Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0906-L/02
Betriebserwerb oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter, Sale and lease back
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-L/02vom 29.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerber, vertreten durch
Steuerberater, vom 20. Oktober 2000 und 17. Dezember 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes VB vom 21. September 2000 betreffend
Einkommensteuer 1997 und vom 3. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt einen Handel mit Maschinen und
Hydraulikprodukten.
Im Jahr 2000 wurde über das bisher
erklärungsgemäß veranlagte Jahr 1997 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. In Punkt 8 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 18. August 2000 wird Folgendes
festgehalten:
Pkt 8
Investitionsfreibetrag 1997
Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom
30. Oktober 1997 erwarb die geprüfte Firma die Liegenschaft
A um den Kaufpreis von insgesamt
7 Mio. S. Vom Gebäudeanteil iHv. 5.175.000,00 S wurde ein
Investitionsfreibetrag iHv. 465.750,00 S, das sind 9 %, geltend
gemacht.
Weiters wurde diverse
Betriebs- und Geschäftsausstattung um 171.000,00 S erworben. Auch hier
wurde der Investitionsfreibetrag iHv. 9 % in Anspruch genommen.
Prüferfeststellung
Gem. § 10
Abs. 5 EStG ist ein Investitionsfreibetrag bei Erwerb eines Betriebes nicht
zulässig.
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in sich organisch
geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die
wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb
veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird,
den Betrieb fortzuführen.
Neben dem
Betriebsgebäude und der Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden vom
Abgabepflichtigen auch Warenvorräte, sonstige Betriebsmittel und ein Teil
des Personals übernommen.
Der Abgabepflichtige war
somit in der Lage den Betrieb (Kfz-Handel) fortzuführen, was auch
tatsächlich geschehen ist.
Ein IFB steht daher
für die Anschaffung des Betriebsgebäudes und der Betriebs- und
Geschäftsausstattung nicht zu.
Insgesamt wurden neben anderen nicht bekämpften
Feststellungen der IFB 1997 iHv. 481.140,00 S nicht anerkannt.
In einem Aktenvermerk
über eine Vorsprache von HerrnBw.vom 30. Oktober 1997 wird vom
Finanzamt festgehalten:
Gegenstand
:
Kauf der Liegenschaft der Firma SW in
SCH.
Diese Firma ist
wirtschaftlich am Ende, weswegen seit dem Vorjahr Kaufgespräche
geführt werden. Die rechtliche Situation bei der Firma
SW (Nissan Kfz-Vertretung) ist etwas
außergewöhnlich, weil Eigentümer der Liegenschaft Herr
SW sen. ist, das Unternehmer aber von
Herrn SW jun. geführt
wird.
Es wird
grundsätzlich festgehalten, dass Herr
Bw. ausschließlich an der
Liegenschaft und der darauf sich befindenden Halle interessiert ist, weil er
schon seit längerer Zeit eine behördlich genehmigte Spritzkammer
sucht. Eine solche ist in der betreffenden Montagehalle der Firma
SW vorhanden und die Entfernung des
Hauptsitzes der Firma Bw. zu dieser
Liegenschaft ist nicht der Rede wert (ca. 4 km).
Da die Firma
SW total liquidiert wird, will
SW sen. dem Käufer die
Liegenschaft nur überlassen, wenn dieser auch den Rest des
Ersatzteillagers, über das aber rechtlich nur
SW jun. verfügen kann,
übernimmt (angeblicher Wert ca. 500.000,00 S). Die Firma Nissan hat
bereits alle Kommissionswaren abtransportiert.
Dieser Wert des
Warenlagers ist nicht nennenswert im Verhältnis dazu, was überhaupt
notwendig wäre, ein Kfz-Unternehmen weiter zu führen. Herr
Bw. beabsichtigt derzeit den
Großteil dieser Gegenstände entweder an ein branchengleiches
Unternehmen zu verkaufen, oder sie müssen verschrottet
werden.
Der Kaufvertrag mit
SW sen. wird in den nächsten Tagen
unterfertigt werden. Die Verhandlungen mit
SW jun. werden sich aber noch einige
Zeit hinziehen, weil dieser noch an Verpflichtungen gebunden ist, die
Bw. keineswegs übernehmen
wird.
Auf Grund der
geschilderten Gesamtumstände kommt der Amtsvorstand zur Überzeugung,
dass hier nicht von einer Betriebsfortführung gesprochen werden kann,
selbst wenn noch kurze Zeit im Wege eines Eigenvertrages mit Nissan -
allerdings unter dem neuen Namen Bw.
- die Kfz-Verkäufe getätigt werden sollten.
Wollte man diese
rechtliche Ansicht nicht vertreten, so wäre es im allgemeinen
Wirtschaftsverkehr nicht mehr möglich, aus einem nahezu (oder bereits)
insolventen Betrieb Liegenschaften und Waren zu erwerben, ohne die
Nachfolgehaftung befürchten zu müssen. Ein weiteres Problem stellt die
Aufteilung von Grundanteil zu den Gesamtkosten dar. Herr
Bw. konnte im Wege geschickter
Verhandlungsgespräche die ursprüngliche Vorstellung des
Veräußerers (ca. 15 Mio.) auf tatsächlich 7 Mio.
reduzieren. Dazu kommen dann wahrscheinlich die oben angegebenen Kosten für
Waren aus dem ursprünglichen Warenlager der Firma SW.
Lt. dem Vertragsentwurf ist eine Zuordnung von
2 Mio. auf Grund und Boden und 5 Mio. auf die Anlagen vorgesehen.
Diese Aufteilung kann derzeit vom Amtsvorstand nicht beurteilt werden. Sollte
allerdings bei einer späteren Prüfung dieses Problem aufgegriffen
werden, so wird zu bedenken sein, dass sich der eventuell mögliche
Verkehrswert um mindestens 50 % verringert hat. Die Liegenschaft hat knapp
4.000 m², sodass nach dem effektiven Kaufpreis ein m²-Preis von
500 entstünde was einem m²-Preis von mehr als 1.000 in einem nicht
unter Druck entstandenen Rechtsverkehr entspräche. Wenn nicht andere
Umstände auftauchen, so erscheint diese Aufteilung durchaus der
Rechtsordnung zu entsprechen.
Herrn
Bw. wird eine Gleichschrift dieser
Gesprächsnotiz zur Verfügung gestellt.
Mit Schriftsatz vom
27. Oktober 2000 (fälschlich datiert mit
27. Oktober 1997) wurde gegen
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. September 2000
Berufung erhoben.
In der Berufung wird Folgendes
ausgeführt:
Die Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung
betreffend Punkt 8 IFB 1997. Es wird beantragt, entgegen der
bisherigen Ansicht, den IFB zu gewähren.
Vorerst möchte ich
mich beim Prüfer entschuldigen, dass ich erst jetzt eine Menge von Aspekten
aufzeige, weil ich war leider zum Zeitpunkt der Prüfung sehr unter
Zeitdruck und behindern wollte ich das Prüfungsverfahren nicht.
Wie in den
Prüferfeststellungen dargelegt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen ein
lebender Betrieb erworben werden. Von einer solchen Voraussetzung kann in meinem
Fall nicht ausgegangen werden, weil das Autohaus
SW zum Zeitpunkt meines Erwerbes des
Grundstückes bereits seit einigen Monaten geschlossen
war.
Es ist zwar zutreffend,
dass das Betriebsgebäude und ein Teil der Werkstattausstattung
übernommen worden sind, doch war dies alles unter dem Aspekt meines in
RH ansässigen
Hydraulikunternehmens und ich dadurch in die Lage versetzt worden bin, endlich
genügend Ausstellungs- und Lagerflächen für Hydraulikgeräte
und andere Handelswaren zu erhalten.
Das erste und lange Zeit
ausschließliche Interesse an der Liegenschaft
SW bestand in der bestehenden
Spritzkabine. Im Hydraulikbereich fallen immer wieder Spritzarbeiten an und eine
solche Kabine fehlte in RH, wohin gegen
für jene in der SW Werkstatt alle
behördlichen Auflagen erfüllt waren.
Das Autohaus
SW ist im Dezember 1997 in Konkurs
gegangen, nachdem bereits seit Anfang September keine geschäftliche
Aktivität stattgefunden hat.
In diesen Monaten
September und Oktober hat an den Schaufenstern jeweils ein Schild gehangen:
wegen Urlaub geschlossen.
Mein Kaufvertrag der
Liegenschaft trägt das Datum 30. Oktober 1997. Soweit ich vom
Masseverwalter in Erfahrung bringen konnte, sind bereits zu Ende
August 1997 sämtliche Mitarbeiter bei
SW ausgetreten
gewesen.
Betreffend Übernahme
von Personal bedarf es nämlich einer Richtigstellung. Sämtliche
SW Mitarbeiter sind ab Anfang
September 1997 beim Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden
und dann in der Folge in andere Dienstverhältnisse übernommen worden.
In der Zeit von
Oktober 1997 bis Mitte Jänner 1998 wurden meinerseits
Vorkehrungen getroffen, die auf die Ausdehnung des Hydraulikunternehmens auf die
SW Liegenschaft gerichtet waren. Im
diesbezüglichen Kaufvertrag war ja ausdrücklich auf das Nichtinteresse
von unternehmerischer Tätigkeit hingewiesen worden.
Erst nach fünf
Monaten seit das Autohaus SW für
jeden Passanten erkennbar leer stand, hat sich Herr
WM bei mir gemeldet, der nach seiner
Lehrzeit bei SW vom Präsenzdienst
zurückgekehrt ist.
Diesen und einen anderen
Mitarbeiter habe ich dann mit Wirksamkeit zum 2. Februar 1998 bei mir
angestellt.
Und nach dem sich auch
der frühere Werkstattleiter von
SW, Herr
NM an mich gewendet hatte,
konkretisierte sich bei mir die Überlegung zur Neueröffnung eines
Autohauses. Und Mitte Jänner 1998 trat ich erst mit der Nissan
Österreich Vertretung in Verhandlungen betreffend einen Vertrag auf Verkauf
von deren Produkten.
Auf der Liegenschaft
waren zu diesem Zeitpunkt keinerlei Waren mehr, die auf die spezielle
unternehmerische Gestaltung Autohaus und Werkstatt hingewiesen hätten. Ich
habe lediglich drei Mitarbeiter der ehemaligen Firma
SW nach deren mehrmonatigen
Tätigkeiten bei anderen Dienstgebern bei mir angestellt, von, soweit von
mir in Erfahrung gebracht insgesamt
14 SW Leuten. Der Vertrag mit der
Nissan Vertretung war ein völlig eigener, jener damalige von
SW war längst aufgelöst und
durch Abtransport aller diesbezügliche Waren die Auflösung faktisch
vollzogen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der dort
heruntergekommene Kfz-Handel von SW
soweit ausgestattet gewesen wäre, um einigermaßen
ordnungsgemäß weiter zu tun.
SW war rufmäßig am Markt
zwar erledigt, dass er eigentlich schon früher hätte Konkurs anmelden
müssen und er hat sich auch nach meinen Informationen persönlich dann
geraume Zeit nach Tschechien zurückgezogen. Es ist allgemeine
Wirtschaftserfahrung, dass Konkursbetriebe nur unter bestimmten Voraussetzungen
ein Weitertun ermöglichen, die aber bei
SW nicht vorlagen. Als ich mit
SW die Liegenschaft betreffend
verhandelte, war überhaupt kein Neuwagen mehr auf der Liegenschaft. Die
Firma C hat noch vor meinem Kauf
sämtliche Ölpumpen und Lagergefäße abgeholt gehabt.
Kurze Zeit nach
tatsächlicher Betriebseinstellung durch
SW hatte das Autohaus Toyota
OD in
SCH in den regionalen Massenmedien
groß propagiert, sämtliche Nissan Besitzer in der dortigen Werkstatt
in die Betreuung zu übernehmen. Es gab somit keine Nissan Kunden mehr in
dieser Gegend, die auf SW bezogen
gewesen wären. Ja nicht einmal eine Kundenkartei war vorhanden, anhand
derer wenigstens frühere Nissan Interessenten direkt hätte
angeschrieben werden können. Es ist jetzt zurückblickend keineswegs
verwunderlich, dass ich einige Monate gar nicht an einen neuen Autohandel und
eine neue Reparaturwerkstätte gedacht habe, ich musste wie jeder
Neubeginnende erst wieder einen Kundenstock aufbauen.
Selbst die in der
Werkstatt montiert gewesene Hebebühne war nicht funktionstüchtig, ich
musste dann nach Entscheidung zur Eröffnung eines Nissan Hauses und
Werkstatt die bei mir in RH eingesetzte
Hebebühne nach SCH verbringen und
mit dieser die Arbeiten beginnen. Auch die neusten vorgeschriebenen
Prüfgeräte waren nicht vorhanden. Es waren auch die
Sanitäranlagen total desolat und unbrauchbar. Für ein Weiterarbeiten
als Werkstatt und Autosalon war einfach nicht mehr die Basis vorhanden.
Das auch andere
Behörden von der Beurteilung als neuer eigener Betrieb ausgehen, zeigt die
Aussage des Arbeitsmarktservice und der Gewerkschaft in Zusammenhang mit den
Urlaubswünschen eines Mitarbeiters, der vermeinte für die Urlaubstage
die Vorzeiten von SW eingerechnet zu
erhalten und er musste sich schlussendlich mit einer geringeren Urlaubsdauer
zufrieden geben, weil keine Betriebsnachfolge vorlag.
Es muss meines Erachtens
entscheidungswesentlich sein, dass die vorhandenen Glasfenster des Autohauses,
keine Genehmigung mehr für Fahrzeugüberprüfungen und die
fehlenden vorgeschriebenen Werkzeuge, um hier von einem passablen Weitertun in
dieser Branche zu sprechen.
Auf Grund all dieser
aufgezeigten Aspekte ersuche ich das Finanzamt, die Streichung des gesamten IFB
wieder rückgängig zu machen.
Im Fall der Behandlung
der Berufung durch den Berufungssenat beantrage ich eine mündliche
Verhandlung.
In der Stellungnahme vom
21. November 2000 zur Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1997 wurde von der Betriebsprüfung Folgendes
ausgeführt:
Eingangs wird
festgehalten, dass während des BP-Verfahren aber auch im Zuge der
Schlussbesprechung weder vom Abgabepflichtigen noch vom Steuerberater
Einwendungen gegen die Feststellung betreffend Punkt 8 der Niederschrift
gemacht wurden. Der Steuerberater führte in der Schlussbesprechung an, dass
er sich seiner Ansicht nach um eine von der BP rechtlich eindeutig getroffene
Feststellung handelt und daher keinerlei Einwendungen bestünden. Die in der
Berufung angeführten Sachverhaltselemente sind daher großteils
neu.
Unabhängig davon
wird zur Berufung wie folgt Stellung genommen:
Wie bereits in
Punkt 8 der Niederschrift vom 18. August 2000 ausgeführt,
steht ein Investitionsfreibetrag (kurz IFB) gem. § 10 Abs. 5 EStG
bei Erwerb eines Betriebes, Teilbetriebes bzw. Mitunternehmeranteiles nicht
zu.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in
sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet
wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender
Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt
wird den Betrieb fortzuführen (z.B. VwGH vom 23. März 1999,
98/14/0141). Unter einem lebenden Betrieb ist in diesem Zusammenhang ein in
seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des
Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die Fortführung des
Betriebes ermöglicht. In der Regel steht der Betriebsveräußerung
beim Rechtsvorgänger der Betriebserwerb beim Rechtsnachfolger
gegenüber (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 23. April 1998, 96/15/0211,
vom 15. Februar 1994, 91/14/0248).
In der Berufung wird nun
vorgebracht, dass kein lebender Betrieb erworben wurde, weil das Autohaus
SW zum Zeitpunkt des Erwerbes des
Grundstückes bereits seit einigen Monaten geschlossen
war.
Auch wenn die Firma
SW de facto schon früher insolvent
war, ist für die Frage des Betriebserwerbes nur relevant, ob der
wesentliche Teil des Unternehmens (d.h. die wesentlichen Betriebsgrundlagen)
übernommen wurde. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des
Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 11. November 1992, 91/13/0152). Der
gegenständliche Kfz-Betrieb besteht aus dem Autohandel und der
Reparaturwerkstätte.
Für den Autohandel
bilden das Warenlager und die Kundenkartei unstreitbar die wesentlichen
Betriebsgrundlagen. Für den Reparaturbetrieb sind dies die Werkstätte
mit den entsprechenden Einrichtungen und das Warenlager (Teilelager). Die
räumliche Komponente tritt zwar beim Autohandel in den Hintergrund, hat
aber insgesamt (durch den Reparaturbetrieb) eine nicht unwesentliche
Bedeutung.
Vom Abgabepflichtigen
wurden nicht nur das Grundstück und die Betriebsgebäude, sondern auch
folgende Wirtschaftsgüter noch vor der Konkurseröffnung der Firma
SW (Beschluss des Landesgerichtes
E vom 27. November 1997)
erworben:
Betriebs- und
Geschäftsausstattung (Rechnung vom 3. November 1997 über
netto 538.900,00 S),
Warenvorräte
(Rechnung vom 7. November 1997 über 800.000,00 S für
gebrauchte Pkw)
Sonstige Betriebsmittel
(Rechnung vom 3. November 1997), wie
Schmierstoffe
50.000,00 S
Lackmaterial und
Zubehör 150.000,00 S
Kfz-Teile
473.000,00 S
Fremdteile
340.000,00 S
Reifen, Felgen,
Räder 155.000,00 S
Verbrauchsmaterial
38.000,00 S und
Heizöl
30.000,00 S (alles Nettobeträge).
Nicht entscheidend
für das Vorliegen eines Betriebserwerbes ist, ob der Erwerber den Betrieb
unverändert weiterführen will oder tatsächlich weiterführt,
ob der Betrieb aus einer Konkursmasse erworben wurde oder ob es dem Erwerber
ausschließlich auf den Erwerb der Liegenschaft angekommen ist (siehe auch
die oben angeführten VwGH-Erkenntnisse).
Doch auch die
beabsichtigende Nutzung der erworbenen Wirtschaftsgüter
ausschließlich für den Hydraulikbetrieb könne nicht
schlüssig nachvollzogen werden. Dies deshalb, da neben den für den
Hydraulikbetrieb einsetzbaren Wirtschaftsgüter noch jene erworben wurden,
die nur in einen typischen Kfz-Betrieb verwendbar sind (siehe Liste
oben).
Es mag zutreffen, dass
ursprünglich andere Absichten mit einzelnen Teilen der erworbenen
Wirtschaftsgüter bestanden haben. Tatsache ist jedoch, dass alle
wesentliche Betriebsgrundlagen und somit ein lebender Betrieb erworben wurde und
der Erwerber objektiv in die Lage versetzt wurde, den Betrieb fortzuführen.
Zur Frage ob ein lebender Betrieb erworben wurde, ist anzumerken, dass der
Betrieb lebensfähig sein muss. Eine andere Form von "Leben" ist nicht
erforderlich. Insoweit gehen die in der Berufung angeführten Argumente (es
wurde kein lebender Betrieb erworben) ins Leere.
Bezüglich der
Übernahme des Personals ist lediglich anzumerken, dass für die
Beurteilung, ob ein Betriebserwerb vorliegt, nicht entscheidungsrelevant ist,
dass vom Erwerber nur drei Mitarbeiter (von
14 SW Leuten) wieder
beschäftigt wurden. Auch die Beurteilung anderer Behörden im
Zusammenhang mit den Urlaubswünschen eines Mitarbeiters, wie des
Arbeitsmarktservices und des Gewerkschaft, sind für die steuerliche
Beurteilung ohne Belang (die Kündigung von Mitarbeitern in
Konkursfällen ist üblich und dient zur Sicherung arbeitsrechtlicher
Ansprüche, wie überfällige Löhne bzw.
Abfertigungen).
In der Berufungsschrift
wird weiters ausgeführt, dass erst Mitte Jänner Verhandlungen mit
N
Österreich aufgenommen wurden.
Dies entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, zumal der
Händlervertrag mit N
Österreich GmbH (und der Lagerhaltungsvertrag mit
N Großhandel GmbH Nfg. KG)
am 7. Jänner 1998 unterzeichnet wurde. Die Verhandlungen mit
Nissan Österreich und der Entschluss zur Fortführung eines
Kfz-Betriebes müssen daher schon früher gewesen sein, insoweit ist der
in der Berufung angeführte Zeitraum für die Willensbildung
hinsichtlich der Verwendung der erworbenen Wirtschaftsgüter für den
Kfz-Betrieb (und nicht für den Hydraulikbetrieb) von Oktober 1997 bis
Mitte Jänner 1998 ebenfalls nicht zutreffend. Die Zeitspanne muss eine
wesentlich kürzere gewesen sein.
Das Argument, dass keine
Kundenkartei vorhanden war, kann nicht überprüft bzw. nachvollzogen
werden. Es wird jedoch angemerkt, dass für den Fall des tatsächlichen
Nichtvorliegens einer Kundenkartei, die Daten über Kunden der Firma
SW auch bei Nissan Österreich
beschafft werden konnten.
Es mag zutreffen, dass
der Betrieb völlig herunter gewirtschaftet war - dafür spricht
ja auch die Tatsache, dass Konkurs angemeldet wurde. Faktum ist aber auch, dass
der Betrieb unter dem Namen Bw. am
1. Februar 1998 wieder eröffnet wurde. Wären die
Betriebsgrundlagen in einem derart desolaten, wie in der Berufung geschilderten
Zustand, wäre eine Weiterführung (lt. Abgabepflichtigen Neubeginn)
innerhalb so kurzer Zeit sicherlich nicht möglich
gewesen.
Es entspricht aber
andererseits den geschäftlichen Gepflogenheiten, dass bei de facto
Übernahmen von Konkursbetrieben einige Zeit für Sanierungen,
Restrukturierungen etc. aufgewendet werden muss. Diese Betriebsunterbrechung
(vom Zeitpunkt des Erwerbes bis zur Eröffnung) diente ja nicht dazu, dass
wesentliche Grundlagen zur Führung des Betriebes erst angeschafft werden
mussten, sondern um notwendige Standardverbesserungsarbeiten durchführen zu
können. Im Übrigen kann aus einer Betriebsunterbrechung allein noch
nicht abgeleitet werden, es liegt kein Betriebserwerb vor (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 15. Februar 1994, 91/14/0248).
Das Argument in der
Berufungsschrift, dass im Kaufvertrag vom 30. Oktober 1997 ein Passus
betreffend Nichtinteresse von unternehmerischer Tätigkeit enthalten ist,
ist ebenfalls für steuerliche Zwecke nicht relevant.
Die Bestimmung in
Punkt 4. des diesbezüglichen Vertrages (..... es wird
ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen
Rechtsgeschäft um keinen Unternehmenskauf handelt, daher keine
Unternehmensfortführung oder Firmenübernahme stattfindet .......) hat
einzig den Zweck, eventuelle Nachfolgehaftungen hintanzuhalten.
Aber auch aus der Sicht
des Veräußerers kommt man zu keiner anders lautenden Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes. Der Veräußerer hat alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen vor der Konkurseröffnung veräußert. Es war
daher mit den restlichen Wirtschaftsgütern (wenn es überhaupt noch
welche gab) nicht in der Lage seine bisherige Tätigkeit
fortzusetzen.
Zusammenfassend kann
daher festgehalten werden, dass auf Grund des Erwerbes der wesentlichen
Betriebsgrundlagen und der zeitlichen Abfolge sehr wohl von einem Betriebserwerb
ausgegangen werden muss. Ein IFB kann daher nach Ansicht der BP auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt werden.
In Beantwortung der Übersendung dieser Stellungnahme
der Betriebsprüfung ergänzte der Bw. im
Schriftsatz vom 30. Jänner 2001
seine Berufung folgendermaßen.
Der Prüfer
berücksichtigt bei der Beurteilung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
meines Erachtens viel zu wenig den Umstand, dass das Unternehmen
SW bereits so herunter gewirtschaftet
war, dass selbst zum Zeitpunkt des Kaufes nicht an eine Neueröffnung zu
denken war. Ich habe schon im Erstschreiben mein ausschließliches
Interesse an der Spritzkabine zum Ausdruck gebracht. Der Verkäufer
SW hat, längst nach formeller
Schließung seines Betriebes, nachweislich versucht noch einen stillen
Ausgleich zu erreichen, die Gläubiger aus seinem Unternehmer von ihm
diesbezüglich angeschrieben worden sind, um der enormen Schuldenlast zu
entgehen.
Und diesbezüglich
der Liegenschaft war ja die Bevorrechtung der hypothekarisch besicherten Bank
außer Zweifel. Die schlechte Situation des Betriebes ergab sich auch
daraus, dass ab August 1997 keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangt
sind, während die formelle Anstellung der letzten Mitarbeiter bis
15. Oktober 1997 gedauert hat. Ich wäre gar nicht in der Lage
gewesen den Betrieb in der früheren Form
weiterzuführen.
Wenn nun der Prüfer
ganz wesentlich auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern vor der
Konkurseröffnung hinweist, so muss das schon im richtigen Licht gesehen
werden. Die Interventionen des Verkäufers gingen ausschließlich auf
eine Gesamtlösung. Die angeführten Warenvorräte betrafen
gebrauchte Pkw, die fast ausschließlich an Mitarbeiter meines
Hydraulikunternehmens weitergegeben worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war
überhaupt nicht an ein Autohaus zu denken. Die Schmierstoffe und
Lackmaterial waren nur noch im Hydraulikbereich von Bedeutung. Wie die Kfz-Teile
und andere Fahrzeugteile sind auch diese Waren keinen gängigen Modelle der
Nissan Produktpalette mehr zuzuordnen gewesen. Hier handelt es sich um nichts
anderes als Altwaren des Kfz-Handels, die nur noch bei Gelegenheit für
Ersatzteile von Bedeutung gewesen wären, aber übernommen werden
mussten und zum Gutteil noch herumliegen, also keineswegs als zu den
wesentlichen Grundlagen gehörig angesehen werden können. Die
Geldbeträge, die hier zum Abzug kamen sind insofern irreführend, weil
sie in Relation zum Kaufpreis für die Liegenschaften ein falsches Bild
ergeben. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der
Generalimporteur von Nissan zum Zeitpunkt des Betriebs von
SW alle Waren, die den gängigen
Modellen zugeordnet werden konnten, bereits vorab antransportiert hat. Ich
hätte mit diesen Wirtschaftsgütern keinen funktionstüchtigen
Reparaturbetrieb mehr eröffnen können. Ein Gutteil dieser Waren hatte
eben nur noch Bedeutung für das Hydraulikunternehmen und was meines
Erachtens ganz entscheidend ist, sind diese paar Waren in kurzer Zeit im
Hydraulikunternehmen verbraucht bzw. verarbeitet und verkauft
worden.
Bezüglich der
Wiedereinstellung von Mitarbeitern darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass zwar formell der Vertrag mit Nissan am 7. Jänner 1998
geschlossen worden ist, es aber klar war, dass es ein geraumen Zeit zum Aufbau
eines solchen Unternehmens bedurfte. Die eingestellten zwei ehemaligen
Mitarbeiter von SW sind zuerst
ausschließlich im Hydraulikunternehmen eingesetzt worden und erst nach dem
sich der ehemalige Werkstattleiter gemeldet hat und im März 1998
angestellt worden ist, war die Möglichkeit geschaffen worden sinnvoll ein
Autohaus zu beginnen. Und erst zu diesem Termin wurde nachweislich erst die
Eurotax und Marktberichte eingeholt und sofort mit dem Verkauf mit Neuwagen
beginnen zu können und eine Wertskala für einzutauschende
Gebrauchtfahrzeuge zu haben. Es wird nicht angezweifelt, dass eine Kundenkartei
über Nissan Österreich nachbeschafft hätte werden können,
doch wird dabei ganz übersehen, dass bezüglich der gebrauchten
Fahrzeuge sehr wohl nichts vorhanden war und auch bezüglich der Betreuung
früherer Kunden erst neu angefangen werden musste, weil bisherige Arbeiten
an Fahrzeugen, die früher einmal neu verkauft worden waren, nicht
aufgezeichnet gewesen sind.
Meines Erachtens ist es
völlig branchenfremd in meinem Fall von einer Weiterführung des
Betriebes SW zu
sprechen.
Wenn der Prüfer die
Sicht des Veräußerers ins Spiel bringt, so muss schon festgehalten
werden, dass auch SW nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, den Reparaturbetrieb wieder in Gang zu setzen,
geschweige denn den Neuwagenhandel.
Ich ersuche die
Berufungsbehörde mir Gelegenheit zu geben etwaige weitere Ausführungen
mündlich vorbringen zu können und mir dazu telefonisch ein Termin zur
Verfügung zu stellen.
Mit Vorlagebericht vom
13. Februar 2001 wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Für das
Jahr 1999 erging ebenfalls ursprünglich der Bescheid vom
27. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer
erklärungsgemäß.
Auch über das Jahr 1999 wurde eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Neben anderen nicht strittigen
Feststellungen wurde in Punkt 6 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung festgestellt:
Pkt 6
IFB 1999
Das geprüfte
Unternehmen hat am 31. Dezember 1999 die Liegenschaft
Einlagezahl,
KG RH samt allen darauf
befindlichen Gebäuden sowie diverse Maschinen und Geräte von der Firma
TP erworben.
Von den
Anschaffungskosten des Gebäudes (8.361.320,00 S) und der Maschinen und
Geräte (3.990.000,00 S) wurde ein IFB von 9 % gebildet.
Die erworbenen
Wirtschaftsgüter werden seit Jänner 2000 wieder an die Firma
TP
rückvermietet.
Da für die
Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen
Überlassung an den Veräußerer bestimmt sind, kein IFB zusteht,
wird der im Jahr 1999 geltend gemachte IFB entsprechend gekürzt.
Entsprechend dieser Feststellung wurde in dem wieder
aufgenommenen Verfahren im Einkommensteuerbescheid 1999 der IFB in der
dargestellten Höhe vom Finanzamt nicht anerkannt.
In einem nicht unterschriebenen handschriftlichen
Aktenvermerk vom
3. Dezember 2003
über ein Telefonat mit dem Steuerberater
wird festgehalten, dass dieser auf dem Standpunkt stehe, dass diesfalls die
Meinung der Großbetriebsprüferin nicht zutreffend sei. In diesem
Punkt werde ein Rechtsmittel eingebracht und eine mündliche Verhandlung
beim UFS beantragt werden. Die Auswirkungen dieses nicht gewährten IFBs
würde einen Großteil des steuerlichen Mehrergebnisses ausmachen. Da
es sich um eine Rechtsfrage handle, ergeben sich keine finanzstrafrechtlichen
Maßnahmen.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 3. Dezember 2003 wurde mit
Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 Berufung erhoben.
Zur Begründung wurde Folgendes
angeführt:
Sachverhalt
:
Mit Beschluss des
Landesgerichtes E vom
24. August 1999 wurde über das Vermögen des Johann
TP das Konkursverfahren eröffnet.
Am 2. September 1999 wurde von Herrn
TP der Zwangsausgleichantrag
eingebracht, dem mit Beschluss vom 22. September 1999 auch
stattgegeben wurde.
Bereits im
Oktober 1999 wurden zwischen Herrn
TP und Herrn
Bw. Verhandlungen über den Verkauf
der Liegenschaft samt Maschinen und die Form der weiteren Zusammenarbeit
aufgenommen. Aus diesen Verhandlungen resultierte folgender
Optionsvertrag:
Für den Fall, dass
der Zwangsausgleich angenommen, rechtskräftig bestätigt und der
Konkurs aufgehoben wird, bietet Herr DBw. den Abschluss eines Kaufvertrages
über die Liegenschaft samt Maschinen an. Der Verkauf der Liegenschaft war
eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme des Ausgleichs (ohne den
Abschluss wäre der Ausgleich von den Gläubigern nicht angenommen
worden). In der gleichen Vereinbarung wird auch die Vermietung des
Kaufgegenstandes an die Firma TP
Maschinen- und Anlagen GmbH JB)
angeboten.
An diesem mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1999 gegründeten GmbH sind die Herrn
Mag. JOTP,ToTP,
BETP und
MoTP zu je 25 %
beteiligt.
Am 31.12.1999 wurde
zwischen Herrn JNTP und Herrn
DBw. der Kaufvertrag über die
Liegenschaft samt Maschinen abgeschlossen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde
nicht abgeschlossen.
Beginnend mit
1. Jänner 2000 wurde der Kaufgegenstand vorübergehend an
Herrn TP vermietet. Bereits ab
1. Jänner 2001 (bis jetzt) wurde der Kaufgegenstand jedoch an die
Firma TP Maschinen und Anlagen GmbH
vermietet.
Darstellung
durch die BP
In Punkt 6 des
Besprechungsprogrammes für die Schlussbesprechung am
20. Oktober 2003 wird festgehalten, dass die erworbenen
Wirtschaftsgüter seit Jänner 2000 wieder an die Firma
TP rückvermietet werden und die
von Herrn Bw. angeschafften
Wirtschaftsgüter zu entgeltlichen Überlassung an den
Veräußerer bestimmt sind, weshalb für diese Investition kein
Investitionsfreibetrag zusteht.
Die Regelung des
§ 10 Abs. 5 EStG 4. Teilstrich
Ein
Investitionsfreibetrag steht nicht zu - für gebrauchte
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen
Überlassung an den Veräußerer (sale and lease back) oder
Zurückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale
back) bestimmt sind.
Aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. Erläuterungen zu RV/0621,
Beilagennummer XVII GP, Seite 72) geht hervor, dass diese Regelung
eingeführt wurde, um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des IFB
entgegen zu wirken. Weiters wird in den Erläuterungen angeführt, dass
der Ausschluss auch dann eintritt, wenn bei fortwirkender wirtschaftlicher
Verknüpfung - Veräußerung und entgeltliche
Überlassung nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Eindeutig soll durch
diese Regelung der Missbrauch durch Gestaltungen vermieden werden, wobei
Anschaffung und Rücküberlassung nicht Zug um Zug vor sich gehen
müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 10
Tz 62).
Rechtliche
Würdigung
Aus obigen
Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Verkauf nicht aus steuerlichen
Missbrauchsgründen, sondern aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten erfolgte.
Für Herrn TP war der Verkauf eine
wesentliche Voraussetzung um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern
(ohne Verkauf wäre mit Sicherheit kein Ausgleich geglückt). Für
Herrn Bw. war der Kauf eine
günstige Gelegenheit zu einem Betriebsgebäude zu kommen. Daraus ist
ersichtlich, dass Herr TP gezwungen
war, seine Liegenschaft zu veräußern und beim
Veräußerungsvorgang kein Spielraum für etwaige
Missbrauchsüberlegungen war (Herr
TP nur von der Überlegung Konkurs
oder Ausgleich geleitet).
Aus der
Optionsvereinbarung geht weiters eindeutig hervor, dass bereits bei Abschluss
des Kaufvertrages die Absicht bestand, den Kaufgegenstand an die Firma
TP Maschinen und Anlagen GmbH zu
vermieten (an der der Veräußerer nicht beteiligt
ist).
Ab
1. Jänner 2001 wird die gegenständliche Liegenschaft samt
Maschinen auch an die TP Maschinen und
Anlagen GmbH vermietet. An dieser GmbH ist der Verkäufer nicht
beteiligt. Eine Überlassung an den Veräußerer ist somit ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Ausdrücklich nur
für einen kurzen Zeitraum (wie sich herausstellte nur für ein Jahr
- nicht wie im BP-Bericht erwähnt seit Jänner 2000) wurde
die Liegenschaft an Herrn TP vermietet,
um ihm die Möglichkeit zu geben, alle seine Ausgleichsverpflichtungen zu
erfüllen. Bereits bei Übergabe stand zwischen den Vertragsparteien
jedoch fest, dass dieses Vertragsverhältnis nur ein befristetes sei und
innerhalb kürzester Zeit die entgeltliche Übergabe an die GmbH
erfolgen wird.
Da eine
Rücküberlassung an den Veräußerer nicht Zug um Zug mit der
Anschaffung vor sich gehen muss, kann unseres Erachtens jedoch eine nur sehr
kurzfristige Überlassung an den Veräußerer für die
Geltendmachung des IFB nicht schädlich sein.
Da Ende der
Überlassung an Herrn TP war
bereits bei Übergabe absehbar und geplant, und die Vermietung an Herrn
TP war in keinster Weise vom
Missbrauchsgedanken geleitet, sondern war eher ein Zugeständnis, um einen
Unternehmer die Ausgleichserfüllung zu
ermöglichen.
Bei wirtschaftlicher
Betrachtung und Berücksichtigung der sehr kurzen Vermietungsdauer an den
Veräußerer (im Vergleich zur voraussichtlichen Nutzungsdauer ein
absolut untergeordneter Zeitabschnitt) liegt unseres Erachtens kein Grund vor,
den IFB zu streichen.
Aus all diesen
Gründen ist daher unseres Erachtens die Streichung des IFB für das
Jahr 1999 iHv. 1.111.619,00 S rückgängig zu
machen.
Im Falle der Abweisung
der Berufung wird bereits jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
In einer
Berufungsergänzung vom
26. Jänner 2004 wurde zusätzlich
angeführt:
Die Ergänzung ist
erforderlich, da uns Frau TAU
(Betriebsprüferin) mitteilte, dass sie in ihrer Stellungnahme auf unsere
Berufung noch auf einen zusätzlichen, für uns überraschenden
Sachverhalt eingehen wird.
a) Liegenschaft RH
Bei der Liegenschaft
RH ist zu berücksichtigen, dass
der IFB für folgende Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wurde
(siehe BP-Bericht, Punkt 6):
Gebäude
Anschaffungskosten 8.361.320,00 S
Maschinen und Geräte
Anschaffungskosten 3.990.000,00 S
b) Vermietung von
Gebäuden
Gem. § 10
Abs. 3 EStG darf ein IFB bei Gebäuden u.a. nur insoweit geltend
gemacht werden, als hier unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde dieser Punkt nie diskutiert, weshalb von uns
angenommen wurde, dass dieser Punkt bei Herrn
Bw. vorliegt und auf Grund seiner
Investitionstätigkeit am Immobiliensektor auch anerkannt
wird.
Herr
Bw. hat in seinem Betrieb drei
Standbeine:
1. Der Handel mit
Maschinenhydraulikprodukten
2. den
Autohandel
3. und den noch jungen
Immobiliensektor
Auf Grund der
Unterschiede (teilweise räumliche Trennung und anderes Personal) der
einzelnen Bereiche kann unseres Erachtens eindeutig davon ausgegangen werden,
dass der Betrieb des Herrn Bw. aus drei
verschiedenen von einander unabhängigen Teilbetrieben
besteht.
Da der Handel mit
Hydraulikprodukten bereits seit langer Zeit besteht, wurde mit dem Autohandel
vor ca. fünf Jahren ein zweites Standbein geschaffen.
Zur Absicherung der guten
Erträge wollte Herr Bw. sein
Geschäftsumfeld erweitern und entschied sich für die Anschaffung und
Vermietung von Immobilien.
Im Jahr 1999 wurde
die Betriebsliegenschaft in RH (siehe
Punkt a) erworben. Im Jahre 2000 erfolgte eine weitere Anschaffung in
SCH, die zum Teil vermietet
wird.
Im Jahr 2002 wurde
eine weitere Liegenschaft in SCH zu
Vermietungszwecken erworben (Kaufpreis 1.340.000,00 €) und für
das Jahr 2004 bestehen bereits fixe Pläne zum Bau einer weiteren Halle
auf der Liegenschaft KG RH
(TP), die im Jahr 1999 erworben
wurde und ebenfalls vermietet werden soll.
Bei ausreichender
Liquidität im Unternehmen wird auch auf der in
SCH im Jahr 2000 erworbenen
Liegenschaft eine Halle zu Vermietungszwecken errichtet
werden.
An ein weiteres Wachstum
dieses Bereichs ist gedacht und es wird laufend nach ertragreichen Objekten
Ausschau gehalten.
Aus dieser Entwicklung
ist ersichtlich, dass der Immobiliensektor langsam aber stetig wächst und
zu einem sicheren Rückhalt für die Gesamtfirma
Bw. wird.
Was die Erträge aus
dem Immobilienbereich noch nicht sofort mit den beiden anderen Teilbetrieben
konkurrieren können, liegt in der Natur der Immobilienbranche. Die
Kapitalaufwendungen für diesen Bereich zeigen jedoch, dass es Herrn
Bw. sehr daran liegt den dritten
Teilbereich - Immobilien - ernst zu nehmen und stetig auszubauen.
Bei gleich bleibender Entwicklung ist es nur mehr eine Frage der Zeit, bis auch
der Immobiliensektor ertragsmäßig mit den beiden weiteren
Teilbereichen verglichen werden kann.
Bei diesem Punkt ist zu
berücksichtigen, dass die anderen Bereiche auch nicht innerhalb eines
Jahres auf das derzeitige Ausmaß gewachsen sind. Nur weil der
Immobilienbereich der jüngste Bereich ist, kann unseres Erachtens nicht
behauptet werden, dass dieser Teilbetrieb nur eine untergeordnete Rolle spielt
und daher nicht eigenständig betrachtet werden kann.
Somit geht eindeutig
hervor, dass der Immobilienbereich einen eigenen Hauptzweck des Unternehmens
bildet und von den anderen Hauptzwecken des Betriebes verschieden ist (vgl.
Prodinger, der IFB bei vermieteten Gebäuden, ÖStZ 1995,
Seite 325 ff).
Aus diesen
Ausführungen ist ersichtlich, dass auch die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 3 EStG erfüllt werden und daher der IFB zu Recht
in Anspruch genommen wurde.
In der Stellungnahme
betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
machte die Prüferin folgende Ausführungen:
Das geprüfte
Unternehmen hat am 31. Dezember 1999 die Liegenschaft
Einlagezahl ,
KG RH samt allen darauf
befindlichen Gebäuden sowie diverse Maschinen und Geräte von Herrn
JNTP erworben. Die erworbenen
Wirtschaftsgüter wurden daraufhin wieder an Herrn
TP
rückvermietet.
Der von den
Anschaffungskosten des Gebäudes und der Maschinen und Geräte geltend
gemachte IFB von 1.111.619,00 S wurde von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt, da für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen
Überlassung an den Veräußerer bestimmt sind, ein IFB nicht
zusteht.
In der vom Steuerberater
des Herrn Bw., Herrn
BM am 17. Dezember 2003
dagegen erhobenen Berufung wird angeführt, dass die Vermietung an Herrn
TP nur während der Zeit zwischen
1. Jänner und 31. Dezember 2000 erfolgte. Seit
1. Jänner 2001 wird die Liegenschaft samt Maschinen an die Firma
TP Maschinen und Anlagen GesmbH
vermietet, an der der Verkäufer Herrn
JNTP nicht beteiligt ist. Bei
wirtschaftlicher Betrachtung und Berücksichtigung der sehr kurzen
Vermietungsdauer an den Veräußerer liegt nach Ansicht des
Steuerberaters kein Grund vor, den IFB zu streichen.
Gem. § 10
Abs. 5 EStG darf ein IFB für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die
unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den
Veräußerer bestimmt sind, nicht gewinnmindernd geltend gemacht
werden.
Eine Angabe für wie
lange diese Vermietung erfolgen muss, damit ein Ausschluss vom IFB eintritt,
enthält das EStG nicht. Daher ist es nach Ansicht der Betriebsprüfung
unmaßgeblich für wie lange die Vermietung an den Verkäufer
(dieser hat sein Einzelunternehmen mit 31. Dezember 2000 an die Firma
TP Maschinen und Anlagen GesmbH
verkauft) erfolgte. Außerdem kann bei den vermieteten Maschinen (IFB
359.100,00 S) keinesfalls davon gesprochen werden, dass die
Vermietungsdauer an den Veräußerer im Vergleich zur voraussichtlichen
Nutzungsdauer ein absolut untergeordneter Zeitabschnitt ist, da diese Maschinen
auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren verteilt abgeschrieben werden.
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass ein IFB für Gebäude nur insoweit geltend gemacht
werden darf, als sie unmittelbar den Betriebszweck dienen oder für
Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Daher ist ein
IFB für das Gebäude auch aus diesem Grund nicht
zulässig.
Von Herrn
BM (Steuerberater der Firma
Bw.) wird in der Ergänzung zur
Berufung vom 26. Jänner 2004 vorgebracht, dass Herr
Bw. in seinem Betrieb drei Standbeine
hat und diese teilweise räumlich getrennt sind und anderes Personal haben.
Dies trifft für den Handel mit Maschinenhydraulikprodukten und den
Autohandel zu, für den Immobiliensektor jedoch nicht. Dieser war im
Prüfungszeitraum gegenüber den anderen Betriebszwecken von
untergeordneter Bedeutung. Die Mieterträge (Gebäude und Maschinen)
liegen im gesamten Prüfungszeitraum unter ein Prozent des
Nettoumsatzes.
1999 Gesamtumsatz
108.536.362,00 S, Mieterträge 9.600,00 S
(0,0088 %)
2000 Gesamtumsatz
122.501.489,00 S, Mieterträge 861.600,00 S
(0,7033 %)
2001 Gesamtumsatz
115.277.313,00 S, Mieterträge 991.450,00 S
(0,8601 %)
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung steht ein IFB daher weder für das Gebäude noch
für die Maschinen und Geräte zu.
Weiters wird darauf
hingewiesen, dass Herr DBw. mit Kaufvertrag vom
11. April 2000 die Liegenschaft mit der
ZahlGBSCH um 12 Mio. S von der
Firma USS Speditionsverwaltungs- GesmbH
erworben hat. Von den Anschaffungskosten des Gebäudes (6.270.250,00 S)
wurde ein IFB iHv. 564.322,00 S geltend gemacht. Dieses Gebäude wird
nach Auskunft des Herrn Bw. zu einem
Drittel an die Spedition UE vermietet.
Da wie bereits oben ausgeführt, ein IFB für ein Gebäude nur
insoweit geltend gemacht werden darf, als es unmittelbar dem Betriebszweck
dient, ist nach Ansicht der BP zusätzlich zu den bereits im Zuge der
Prüfung gekürzten IFB 1999 auch der 2000 geltend gemachte IFB zu
kürzen (um ein Drittel von
564.322,00 S = 188.107,00 S). Diese Kürzung wurde
bisher nicht vorgenommen.
Auch diese Stellungnahme wurde dem Bw. mit
4. Februar 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.
Bei einem
Erörterungstermin am 15. September
2005 wurde der Sachverhalt betreffend die berufungsgegenständliche
Umstände 1997 und 1999 ausführlich erörtert.
Hinsichtlich des gewerblichen Immobilienhandels bzw.
gewerblicher Immobilienvermietung wurde vom Vertreter des Bw. ergänzend
angeführt, dass im Jahr 2002 die Liegenschaft von der "Firma Plaspack"
erworben wurde. Im Jahr 2004 wurden der Hydraulikhandel und der Autohandel in
eine GmbH eingebracht und der Teilbetrieb Vermietungen weiterhin als
Einzelunternehmen geführt. Im Jahr 2004 wurde der Teilbetrieb Vermietung
als gewerbliche Vermietung offen gelegt und vom Finanzamt
erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 2004 waren zwei Mitarbeiter
für diesen Bereich abgestellt.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnet diesem Argument
damit, dass die Steuererklärungen zwar veranlagt worden sind, jedoch nicht
geprüft, geschweige denn einer Betriebsprüfung unterzogen
wurden.
Der Bw. nahm den Antrag auf mündliche Verhandlung vor
dem Referenten hinsichtlich 1997 und 1999 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann der
Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern einen IFB der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd geltend machen. Der IFB beträgt von den nach dem
30. April 1995 angeschafften Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höchstens 9 %. Gem. Abs. 3 leg.cit. darf für Gebäude
der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie
unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind.
Gem. Abs. 5 leg.cit. darf insbesondere in folgenden
Fällen ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:
- bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder
eines Anteiles eines Gesellschafters, der zum Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist.
- für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die
unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den
Veräußerer (sale and lease back) oder
Zurückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale
back) bestimmt sind.
1. Investitionsfreibetrag
1997:
Im Jahr 1997 ist strittig ob die Ausschlussbestimmung
"Erwerb eines Betriebes" zum Tragen kommt oder nicht.
Der Erwerb eines Unternehmens im Ganzen bzw.
Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein
lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt, dabei müssen
nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet
werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden
und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei
ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des
Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen
Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene
Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (VwGH vom
29. Jänner 1998, 95/15/0037).
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des
Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und
entscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des
veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145). Die Zuordnung
der Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt sich
einerseits aus der Art des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion
innerhalb des konkreten Betriebes (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Abzustellen ist
somit auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus (VwGH 4.4.1989,
88/14/0083; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152; VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH
24.4.1996, 94/15/0025).
Die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes müssen in
der Weise auf einen anderen als den bisherigen Betriebsinhaber übergehen,
dass dieser den Betrieb fortführen kann. Dem Erwerber müssen
sämtliche wesentliche Grundlagen übertragen werden. Aus der Sicht des
Betriebserwerbers ist lediglich entscheidend, ob der Erwerber sämtliche
wesentliche Betriebsgrundlagen unter Mitwirkung des Veräußerers
erlangt. Die Betriebsveräußerung ist nach objektiven
Maßstäben zu beurteilen: der Erwerber eines Betriebes muss durch die
Übertragung im Stande sein, den Betrieb ohne weiteres fortsetzen zu
können. Unerheblich ist, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen
Möglichkeit der Fortführung des Betriebes Gebrauch macht, ob es dem
Käufer nur auf den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter angekommen ist
oder der Erwerber die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt oder ob
der Erwerber die Produktpalette des Veräußerers weiterführt oder
nicht.
Im konkreten Fall wurden vom Bw. die Betriebsgebäude,
die Werkstatt, das Ersatzteillager, die Spritzkabine und Teile des Personals vom
Veräußerer übernommen. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates stellen diese Wirtschaftsgüter die wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Kraftfahrzeughandels- und Reparaturbetriebes dar. Dass
Teile des übernommenen Betriebes vor der Weiterführung des Betriebes
modernisiert wurden bzw. Fenster erneuert wurden, kann zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Eine seitens des Vorbesitzers erfolgte mehrmonatige
Betriebsschließung vor dem Kauf steht für sich allein dem
angenommenen Betriebserwerbes nicht entgegen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 29.
Jänner 2004, Zl. 2000/15/0144).
Aus der Betriebsunterbrechung wegen des Konkurses des
Veräußerers kann daher nicht abgeleitet werden, es liege kein
Betriebserwerb vor.
Auch die Beurteilung anderer Behörden im Zusammenhang
mit den Urlaubswünschen eines Mitarbeiters, wie des Arbeitsmarktservices
und des Gewerkschaft, sind für die steuerliche Beurteilung nicht
ausschlaggebend.
Aus dem zeitlichen Ablauf des Kaufes des Betriebes SW
(Kaufvertrag vom 30. Oktober 1997, Abschluss des Vertrages mit Nissan
Österreich am 7. Jänner 1998, Beginn des Kraftfahrzeughandels
jedenfalls mit Februar 1998) ist zu ersehen, dass der Bw. jedenfalls schon sehr
bald nach dem Kauf (wohl noch 1997, da vor dem Abschluss des Vertrages mit
Nissan bereits Verhandlungen über den Händlervertrag geführt
wurden) den Entschluss gefasst hat, den Kfz-Betrieb weiterzuführen. Auch
die von ihm vorgenommenen Reparaturen und Verbesserungen des Standards bei den
erworbenen Wirtschaftsgüter können nur als Renovierung und
Modernisierung gesehen werden. Die wesentlichen Wirtschaftsgüter, welche
ihn in die Lage versetzt haben in der Folge den Kfz-Handel zu beginnen, wurden
bereits vom Veräußerer übernommen.
Der beantragte Investitionsfreibetrag wurde daher vom
Finanzamt zu Recht wegen Vorliegens eines Betriebserwerbes iSd
§ 10 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988 nicht
anerkannt.
2. Investitionsfreibetrag
1999
Unbestritten ist, dass der Bw. am 31. Dezember 1999 die
Liegenschaft Einlagezahl KG RH samt allen darauf befindlichen Gebäuden
sowie diverse Maschinen und Geräte von der Firma TP erworben hat.
Unbestritten ist ebenfalls, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter mit Beginn
2000 an Herrn Johann TP (Veräußerer) vermietet wurden. Diese
Vermietung dauerte bis Ende des Jahres 2000, als ein Jahr lang. Erst mit
1. Jänner 2001 wurde der Kaufgegenstand an die Firma TP Maschinen
und Anlagen GmbH, an der Herr JN TP nicht beteiligt ist, vermietet.
Ein Investitionsfreibetrag steht für die Anschaffung
gebrauchter Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung an den
Veräußerer bestimmt sind nicht zu. Der klare und eindeutige Wortlaut
der Bestimmung knüpft den Ausschluss des Investitionsfreibetrag nur an die
Rückvermietung des Wirtschaftsgutes an den Veräußerer. Eine
Angabe für wie lange diese Vermietung erfolgen muss, damit ein Ausschluss
von IFB eintritt, enthält das EStG nicht. Auch wird für die Anwendung
dieser Bestimmung nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt, dass die
Rückvermietung an den Veräußerer in Missbrauchsabsicht
geschieht. Es ist daher nicht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die
Rückvermietung in Missbrauchsabsicht geschieht.
Der Sachverhalt, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter
für ein Jahr an der Veräußerer rückvermietet wurden, ist
unstrittig.
Bei einer Mietdauer von einem Jahr kann auch nicht davon
gesprochen werden, dass die Vermietungsdauer an den Veräußerer im
Vergleich zur voraussichtlichen Nutzungsdauer von vier Jahren ein absolut
untergeordneter Zeitabschnitt ist.
Daher steht der
Investitionsfreibetrag für diese Wirtschaftsgüter nicht
zu.
Die Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid 1999
ist daher aus diesem Grund abzuweisen.
Ergänzend wird noch Folgendes
ausgeführt:
Ein Investitionsfreibetrag steht für Gebäude
darüber hinaus nur insoweit zu, als sie unmittelbar dem Betriebszweck
dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt
sind.
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-L/02
- Stammnummer
- 18778
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF