Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0409-I/02
Haftungsausschluss gemäß § 14 Abs. 2 BAO beim Unternehmensübergang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-I/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erwerberhaftung knüpft an den Übergang eines lebenden Unternehmens in der Art eines Betriebes an, aus dessen Erträgen die Abgaben idealtypisch, wenn auch nicht notwendigerweise in der Realität geleistet werden können. Aus dem so verstandenen Begriff eines "lebenden" Betriebes folgt, dass die Erwerberhaftung auch dann eingreift, wenn der veräußerte Betrieb überschuldet war und der frühere Betriebsinhaber seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr (zur Gänze) erfüllen konnte.
Wurde die Betriebsliegenschaft samt (Hotel)-Gebäude und Inventar - wenn auch auf Druck der Hausbank - rechtsgeschäftlich übereignet, so liegt ein Unternehmenserwerb "im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens" nicht deshalb vor, weil das Zwangsversteigerungsverfahren erst nach Abschluss des Kaufvertrages gemäß § 200 Z. 3 EO eingestellt wurde. Der Haftungsausschluss nach § 14 Abs. 2 BAO tritt auch nicht im Hinblick darauf ein, dass auf die Liegenschaft Exekution durch Zwangsverwaltung geführt wurde. Denn dieser Umstand bewirkt ebenfalls keinen Erwerb in einem Vollstreckungsverfahren, weil die §§ 341 ff EO als Mittel zur Vollstreckung in (gewerbliche) Unternehmungen nur die auf die Befriedigung aus den Nutzungserträgen beschränkte Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung zulassen, nicht jedoch die Verwertung durch den exekutiven Verkauf des Unternehmens.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Walter Lenfeld, Dr. Wilfried Leys, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschulden eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Beträge
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Umsatzsteuer
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3/1998
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4.777,66
€ (= 65.742 ATS)
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Umsatzsteuer
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4/1998
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726,73
€ (= 10.000 ATS)
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Umsatzsteuer
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9/1998
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588,14
€ (=8.093 ATS)
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Umsatzsteuer
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1/1998
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363,58
€ (= 5.003 ATS)
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Umsatzsteuer
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1/1999
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2.250,68
€ (= 30.970 ATS)
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Umsatzsteuer
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1998
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4.183,41
€ (= 57.565 ATS)
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Lohnsteuer
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7/1999
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602,60
€ (= 8292 ATS)
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Säumniszuschlag
(U 3/98)
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1998
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152,61
€ (= 2.100 ATS)
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Säumniszuschlag
(U 4/98)
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1998
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14,53
€ (= 200 ATS)
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Säumniszuschlag
(U 1/99)
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1999
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75,58
€ (= 1.040 ATS)
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Verspätungszuschlag
(U 7/98)
|
1998
|
97,89
€ (= 1.347 ATS)
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Verspätungszuschlag
(U 8/98)
|
1998
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88,88
€ (= 1.223 ATS)
|
Verspätungszuschlag
(U 9/98)
|
1998
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47,02
€ (647 ATS)
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Pfändungsgebühr
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1999
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151,81
€ (= 2.089 ATS)
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Pfändungsgebühr
|
1999
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0,51
€ (= 7 ATS)
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Summe
|
|
14.121,63
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die X. KG betrieb auf der
Liegenschaft EZ 123, KG Y, ein Hotel. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z.
vom 31. August 1998 wurde die Zwangsverwaltung der 2580/2796-tel
Liegenschaftsanteile der X. KG zugunsten der V. Bank bewilligt und
Mag. M. als Zwangsverwalter bestellt. Mit Gerichtsbeschluss vom
6. Juli 1999 wurde auf Betreiben der V. Bank die Zwangsversteigerung
der Liegenschaftsanteile bewilligt. Mit Gerichtsbeschluss vom 29. Oktober
1999 wurden die Exekutionsverfahren auf Antrag der V. Bank gemäß
§ 200 Z. 3 EO und § 129 Abs. 4 EO
eingestellt.
Mit Kaufvertrag vom
27. Oktober 1999 erwarben die Berufungswerber von der X. KG deren
2580/2796-tel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft samt Inventar laut
Gutachten des Sachverständigen Mag. M. jeweils zur Hälfte. Im
Punkt VI des Kaufvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich
hiebei um keinen Unternehmenskauf handle. Weiters wurde festgestellt, dass zum
übertragenen Inventar lediglich Gegenstände im Eigentum der
Verkäuferin gehörten, nicht jedoch unter Eigentumsvorbehalt stehende
oder gemietete Gegenstände wie insbesondere die Telefonanlage mit
Gebührenausdrucker, die Schankanlage und drei Tiefkühltruhen.
Hinsichtlich dieser Gegenstände seien mit den Eigentümern eigene
vertragliche Regelungen zu treffen oder die Gegenstände an die
Eigentümer herauszugeben. Im Punkt III des Kaufvertrages wurde
festgehalten, dass der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile laut
Sachverständigengutachten von DI W. und Mag. M.
17.690.964 ATS betrage. Der Hotelbetrieb sei vom Zwangsverwalter im
September 1999 eingestellt (geschlossen) worden. Die Käufer würden das
Unternehmen nicht fortführen, keine Dienstnehmer übernehmen und sich
verpflichten, eine andere "Objektbezeichnung" vorzunehmen
(Punkt IX des Kaufvertrages).
Mit Haftungsbescheid vom
27. Oktober 2000 nahm das Finanzamt die Berufungswerber gemäß
§ 14 BAO als Haftungspflichtige für Abgabenschulden der
X. KG in der Höhe von insgesamt 205.167 ATS (14.910,07 €) in
Anspruch: Umsatzsteuer 1998 - 1999: 177.373 ATS, Lohnsteuer 1999:
8.292 ATS; Dienstgeberbeitrag 1999: 3.627 ATS; Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1999: 848 ATS, Säumniszuschläge 1998 - 1999:
3.340 ATS, Verspätungszuschläge 1998: 3.217 ATS,
Zwangsstrafen 1999 - 2000: 3.800 ATS, Pfändungsgebühren
1999-2000: 4.670 ATS (vgl. Aufgliederung lt. Beilage zum Haftungsbescheid).
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Berufungswerber die Liegenschaft mit dem Hotelgebäude samt Inventar
erworben hätten, und zwar "wie der Kaufgegenstand bisher besessen und
benutzt wurde". Die Berufungswerber hätten den Betrieb laut
Gewerbeanmeldung noch im Dezember 1999 eröffnet. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Unternehmenserwerb vor,
wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erworben würden, sodass der
Erwerber einen gleichwertigen Betrieb fortführen könne. Zu den
wesentlichen Grundlagen eines Gastronomiebetriebes zählten das
Grundstück samt Gebäude und Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager
und das Personal (VwGH 20. 9. 96, 93/17/0261). Da diese wesentlichen
Betriebsgrundlagen von den Berufungswerbern erworben worden seien und der
Betrieb nach einer saisonbedingten Sperre weitergeführt worden sei, liege
ein Betriebserwerb im Sinn des § 14 BAO vor. Daran ändere auch
Punkt IX des Kaufvertrages nichts, wonach die Käufer das Unternehmen nicht
fortführten. Aus abgabenrechtlicher Sicht sei nicht die zivilrechtliche
Gestaltung, sondern die Tatsache maßgeblich, dass ein Zustand geschaffen
worden sei, der wirtschaftlich einen Unternehmensübergang darstelle.
Zufolge der Neufassung des § 14, BGBl. Nr. 448/1992, hafteten die
Berufungswerber nur insoweit, als sie die in Betracht kommenden Schulden kannten
oder kennen hätten müssen, wobei leichte Fahrlässigkeit
genüge. Die Gewährleistungsklausel im Punkt X des Kaufvertrages
habe die Berufungswerber nicht von der Verpflichtung zur Einsicht in die
Geschäftsbücher der X. KG befreit. Die Berufungswerber wären
bei Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, sich über
offene (zB aus Buchungsmitteilungen ersichtliche) Abgabenschulden der X. KG
zu informieren. Da die haftungsgegenständlichen Abgaben bereits
kassenmäßig verbucht gewesen seien, wäre es den Berufungswerbern
zuzumuten gewesen, sich durch eine diesbezügliche Anfrage an das Finanzamt
Klarheit über den Bestand der Steuerschulden zu verschaffen.
In der fristgerechten Berufung
gegen den Haftungsbescheid wurde eingewendet, dass kein Unternehmenserwerb
vorliege. Die Verbindlichkeiten der X. KG gegenüber der V. Bank
hätten zirka 27 Mio. Schilling betragen. Wegen dieses hohen
Schuldenstandes habe die Bank die Zwangsverwaltung der Liegenschaftsanteile
betrieben, welche gerichtlich bewilligt worden sei. Der Betrieb sei seit der
Bestellung des Zwangsverwalters nicht mehr von der X. KG, sondern von
Mag. M. für die V. Bank als betreibende Gläubigerin
geführt worden. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Zwangsverwalters im
Oktober 1998 sei der Betrieb bereits geschlossen gewesen. Der Zwangsverwalter
sei vom Gericht erst am 3. März 2000 abberufen worden. Da die
Zwangsverwaltung (wie auch die Zwangsversteigerung) erst nach der Unterfertigung
des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1999 eingestellt worden sei, sei ein
Unternehmenserwerb gar nicht möglich gewesen.
Es sei allgemein bekannt, dass
bei der Versteigerung eines Hotels niemals der Schätzwert, sondern
lediglich der Ausrufpreis erzielt werde. Demgegenüber hätten die
Berufungswerber die Liegenschaftsanteile der X. KG um 19.800.000 ATS
erworben. Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der übertragenen
Gegenstände überstiegen habe, käme eine Haftungsinanspruchnahme
nach § 14 BAO nicht in Frage.
Auf den Berufungsfall sei die
Bestimmung des § 14 Abs. 2 BAO analog anzuwenden, weil der
Kaufvertrag seitens der Verkäufer durch den mit Spezialvollmacht vom
13. September 1999 ausgestatteten anwaltlichen Vertreter der V. Bank
im Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren unterfertigt worden sei.
Wirtschaftlich und steuerlich sei daher von einem Erwerb der
Liegenschaftsanteile im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens auszugehen.
Durch die Bezahlung des
Kaufpreises sei "die Haftungsbegrenzung erreicht". Die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme seien nicht gegeben, weil
"der gemeine Wert bzw. der in einem...Zwangsvollstreckungsverfahren
erzielbare Wert" unter dem Kaufpreis gelegen wäre. Bei einer
Zwangsversteigerung wäre das Finanzamt nicht zum Zuge gekommen, sondern die
V. Bank aufgrund der eingetragenen Höchstbetragshypotheken alleine
befriedigt worden. Durch den Liegenschaftsverkauf im Exekutionsverfahren sei
daher keine Schlechterstellung des Finanzamtes gegeben.
Wie die hohen
Bankverbindlichkeiten der X. KG in Verbindung mit der Wiedereröffnung
des bereits geschlossenen Betriebes durch den Zwangsverwalter zeigten,
hätten die Berufungswerber kein lebendes bzw. lebensfähiges
Unternehmen erworben (VwGH 16. 1. 1991, 89/13/0169). Gegen den Erwerb
eines lebensfähigen Betriebes sprächen zudem die vollstreckbaren
Pfandrechte der V. Bank sowie die seinerzeit anhängigen weiteren
Exekutionsverfahren.
Wäre der Haftungsbescheid
rechtmäßig, würde dies zu einer "ungerechtfertigten
Bevorzugung" des Finanzamtes führen, welche der Anfechtung nach der
Anfechtungs- bzw. Konkursordnung unterläge.
Die Beweislast für das
Kennen oder Kennenmüssen der Abgabenschulden treffe die
Abgabenbehörde. Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
stelle sich die Frage, ob die Berufungswerber zur Einholung einer
finanzamtlichen Auskunft überhaupt befugt gewesen wären.
Die Geltendmachung der Haftung
für die Zwangs- und Ordnungsstrafen bzw. Pfändungsgebühren der
Jahre 1999 und 2000 sei verfehlt, weil die Berufungswerber von diesen erst nach
dem 27. Oktober 1999 angefallenen Nebenansprüchen im Zeitpunkt der
Unterfertigung des Kaufvertrages keine Kenntnis hätten haben können.
Es werde beantragt, in die
Exekutionsakten Einsicht zu nehmen und den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben
bzw. die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Im Eventualfall sei die Haftung auf jene Beträge einzuschränken, die
im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 27. Oktober 2000 (gemeint wohl:
1999) fällig geworden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Juni 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge, indem es
von einer Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der Zwangs- und Ordnungsstrafen
(2.000 ATS = 145,35 €; 1.800 ATS = 130,82 €),
Pfändungsgebühren (2.567 ATS = 186,55 €) und Kosten des
Vollstreckungsverfahrens (7 ATS = 0,51 €) absah. Im Übrigen
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Berufungswerber
die wesentlichen Betriebsgrundlagen der X. KG erworben hätten. Die
Unterfertigung des Kaufvertrages durch den anwaltlichen Vertreter der
V. Bank und die "nachfolgenden Beschlüsse" des
Bezirksgerichtes Z. änderten hieran nichts. Die Zwangsverwaltung sei nicht
bis März 2000 fortgeführt, sondern am 29. Oktober 1999, also
unmittelbar nach der Unterfertigung des Kaufvertrages eingestellt worden. In der
Tagsatzung vom 3. März 2000 sei lediglich die Schlussrechnung des
Zwangsverwalters genehmigt worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich keineswegs
der bloße Erwerb von Miteigentumsanteilen. Die
Unternehmensfortführung sei dadurch gewährleistet worden, dass der
Betrieb durch die Zwangsverwaltung am Leben erhalten worden sei. Die
Lebensfähigkeit des Unternehmens sei nicht dadurch beeinträchtigt
worden, dass der Betrieb von der X. KG im September 1998 geschlossen und
erst nach der Angelobung des Zwangsverwalters im Oktober 1998 fortgeführt
worden sei. Denn auch andere Gastronomiebetriebe würden zwischen den
Saisonen (etwa zur Durchführung von Baumaßnahmen) geschlossen. Der
Zwangsverwalter habe das Unternehmen ohne wesentliche
"Adaptierungsarbeiten" erfolgreich weitergeführt, sodass die
Berufungswerber für das Hotel einen weit über dem Schätzwert
liegenden Kaufpreis bezahlt hätten. Läge kein Betriebserwerb vor,
wäre nicht ein Kaufpreis entrichtet worden, der den Wert der Immobilie samt
Fahrnissen weit übersteigt. Ein Unternehmen sei eben mehr wert als die
Summe von Liegenschafts- und Fahrniswert. Es könne nicht unterstellt
werden, dass die Berufungswerber die Preisvorstellungen der Verkäuferin
akzeptiert hätten, wenn das Unternehmen nicht fortführbar gewesen
wäre. Den Berufungswerbern sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie
ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen seien. Solche Erkundigungen seien
den Berufungswerbern zuzumuten gewesen, weil das Finanzamt mit Zustimmung der
X. KG Auskünfte über den Steuerrückstand erteilt hätte.
Das Unternehmen der X. KG sei nicht im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens
erworben worden, weshalb der Haftungsausschluss nach § 14 Abs. 2
BAO nicht gegeben sei.
Im Vorlageantrag vom
15. Juli 2002 wiederholten die Berufungswerber ihren Standpunkt.
Ergänzend führten sie aus, dass sie bloß die Liegenschaft
erworben und keine Arbeitskräfte übernommen hätten. Der
Kaufgegenstand könne nicht als weiterführbarer Betrieb angesehen
werden, zumal die wirtschaftliche Lage der X. KG aufgrund der
Zinsenbelastung "hoffnungslos" gewesen sei. Da die X. KG nicht
mehr in der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Hausbank nachzukommen, habe diese die Kredite fällig gestellt. Wäre
"die Situation...positiv" gewesen, hätte die finanzierende Bank
nicht Exekution geführt. Auch der Zwangsverwalter habe den Betrieb
"nicht positiv...geführt", obwohl er die Bankkredite nicht habe
bedienen müssen. Der Haftungsausschluss sei gegeben, weil das
anhängige Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des
"außergerichtlichen Verkaufes" eingestellt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der
Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf
den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit
dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn
des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen
waren.
Dies gilt nur insoweit, als der
Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden
kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten
nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen
Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden
beträgt (§ 14 Abs. 1 BAO).
Nach § 7 Abs. 2
BAO erstrecken sich persönliche Haftungen (Abs. 1) auch auf
Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
1.
Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen bzw. eines lebensfähigen
Unternehmens:
Die gegenständliche
Haftungsregelung verfolgt den Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem
liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden
Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere
Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft an die
Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens
geführten Betriebes im Ganzen an, also an den Übergang eines lebenden
(lebensfähigen) Unternehmens. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen
gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene,
welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die
Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, welche
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in
funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten.
Bei Gastronomieunternehmen, wie etwa Hotels, zählen zu den wesentlichen
Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die
Einrichtung. Hingegen ist das Personal - entgegen der im Vorlageantrag
geäußerten Ansicht - nicht den wesentlichen Betriebsgrundlagen
zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im
Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung (vgl. zB
VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0242).
Die Berufungswerber sind der
auf den Kaufvertrag vom 27. Oktober 1999 gestützten Feststellung des
Finanzamtes, wonach sie die Hotelliegenschaft samt Einrichtung erworben haben,
nicht entgegengetreten. Sie haben zwar von der X. KG einen Teil des
Inventars, nämlich die Telefonanlage, die Schankanlage und drei
Kühlvitrinen nicht übernommen. Dieser Umstand hat aber auf den
erfolgten Erwerb eines lebenden Unternehmens keinen Einfluss, weil es sich
hiebei nicht um die tragenden Unternehmensgrundlagen handelt. Was die
Schankanlage betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0213, überdies ausgesprochen, dass
es nicht darauf ankommt, ob der Erwerber eines Gastronomiebetriebes in den
Bierbezugsvertrag des Vorgängers (mit der damit verbundenen Beistellung
einer Schankanlage) eintritt oder nicht, weil es aus haftungsrechtlicher Sicht
gleichgültig ist, von welcher Brauerei der Betriebserwerber beliefert wird.
Der vom Zwangsverwalter nach
dem Ende der Sommersaison (im September 1999) geschlossene Betrieb wurde von den
Berufungswerbern zu Beginn der Wintersaison 1999/2000 fortgeführt, weshalb
die tragenden Unternehmensgrundlagen vorhanden gewesen sein mussten. Auf den
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999, aus dem keine Neuanschaffungen, wohl
aber Umsatzerlöse im Zeitraum 22. bis 31. Dezember 1999 von rund 180.000
ATS ersichtlich sind, wird diesbezüglich hingewiesen. Entgegen der Ansicht
der Berufungswerber ist diese Betriebsunterbrechung nicht als wesentlich
anzusehen, weil - wie bereits das Finanzamt zutreffend ausführte - auch
andere Saisonbetriebe außerhalb der Hauptreisezeit geschlossen bleiben.
Für die Annahme, dass die Schließung des Betriebes etwa deshalb
erforderlich gewesen sei, um die Voraussetzungen für eine gleichwertige
Fortführung des Hotelbetriebes erst zu schaffen, bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht des Zwangsverwalters
vom 8. Februar 2000, dass die Zwangsverwaltung zwar durch schwierige
Rahmenbedingungen (Lawinenkatastrophe 1998) mit einem entsprechenden
wirtschaftlichen Schaden erschwert wurde, es dem Zwangsverwalter aber gelungen
ist, die Periode vom 1. Juni 1999 bis zur Beendigung der Zwangsverwaltung
durch verstärkte Marketingaktivitäten einerseits und
Kosteneinsparungen andererseits ergebnisneutral abzuschließen.
Für die Haftung ist
entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage
versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen
einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen
(vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar², § 14, Tz 7, und die dort
angeführte Judikatur). Da diese Voraussetzungen im Berufungsfall vorliegen,
ist der Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1 BAO
erfüllt.
Bei der Beurteilung der Frage,
ob eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen vorliegt, kommt es weder auf
die Motive des Verkäufers noch auf die inneren Absichten des Erwerbers an.
Da es folglich keine Rolle spielt, ob die Betriebsveräußerung auf
einem freien Willensentschluss der Gesellschafter der X. KG beruhte oder
durch äußere Maßnahmen erzwungen wurde, steht der Umstand, dass
der unter Zwangsverwaltung gestandene Hotelbetrieb letztlich auf Druck der
V. Bank veräußert werden musste, der Annahme eines
Unternehmenserwerbes nicht entgegen. Punkt VI des Kaufvertrages, dem
zufolge kein Unternehmenskauf erfolgt sei, ist auf diese Beurteilung ebenfalls
ohne Einfluss.
Was die von den
Berufungswerbern bestrittene Lebensfähigkeit des Hotelbetriebes betrifft,
so ist diese gegeben, weil im vorliegenden Fall nicht etwa einzelne
Wirtschaftsgüter eines mehr oder weniger notleidenden Betriebes, sondern
Grundstück, Gebäude und Einrichtung als eine in sich geschlossene
Einheit von Betriebsmitteln übereignet wurden, die von den Berufungswerbern
nach der Übereignung weitergeführt wurde (vgl. VwGH
3. 10. 1984, 83/13/0042). Dass der Hotelbetrieb im September 1998 bzw.
September 1999 jeweils still gelegt worden und deshalb nur mit erheblichen
Schwierigkeiten bzw. verhältnismäßig großem Aufwand
fortführbar gewesen sei, behaupten selbst die Berufungswerber nicht.
Andererseits ist aus dem anlässlich der "Hotelübergabe" an
die Berufungswerber angefertigten Aktenvermerk vom 3. November 1999
ersichtlich, dass die Berufungswerber nicht nur das gesamte Hotelinventar samt
Einrichtung laut Schätzgutachten des Mag. M. vom 6. September
1999, sondern auch das Getränkelager sowie die Ölvorräte
übernommen haben, wofür sie eine "Inventurablöse" von
rund 29.000 ATS bezahlten.
Nach Lehre und Rechtsprechung
knüpft die Erwerberhaftung an den Übergang eines lebenden Unternehmens
in der Art eines Betriebes an, aus dessen Erträgen die Abgaben idealtypisch
- wenn auch nicht notwendig in der Realität - geleistet werden können
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, S. 163, mit weiteren Hinweisen). Aus dem
so verstandenen Erfordernismerkmal eines "lebenden" Betriebes"
ergibt sich, dass die Erwerberhaftung auch dann eingreift, wenn der
veräußerte Betrieb überschuldet war und der frühere
Betriebsinhaber seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr (zur Gänze)
erfüllen konnte. Auf die Höhe der Bankverbindlichkeiten der X. KG
und die Anzahl der seinerzeit anhängigen Exekutionsverfahren - (aktenkundig
ist ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Forderung einer
Versicherungsgesellschaft in Höhe von rund 10.000 ATS s. A.) - kommt es
daher nicht an.
2.
Kenntnis von den Abgabenschulden
Nach der Neufassung des §
14 BAO durch BGBl. 1992/448 besteht die Haftung nur insoweit, als der Erwerber
die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung
kannte oder kennen musste. Die Erwerberhaftung wird bereits durch leichte
Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens begründet.
Nach herrschender Auffassung
handelt der Unternehmenserwerber dann fahrlässig, wenn er jene Sorgfalt
außer Acht gelassen hat, die gerade bei einem Unternehmensübergang
erforderlich ist, um von aktuellen Schulden Kenntnis zu erlangen. Wendet der
Erwerber also nicht jene Sorgfalt auf, welche bei gewöhnlichen
Fähigkeiten aufgewendet werden kann (§ 1297 ABGB) und lässt
er darüber hinaus jene besondere Sorgfalt (§ 1299 ABGB)
außer Acht, die gerade eine Unternehmensübergabe erfordert, so haftet
er für die in Betracht kommenden Abgaben (vgl. nochmals Ritz ,
a. a. O, § 14, Tz. 16, mit weiteren
Hinweisen).
Die Berufungswerber
behaupten nicht einmal, dass sie in die Bücher der X. KG Einsicht
genommen, die Veräußerer über den Stand der Passiven befragt
oder beim Finanzamt eine Auskunft über Steuerrückstände eingeholt
hätten. Mit dem bloßen Vertrauen auf die Gewährleistung der
Verkäufer betreffend die Freiheit der
Liegenschaftsanteile "von
weiteren, nicht schriftlich festgehaltenen bücherlichen und
außerbücherlichen Geldlasten" laut Punkt X. des
Kaufvertrages sind die Berufungswerber ihrer Aufklärungspflicht als
Unternehmenserwerber nicht nachgekommen.
Wenn die Berufungswerber zur
Frage der Zumutbarkeit einer Auskunfseinholung beim Finanzamt Bedenken
äußerten, ob sie hiezu berechtigt gewesen wären, so stellte dazu
bereits das Finanzamt zutreffend fest, dass die im § 48a BAO normierte
abgabenrechliche Geheimhaltungspflicht einer Auskunft über die
Steuerschulden der X. KG nicht im Wege gestanden wäre, wenn die
Berufungswerber von den vertretungsbefugten Organen der Gesellschaft die
Zustimmung zu einer diesbezüglichen Auskunftserteilung erwirkt hätten.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung,
denen auch Vorhaltcharakter zukommt, blieben im Vorlageantrag unwidersprochen.
Die Unkenntnis der Berufungswerber von den Steuerschulden der X. KG wurde
von diesen somit fahrlässig herbeigeführt.
3.
Haftungsausschluss gemäß
§ 14 Abs.1 BAO
Nach dieser Bestimmung tritt
ein Haftungsausschluss nur insoweit ein, als der Erwerber an Abgabenschulden
schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände
und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Da
diese Haftungsbegrenzung mit dem Wert des übernommenen Vermögens nicht
auf die Kaufpreisentrichtung abstellt und diese auch keine Abgabenentrichtung
darstellt, gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung von
vornherein ins Leere. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann auch nicht
finden, dass die Haftungsschulden von rund 200.000 ATS durch die
übernommenen Aktiva, für die ein Kaufpreis von 19,8 Mio. ATS brutto
vereinbart wurde, nicht gedeckt wären.
4.
Haftungsausschluss gemäß
§ 14 Abs. 2
BAO:
Gemäß
§ 14
Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen des Abs. 1 nicht bei einem Erwerb
im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse,
im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der
Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der
Gläubiger.
Die Berufungswerber vertreten
die Auffassung, diese Regelung sei auf den Berufungsfall anzuwenden, weil
wirtschaftlich betrachtet von einem Erwerb der Liegenschaftsanteile in einem
Vollstreckungsverfahren auszugehen sei.
Hierauf ist zu erwidern, dass
die Betriebsliegenschaft nicht auf exekutivem Wege, sondern
rechtsgeschäftlich erworben wurde. Der gegenständliche Erwerb erfolgte
nicht deshalb "im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens", weil der
Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als das
Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht eingestellt war. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die Vertragsunterfertigung seitens der Verkäufer
durch den hiezu bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter der V. Bank,
der diese im Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren vertreten
hatte, vorgenommen wurde.
Dass auf die
Liegenschaftsanteile der X. KG auch Exekution durch Zwangsverwaltung
geführt wurde, bewirkte ebenfalls keinen Erwerb in einem
Vollstreckungsverfahren, weil die §§ 341 ff EO als Mittel
zur Vollstreckung in (gewerbliche) Unternehmungen lediglich die auf die
Befriedigung aus den Nutzungserträgen beschränkte Zwangsverwaltung und
die Zwangsverpachtung zulassen, nicht jedoch die Verwertung durch den exekutiven
Verkauf des Unternehmens (vgl. Stoll, a. a. o., S. 173).
Die gegenständliche
Übereignung erfolgte auch nicht im Wege der Überwachung des Schuldners
durch Sachwalter der Gläubiger, weil sich der diesbezügliche
Haftungsausschluss auf die Paragrafen 59 ff der Ausgleichordnung bezieht, im
Berufungsfall aber kein Ausgleichsverfahren stattgefunden hat.
Die Voraussetzungen für
einen Haftungsausschluss nach § 14 Abs. 2 BAO liegen daher nicht
vor. Eine Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen kann auch nicht in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgen.
5.
Umfang der Haftung
Die Haftung gemäß
§ 14 Abs.1 lit. a BAO besteht nur für Abgaben, die auf den
Betrieb des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, also
Abgaben, bei denen die Führung eines Unternehmens materiellrechtliche
Tatbestandsvoraussetzung ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Abgabe
genügt nicht. Vielmehr wird auf jene Abgabenansprüche abgestellt, die
nur dadurch entstehen können, dass der Inhaber durch seine unternehmerische
bzw. betriebliche Tätigkeit den materiellrechtlichen, die Abgabepflicht
auslösenden Tatbestand auslöst.
Da die im Haftungsbescheid
ausgewiesenen Dienstnehmerbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe weder eine unternehmerische Tätigkeit voraussetzen, da
diese auch ohne Führung eines Betriebes von privaten Personen geschuldet
werden können, noch - im Gegensatz zur Lohnsteuer -
Steuerabzugsbeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 lit. b
BAO darstellen, für die die Führung eines Unternehmens nicht
Tatbestandsmerkmal wäre, besteht eine Haftung für den
Dienstgeberbeitrag nicht (vgl. zB Ritz, a. a. O., § 14,
Tz 9, und die dort angeführte Judikatur).
Die Berufungswerber bestritten
die Höhe der Haftungsschulden nur insoweit, als darin erst nach der
Unterfertigung des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1999 entstandene
Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c
und d BAO enthalten sind. Den diesbezüglichen Einwendungen wurde
bereits mit der Haftungseinschränkung laut Berufungsvorentscheidung
Rechnung getragen.
6.
Ermessen
Durch § 14 BAO soll -
wie bereits erwähnt - sichergestellt werden, dass die im Unternehmen als
solchem liegende Sicherung für die auf dessen Betrieb sich gründenden
Abgabenschulden beim Unternehmensübergang nicht verloren geht. Ausgehend
von diesem Normzweck erscheint die Geltendmachung der Haftung gerechtfertigt,
weil die Steuerschulden bei der primärschuldnerischen X. KG mangels
entsprechender Vermögenswerte nicht ohne Gefährdung und nicht ohne
Schwierigkeiten rasch einbringlich sind (vgl. zB VwGH 14. 2. 1991,
89/16/0218). Von den Berufungswerbern wurden keine Gründe aufgezeigt,
welche die Haftungsinanspruchnahme unbillig im Sinne einer Unzumutbarkeit
erscheinen ließen.
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Z 3 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 341 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
ErwerberhaftungUnternehmensüberganglebender BetriebÜberschuldungHaftungsausschlussVollstreckungsverfahrenZwangsverwaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-I/02
- Stammnummer
- 9123
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF