/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,Q-Straße, vertreten
durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
13. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 11. Jänner 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2004 bis 31. März 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1.9.2004 bis 31.3.2005 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist nicht österreichischer
Staatsbürger.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 wurden vom Bw. die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1.9.2004 bis
31.3.2005 für folgende Kinder rückgefordert:
A., geb. am 15.10.2000 B., geb. am 23.3.2003
Begründend wurde ausgeführt, der Bw. sei bei der
Firma I-GmbH keine drei Monate beschäftigt gewesen und der Bezug von
Arbeitslosengeld begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der dagegen erhobenen Berufung wies der steuerliche
Vertreter des Bw. darauf hin, dass Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten im Bundesgebiet aufhielten, österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt seien, d.h. sie hätten Anspruch auf
Familienbeihilfe, auch wenn sie nicht in Beschäftigung stünden oder
wenn die Beschäftigung weniger als drei Monate lang dauere oder keine
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen
würden.
Der Bw. halte sich seit dem Jahr 1994 ständig in
Österreich auf und sei seither laufend teils selbständig, teils
nichtselbständig tätig. Der Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für seine beiden minderjährigen Kinder
bestehe daher zu Recht.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.9.2006 wurde der Bw.
ersucht, sämtliche Meldezettel und Visa für sich, seine Gattin und die
beiden Kinder vorzulegen.
In Entsprechung dieses Ersuchens wurden folgende Unterlagen
in Kopie beigebracht:
Reisepässe
und Niederlassungsnachweise
Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung
Meldebestätigung
der MA 62 (ergänzend wurde angemerkt, dass der Bw. in der Zeit vom
15.7.1997 bis 15.2.1998 und vom 27.10.2002 bis 15.9.2003 offenbar vom Vermieter
ohne sein Wissen abgemeldet worden sei, er aber ab 10.2.2003 bei der Firma
O-GmbH beschäftigt gewesen sei)
Einzahlungsbelege
betreffend die Bezahlung eines Mietrückstandes in Raten
Meldezettel
betreffend die Ehefrau des Bw. und deren Meldung in Österreich ab
22.10.2001
Meldezettel
betreffend das Kind A. , geb. am 15.10.2000, und dessen Meldung in
Österreich ab 22.10.2001
Gesundheitspass
und Mutter-Kind-Pass betreffend das Kind A.
Geburtsurkunde
betreffend das in Österreich geborene Kind B. , geb. am 23.3.2003
2
Meldebestätigungen betreffend das Kind B.
Mutter-Kind-Pass
betreffend das Kind B.
Weiters beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. zum
Beweis für den durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Bw. in
Österreich ab 1993 die Ladung und Einvernahme des Zeugen X., wohnhaft in
W.,L-Straße.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und nach Zitat der Bezug habenden gesetzlichen
Bestimmungen ausgeführt, aus den vorgelegten Unterlagen sei der laut Gesetz
geforderte fünfjährige ständige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht
nachvollziehbar.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der steuerliche Vertreter
des Bw. aus, eine genauere Betrachtung der Meldedaten und der Anmeldungen zur
Sozialversicherung zeige, dass die Feststellung des tatsächlichen
Aufenthaltes einer Person im Bundesgebiet allein dadurch nicht möglich sei,
zumal teilweise eine polizeiliche Meldung für Zeiträume fehle, in
welchen der Bw. im Bundesgebiet unselbständig beschäftigt gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. ist Staatsangehöriger von Serbien
Montenegro.
Strittig ist die Rückforderung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum September 2004 bis März 2005.
Der fünfjährige Beobachtungszeitraum beginnt mit
September 1999.
Im Zeitraum von September 1999 bis September 2004 war der
Bw. mit Ausnahme des Zeitraumes von 26.10.2002 bis 16.9.2003 im Bundesgebiet
gemeldet.
Laut Versicherungsdatenauszug war der Bw. im Zeitraum 1999
bis 2004 wie folgt beschäftigt:
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27.3.1999-6.4.1999
|
Winterfeiertagsentschädigung
|
16.4.1999-30.11.1999
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Arbeiter
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10.12.1999-2.4.2000
|
Arbeitslosengeldbezug
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25.3.2000-27.3.2000
|
Winterfeiertagsentschädigung
|
15.5.2000-16.8.2000
|
Arbeiter
|
3.7.2000-4.7.2000
|
Arbeiter
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28.8.2000-16.12.2000
|
Arbeiter
|
20.3.2001-22-3-2001
|
Winterfeiertagsentschädigung
|
2.7.2001-21.7.2001
|
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
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1.12.2001-31.3.2002
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Gewerblich selbständig Erwerbstätiger
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10.2.2003-11.6.2004
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Arbeiter
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22.6.2004-19-9-2004
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Arbeitslosengeldbezug
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20.9.2004-3.12.2004
|
Arbeiter
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7.12.2004-25.1.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
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26.1.2005-13.3.2005
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Notstandshilfe
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28.3.2005-30.3.2005
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Winterfeiertagsentschädigung
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18.4.2005-laufend
|
Arbeiter
Die (nunmehrige) Ehefrau des Bw.
und seine Tochter A. , geb. am 15.10.2000, sind seit dem 22.10.2001 im
Bundesgebiet gemeldet.
Die Tochter A. nahm an folgenden Tagen ärztliche
Leistungen im Bundesgebiet in Anspruch:
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13.11.2002 25.6.2003 26.5.2003
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24.7.2003 17.9.2003 8.10.2003
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28.1.2004 12.5.2004 5.10.2004
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6.10.2004 27.10.2004
Vor der Geburt des zweiten
Kindes des Bw. am 23.3.2003 nahm die (nunmehrige) Ehefrau des Bw. an folgenden
Tagen ärztliche Leistungen in Anspruch:
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2.9.2002 9.10.2002 23.12.2002
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2.1.2003 9.1.2003 5.3.2003
Der Bw. heiratete seine jetzige
Frau am 28.10.2003 am Standesamt Wien-Favoriten.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bw. befand sich im
Zeitraum von September 1999 bis September 2004 im Bundesgebiet.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Zuge des
Ermittlungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und auf die im Folgenden
dargestellte Beweiswürdigung:
In Anbetracht der Umstände des Einzelfalles, vor allem
der Tatsache, dass die beiden Kinder des Bw. und seine Gattin sich im fraglichen
Zeitraum, in denen für den Bw. weder eine polizeiliche Meldung noch eine
nachweisliche Tätigkeit laut Versicherungsdatenauszug im Bundesgebiet
vorliegt (26. Oktober 2002 bis 10. Februar 2003), im Bundesgebiet aufhielten,
ist davon auszugehen, dass sich auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bw.
- trotz eventueller Unterbrechungen - im Bundesgebiet befand, bestanden doch die
engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung gilt Abs. 1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
entspricht der in § 3 Abs. 2 FLAG verwendete Begriff des "ständigen
Aufenthaltes" dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 26
BAO.
Nach § 26 BAO hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt. Ein Aufenthalt in diesem Sinn verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit; folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof die
Auffassung vertreten, dass ein Steuerpflichtiger nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben könne.
Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthaltes verlangt
nicht ununterbrochene oder ständige Anwesenheit. Nicht nur
vorübergehend bedeutet somit nicht geich "immer". Ein gewöhnlicher
Aufenthalt ist immer dann anzunehmen, wenn das Verweilen, die Anwesenheit,
vorübergehend unterbrochen wird, die Umstände aber erkennen lassen,
dass die (nicht nur vorübergehende) Verbundenheit mit diesem Ort oder
diesem Land aufrecht bleibt. Aus diesem Blickwinkel sind vorübergehende
Unterbrechungen unschädlich; sie stehen dem Verbundenbleiben mit dem
Aufenthaltsort nicht unbedingt entgegen (Stoll, BAO-Kommentar, 337).
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Aus dem der Behörde vorliegenden
Versicherungsdatenauszug ist eindeutig ersichtlich, dass der Bw. vor dem
September 2004 keine länger als drei Monate dauernde nichtselbständige
Tätigkeit ausübte. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG wurde daher vom Finanzamt zu Recht verneint.
Zu klären ist aber die Frage, ob § 3 Abs. 2 FLAG
in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung zur Anwendung gelangt.
Danach muss sich der Bw. seit mindestens sechzig Kalendermonaten im Bundesgebiet
aufhalten, um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben.
Entsprechend der oben dargestellten Beweiswürdigung
ist von einem - dem Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden - gewöhnlichen Aufenthalt des Bw. im fraglichen Zeitraum vom
26.10.2002 bis 10.2.2003 im Bundesgebiet auszugehen, da für die Frage des
gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine ununterbrochene Anwesenheit
erforderlich ist; Abwesenheiten, die nach den Umständen des Einzelfalles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH
v.9.12.2004, 2004/14/0023, und die dort zitierte Judikatur).
Die nicht vorhandene polizeiliche Meldung und die Tatsache,
dass diese Zeitspanne auch vom Versicherungsdatenauszug nicht abgedeckt ist,
vermögen in Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau und das erste Kind
des Bw. sich in dieser Zeit glaubhaft in Österreich aufhielten, keine
Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes und somit des Aufenthaltes von
sechzig Kalendermonaten als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe herbeizuführen. Die Frage, ob der Zustand der
örtlichen Nahebeziehung (hier zu Österreich) bei vorübergehenden
längeren oder kürzeren Abwesenheiten zu bestehen aufhört oder in
seiner raumbezogenen Wesensart aufrecht bleibt, war im vorliegenden Fall
dahingehend zu lösen, als aus den bereits oben geschilderten Umständen
der Anwesenheit seiner Gattin und seines Kindes auf den Rückkehrwillen des
Bw. geschlossen werden konnte.
Der laut Gesetz geforderte ständige Aufenthalt des Bw.
von sechzig Kalendermonaten im Bundesgebiet vor dem fraglichen Zeitraum vom
September 2004 bis März 2005 ist gegeben und war der
Rückforderungsbescheid vom 11. Jänner 2006 in Stattgebung der Berufung
daher ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1683-W/07
- Stammnummer
- 29520
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF