Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2963-W/06
Freizeitzentrum: Betriebserwerb oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2963-W/06vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, Adresse, vertreten durch
M-Wirtschaftstreuhandgesellschaft, vom 22. Juli 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften vom 2. Juli 1997 betreffend
Körperschaftsteuer 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im fortgesetzten Verfahren, nach Aufhebung der
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 4. Mai 2004,
RV/0315-W/02, durch den Verwaltungsgerichtshof (Erk. vom 22.12.2006,
2006/15/0033), die Frage, ob der A-GmbH für im April 1995 erworbene
Wirtschaftsgüter ein geltend gemachter Investitionsfreibetrag
zusteht.
Im April 1995 erwarb die Berufungswerberin (Bw). nach
eigenen Angaben (Schreiben vom 22. März 1995 an das Finanzamt für
Körperschaften) das Freizeitzentrum C-Center. aus der Konkursmasse der
B-AG.
Die B-AG hatte zuvor das Freizeitzentrum C-Center selbst
betrieben, infolge ihrer Insolvenz den Betrieb aber am 27. Juni 1994
eingestellt. In weiterer Folge wurde der Betrieb zunächst von der Bw. unter
Einräumung einer Kaufoption vom Masseverwalter gepachtet und am 24. Oktober
1994 wieder eröffnet.
Laut der berichtigten Rechnung des Masseverwalters der B-AG
vom 12. Dezember 1996 wurde von der Bw. im April 1994 folgende
Wirtschaftsgüter erworben:
1. Gebäude (Freizeitzentrum) in C um ATS
20,771.160,-
2. Inventar gemäß Schätzgutachten D um ATS
5,628.840,-
Nach der dem Gutachten beiliegenden Inventarliste umfassten
die angeschafften Wirtschaftsgüter auszugsweise folgende
Einrichtungsgegenstände betreffend die Bereiche
Büro (Büroeinrichtungsgegenstände, Server,
Bildschirme etc.)
Beratung (Büroeinrichtungsgegenstände, Server,
Bildschirme etc)
Rezeption (Bildschirme, 800 Garderobenschlüssel, etc)
Garderoben (insgesamt 863 Garderobenschränke, 10
Duschen, 10 Haarföne)
Nassbereich mit Dampfkammer und Saunakammer(diverse
Einrichtungsgegenstände und Zubehör)
Fernsehraum (Einrichtungsgegenstände, 1 Fernseher, 1
Videorecorder, 1 Sattelitenanlage)
Solarium (diverses Zubehör)
Aerobic (Stereoanlage, Kopfmikrophone)
Massage (Trennwände, 3 Massagebetten...)
Shop (1 Schlägerbespannungsmaschine, Stellagen,
diverses Verkaufsmaterial)
Lager (8 Stahlstellagen etc.)
Badminton (8 Badmintonnetze und 16 Steher)
Weiters wurden noch ein PKW und verschiedene nicht einem
spezifischen Bereich zuordenbare Gegenstände erworben.
In der Abgabenerklärung für das
Rumpfwirtschaftsjahr 1995 machte die Bw. einen Investitionsfreibetrag in
Höhe von insgesamt S 4.008.151,- geltend. Das Finanzamt versagte mit
Bescheid vom 2. Juli 1997 hinsichtlich eines Betrages von insgesamt S
3.847,807,- die steuerliche Anerkennung, weil der Erwerb eines Betriebes im
Sinne des § 10 Abs. 5 EStG 1988 vorliege.
Dagegen wurde von der Bw. Berufung erhoben und die
Berücksichtigung des nicht anerkannten Investitionsfreibetrages im
Ausmaß von S 3,847.807,- beantragt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 24 EStG 1988 ein Erwerb eines Betriebes dann vorliege, wenn die
erworbenen Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen
Betriebes gebildet haben und wenn sie geeignet seien, dem Erwerber die
Fortführung des übernommenen Betriebes zu ermöglichen.
Die Bw. habe im Jahr 1995 eine Reihe von Anschaffungen
getätigt, um den Betrieb des Fitnesscenters aufnehmen zu
können.
Ein Teil der angeschafften Wirtschaftsgüter sei von
der in Konkurs befindlichen früheren Betreiberin, B-AG , erworben worden.
Dazu gehörten einerseits das sich auf fremden Grund befindliche
Gebäude (Betriebsgebäude) andererseits diverse
Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Garderobekästen, Sessel, Tische,
Büromöbel. Nicht übernommen worden sei der Gerätepark. Diese
notwendigen technischen Geräte seien neu angeschafft bzw. geleast worden.
Von der früheren Betreiberin seien weder Forderungen noch
Verbindlichkeiten, weder Personal noch Kundenverträge übernommen
worden.
Es liege daher kein Betriebserwerb im Ganzen vor. Von der
früheren Betreibergesellschaft seien lediglich einzelne
Wirtschaftsgüter übernommen worden. Diese übernommenen
Wirtschaftsgüter würden nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes
eines Fitnesscenters bilden; den eigentlichen Teil des Organismus dieses
Betriebes würden die Fitnessgeräte bilden. Der Gerätepark der
früheren Betreibergesellschaft sei aber in keiner Weise weiter genutzt
(weder gekauft noch gemietet) worden.
Da auch keine anderen für einen Dienstleistungsbetrieb
notwendigen Grundlagen wie Personalstamm oder Kundenstock übernommen worden
seien, wäre es objektiv nicht möglich gewesen, den früheren
Betrieb fortzuführen. Die Bw. habe nur ein Gebäude und einige (nicht
fitness-spezifische) bewegliche Gegenstände gekauft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 1998 wurde die
Berufung abgewiesen. Das Finanzamt wies in seiner Begründung darauf hin,
dass neben dem Gebäude nicht nur einige Einrichtungsgegenstände
gekauft worden seien, sondern alle in der Inventarliste des
Sachverständigen aufgenommenen Gegenstände und laut dem
Anlagenverzeichnis auch noch Sauna und Dampfbadkammern, Duschen, Massagebetten,
Fitnessliege, die gesamte EDV- und Musikanlage, Badmintonnetze, zahlreiche
Büromöbel und ein PKW. Es seien zwar auch von der Bw. einige
Gegenstände für den Betrieb angeschafft worden, der Betrieb sei aber
sehr wohl aufgrund der Anschaffungen der B-AG weitergeführt worden.
Mit Berufungsentscheidung vom 4. Mai 2004, RV/0315-W/02
wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick
auf den Typus des gegenständlichen Betriebes, als multifunktionalem
Freizeitcenter mit vielfältigen raumabhängigen sportlichen
Betätigungsmöglichkeiten das übernommene Betriebsgebäude
zweifellos die wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.
Arbeitskräfte sowie Forderungen und Schulden
würden hingegen in der Regel nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
gehören. Im gegenständlichen Fall sei auch nicht erkennbar, dass etwa
im Hinblick auf für den Betrieb erforderliche besondere fachlichen
Qualifikationen des Personals, das Personal zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen gehören würde.
Fitnessgeräte würden in der Regel an sich zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fitnesscenters gehören.
Gegenständlich seien derartige Geräte nicht von der früheren
Betreibergesellschaft übernommen, sondern von der Bw. Ende Dezember 1994
erworben, bzw. geleast worden.
Da es sich im berufungsgegenständlichen Fall aber
nicht so sehr um ein "Fitnesscenter" mit dem Schwerpunkt Fitnessgeräte
handle, sondern um ein multifunktionales Freizeitzentrum, bei dem schon aufgrund
des übernommenen Betriebsgebäudes und Inventars sportliche
Aktivitäten in den Bereichen Badminton (Spielplätze, Netze),
Saunabetrieb (Saunaanlage), Ballspiele, Gymnastik (Räumlichkeiten,
Musikanlage) möglich gewesen seien, liege bei einer Gesamtbetrachtung aller
Umstände, trotz der Nichtübernahme eines Geräteparks und der
Kundenverträgen insgesamt die Übertragung eines Betriebes im Sinne des
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund einer dagegen
erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.12.2006, 2006/15/0033 die
Berufungsentscheidung vom 4. Mai 2004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften auf.
In seinen Erwägungen führte der
Verwaltungsgerichtshof dazu aus, die belangte Behörde habe die Feststellung
getroffen, dass kein übliches Fitnesscenter, sondern ein so genanntes
multifunktionales Freizeitzentrum vorliege, für dessen Übertragung das
Vorhandensein von Fitnessgeräten nicht wesentlich sei. Das übernommene
Betriebgebäude stelle "zweifellos" die wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Dieser Feststellung, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, fehle aber das
entsprechende Sachgrundlagensubstrat. Welchen Umfang (sowohl in räumlicher,
vor allem aber in funktionaler Hinsicht) die genannten, nicht an das
Vorhandensein von Geräten gebundenen Aktivitäten im Rahmen des
bisherigen Betriebes eingenommen hätten, sei dem Bescheid nicht zu
entnehmen. Auch lasse der Bescheid Feststellungen dazu vermissen, inwieweit dem
Vorgängerunternehmen Fitnessgeräte zur Verfügung gestanden seien
und welches Gewicht diesen Geräten im Betrieb des
Vorgängerunternehmens zugekommen sei.
Mit Vorhalt vom 23. Oktober 2007 ersuchte der
unabhängige Finanzseant im nunmehr fortgesetzten Berufungsverfahren die Bw.
um die Beantwortung folgender Fragen:
"1) Bis wann
wurde das Freizeitzentrum von der B-AG selbst geführt? Weiters wird um
Darstellung der weiteren Entwicklung bis zur Wiedereröffnung durch die
A.-GmbH ersucht.
2) Welchen
Umfang (sowohl in räumlicher, vor allem aber in funktionaler Hinsicht)
hatten die nicht an das Vorhandensein von "(Fitness)geräten" gebundene
Aktivitäten (Badminton, Squash, Sauna, Ballspiel, Gymnastik, Solarium) im
Rahmen Betriebes des Vorgängerunternehmens?
3) Inwieweit
standen dem Vorgängerunternehmen Fitnessgeräte zur Verfügung und
welches wirtschaftliche Gewicht kam diesen Geräten im Betrieb des
Vorgängerunternehmens zu?
Soweit vorhanden wird zur Glaubhaftmachung um die Vorlage
entsprechender Unterlagen (Pläne des Freizeitzentrums unter Ausweis der
jeweils für die verschiedenen Aktivitäten vom
Vorgängerunternehmen genutzten Flächen, Unterlagen hinsichtlich der
durch das Vorgängerunternehmen in den einzelnen Sparten erzielten
Erlöse) ersucht."
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 wurden von den Bw. zu
den Fragen zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:
ad 1) Der Betrieb sei von der B-AG am 27. Juni 1994
eingestellt worden und von der Bw. am 24. Oktober wieder eröffnet worden.
Es habe sich aber um einen völligen Neustart gehandelt. Es seien dazu von
der Bw. erhebliche Investitionen notwendig gewesen, zusätzlich seien auch
bauliche Mängel zu beheben und Reparaturen vorzunehmen gewesen sowie
erhebliche Anstrengungen unternommen worden, um überhaupt nach einem
Betriebsstillstand von vier Monaten wieder Kunden zu gewinnen.
Die erforderliche Investitionssumme für die
Ausstattung und den Betrieb habe rund ATS 9,7 Mio betragen, die Aufwendungen
für bauliche Maßnahmen mehr als ATS 2 Mio. (undichter Wölbung
von Squashböden, Undichtheit der Dachterrasse etc.). Es könne daher in
Hinblick auf die baulichen Mängel, die Unfertigkeit der Anlage und die
erforderlichen Investitionen nicht von einem betriebsbereiten Gebäude
ausgegangen werden.
Weiters wurde auf einen undichten Gaszahler hingewiesen,
der als signifikantes Risiko die Betriebssicherheit des gesamten Gebäudes
als solches komplett gefährtet habe. Aus versicherungstechnischer Sicht sei
anzumerken, dass undichte Gasleitungen zu einem enormen Risiko führen
würden und weitgehende Flächen gefährden und vernichten
könnten. Die Betriebsfähigkeit der Anlage sei daher komplett
abzusprechen, solange eine diesbezügliche Behebung diese schweren Mangels
nicht gegeben gewesen sei.
Es sei kein lebender Betrieb übernommen worden sondern
eine mehr oder weniger bestehende und aufgekaufte Ruine. Vorgelegt wurden eine
undatierte Liste "Mängelbehebung" (Beilage 3), die Mängel auflistet
und die erforderlichen Kosten für deren Behebung in Höhe von insgesamt
ATS 2.086.000, weiters ein Fax vom 26. Oktober 1994 betreffend Anlaufkosten und
Investitionen in Höhe von ATS 9,669.600 (Beilage 2/1) sowie ein Fax vom 15.
Februar 1995 in dem die Investitionen für die Quartale 1-IV/1995 sowie die
Folgejahre 1996 und 1997 dargestellt werden. (Beilage 5/2)
Auch habe die EDV-Anlage nicht funktioniert, sodass keine
wie immer geartete Mitgliederbetreuung durchgeführt habe werden
können. Man habe daher im Oktober 1994 bei einem Mitgliederstand von Null
zur Gänze neu beginnen müssen und habe erst langsam wieder Mitglieder
gewinnen könne.
ad 2) Zum Umfang der nicht an das Vorhandensein von
Fitnessgeräten gebundenen Aktivitäten im Rahmen des Betriebs des
Vorgängerunternehmens legte die Bw. eine Aufstellung über die
Erlöse vom 9. Juli 1993 bis 27. Juni 1994 (Beilage 1) vor. Diese
Aufstellung zeigt folgendes Bild (Beträge in ATS):
|
|
|
7-12/93
|
1-6/94
|
7/93-6/94
|
A)
|
Einschreibegebühren
|
343.203
|
38.266
|
381.469
|
B)
|
Jahresmitgliedschaften
|
|
|
|
|
a)
|
Squash
|
95.599
|
35.577
|
131.176
|
|
b)
|
Badminton
|
88.471
|
67.109
|
155.580
|
|
c)
|
Fitness
|
1,364.396
|
394.514
|
1,758.910
|
|
d)
|
Gymnastik
|
389.636
|
145.573
|
535.209
|
|
e)
|
Solarium
|
261.623
|
238.137
|
499.760
|
|
|
|
2,542.928
|
919.176
|
3,462.104
|
|
|
|
|
|
|
C)
|
Erlöse Freizeitbetrieb
|
|
|
|
|
a)
|
Squash
|
774.580
|
556.400
|
1,330.980
|
|
b)
|
Badminton
|
647.257
|
758.258
|
1,405.515
|
|
c)
|
Fitness
|
246.782
|
229.125
|
475.907
|
|
d)
|
Gymnastik
|
315.584
|
231.237
|
546.821
|
|
e)
|
Solarium
|
157.742
|
207.047
|
364.789
|
|
f)
|
Gesundheit
|
6.141
|
40.668
|
46.809
|
|
g
|
Sauna
|
22.291
|
44.380
|
66.671
|
|
|
|
2,170.377
|
2,067.115
|
4,237.492
|
|
|
|
|
|
|
C)
|
Sonstige Erlöse
|
|
|
|
|
a)
|
Verleih
|
61.816
|
72.275
|
134.091
|
|
b)
|
Shop
|
167.477
|
188.142
|
355.619
|
|
c)
|
Pacht
|
145.140
|
244.217
|
389.357
|
|
d)
|
Miete
|
50.454
|
35.150
|
85.604
|
|
e)
|
Telefon
|
12.102
|
8.271
|
20.373
|
|
f)
|
Werbung
|
398.046
|
8.333
|
406.379
|
|
g
|
Sonstiges
|
169.718
|
|
169.718
|
|
|
|
1,004.753
|
555.388
|
1,561.141
|
|
|
Insgesamt
|
5,718.058
|
3,542.679
|
9,260.737
ad 3) Laut der vorgelegten Aufstellung liege die
wirtschaftliche Bedeutung der dem Fitness bereich zuzuordnenden Umsätze
beim Vorgängerunternehmen unter 25% des Gesamtumsatzes. Anzumerken sei
hierzu, dass die Fitnessgeräte des Vorunternehmens unter Eigentumsvorbehalt
des Lieferanten gestanden seien und daher ebenfalls nicht mit erworben werden
konnten, sondern zusätzlich zu den übrigen Investitionen gekauft
werden mußten.
Weiters wurden von der Bw. Unterlagen hinsichtlich des
Ausmaßes der für die verschiedenen Aktivitäten vom
Vorgängerunternehmen genutzten Flächen vorgelegt (Beilagen 6/1 bis
6/5). Aus den nachfolgend dargestellten Plänen ergebe sich, dass für
den Bereich Fitness im Erd- und Obergeschoss die eingefärbte Fläche F
verwendet wurde, die 546 m2 aufweist. Bezogen auf die gesamte
Nettonutzfläche entspreche dies einen Anteil 11% an der gesamten
Nettonutzfläche.
Darstellung Erdgeschoss (3.671,17 m2):
[Grafik]
Darstellung 1. Obergeschoss (1.499,29 m2)
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl Nr.
297/1995 kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren Anlagegütern von den nach dem 31. März 1994 bis 30. April
1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen
Investitionsfreibetrag von höchstens 15% gewinnmindernd geltend
machen.
Gemäß 10 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl Nr. 297/1995
kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend
gemacht werden,
- die eine
betriebsgewöhnliche Nutungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
- in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. .....
Für Gebäude darf gemäß 10 Abs. 3 EStG
1988 idF BGBl Nr. 297/1995 der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend
gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für
Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. .....
Ein Investitionsfreibetrag darf gemäß 10 Abs. 5
EStG 1988 idF BGBl Nr. 297/1995 bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist, nicht geltend gemacht werden.
Der unabhängige Finanzsenat geht bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus. Das Vorgängerunternehmen, die
B-AG , betrieb in dem von der Bw. später erworbenen Gebäude ein
multifunktionales Freizeitzentrum (dieser Begriff wurde und wird von der Bw.
selbst auf ihrer Hompage für ihr Anlage verwendet; der Umfang und die Art
der Anlage ist aus den Beilagen 6/1 bis 6/5 ersichtlich). Im Zeitraum Juli 1993
bis Juni 1994 betrugen die Erlöse im Bereich Fitness (Verwendung von
Geräten) ATS 1,758.910 (Jahresmitgliedschaften) und ATS 475.907
(Freizeitbetrieb). Dies ergibt insgesamt einen Anteil an den Gesamterlösen
in diesem Zeitraum von ATS 9,260.737 von weniger als 25%. Die für den
Fitnessbereich genutzte Fläche betrug 546 m2. Dies ergibt einen Anteil von
11% an der Nettonutzfläche von 4.937 m2.
Der bei weitem größte Teil der Erlöse des
Vorgängerunternehmens wurde durch die Ausübung von nicht an das
Vorhandensein von "(Fitness)geräten gebundene Aktivitäten,
nämlich Badminton, Squash, Sauna, Gymnastik und Solarium u.a.
erzielt.
Die B-AG stellte infolge Insolvenz den Betrieb des
Freizeitzentrums am 27. Juni 1994 ein. Die vorhandenen geleasten
Fitnessgeräte wurden nach Eintritt der Insolvenz vom Leasingeber aus dem
Betrieb abgezogen. Das Freizeitzentrum war daher zu diesem Zeitpunkt, mit
Ausnahme des Vorhandenseins der Fitnessgeräte hinsichtlich der
räumlichen und technischen Ausstattung im Wesentlichen in dem Umfang weiter
betriebsbereit, wie es vom Vorgängerunternehmen bis zur Einstellung
betrieben worden war. In weiterer Folge pachtete die Bw. das Freizeitzentrum
unter Vereinbarung einer Kaufoption und eröffnete am 24. Oktober 1994 das
Freizeitzentrum wieder.
Die Bw. nahm umfangreiche Investitionen sowie Reparaturen
im Freizeitzentrum vor, diese wurden aber im Wesentlichen erst nach
Eröffnung des Freizeitzentrums am 24. Oktober 1994 vorgenommen (Erwerb von
Fitnessgeräten im Wert von ATS 1.680.000 (Rechnung vom 29. 12.1994)
und ATS 1,200.000 (Rechnung vom 1.12.1994); Investitionen laut Beilage 5/2 in
Höhe von ATS 4,835.000 für den Zeitraum 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal
1997).
Für Instandhaltungen an Gebäude und
Geschäftsausstauung erfolgten laut GuV-Rechnung 1994 nur Aufwendungen in
Höhe von ATS 162.705,90. Ab November 1994 wurde Betriebs- und
Geschäftsausstattung in Höhe von ATS 143.060, sportmedizinische
Geräte in Höhe von ATS 50.894,84, ein Pkw um ATS 160.000, sowie ein
Citybike um ATS 8.000 angeschafft.
Laut Jahresabschluss zum 31.12.1994 erzielte die Bw. im
Jahr 1994 durch den Betrieb des Freizeitzentrums Erlöse in Höhe von
ATS 827.846,91, von denen der bei weitem größte Teil auf Erlöse
aus den Bereichen Badminton, Squash, Gymnastik, Sauna und Solarium
entfiel.
Im April 1995 erwarb die Bw. das Gebäude des
Freizeitzentrums um ATS 20,771.160,- sowie das Inventar (Wirtschaftgüter
aus den Bereichen Büro, Beratung, Rezeption, Garderoben, Nassbereich,
Fernsehraum, Solarium, Aerobic, Massage, Shop, Lager, Putzraum, Badminton u.a.)
laut Schätzgutachten um ATS 5,628.840,-.Da die EDV-Anlage nicht
funktionierte, konnte von der Bw. nicht auf die Kundendaten des
Vorgängerunternehmens zugegriffen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den
von der Bw. vorgelegten Unterlagen sowie den im Finanzamtakt enthaltenen
Unterlagen. Dass die von der Bw. angegebenen Investitionen und
Mängelbehebungen im Wesentlichen erst nach Wiedereröffnung des
Freizeitzentrums getätigt wurden, ergibt sich aus der vorgelegten
Übersicht über die Investitionen (Beilage 5/2) sowie aus dem
Jahresabschluss 1994. Weiters sind in der Investitionssumme von ATS 9,669.600
(Beilage 2/1) etwa auch die Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 948.000
enthalten. Die laut Beilage 3 anlässlich einer nicht datierten
Mängelbegehung festgestellten Mängel wurden ebenfalls schon nach den
Unterlagen der Bw. zumeist erst nach Wiedereröffnung des Betriebes behoben.
(etwa Bereich Sonnenschutz lt. Mängelbegehung insgesamt ATS 200.000,-
Behebung lt. Beilage 5/2 im 2. Quartal 1995; Bereich Heizung Lüftung:
Behebung ATS 300.000; Behebung 2. Quartal 1995).
Soweit die Bw. auf einen "undichten Gaszähler" als
Hindernis für die Benutzung des Gebäudes hinweist, der gegen die
Betriebsbereitschaft des Gebäudes spreche, so ist, abgesehen von dem
Umstand, dass die Bw. keinerlei Angaben macht, wann dieser Mangel aufgetreten
sei soll und wann er behoben wurde, dazu auszuführen, dass in der
handschriftlichen Ergänzung auf Beilage 3 ("Mängelbegehung") nicht ein
"undichter Gaszähler" sondern
"Gaszählerraum undicht (Wassereintritt)
Folie" angeführt ist. Das von der Bw. geschilderte
Gefährdungspotential ergibt daraus nicht.
Die von der Bw. angeführten Unzulänglichkeiten
des übernommenen Gebäudes und der übernommen
Einrichtungsgegenstände vermögen aber insgesamt nicht darzutun, dass
das übernommenen Gebäudes und die übernommen Einrichtung nicht
die wesentliche Grundlagen des übernommen Betriebes darstellen. Vielmehr
ergibt sich aus der Art und Umfang der Tätigkeit des
Vorgängerunternehmens B-AG , dass Gebäude und
Einrichtungsgegenstände die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs
beim Vorgängerunternehmen waren und in diesem Umfang von der Bw. erworben
wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein
Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) vor, wenn die übertragenen
Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und
objektiv geeignet sind, dem Erwerber die Fortführung des (Teil-)Betriebes
zu ermöglichen. Es muss ein lebender (Teil-)Betrieb, das ist ein in seinen
wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger Organismus des
Wirtschaftslebens, übertragen werden (z.B. VwGH 21.12.1993, 89/14/0268,
Erwerb eines Erzeugungsbetriebes von einer in Konkurs befindlichen GmbH).
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des
Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und
entscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des
veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145). Die Zuordnung
der Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt sich
einerseits aus der Art des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion
innerhalb des konkreten Betriebes (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Abzustellen ist
somit auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus (VwGH 4.4.1989,
88/14/0083; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152; VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH
24.4.1996, 94/15/0025).
Die Bw. hat vorgebracht, die übernommenen
Wirtschaftsgüter (Betriebsgebäude, Einrichtungsgegenstände, wie
z.B. Garderobekästen, Sessel, Tische, Büromöbel) würden
nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes eines Fitnesscenters bilden; den
eigentlichen Teil des Organismus dieses Betriebes würden die
Fitnessgeräte bilden. Der Gerätepark der früheren
Betreibergesellschaft sei aber in keiner Weise weiter genutzt (weder gekauft
noch gemietet) worden. Weiters seien von der früheren Betreiberin weder
Forderungen noch Verbindlichkeiten, weder Personal noch Kundenverträge
übernommen worden.
Im Hinblick auf den Typus des gegenständlichen
Betriebes, der sich als multifunktionales Freizeitcenter mit vielfältigen
raumabhängigen sportlichen Betätigungsmöglichkeiten darstellt
(Badminton, Sauna, Ballspiele, Fitnessbereich stellt das übernommene
Betriebsgebäude zweifellos die wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Arbeitskräfte sowie Forderungen und Schulden
gehören in der Regel nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar II Tz. 41f). Im gegenständlichen
Fall ist auch nicht erkennbar, dass etwa im Hinblick auf für den Betrieb
erforderliche besondere fachlichen Qualifikationen des Personals, das Personal
zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören würde.
Fitnessgeräte werden in der Regel an sich zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fitnesscenters gehören.
Gegenständlich wurden derartige Geräte nicht von der früheren
Betreibergesellschaft übernommen, sondern von der Bw. Ende Dezember 1994
erworben, bzw. geleast. Der Anteil der Erlöse aus dem Bereich der
Verwendung von Fitnessgeräten macht aber beim Vorgängerunternehmen
nicht einmal 25 % der Gesamterlöse aus. Darüber hinaus betrug die
für den Fitnessbereich genutzte Fläche 546 m2, woraus sich lediglicht
ein Anteil von 11% an der Nettonutzfläche von 4.937 m2 ergibt.
Da es sich im berufungsgegenständlichen Fall beim
Vorgängerunternehmen nicht um ein "Fitnesscenter" mit dem Schwerpunkt
Fitnessgeräte handelt, sondern um ein multifunktionales Freizeitzentrum,
beim dem der weitaus größte Teil der Erlöse in den Bereichen
erzielt wurde, für die das übernommene Betriebsgebäude und
Inventar ((Badminton (Spielplätze, Netze), Saunabetrieb (Saunaanlage),
Ballspiele, Gymnastik (Räumlichkeiten, Musikanlage) die wesentliche
Grundlage darstellt, liegt bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände,
trotz der Nichtübernahme des Geräteparks und von Kundenverträgen
insgesamt die Übertragung eines Betriebes im Sinne des § 10 Abs. 5
EStG 1988 vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2008
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Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2963-W/06
- Stammnummer
- 37153
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF