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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0906-L/02

Betriebserwerb oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter, Sale and lease back

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-L/02vom 29.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vermietung und Verpachtung begründet dann einen Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit über die reine Nutzungsüberlassung hinausgeht. Insbesondere müssen zur Vermietung besondere, damit nicht im Regelfall oder stets verbundene Leistungen verbunden sein, durch die ein über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird. Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Tätigkeit über die bloße Überlassung des Bestandobjektes hinausgeht. Allerdings müssen die zusätzlichen Nebenleistungen im Gesamtumfang deutlich darüber hinausgehen, was mit der Verwaltung des eigenen Vermögens üblicherweise verbunden ist. Die herrschende Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb geht von Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen aus. Danach wäre die Grenze der Vermögensverwaltung dann überschritten, wenn der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, um mehr Einkünfte zu erzielen, als sich allein auf Grund des bloßen Kapitaleinsatzes erzielen lassen würde. Der gewöhnliche, mit jeder Art und Vermietung verbundene Verwaltungs- und Werbeaufwand führt daher nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn, die Verwaltungsarbeit hat ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche erscheint. Daher begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (unter Umständen auch über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2000 eine Anschaffung in SCH, die zum Teil vermietet wird getätigt. Im Jahr 2002 wurde eine weitere Liegenschaft in SCH zu Vermietungszwecken erworben und für das Jahr 2004 ist der Bau einer weiteren Halle auf der Liegenschaft KG RH , die im Jahr 1999 erworben wurde, geplant und soll ebenfalls vermietet werden . Im Hinblick auf die Größe des Vermietungsbereiches und im Hinblick auf die Höhe der Einnahmen und den damit verbundenen Verwaltungs- und Werbeaufwandes geht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Verwaltungs- und Werbeaufwand (jedenfalls im berufungsgegenständlichen Jahr 1999) nicht über den gewöhnlichen, mit einer Vermietung verbundenen Aufwand hinaus. Im vorliegenden Fall liegen daher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen vor. Es steht daher für die vermieteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter auch aus diesem Grund kein Investitionsfreibetrag zu. Die Berufung wäre daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.   Linz, am 29. September 2005

Normen und Schlagworte

Sale and lease backInvestitionsfreibetragBetriebserwerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0906-L/02
Stammnummer
18778
Gültig
29.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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