Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0906-L/02
Betriebserwerb oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter, Sale and lease back
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-L/02vom 29.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermietung und Verpachtung begründet dann einen
Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit über die reine
Nutzungsüberlassung hinausgeht. Insbesondere müssen zur Vermietung
besondere, damit nicht im Regelfall oder stets verbundene Leistungen verbunden
sein, durch die ein über die bloße Nutzungsüberlassung
hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird.
Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Tätigkeit über die
bloße Überlassung des Bestandobjektes hinausgeht. Allerdings
müssen die zusätzlichen Nebenleistungen im Gesamtumfang deutlich
darüber hinausgehen, was mit der Verwaltung des eigenen Vermögens
üblicherweise verbunden ist.
Die herrschende Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum
Gewerbebetrieb geht von Art und Umfang der zusätzlichen Leistungen aus.
Danach wäre die Grenze der Vermögensverwaltung dann
überschritten, wenn der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, um mehr
Einkünfte zu erzielen, als sich allein auf Grund des bloßen
Kapitaleinsatzes erzielen lassen würde.
Der gewöhnliche, mit jeder Art und Vermietung
verbundene Verwaltungs- und Werbeaufwand führt daher nicht zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn, die Verwaltungsarbeit hat ein
solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche erscheint. Daher
begründet selbst die Vermietung von umfangreichem Grundbesitz und der damit
verbundene umfangreiche Verkehr mit den Mietparteien (unter Umständen auch
über ein eigenes Verwaltungsbüro mit Angestellten) grundsätzlich
keinen Gewerbebetrieb.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2000
eine Anschaffung in SCH, die zum Teil vermietet wird getätigt. Im
Jahr 2002 wurde eine weitere Liegenschaft in SCH zu Vermietungszwecken
erworben und für das Jahr 2004 ist der Bau einer weiteren Halle auf
der Liegenschaft KG RH , die im Jahr 1999 erworben wurde, geplant und
soll ebenfalls vermietet werden .
Im Hinblick auf die Größe des
Vermietungsbereiches und im Hinblick auf die Höhe der Einnahmen und den
damit verbundenen Verwaltungs- und Werbeaufwandes geht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der Verwaltungs- und Werbeaufwand (jedenfalls im
berufungsgegenständlichen Jahr 1999) nicht über den gewöhnlichen,
mit einer Vermietung verbundenen Aufwand hinaus. Im vorliegenden Fall liegen
daher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen vor. Es steht daher
für die vermieteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter auch aus diesem
Grund kein Investitionsfreibetrag zu. Die Berufung wäre daher auch aus
diesem Grunde abzuweisen.
Linz, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-L/02
- Stammnummer
- 18778
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF