Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0173-W/03
Neugründung eines Betriebs gemäß NeuFöG bei Erwerb der Betriebsgrundlagen aus einer Konkursmasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-W/03vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen aus einer Konkursmasse bei gleichzeitiger Erweiterung des Warenangebotes stellt keine Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur iSd § 2 NEUFÖG dar.
Dabei ist es nicht relevant welche Motivation zum Ankauf der Betriebsgrundlagen führte.
Für das Vorliegen eines Betriebserwerbes im Ganzen ist auf die Verhältnisse beim Übereignenden abzustellen, es ist nicht entscheidend ob der Erwerber den Betrieb unverändert fortführt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HS-GmbH, in K-S, vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Peter Wilhelm, 3500 Krems, Ringstrasse 9, vom
7. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom
4. Oktober 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die HS-GmbH (Berufungswerberin, Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 14.Februar 2001 mit einem Stammkapital von €
35.000.-gegründet, wobei die Gesellschafterin AW Kapitalanteile
Ausmaß von 34.300.- übernahm und der Gesellschafter HS Kapitalanteile
im Ausmaß von 700.-. Die Bw. betrieb im Streitzeitraum einen
Fleischereibetrieb und Lebensmittelhandel.
Mit Anbringen vom 2.8.2002 beantragte die Bw. die
Rückvergütung der Zahlungen für Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfond (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB)
für das Jahr 2001, mit der Begründung, dass für das Unternehmen
das NeuFÖG anzuwenden sei und somit für die ersten 12 Monate die
Abgaben DB und DZ nicht zu entrichten wären.
Mit Bescheid vom 4.10.2002 wurde dieser Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass Voraussetzung für die Nichterhebung von DB
und DZ die Neugründung eines Betriebes sei. Ein Betrieb werde gem. § 2
NeuFÖG dann neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb
wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Da im vorliegenden Fall
die Maschinen, Einrichtungen, KfZ sowie Waren- und Materialvorräte,
sämtliche Betriebsobjekte (Büro, Lager, Geschäft, Zerlegung)
sowie der vorhandene Kundenstock übernommen worden seien, sei nicht von
einer begünstigten Neugründung iSd. § 1 Z 7 NeuFÖG
auszugehen.
In der Berufung wird eingewendet, dass sehr wohl von der
Gründung eines eigenständigen Unternehmens auszugehen sei, das mit dem
Vorgängerunternehmen nicht ident sei und deren Eigentümer auch vorher
keine selbstständige Erwerbstätigkeit verfolgt hätten. Das neue
Unternehmen habe ein anderes Marketingkonzept, da es zu mehr als 2/3 ein reiner
Handelsbetrieb sei und nur zu 1/3 ein klassischer Fleischereibetrieb.
Das neue Unternehmen habe nicht die bestehenden
Gebäude und Maschinen übernommen, sondern aus der Konkursmasse des
Vorgängerunternehmens erworben, wobei für diesen Erwerb allein
kaufmännische Gründe, nämlich die günstige Preisgestaltung,
ausschlaggebend gewesen seien.
Der Verkäufer der Betriebsliegenschaft sei der
Masseverwalter gewesen, dessen Unternehmensgegenstand die
Vermögensverwertung und nicht das Fleischerei oder Handelsgewerbe gewesen
sei.
Bei den Großhandelskunden sei ein großer Teil
der Kunden im Hinblick auf das neue Marketingkonzept "ausgelistet" worden, im
Feinkostgeschäft seien die Aktivitäten des klassischen
Fleischereibetriebes mit übernommen worden, das Warenangebot jedoch
erweitert auch auf zugekaufte Artikel erweitert worden.
Überdies sei der Verkaufsraum entsprechend dem neuen
Marketingkonzept umgebaut worden.
Aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen ist
folgender Sachverhalt als entscheidungsrelevant anzusehen:
Am Betriebsstandort der Bw, K-S befand sich
ursprünglich die S-GmbH, mit dem Betriebsgegenstand Fleischerei- und
Handelsgewerbe, deren 25%iger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr
HS war. Über diese Gesellschaft wurde am 2. April 2001 das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Rechungen vom 10.3.2001 bzw. 12.3.2001 wurde das
gesamte Warenlager, die EDV-Hard- und Software sowie ein Betriebsfahrzeug von
der Bw. erworben und auf der vorhandenen Betriebsliegenschaft K-S , ab 12.3.2001
(siehe S 26 Lohnsteuerakt, Niederschrift über die Nachschau anlässlich
der Neuaufnahme vom 6.4.2001) der Fleischerei- und Handelsbetrieb eröffnet.
21 Dienstnehmer der S-GmbH wurden ab April 2001 von der HS-GmbH
(Bw.)übernommen. Die Betriebsliegenschaft wurde vorerst von der S-GmbH
gemietet und in der Folge aus der Konkursmasse gekauft.
Die Bw. schaltete in der NÖN zwei Werbe-Anzeigen in
welchen auf den Konkurs des Fleischereibetriebes S-GmbH und den Neubeginn durch
die HS-GmbH hingewiesen wird. In einer diesen Anzeigen (S 23 Lohnsteuerakt)
findet sich der Wortlaut. "Damit sind
einerseits 25 Arbeitsplätze gesichert, und wir können damit auch
weiterhin in Zukunft für Sie da sein" bzw. NÖN Nr.14 vom
2.4.2001 (S 24 Lohnsteuerakt) " Dies ist uns
Herausforderung genug, unsere Serviceangebote und unser Produktsortiment zu
erweitern, und das alles in unserer bekannten Top-Qualität".
Festzuhalten ist daher, dass die Bw. im Jahr 2001 in den
Räumlichkeiten und Gebäuden (Verkaufsraum, Lager, Zerlegung) unter
Verwendung der Betriebsmittel (Maschinen, EDV, Warenlager, Kundenstock) der
S-GmbH und mit denselben Mitarbeitern ihr Unternehmen mit einem erweiterten
Warenangebot betrieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 7 NeuFÖG werden zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §
2 bis §6 leg.cit. im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf
folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer
(Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des
Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2,
§ 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte
Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.
Eine Neugründung eines Betriebes liegt nach
§ 2. NeuFÖG unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Es
wird durch Schaffung einer bisher nicht
vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es
liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb vor. 4. Es liegt kein
bloßer Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch
eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
vor. 5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den
folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch
Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe
verändert.
Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben gefördert wird
(Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG) BGBl. II Nr. 278/1999
legt in § 2 Abs 1 fest, dass unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1
NEUFÖG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher
Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen ist. Ein Betrieb
wird neu eröffnet, wenn die für den
konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.
Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit
(einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit)
oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines
Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2
der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, vor.
Der bloße Erwerb eines Betriebes, auch aus einer
Konkursmasse oder unmittelbar vor Konkurseröffnung stellt keine
Neugründung dar. Ein bloßer Wechsel der Person des Betriebsinhabers
in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb kann dann angenommen werden,
wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen. Der
Erwerb eines Betriebes liegt immer dann vor, wenn die erworbenen
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes
gebildet haben und an sich geeignet waren, dem Erwerber die Fortführung des
übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Es muss ein in seinen
wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens
übertragen werden, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber
tatsächlich willens ist, den erworbenen Betrieb unverändert weiter zu
führen. Es genügt, dass die insgesamt übernommenen
Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes
ermöglichen. Dabei ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur
Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens ermächtigt, nicht
ausschlaggebend. Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung der
Verfügungsberechtigung in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb
im Wesentlichen unverändert weiterzuführen. Bei ortsgebundenen
Tätigkeiten stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die
wesentlichen Betriebsgrundlagen dar (Hofstätter/Reichel
Einkommensteuerkommentar, Tz 4.5. zu § 10, VwGH 15.2.1994, 91/14/0248;
23.4.1998, 96/15/0211, 23.3.1999, 98/14/0141; 31.1.2001, 95/13/0284; 29.1.2004,
2000/15/0144; 22.11.2006, 2006/15/0033)
Einen tauglichen Maßstab für die vorzunehmende
Wertung, ob ein ganzer Betrieb übertragen wird, gibt die Beschreibung der
bisherigen in der Hauptsache vonstatten gehenden betrieblichen Tätigkeit.
Für die Frage, ob ein Betrieb im Ganzen erworben wurde, kommt es auf die
Verhältnisse beim Übereignenden an, weil in Bezug auf dessen
Verhältnisse zu überprüfen ist, ob der Erwerber durch die
Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, den
Betrieb fortzuführen. Es ist für das Vorliegen eines Betriebserwerbes
somit nicht entscheidend, ob der Erwerber des Betrieb unverändert
weiterführt (VwGH 23.3.1999, 98/14/0141).
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen gehören bestimmt der jeweilige Betriebstypus.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt erkennen
lässt, hat die Bw das Geschäftslokal, die EDV-Ausstattung und die
sonstigen Maschinen von der in Konkurs gegangenen Vorgängerin
übernommen. Die Ausführungen der Bw, dass auch neue Maschinen
angeschafft werden hätten können, aber aufgrund der Preisgestaltung
auf die gebrauchten Geräte der Verkäuferin zurückgegriffen
wurden, gehen daher ins Leere. Die Motivation der Anschaffung von
Wirtschaftsgütern ist für die Beurteilung der Frage, ob ein
Betriebserwerb vorliegt oder nicht, nicht ausschlaggebend.
Dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die Bw von
der S-GmbH erworben wurden ist aus dem Akteninhalt deutlich erkennbar und wird
von der Bw auch nicht bestritten. Das Anlagevermögen, des
Geschäftslokal und das Warenlager der Verkäuferin wurden durch die Bw
übernommen. Die Erweiterung des Warenangebotes sowie die behauptete
Änderung des Unternehmensschwerpunktes weg vom klassischen
Fleischereibetrieb hin zu einem Feinkosthandelsunternehmen vermag im Lichte der
obigen Ausführungen ebenfalls nicht den Umstand des Erwerbes eines
Unternehmens im Ganzen zu verändern. Aus den tatsächlichen
Verhältnissen ist erkennbar, dass der Betrieb nach außen im
Wesentlichen unverändert, mit einer breiteren Warenpalette,
fortgeführt wurde.
Die Bw selbst ist bemüht in der Öffentlichkeit
die Kontinuität mit dem Vorgängerunternehmen darzustellen, indem sie
in bezahlten Werbeanzeigen selbst darauf verweist, dass keine Änderung
sondern eine Verbesserung des bisher bekannten Unternehmens vorliegt. Durch die
Übernahme des Verkaufslokals ist auch nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass der Kundenstock im Einzelhandel
unverändert übernommen wurde.
Verstärkt wird dieses Bild durch den Umstand, dass
auch das Personal des Vorgängerunternehmens übernommen wurde und die
Firma der Bw so geringfügig von der Firma der Verkäuferin abweicht,
dass die Änderung des Betriebsinhabers nach außen kaum erkennbar
ist.
Der Hinweis der Bw., dass der Verkäufer der erworbenen
Vermögensgegenstände der Masseverwalter gewesen sei, dessen
Betriebsgegenstand die Verwertung von Vermögen und nicht der Betrieb eines
Fleischergewerbes war geht ins Leere, da der Masseverwalter als gesetzlicher
Vertreter der Gemeinschuldnerin vor Veräußerung des
Betriebsvermögens keine Änderung des Betriebsgegenstandes
herbeiführte sondern lediglich, wie im Geschäftsleben auch sonst
üblich, einen Betrieb bzw. dessen Betriebsvermögen bestmöglich zu
verkaufen suchte.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kam es daher
nicht zu Schaffung neuer Betriebsstrukturen durch die Bw, weshalb die
Begünstigungen des NeuFÖG im Allgemeinen und auch die Abstandnahme von
der Festsetzung des DB und DZ gem. § 1 Z 7 NeuFÖG im Besonderen nicht
zur Anwendung gelangen können.
Wien, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
KonkursNeugründungwesentliche BetriebsgrundlagenÄnderung der RechtsformKonkursmasseBetriebsgegenstandMarketingkonzeptBetriebserwerbBetriebserwerb im GanzenMotivationPreisgestaltungvollständiger OrganismusBetriebsfortführungFortführung des BetriebesBetriebstypus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-W/03
- Stammnummer
- 27191
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF