…im Ganzen erworben wurde, kommt es auf die Verhältnisse beim Übereignenden an, weil in Bezug auf dessen Verhältnisse zu überprüfen ist, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Es ist für das Vorliegen eines Betriebserwerbes…
…und es hätten die Umsatzabgänge aus Altklienten durch den Aufbau eines neuen Kundenstockes aufgeholt werden können. Zur Frage Betriebsübernahme oder Neugründung seien zwei Begriffe definieren: Share Deal: Hierbei handele es sich um eine Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, im engeren Sinne durch Übertragung der Geschäftsanteile…
…geleast worden. Von der früheren Betreiberin seien weder Forderungen noch Verbindlichkeiten, weder Personal noch Kundenverträge übernommen worden. Es liege daher kein Betriebserwerb im Ganzen vor. Von der früheren Betreibergesellschaft seien lediglich einzelne Wirtschaftsgüter übernommen worden. Diese übernommenen Wirtschaftsgüter würden nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes…
…Geräte seien neu angeschafft bzw. geleast worden. Von der früheren Betreiberin seien weder Forderungen noch Verbindlichkeiten, weder Personal noch Kundenverträge übernommen worden. Es liege daher kein Betriebserwerb im Ganzen vor. Von der früheren Betreibergesellschaft seien lediglich einzelne Wirtschaftsgüter übernommen worden. Diese übernommenen Wirtschaftsgüter würden nicht…
…96, 93/17/0261). Da diese wesentlichen Betriebsgrundlagen von den Berufungswerbern erworben worden seien und der Betrieb nach einer saisonbedingten Sperre weitergeführt worden sei, liege ein Betriebserwerb im Sinn des § 14 BAO vor. Daran ändere auch Punkt IX des Kaufvertrages nichts, wonach die Käufer das…
Die Veräußerung eines Betriebes (im Ganzen) liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen, somit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übernommen werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens…
…15. Juli 2018 fällig." Vom Einzelunternehmen seien demnach die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH übergeleitet worden. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes handle es sich bei der Veräußerung des Kundenstammes sowie bei der Ablöse des Bürogebäudeumbaues und der EDV-Ausstattung um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, weshalb…
…zu verstehen, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird (vgl. VwGH 21.10.1999, 94/15/0117). Der Firmenwert…
…forderte den Bw auf, dazu Stellung zu nehmen, dass diese Vorgänge in seinen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1994 keine Berücksichtigung fänden. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sei zwingend Sollbesteuerung gegeben. Der Bw erklärte dazu, am 1. März 1994 habe er die Dr. H…
…kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschatsgüter ergibt (VwGH 29.1.1974, 1945/73), also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird. Er besteht aus einzelnen Firmenwertfaktoren wie zB dem Kundenstock, dem guten Ruf des Unternehmens…
…lediglich anzumerken, dass für die Beurteilung, ob ein Betriebserwerb vorliegt, nicht entscheidungsrelevant ist, dass vom Erwerber nur drei Mitarbeiter (von 14 SW Leuten) wieder beschäftigt wurden. Auch die Beurteilung anderer Behörden im Zusammenhang mit den Urlaubswünschen eines Mitarbeiters, wie des Arbeitsmarktservices und des Gewerkschaft, sind…
…zu bieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Standpunkt des Erwerbers gesehen ein Betrieb im Ganzen erworben werden sollte. Nach VwGH 31.10.2000, 98/15/0040, liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der…
…Ab dem 1. Februar 2013 sei sie daneben am selben Standort als Angestellte beim Bf. beschäftigt gewesen. Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liege vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernehme. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen…
…des Begriffes Betriebserwerb sei der § 24 EStG 1988 heranzuziehen. Ein Veräußerungsgeschäft iSd. § 24 EStG liege bei der Veräußerung des ganzen Betriebes vor. Diese Bestimmung erfasse jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb usw.. Eine Veräußerung des gesamten Betriebes liege vor, wenn alle für eine im Wesentlichen unveränderte…
…Ansprechpartner. 2. Kürzung des IFB Bp.: Da für den Erwerb eines Betriebes im Ganzen kein IFB geltend gemacht werden könne, wurde dieser (im eingangs ausgewiesenem Umfang) aberkannt. Bw.: (Anbringen vom 11. 9. 1995, GZ 1995/5967): Es sei kein Betriebserwerb erfolgt. Dies ergäbe sich daraus…
…Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (…
…besteuern. Quantschnigg/Schuch wollten den Firmenwert im Betriebsvermögen belassen und bei einer späteren Veräußerung nachträgliche betriebliche Einkünfte besteuern. Tatsächlich sei eine andere Lösungsvariante sinnvoller: Werde der gesamte Betrieb zusammen mit dem Firmenwert verpachtet, liege keine Betriebsaufgabe vor, vielmehr bleibe der verpachtete Betrieb als Ganzes Betriebsvermögen…
…An dieser Voraussetzung mangelt es jedoch im Streitfall, weil der Berufungswerber lediglich einen Teil dieser Grundlagen, nämlich die Einrichtung des Geschäftslokales erworben hat. Der Standpunkt des Finanzamtes, die Stellung des Berufungswerbers als Eigentümer der vermieteten Betriebsräumlichkeiten stehe einer Beurteilung als Betriebserwerb (des Gastronomiebetriebes der Mieterin…
…div. Maschinen usw. verblieben in der ***CD*** GesmbH. Zusammenfassung Da somit weder ein, mit der notwendigen, gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, gesondert geführter Betrieb im Ganzen noch die wesentlichen, für die Fortführung des Unternehmens, notwendigen Teile verkauft wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Haftung gem. § 14 Abs…
…der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird. Der Firmenwert bestehe aus den einzelnen Firmenwertfaktoren, wie etwa auch dem Kundenstock…