Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1170-W/03
Durch einen Zimmerbrand entstandene Aufwendungen können nach § 34 Abs. 1, nicht aber nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen sein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1170-W/03vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen nach einem Wohnungsbrand, sofern er nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurde, sind nicht nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Hingegen können derartige Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 42).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Andrea Müller-Morawetz, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1998 und 2000 bleiben unverändert.
Der
Einkommensteuerbescheid 1999 wird abgeändert
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) macht
in seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Aufwendungen, die ihm durch einen
Wohnungsbrand entstanden sind, unter dem Titel "nachgewiesene
Katastrophenschäden" geltend.
Das Finanzamt erließ am
30. Juli 2002 die Einkommensteuerbescheide 1998-2000.
Die Aufwendungen fanden mit der
Begründung keine Berücksichtigung, dass die Anerkennung von Kosten zur
Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche
Belastung nur nach Naturkatastrophen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-,
Lawinen- und Sturmschäden) in Betracht kämen.
Mit Schreiben vom 29. August
2002 brachte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten gegen obige
Bescheide Berufung ein und führte dazu Folgendes aus:
"Die Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden betreffen meines Erachtens nicht nur die in den
Bescheiden angeführten Naturkatastrophen, die im Gesetz beispielsweise
angeführt sind. Auch ein Brandschaden stellt einen steuerlich zu
berücksichtigenden Katastrophenschaden dar; ich verweise in diesem
Zusammenhang auf die Beilage der Ausgabe 2002 der "Roland Steuertipps", wobei
der Autor ebenfalls die Meinung vertritt, dass es sich bei einem Brandschaden um
einen Katastrophenschaden (ohne Selbstbehalt) handelt."
In einem weiteren Schreiben vom
11. September 2002 wird ausgeführt, dass für die geltend gemachten
Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden keinerlei
Versicherungsvergütung gewährt wurde und für die Wohnung auch
kein Versicherungsschutz bestanden hätte.
Am 7. November 2002
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die wie
folgt begründet wurde:
"Der Gesetzesbegriff
,Katastrophenschaden' im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach
außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus
dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn
stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die
für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße
nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar.
Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnlich - Folge
eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen,
das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt,
sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.
Die Anerkennung von Kosten zur
Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche
Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden
durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder
Steinschlag, in Betracht. Ihre beantragten Kosten für den Zimmerbrand
konnten daher steuerlich nicht anerkannt werden."
Im Vorlageantrag wurde hierzu
ergänzend angeführt, dass der Bw. keineswegs durch eine freie
Willensentscheidung irgendein Risiko oder eine Gefahr in Kauf genommen habe. Es
habe sich in keiner Weise um ein selbst riskiertes Ereignis gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG in der für die Streitjahre geltende
Fassung lautet in den hier relevanten Teilen:
"(1) Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die
Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
100 000 S
|
6%
|
mehr
als 100 000 S bis 200 000 S
|
8%
|
mehr
als 200 000 S bis 500 000 S
|
10%
|
mehr als 500 000
S
|
12%.
Der Selbstbehalt
vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind
(§ 106).
(5) Sind im Einkommen
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden...."
Die Anerkennung von Kosten zur
Beseitigung von Katastrophenschäden kommt nach der Rechtsprechung des VwGH
nur nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Nach
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Tz 42 zu § 34, fallen
unter § 34 Abs. 6 EStG nicht Aufwendungen nach einem Wohnungsbrand, sofern
er nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurde. Hingegen sei auf
derartige Aufwendungen die allgemeine Regel des § 34 Abs. 1 EStG
anwendbar.
Auch Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar2, Tz 78 zu
§ 34 und Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 21ff zu §
34 vertreten die Ansicht, unter § 34 Abs. 6 EStG fielen nur
Naturkatastrophen.
Die Berufung stützt sich
im Wesentlichen auf die Ausgabe 2002 der "Roland Steuertipps", in der der Autor
auch einen Zimmerbrand unter § 34 Abs. 6 EStG subsumiert.
Da letzte Rechtsansicht
singulär ist und überdies jede nähere Begründung vermissen
lässt, schließt sich der unabhängige Finanzsenat der
Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes und der erstgenannten Autoren an.
Diese Ansicht hat auch den Gesetzeswortlaut hinter sich; in der demonstrativen
Aufzählung des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG sind nämlich
ausschließlich Aufwendungen genannt, die der Tatbestand einer
Naturkatastrophe erfüllen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass nur bei
Naturkatastrophen Leistungen aus dem Katastrophenfonds erbracht werden (vgl.
§ 3 Katastrophenfondsgesetz 1996), was auch eine höhere steuerliche
Förderung von Aufwendungen aufgrund eines Naturereignisses
rechtfertigt.
Der unabhängige
Finanzsenat teilt aber auch die Rechtsmeinung von Wiesner/Atzmüller/
Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Tz 42 zu § 34, wonach Aufwendungen nach einem
Wohnungsbrand nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 Abs. 1 EStG
absetzbar sind.
Dies führt allerdings im
konkreten Fall zu keinem abweichenden Ergebnis, da in sämtlichen
Streitjahren die geltend gemachten Aufwendungen unter dem Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 4 EStG liegen. (Der Selbstbehalt beträgt unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 34 Abs. 5 EStG 1998 ATS
237.534 und 1999 und 2000 jeweils rund ATS 260.000). Es war daher nicht mehr zu
prüfen, ob durch eine freie Willensentscheidung irgendein Risiko oder eine
Gefahr in Kauf genommen wurde und ob die Aufwendungen zur Beschaffung
notwendiger Wirtschaftsgüter erfolgt sind.
Die Berufung war somit dem
Grunde nach abzuweisen.
Da jedoch das Finanzamt 1999
offenbar irrtümlich die geltend gemachten Sonderausgaben nach
§ 18 Abs. 7 EStG nicht berücksichtigt hat, war der
Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr zugunsten des Bw.
abzuändern.
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1170-W/03
- Stammnummer
- 5352
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF