…kumulative Vorliegen aller drei Bedingungen, also auch keine Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr, nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen stelle die Eichenmistel keine typische Betriebsgefahr dar. Würden nämlich Schadensereignisse, die in einem Forstbetrieb typischerweise anfallen, eine die höhere Gewalt ausschließende Betriebsgefahr darstellen, wäre dies auch bei…
…belegt sei, sei nach Ansicht der BP im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr auszugehen. Diese Art der Bewirtschaftung sei trotz der Beeinträchtigung durch den Mistelbefall insgesamt vorteilhafter und ertragreicher als eine rasche Umstellung auf eine andere dem Mistelrisiko nicht ausgesetzte Bewirtschaftungsform (insb. Niederwald…
…über den Nutzungen in den Jahren 1963 bis 1979. Grobe Vorratsveränderungen oder Wertveränderungen im Gesamtbestand lassen sich aus diesen Daten daher nicht ableiten. Dass der Befall mit Eichenmisteln (Loranthus europaeus) bei Eichenbeständen eine typische Betriebsgefahr darstellt, ist bereits aktenkundig in einer Unterlage erstellt von Univ…
…Kürzung lt. StV gesamt | -12.154,97 | -8.506,86 | -9.518,54 | -10.092,35 | -10.266,97 | -10.422,44 | -77.297,85 (Tabelle 15) Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung des Vorliegens einer typischen Betriebsgefahr Feststeht, dass die…
…dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen und - auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war. Mit anderen Worten aber gleichem Bedeutungsinhalt wird höhere Gewalt in der Rsp des EuGH (zB Agrarrecht) als - außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände, - die ungewöhnlich und…
…Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht der erforderliche Nachweis erbracht worden sind und andererseits dieses dauerhafte Schadensereignis des Befalls mit Eichenmisteln die Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr der an diesem Standort dafür seit jeher anfälligen Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung bildete. Die mit dem Hälftesteuersatz begünstigten Einkünfte des Forstbetriebes A…
…dann ausgeschlossen, wenn die Nutzung auf Grund einer typischen Betriebsgefahr erfolgt. Als typische Betriebsgefahren im Bereich der Forstwirtschaft sind gemäß EStR 2000 Rz 7336 folgende Umstände anzusehen: Ausfälle auf Grund der natürlichen Selektion (Dürrlinge) und der Überalterung von Waldbeständen, Hochwasserschäden in Überschwemmungsgebieten, Rotfäule, soweit sie…
…um eine vorzeitige Tilgung handelt, kann eine Wertpapierersatzbeschaffung vorgenommen werden. Eine Insolvenz stellt zwar ein von außen einwirkendes Ereignis dar, sie ist aber im Wirtschaftsleben als ein Fall typischer Betriebsgefahr keine höhere Gewalt im Sinne des § 10 Abs. 5 EStG 1988. Dementsprechend stellt sie keinen…
…Ereignis, das unabwendbar, dh. durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht abwendbar ist, und nicht der typischen Betriebsgefahr unterliegt. Aus dem Umstand, dass gegen ein über einen langen Zeitraum eingetretenes Schadensereignis (zB Schädlingsbefall, Eichensterben) keine wirksame Abwehrmaßnahme gefunden wurde, kann…
…eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, dassdas der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von…
…eingetretenen und nicht auch die Kosten zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellten, die der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe, seien vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst…
…höherer Gewalt setzt einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-…
…das Wasser immer zum Haus. Ereignisse, die sich aber als Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellten, müßten als vom Steuerpflichtigen durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen betrachtet werden und seien nicht vom Begriff des Katastrophenschadens umfasst. Wohl liege die Bestätigung der…
…Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Dies trifft auf…
…nicht vorliege. Der entstandene Schaden sei ein Ereignis, das sich als Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstelle, die der Bw durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen habe und die noch dazu auch durch Mängel bei der Wartung oder Überprüfung (lt. den…
…die sich als - wenn auch außergewöhnlich - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt…
…10.000 S Einkünfte, Rz 7317). Übergangsgewinn: Hälftesteuersatz, wenn Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mehr als ein Jahr beibehalten wurde (Rz 7323). Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen: Nicht begünstigte Nutzungen auf Grund typischer Betriebsgefahr und begünstigte Nutzungen aufgrund höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung, Rz 7335 und 7336); Ermittlung der Kalamitätseinkünfte…
…außen einwirkendes Ereignis zu verstehen, das vom Steuerpflichtigen nicht zu verantworten ist, auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu verhindern war und keine typische Betriebsgefahr darstellt. Ein Verschulden oder unsachgemäße Behandlung und Pflege schließt das Vorliegen von höherer Gewalt aus (VwGH 8.6.1979, 1340/78…
…ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar, dh. durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht abwendbar ist und nicht der typischen Betriebsgefahr unterliegt. Aus dem Umstand, dass gegen ein über einen langen Zeitraum eingetretenes Schadensereignis (zB Schädlingsbefall, Eichensterben) keine wirksame…
…höherer Gewalt setzt einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-…