Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/04
Dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 60 Kalendermonaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/04vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Februar 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. - ein
amerikanischer Staatsbürger - stellte am 20. Februar 2003 den Antrag
auf Familienbeihilfe für die Kinder E., geb. am 12.7.1998 und L., geb. am
15.2.2001.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 27. Februar 2003 für den Zeitraum ab Februar 2002 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gibt.
Da
Sie trotz Aufforderung nicht den Nachweis (zB durch Vorlage des
Mutter-Kind-Passes mit bestätigten durchgeführten Untersuchungen im
Inland sowie Kindergartenbestätigung), dass sich Ihre Kinder
überwiegend im Bundesgebiet aufhalten, erbracht haben, ist anzunehmen, dass
sich Ihre Kinder nicht ständig im Bundesgebiet
aufhalten..."
Der Bw. erhob gegen obigen
Bescheid am 4. März 2003 fristgerecht Berufung und begründete diese
wie folgt:
"...Die
Kinder sind bei Dr. T. immer wieder in ärztlicher Behandlung
(Kinderkrankheiten, Kontrolle usw.) und deshalb haben wir auch eine
ärztliche Bestätigung beigelegt (siehe FB-Formular-Antrag sowie
Beilagen!)
Kindergartenbestätigungen
gibt es keine, da die Kinder stets zu Hause mit meiner Gattin sind, da sie nicht
berufstätig ist und die Kinder gerne selbst
betreut!..."
Das Finanzamt erließ am
13. März 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung teilweise
stattgegeben wurde.
Zur Begründung wurde
ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert.
Gem.
§ 2 (2) FLAG 1967 sind Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sich jedoch bereits seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
Da
für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 30.11.2002 weder Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 3 (1) noch nach § 3 (2) FLAG 1967 besteht,
konnte der Berufung nur teilweise stattgegeben werden.
Der Bw. richtete am
12. Mai 2003 folgendes Schreiben an das Finanzamt:
"...§ 3 (1) und § 3 (2) trifft in
meinem Fall nicht zu, da wir uns immer in Österreich aufgehalten haben
- sogar mehr als 60 Kalendermonate (ich bin außerdem gebürtiger
Wiener!). Deswegen nun meine Bitte an Sie: Überprüfen Sie bitte den
Zeitraum Sept. 2000 bis Dez. 2002. Für diese Monate steht mir meines
Wissens wie folgt die FB zu:
M.
Vers.Nr.....
war bis Sept. 2002 in Wien (noch nicht schulpflichtig und schulreif) und ging ab
Sept. 2002 in New York zur Schule (sie wohnt bei den Großeltern in New
York)
E.
Vers.Nr.....
vom Sept. 2000 bis Dez. 2002
L.
Vers.Nr.....
vom Sept. 2001 bis Dez. 2002 (da er in N.Y. geboren
ist!)..."
Über Ersuchen des
Finanzamtes vom 25. Juni 2003 legte der Bw. eine Bestätigung der Wiener
Gebietskrankenkasse, datiert mit 27. Juni 2003, vor.
Aus dieser Bestätigung
geht hervor, dass der Bw. bei der WGKK zuletzt vom 1.1.2002 bis lfd. zur
Versicherung gemeldet ist bzw. war bzw. dass aus der Krankenversicherung des Bw.
Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß
§ 123 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Kinder L., E. und M.
besteht bzw. bestand.
Das Finanzamt wertete das
Schreiben des Bw. vom 12. Mai 2003 als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete am 2. März 2004 an den Bw. ein Schreiben mit folgendem
Inhalt:
"....In
der Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2003 wurden Ihnen die
Voraussetzungen, die in Ihrem konkreten Fall den Anspruch auf Familienbeihilfe
begründen würden, ausführlich dargelegt. Demzufolge haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, unter anderem
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie entweder im Inland bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind oder aber sich bereits seit mindestens 60
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Weitere
Voraussetzung ist, dass sich die Kinder, für die Familienbeihilfe
beansprucht wird, ebenfalls ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
In
Ihrem Vorlageantrag bringen Sie nunmehr vor, dass Sie sich immer in
Österreich aufgehalten haben, dies sogar mehr als 60
Kalendermonate.
Laut
den der Abgabenbehörde II. Instanz vorliegenden Meldedaten sind Sie aber
erst seit 31.12.1997 in Österreich gemeldet. Dies würde bedeuten, dass
die 60-Monats-Frist erst ab 1.1.2003 erfüllt ist.
Sie
werden daher gebeten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass Sie sich
entgegen den angegebenen Meldedaten bereits vor 31.12.1997 ständig in
Österreich aufgehalten haben.
Ebenso
wäre weiters auch der ständige Aufenthalt derjenigen Kinder, für
die Sie laut Ihrem Vorlageantrag vom 12. Mai 2003 Familienbeihilfe beanspruchen,
nachzuweisen."
In Beantwortung
dieses Schreibens übermittelte der Bw. zwei Meldezettel, aus denen
hervorgeht, dass er seit 17. Dezember 1965 seinen Hauptwohnsitz in Wien
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. a FLAG haben Personen für ihre minderjährigen Kinder dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 3 Abs.
1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG gilt
Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Der Bw. hat im
zweitinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er die 60-Monats-Frist
jedenfalls bereits zum 1. Februar 2002 erfüllt hat. Da auch die Kinder E.
und L. zu diesem Zeitpunkt in Wien gemeldet waren und sich auch aus den
übrigen Unterlagen ergibt, dass sie sich im Streitzeitraum offenkundig
ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, sind die grundsätzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
erfüllt.
Damit erweist sich der
angefochtene Bescheid nachträglich als rechtlich unrichtig und war daher
aufzuheben.
Wien,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/04
- Stammnummer
- 9389
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF